Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00260
IV.2009.00260

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Hübscher


Urteil vom 30. August 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. Februar 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 19 % einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 16. März 2009 (Urk. 1) und in die Replik vom 12. Juni 2009 (Urk. 15), mit welcher der Versicherte die Zusprache einer halben IV-Rente ab 1. September 2007 beantragte, sowie nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2009 (Urk. 8),

in Erwägung,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), und dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung),
dass für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend sind und Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, jedoch insoweit zu berücksichtigen sind, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102),
dass das Sozialversicherungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten, es insbesondere beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen darf, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a),
dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens im Lichte dieser Grundsätze entscheidend ist, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.),
dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc),
dass sich der 1966 geborene Beschwerdeführer, welcher 1977 aus Italien in die Schweiz eingereist war und unter anderem von Januar 1995 bis April 2007 bei der Y.___ AG als Offsetdrucker arbeitete (Urk. 10/13, 10/28) und seit Mai 2009 im Archiv der Z.___ tätig ist (Urk. 14 S. 2), am 18. Oktober 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Rückenproblemen (Wirbelsäule) zum Bezug einer Rente anmeldete (Urk. 10/4),
dass die Beschwerdegegnerin nach Abklärungen in erwerblicher (IK-Auszug vom 8. November 2006, Urk. 10/12, Arbeitgeberbericht Y.___ AG vom 15. November 2006, Urk. 10/13) und medizinischer Hinsicht (Berichte des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Neurochirurgie, vom 25. September 2006, 17. November 2006 sowie 22. Juni 2008, Urk. 10/1, Urk. 10/15 und Urk. 10/39, ärztliches Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM, vom 19. März 2007, Urk. 10/20, sowie Bericht von Dr. med. C.___ vom 19. August 2008, Urk. 10/42) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit verneinte (vgl. Feststellungsblatt vom 5. November 2008, Urk. 10/43, Vorbescheid vom 5. November 2008, Urk. 10/45),
dass nach der Auffassung von Dr. A.___ (Bericht vom 25. September 2006, Urk. 10/1) beim Beschwerdeführer auf die Dauer eine volle Arbeitsfähigkeit für sämtliche Arbeiten, bei denen er nicht länger sitzen oder stehen und nicht schwerere Lasten (mehr als 10 kg) heben müsse, bestehe (Urk. 10/1), was Dr. A.___ mit Bericht vom 17. November 2006 bestätigte (Urk. 10/15),
dass Dr. B.___ nach der Untersuchung des Beschwerdeführers am 16. März 2007 in seiner Expertise vom 19. März 2007 ein rezidivierendes chronisches Lumbovertebralsyndrom (mässiggradige Spondylarthrose, leichte Wirbelsäulenfehlform mit verlängerter Brustkyphose, kongenital enger Spinalkanal) diagnostizierte und den Beschwerdeführer für die bisherige Tätigkeit (gemeint sind Magazinarbeiten, siehe Seite 3 des Gutachtens) mit leichter bis höchstens mittelschwerer, aber deutlich wechselbelastender Arbeit als zu 100 % arbeitsfähig einschätzte (Urk. 10/20),
dass am 9. April 2008 in der Klinik D.___ von der Lendenwirbelsäule (LWS) des Beschwerdeführers Röntgen- inklusive Funktionsaufnahmen sowie eine Kernspintomographie und Computertomographie gemacht wurden, wobei PD Dr. med. E.___ einen gegenüber der letztmals am 22. Dezember 2006 durchgeführten Kernspintomographie unveränderten Befund vorfand (Urk. 10/42/7),
dass Dr. A.___ im Bericht vom 22. Juni 2008 erklärte, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär und diagnostisch habe sich keine Änderung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergeben (Urk. 10/39), was auch der Auffassung von Dr. C.___ in dessen Bericht vom 19. August 2008 entspricht, der dem Beschwerdeführer ebenfalls in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % seit April 2008 attestiert (Urk. 10/42/6),
dass Dr. A.___ am 28. April 2009 nach Erlass der angefochtenen Verfügung einen stationären Zustand bestätigte (Urk. 9/2), dann jedoch im Bericht vom 18. Mai 2009 erklärte, der Beschwerdeführer sei am 11. Mai 2009 bei ihm in der ärztlichen Nachkontrolle gewesen, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers - entsprechend den Belastungen bei dessen Tätigkeit im Archiv der Z.___, wo er in einem 50%igen Pensum beschäftigt sei - bleibe in den nächsten zwei Jahren auf 50 % beschränkt (Urk. 9/3),
dass es sich dabei offensichtlich um eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei seit 2006 unverändertem Gesundheitszustand handelt, welche nicht zu überzeugen vermag und im Übrigen nach Erlass der angefochtenen Verfügung aufgrund der Nachkontrolle vom 11. Mai 2009 erfolgt war,
dass im Übrigen bei Berichten von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, wonach sich diese eher zugunsten ihrer Patienten äussern und der Bericht von Dr. A.___ vom 18. Mai 2009 offensichtlich auf Wunsch des Beschwerdeführers hin und im Hinblick auf dessen 50%ige Tätigkeit verfasst wurde,
dass insbesondere gestützt auf die früheren Beurteilungen des Dr. A.___, die Einschätzung von Dr. C.___ sowie auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 16. März 2007 (Urk. 10/20), welches umfassend, schlüssig sowie überzeugend ist, davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig ist,
dass die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Bestimmung des Invaliditätsgrades (vgl. Urk. 2) vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht gerügt wurde und auch seitens des Gerichts zu keinen Beanstandungen Anlass gibt,
dass demnach bei einem Invaliditätsgrad von 19 % der Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint wurde und die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 400.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
-       Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).