Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00261
Drucken
Zurück
IV.2009.00261
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Onyetube
Urteil vom 29. September 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1973 geborene A.___ verfügt über keinen Berufsabschluss und verrichtete bis 2001 immer wieder kurze Gelegenheitstätigkeiten als Hilfsarbeiter (Urk. 6/2, Urk. 6/9, Urk. 6/45/7). Bereits als Jugendlicher begann er Drogen zu konsumieren. Wegen Beschaffungskriminalität wurde er mehrfach zu Massnahmen und Gefängnisstrafen verurteilt. Seit 2004 lebt er drogenfrei und befindet sich in einem Methadonprogramm (Urk. 6/45/8). Am 25. November 2004 meldete sich der Versicherte erstmals zum Leistungsbezug (Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin medizinische (Urk. 6/10, Urk. 6/11) und beruflich-erwerbliche (Urk. 6/9) Abklärungen durch. Anschliessend wies sie das Leistungsbegehren (berufliche Massnahmen und Rente) mit Verfügung vom 29. März 2005 ab (Urk. 6/16).
1.2 Die durch die Sozialbehörde B.___ verspätet eingereichte Einsprache des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2006 (Urk. 6/18/4) behandelte die IV-Stelle als Wiedererwägungsgesuch, auf welches sie mit Mitteilung vom 21. August 2006 nicht eintrat, es jedoch in der Folge als Zusatzgesuch des Versicherten behandelte (Urk. 6/22). Erneut tätigte die IV-Stelle beruflich-erwerbliche (Urk. 6/24) sowie medizinische (Urk. 6/28, Urk. 6/29) Abklärungen und zog die zuhanden der Jugend-, Bezirks- und Staatsanwaltschaft der Bezirke C.___ verfassten psychiatrischen Gutachten bei (Urk. 6/35, Urk. 6/37). Schliesslich liess sie den Versicherten durch die D.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 27. Oktober 2008, Urk. 6/45). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 21. November 2008, Urk. 6/49; Einwand vom 10. Dezember 2008, Urk. 6/50) wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 18. Februar 2009 ab (Urk. 6/53 = Urk. 2).
2. Hiegegen erhob A.___ mit Eingabe vom 14. März 2009 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 18. Februar 2009 und die Zusprache einer Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Schreiben vom 12. Mai 2009 (Urk. 9) reichte die B.___ das Formular zur Abklärung der Bedürftigkeit samt Beilagen ein (Urk. 10, Urk. 11). Am 23. Dezember 2009 gab der Beschwerdeführer zwei weitere Arztberichte zu den Akten (Urk. 15/1, Urk. 15/2). Mit Schreiben vom 26. Januar 2010 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zu diesen Berichten (Urk. 18).
3. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 IVG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Fussbeschwerden zwar keine körperlich schweren Tätigkeiten mehr bewältigen könne, ihm jedoch eine leichte, wechselbelastende Arbeit ohne Einschränkung zumutbar sei. Psychiatrisch habe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Die mit der HIV (=humanes Immundefizienzvirus)-Infektion verbundene Leistungseinschränkung sei mit einer Arbeitsunfähigkeit von 10 % berücksichtigt worden. Daher sei von einer Restarbeitsfähigkeit von 90 % für eine leichte wechselbelastende Arbeit seit Juli 2004 auszugehen. Unter Miteinbezug eines zusätzlichen leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn ergebe dies einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 19 % (Urk. 2 S. 1 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, er könne aufgrund seines Gesundheitsschadens selbst eine leichte Tätigkeit nicht mehr ausüben. Weiter seien die Tatsachen, dass er an einer chronischen Hepatitis B und einer Hepatitis C leide, nicht berücksichtigt worden. Aufgrund seines Gesundheitszustandes und den damit verbundenen Terminen hätte er regelmässige und häufige Absenzen am Arbeitsplatz, weshalb ihn kein Arbeitgeber einstellte. Zudem sei die von der IV-Stelle vorgeschlagene Beschäftigung als Kassierer unrealistisch, da er aufgrund seiner Vergangenheit eine solche Arbeitsstelle niemals bekäme (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das am 6. Juli 2006 gestellte Rentenbegehren (Urk. 6/18/4) zu Recht abgewiesen hat. Da die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 6. Juli 2006 eintrat, in der Folge Abklärungen vornahm und den vom Beschwerdeführer erneut geltend gemachten Rentenanspruch mit Verfügung vom 18. Februar 2009 (Urk. 2) verneinte, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Beurteilung des Rentenanspruchs analog zur Rentenrevision zu prüfen, ob seit Erlass des ursprünglichen Rentenentscheids vom 29. März 2005 (Urk. 6/16) bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 18. Februar 2009 eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, einen Rentenanspruch zu begründen (BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen).
3.
3.1
3.1.1 Der ursprüngliche Rentenentscheid vom 29. März 2005 (Urk. 6/16) erging gestützt auf die Berichte von Dr. med. E.___, Facharzt FMH Allgemeinmedizin, vom 20./21. Februar 2005 (Urk. 6/10) und des Spitals F.___, Orthopädische Abteilung der Chirurgischen Klinik, vom 25. Januar 2005 (Urk. 6/11/1).
3.1.2 Dr. E.___ diagnostizierte im Bericht vom 20./21. Februar 2005 (Urk. 6/10) eine HIV-Infektion Stadium II B, eine Polytoxikomanie, aktuell Methadonsubstitutionsbehandlung, eine Talonavikular-Arthrose am linken Fuss sowie eine Osteochondrosis dissecans am medialen Talus (Urk. 6/10/7). Er erachtete den Beschwerdeführer als zu 100 % invalidisiert. Als subjektive Beschwerden führte er chronische Schmerzen im linken Sprunggelenk, Schwellungsneigung, Belastungsschmerzen sowie chronische Müdigkeit, Leistungsschwäche und geringe Belastbarkeit im Zusammenhang mit der HIV-Infektion auf (Urk. 6/10/8). Die somatischen Beschwerden seien beträchtlich. Die HIV-Infektion bleibe unter der etablierten antiviralen Therapie stabil. Die psychischen Folgeerscheinungen des seit bald zwei Jahrzehnten bestehenden Drogenabusus seien schwerwiegend und massiv einschränkend (Urk. 6/10/9). Es sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 6/10/4).
3.1.3 Dem Bericht des Spitals F.___ über die Sprechstunde vom 25. Januar 2005 (Urk. 6/11/1) ist zu entnehmen, dass aufgrund der klinischen Untersuchung die Osteochondrosis dissecans am medialen Talus eher asymptomatisch einzustufen und damit nicht behandlungsbedürftig sei. Die Hauptbeschwerden würden durch die Arthrose im Talonaviculargelenk links verursacht. Da der Beschwerdeführer eine Versteifung in diesem Gelenk ablehne, sei die konservative Behandlung mit einem Stabilschuh und stabilisierenden Orthosen des unteren Sprunggelenks weiterzuführen. Zusätzlich könne eine Therapie mit Antiphlogistika zur Schmerzlinderung angewendet werden. Angaben zur Arbeitsfähigkeit enthält der Bericht keine.
3.2
3.2.1 Grundlage für die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2009 (Urk.2) bildeten der Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 6. September 2006 (Urk. 6/28) sowie das Gutachten des D.___ vom 27. Oktober 2008 (Urk. 6/45).
3.2.2 Dr. G.___ führte in seinem Bericht vom 6. September 2006 (Urk. 6/28) nebst den bereits bekannten Diagnosen zusätzlich noch eine chronische Hepatitis B als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Die Arbeitsunfähigkeit bezifferte er mit 100 % seit 2004 bis aktuell (Urk. 6/28/3). Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Bis heute gründe die Arbeitsunfähigkeit vorwiegend in der psychosozialen Indikation. Auf längere Sicht sei bei andauernder Stabilisierung mit einer Frist von zwei bis drei Jahren eine Arbeitsfähigkeit wieder denkbar. Wegen der Talonavikular-Arthrose sei eine schwere körperliche Arbeit vor allem mit längerem Gehen und Stehen nicht zumutbar. Eine vorwiegend sitzende respektive alternativ sitzend-stehend-gehende Tätigkeit sollte aus körperlichen Gründen möglich sein (Urk. 6/28/4).
3.2.3 Im Gesamtgutachten des D.___ vom 27. Oktober 2008 (Urk. 6/45) wurden unter dem Titel „Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit“ (1) chronische Fussschmerzen links (ICD-10 M79.67) sowie (2) eine HIV-Infektion, ED 08/2002 (ICD-10 Z21), und unter dem Titel „Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit“ (1) eine Polytoxikomanie substituiert mit Methadon (ICD-10 F19.22), (2) ein Status nach HCV-Infektion, ED 05/2008 (ICD-10 D18.2), (3) eine chronische Hepatitis B (ICD-10 B18.1) sowie (4) fortgesetzter Nikotinkonsum schädlichen Gebrauchs aufgeführt (Urk. 6/45/14-15). Aus orthopädischer Sicht seien dem Beschwerdeführer körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ergäben sich keine Einschränkungen. Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten ausser der Polytoxikomanie keine psychopathologischen Befunde erhoben werden können. Ein psychisches Leiden als Ursache oder Folge des Drogenkonsums bestehe nicht. Die Arbeitsfähigkeit sei daher aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt. Der internistische Status und auch die anderweitigen somatischen Untersuchungen hätten keine pathologischen Befunde ergeben, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkten. Durch die antiretrovirale Therapie sei eine raschere Ermüdung, wie sie vom Beschwerdeführer angegeben werde, nachvollziehbar. Da bei der psychiatrischen Untersuchung keine Konzentrationsstörung festgestellt worden sei, sei die durch die HIV-Therapie verursachte Leistungseinschränkung auf 10 % zu beziffern. Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 90 % arbeits- und leistungsfähig in einem ganztägigen Pensum. Körperlich schwere Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (Urk. 6/45/15-16).
3.3
3.3.1 Das Gutachten des D.___ basiert auf internistischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und seinem Verhalten auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen schlüssig begründet. Dem Gutachten des D.___ kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.3).
3.3.2 Im Gesamtgutachten des D.___ wird nachvollziehbar dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen und Beschwerden im geltend gemachten Ausmass aus somatischer Sicht nicht vollständig erklärt werden können. So zeigte sich anlässlich der von Dr. med. H.___, internistische/allgemeine Fallführung, am 22. September 2008 durchgeführten internistischen/allgemeinmedizinischen Untersuchung ein unauffälliger Allgemeinzustand (Urk. 6/45/5-6). Sodann stellte Dr. med. I.___, FMH Orthopädische Chirurgie, fest, die orthopädische Untersuchung vom gleichen Tag habe ergeben, dass sich die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden im Bereich des linken Fusses durch die objektivierbaren Befunde nicht vollständig begründen liessen. Radiologisch bestünden deutliche arthrotische Veränderungen sowie eine Osteochondrosis dissecans im oberen Sprunggelenk, doch sei der klinische Befund weitgehend bland, und die fehlende Atrophie der Beinmuskulatur sowie die geringe Abnützung der Stabilschuhe, welche anamnestisch zuletzt im Frühling 2007 besohlt worden seien, liessen Zweifel an der angegebenen Schonung aufkommen. Auch komme nicht klar zum Ausdruck, wie gross der Leidensdruck durch die somatischen Beschwerden effektiv sei, da der Beschwerdeführer ausgerechnet am Untersuchungstag keine Analgetika zu sich genommen habe, obwohl die voraussehbare Belastung mit dem Anreiseweg und der bevorstehenden körperlichen Untersuchung als überdurchschnittlich hoch zu betrachten sei. Insgesamt bestehe der Verdacht auf Schmerzausweitung (Urk. 6/45/13-14).
Diese Feststellungen von Dr. I.___ stehen mit den von ihm erhobenen detaillierten orthopädischen und kursorisch neurologischen Befunden (Urk. 6/45/11-12) in Einklang. Gleiches gilt für seine Beurteilung, wonach dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht eine körperlich leichte Tätigkeit unter Wechselbelastung mit einem zumindest hälftigen Anteil im Sitzen ohne zeitliche und leistungsmässige Einschränkung zumutbar ist. Aufgrund der Veränderungen im Bereich des linken Fusses sollten lediglich körperlich anhaltend mittelschwere und schwere Tätigkeiten nicht mehr zugemutet werden (Urk. 6/45/14). Sie erscheint deshalb überzeugend. Auch Dr. G.___ beurteilte den Gesundheitszustand sowie die zumutbare Arbeitsfähigkeit im Bericht vom 6. September 2006 (Urk. 6/28) im Wesentlichen gleich. So kam auch er zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer entgegen dessen Vorbringen (Urk. 1 S. 2) eine vorwiegend sitzende respektive wechselbelastende Tätigkeit zumutbar ist (Urk. 6/28/4). Insofern er dem Beschwerdeführer gleichwohl im damaligen Beurteilungszeitpunkt für eine gewisse Anpassungsfrist eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, handelt es sich um eine psychosoziale Beurteilung der Leistungsfähigkeit, welche invalidenrechtlich jedoch irrelevant ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts von 7. Januar 2005 in Sachen B., I 198/04, und vom 11. August 2005 in Sachen G., I 125/05, Erw. 2.4, mit Hinweisen). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht anführte, wurden die Diagnosen der Hepatitis C sowie der chronischen Hepatitis B bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers berücksichtigt. Gemäss Dr. I.___s überzeugender Beurteilung bleiben sie jedoch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/45/15).
3.3.3 Die im Gesamtgutachten vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht basiert auf den Erhebungen von Dr. med. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 6/45/6-8). Dieser konnte keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Polytoxikomanie, welche mit Methadon substituiert sei (ICD-10 F19.22). Bis anfangs 2004 habe der Beschwerdeführer mehr oder weniger regelmässig Heroin und Kokain konsumiert. Seit einem Gefängnisaufenthalt lebe er nun drogenfrei, befinde sich aber seit Jahren in einem Methadonprogramm. Er habe Kontakt zu seinen Familienangehörigen, selten zu einigen früheren Sportskollegen. Den Kontakt zur Drogenszene meide er. Er sei belastet durch die HIV-Diagnose und mache sich Sorgen wegen einer allfälligen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes durch die HIV-Infektion. Er leide nicht unter Schlafstörungen. Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten keine psychopathologischen Symptome festgestellt werden können. Diagnostisch handle es sich um eine Polytoxikomanie. Beim Beschwerdeführer bestünden auch keine Hinweise auf irreversible geistige oder psychische Schäden nach langjähriger Polytoxikomanie. Es handle sich um eine primäre Drogensucht. Zum Zeitpunkt des Beginnes der Drogenabhängigkeit habe der Beschwerdeführer nicht unter einer schweren psychischen Störung gelitten. Er habe sich noch nie während längerer Zeit in ambulanter oder stationärer psychiatrischer Behandlung befunden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/45/8-9). Diese Beurteilung von Dr. J.___ stimmt mit den von ihm erhobenen psychopathologischen Befunden überein und erscheint daher als schlüssig.
3.3.4 Die von den Gutachtern des D.___ gestellten Diagnosen stehen im Wesentlichen in Einklang mit den im früheren Abklärungsverfahren von Dr. E.___ und den vom behandelnden Arzt des Rätischen Kantons- und Regionalspitals F.___ erhobenen Diagnosen (vgl. Erw. 3.1.2 und Erw. 3.1.3, Urk. 6/10, Urk. 6/11/1). Zwar diagnostizierten die Gutachter des D.___ wie auch Dr. G.___ zusätzlich eine chronische Hepatitis B. Diese besteht jedoch gemäss Angaben von Dr. G.___ bereits seit 2001 (Urk. 6/28/3). Wenngleich Dr. E.___ die aus den Beschwerden resultierende Arbeitsunfähigkeit im Unterschied zu den Gutachtern des D.___ zu 100 % einschätzte, ist mit den D.___-Gutachtern davon auszugehen, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten seit Juli 2004 besteht und sich nie eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit in höherem Grade ergeben hat (Urk. 6/45/16). Dafür spricht einerseits, dass Dr. E.___ die somatischen Beschwerden als beträchtlich erachtete, obwohl der behandelnde Arzt des Rätischen Kantons- und Regionalspitals F.___ sich nicht in diesem Sinne äusserte und die Behandlung mit der Verschreibung eines Stabilschuhs abschloss, und andererseits, dass Dr. E.___ die psychischen Folgeerscheinungen des jahrelangen Drogenabusus als schwerwiegend und massiv einschränkend taxierte, obwohl Dr. J.___ keine solchen Folgeerscheinungen ersehen konnte und sich der Beschwerdeführer weder auf Verweis von Dr. E.___ noch aus eigenem Antrieb in spezialärztliche psychiatrische Behandlung begeben hatte. Die Diagnose der Polytoxikomanie für sich allein wirkt sich denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel auch nicht auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus. Vielmehr ist sie nur unter bestimmten Voraussetzungen invalidisierend (vgl. zur Sucht statt vieler: Urteil vom 5. März 2009 in Sachen A., 8C_694/2008, Erw. 2). So gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte, nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant. Das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für eine solche Unzumutbarkeit ersichtlich. Zudem ist bezüglich der von Dr. E.___ attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit anzuführen, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Überzeugend ist daher vielmehr die Beurteilung von Dr. J.___, wonach keine psychiatrische Störung diagnostiziert werden kann und es dem Beschwerdeführerin zumutbar ist, zu 90 % einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Betreffend den vom Beschwerdeführer eingereichten weiteren Berichten von Dr. G.___ vom 3. April 2008 (Urk. 15/1) und des Spitals K.___, Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene vom 15. September 2009 (Urk. 15/2) ist grundsätzlich festzuhalten, dass für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Verfügungserlasses massgebend sind. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102). Das Überweisungsschreiben von Dr. G.___ vom 3. April 2008 enthält keine neuen Erkenntnisse (Urk. 15/1). Aus dem Behandlungsbericht des K.___ vom 15. September 2009 ergeben sich ein persistierend niedriger CD4-Zellen-Zustand bei bekannter HIV-Infektion, in CDC-Stadium A3, - das D.___-Gutachten geht noch von Stadium IIB aus - sowie eine unverändert chronische, diffuse Hepatopathie, wobei ein guter Allgemeinzustand bei unverändertem Gewicht sowie gemäss Ultraschall ein Hinweis für eine Fibrose der Leber angeführt werden. Der festgestellte hyperechogene Pankreas wurde als vereinbar mit Residuen nach mehreren, den Gutachtern des D.___ bekannten Pankreatitiden bezeichnet. Eine Verschlechterung aufgrund der neu festgehaltenen Hepatitis-Deltasuperinfektion, wobei die Ergebnisse der angekündigten Leberbiopsie nicht angeführt sind, ist zwar nicht auszuschliessen, müsste jedoch - da jedenfalls in ihren Auswirkungen nach Verfügungserlass eingetreten - Gegenstand einer Revisionsverfügung sein.
Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand seit der erstmaligen Rentenprüfung bis zum Verfügungserlass am 18. Februar 2009 nicht wesentlich verändert hat.
3.4 Eine massgebliche Änderung des wirtschaftlichen Sachverhaltes ist nur insoweit ersichtlich, als im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenabweisung bereits aus invaliditätsfremdem Grund (Strafvollzug) eine volle Erwerbsunfähigkeit bestand, was nunmehr weggefallen ist.
3.5 Zu den vom Beschwerdeführer weiter vorgebrachten Einwendungen, aufgrund seines Gesundheitszustandes und den damit verbundenen Terminen werde ihn kein Arbeitgeber einstellen und die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Beschäftigung als Kassierer sei aufgrund seiner Vergangenheit unrealistisch (Urk. 1 S. 3 f.), ist festzuhalten, dass diese nicht die aus ärztlicher Sicht zumutbare Arbeitsfähigkeit betreffen, sondern vielmehr die Verwertbarkeit der gemäss Gutachten verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 90 % in leidensangepasster Tätigkeit.
Zunächst bleibt festzuhalten, dass kein Anlass zur Annahme besteht, dass die bestehende Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwertbar oder die Verwertung für einen Arbeitgeber nicht zumutbar ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist bei der Invaliditätsbemessung nämlich nicht auf die effektiven Marktverhältnisse und die konkreten Chancen des Versicherten auf dem aktuellen Stellenmarkt abzustellen. Die Kritik des Beschwerdeführers verkennt den rein hypothetischen Charakter des ausgeglichenen Arbeitsmarktes, an dem festzuhalten ist, weil nur so die Risiken Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abgegrenzt werden können. So geht es beim als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt nicht um reale, geschweige denn offene Stellen, sondern um (gesundheitlich zumutbare) Beschäftigungsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen C. vom 16. Juli 2003, I 758/02, Erw. 3.3 mit Hinweisen). Bezogen auf einen in diesem Sinne ausgeglichenen Arbeitsmarkt kann nicht zweifelhaft sein, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner Einschränkungen ein Fächer verschiedenartiger Stellen (leichte Montagearbeiten, leichte Verpackungsarbeiten, Qualitätskontrollen in der Produktion) offen steht. Denn die zumutbare Tätigkeit ist vorliegend nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden kann (ZAK 1989 S. 322 Erw. 4a). Ferner ist nicht einsichtig, weshalb die notwendigen Arzt- bzw. Apothekenbesuche nicht ausserhalb der Arbeitszeit oder in Absprache mit dem Arbeitgeber durchgeführt werden können. Die allenfalls damit zusammenhängende Lohnminderung wurde von der Beschwerdeführerin durch Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn jedenfalls bereits berücksichtigt.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer verbleibende Restarbeitsfähigkeit von 90 % auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nachgefragt wird und ihm deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht zugemutet werden kann.
4. Ein Einkommensvergleich kann vorliegend unterbleiben, da die revisionsrechtliche Voraussetzung einer nachgewiesenen wesentlichen Änderung der massgebenden tatsächlichen Verhältnisse seit der erstmaligen Rentenprüfung nicht gegeben ist. Nur am Rande sei vermerkt, dass auch nach Durchführung eines Einkommensvergleichs ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultierte.
5. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1
bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da der Beschwerdeführer indes von der Sozialbehörde unterstützt wird, die die finanziellen Voraussetzungen mit Eingabe vom 12. Mai 2009 nachgewiesen hat, und ausserdem die übrigen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 28 lit. A des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 84 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind, wird dem Beschwerdeführer diese gewährt und zufolge dessen die Gerichtskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. Sollte der Beschwerdeführer künftig in wirtschaftlich bessere Verhältnisse gelangen, so kann er gestützt auf § 92 ZPO zur Rückerstattung der Gerichtskosten verpflichtet werden.
Das Gericht beschliesst:
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).