IV.2009.00262
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 13. Mai 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
Ott Baumann Grieder Bugada, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, ist gelernter Serigraph (Siebdrucker) und war zuletzt seit Juni 2003 (als Selbständigerwerbender) im Automobilhandel tätig. Diese Tätigkeit gab er im April 2006 auf. Seither wird er durch die Sozialdienste der Gemeinde Y.___ unterstützt. Am 3. März 2008 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (vgl. Urk. 8/8).
Nach durchgeführten Abklärungen in medizinischer wie erwerblicher Hinsicht (sowie nach ursprünglich mit Vorbescheid vom 12. August 2008 verneintem Anspruch auf Arbeitsvermittlung und Berufsberatung; vgl. Urk. 8/26) gewährte die IV-Stelle X.___ nach getätigten weiteren Abklärungen Kostengutsprache für eine Umschulung (Mitteilung vom 6. Januar 2009 betreffend Kostenübernahme für den Vorkurs im Hinblick auf eine kaufmännische Ausbildung bei der Handelsschule Z.___, für die Zeit vom 24. Februar 2009 bis 10. Juli 2009; Urk. 8/38). Mit Verfügung vom 29. Januar 2009 sprach sie X.___ alsdann für die Zeit vom 24. Februar 2009 bis zum 12. Juli 2009 IV-Taggelder in Höhe von total Fr. 36.80 pro Tag zu (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 29. Januar 2009 lässt X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebi, hierorts mit Eingabe vom 12. März 2009 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgesehenen Taggelder auszurichten, und zwar ab Feststellung des Umschulungsanspruches durch die Beschwerdegegnerin und unter Berücksichtigung des versicherten Lohnes in seiner zuletzt voll ausgeübten Tätigkeit (1.), unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (2.).
Mit Vernehmlassung vom 27. April 2009 schliesst die Beschwerdegegnerin, soweit beschwerdeweise ein Anspruch auf Wartezeittaggeld geltend gemacht werde, auf Nichteintreten auf die Beschwerde. Im Übrigen beantragt sie unter Hinweis auf die gleichentags ergangenene Verfügung, mit welcher die Verfügung vom 29. Januar 2009 wiedererwägungsweise aufgehoben wurde, die Abschreibung des Verfahrens (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
1.2 Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2009 hat die IV-Stelle dem Beschwerdeführer für die Dauer der ihm zugesprochenen beruflichen Massnahme (Umschulung) für die Zeit vom 24. Februar 2009 bis 12. Juli 2009 Taggelder zugesprochen. Der Verfügung kann dabei entnommen werden, dass sich diese lediglich auf den Zeitraum der beruflichen Massnahme bezieht (vgl. "Taggeld Verfügungungsperiode: 24. Februar 2009 bis 12. Juli 2009"; Urk. 2). Somit ergibt sich aufgrund der Verfügung, dass damit Taggelder im Sinne von Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) gesprochen worden sind. Wie die Beschwerdegegnerin sinngemäss zu Recht geltend macht und sich auch aus den Akten ergibt, erging hinsichtlich des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Taggelder für die der Durchführung der beruflichen Massnahme vorausgehende Wartezeit (vgl. Art. 22 Abs. 6 IVG in Verbindung mit Art. 18 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) noch keine förmliche Verfügung, womit es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt fehlt und insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.
2.1 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
2.2 Mit pendente lite erlassener Verfügung vom 27. April 2009 hat die IV-Stelle die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2009 unter Hinweis darauf, dass - soweit die Höhe des Taggeldes bestritten werde - das rechtsprechungsgemäss geforderte rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei, aufgehoben. Dies ist nicht zu beanstanden. Denn nach Lage der Akten wurde das in Art. 57a IVG vorgesehene Vorbescheidverfahren nicht durchgeführt, was nach der Rechtsprechung eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, die einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 24. Juli 2002, Erw. 2, mit Hinweisen).
Allerdings wird mit der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung vom 29. Januar 2009 dem (Haupt-)Begehren des Beschwerdeführers - soweit er die Zusprache von (höheren) Taggeldern für die Dauer der beruflichen Massnahme verlangt und mithin darauf einzutreten ist - nicht entsprochen, weshalb dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Abschreibung des Verfahrens (zufolge Gegenstandslosigkeit) nicht stattgegeben werden kann. Vielmehr ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie das gesetzlich vorgesehene Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder im Sinne von Art. 22 Abs. 1 IVG neu verfüge.
3.
3.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und vorliegend auf Fr. 400.-- anzusetzen. Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien erweist sich vorliegend eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'400.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht beschliesst:
Von der Aufhebung der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. Januar 2009 wird Vormerk genommen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli, unter Beilage des Doppels von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).