IV.2009.00263

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 24. Juni 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger
Schwanenplatz 7, 6000 Luzern 5

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1972, reiste 1987 in die Schweiz ein und arbeitete zuletzt seit 1. Oktober 2001 vollzeitlich als selbständiger Taxi-Chauffeur, bis er am 11. November 2005 einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 13/6/5, Urk. 13/7 Ziff. 4.1, Ziff. 6.3.1, Ziff. 6.6.1, Urk. 13/31). Vom 11. November 2005 bis 31. März 2007 bezog der Versicherte Taggelder des zuständigen Krankentaggeldversicherers (Urk. 13/13/1-13, Urk. 13/25, Urk. 13/28/8), und am 2. November 2006 meldete er sich wegen eines seit dem Unfall bestehenden Schleudertraumas der Halswirbelsäule (HWS) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 13/7 Ziff. 7.1-3, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge Arztberichte (Urk. 13/15-17, Urk. 13/20, Urk. 13/), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 13/) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 13/12) ein und zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 13/13/1-103).
1.2     Mit Vorbescheid vom 21. Januar 2008 (Urk. 13/44) und diesen bestätigenden Verfügungen vom 10. Juli und 13. November 2008 (Urk. 13/59 = Urk. 3/4, Urk. 13/65 = Urk. 3/3) sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 53 % mit Wirkung ab 1. November 2006 eine halbe Rente samt Kinderrenten zu.
1.3     Am 26. November 2008 (Urk. 12/2) übermittelte die B.___ als Haftpflichtversicherer der IV-Stelle von ihm beschafftes Observationsmaterial (Urk. 12/3-5), und am 5. Dezember 2008 (Urk. 12/1/1) liess der Haftpflichtversicherer der IV-Stelle das Schreiben zuhanden des Rechtsvertreters des Versicherten vom 23. Juli 2008 (Urk. 12/1/2) zukommen, mit welchem die B.___ ausführte, dass die Ermittlungsergebnisse das vom Versicherten geltend gemachte Beschwerdebild sowie die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit als Taxifahrer widerlegen würden, weshalb davon auszugehen sei, dass spätestens ab dem Zeitpunkt der ersten Ermittlungsergebnisse keinerlei Unfallfolgen beziehungsweise unfallbedingte Leiden mehr vorgelegen hätten.
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/68, Urk. 13/74, Urk. 13/80 = Urk. 3/5) hob die IV-Stelle am 11. Februar 2009 die Verfügung vom 10. Juli 2008 und damit die Ausrichtung der bisherigen halben Rente wiedererwägungsweise auf (Urk. 13/82 = Urk. 2) und stellte die Rückforderung des unrechtmässigen Leistungsbezuges für die Zeit ab 1. November 2006 in Aussicht (Urk. 13/82/3).

2.       Gegen die Verfügung vom 11. Februar 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 16. März 2009 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und es sei ihm gestützt auf die Verfügung vom 10. Juli 2008 bis auf Weiteres eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1/1 S. 2 Ziff. 1-2). Gleichzeitig beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1/1 S. 2 Ziff. 4).
         Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2009 (Urk. 11) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 11. Februar 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff., Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger durch Vergleich von Invaliden- und Valideneinkommen (Art. 16 ATSG) und die Meldepflicht (Art. 77 IVV) zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf kann mit den folgenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.3     Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).
         Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die rentenzusprechende Verfügung vom 10. Juli 2008 (Urk. 13/59) zu Recht in Wiedererwägung gezogen und die Rentenleistungen eingestellt hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der halben Rente damit, dass die Observierung des Beschwerdeführers keine Indizien für eine Erkrankung oder Schädigung des muskuloskelettalen Skelettsystems ergeben habe. Vielmehr seien alle Bewegungsabläufe flüssig und unbehindert. Ebenso werde die Behauptung des Beschwerdeführers, er könne nicht selbst Auto fahren, durch das Observationsmaterial widerlegt. Aus fachchirurgischer Sicht habe der Beschwerdeführer beim Unfall vom 11. November 2005 eine Flankenprellung erlitten, die aber spätestens sechs Wochen nach dem Unfall unter adäquater Therapie abgeheilt gewesen sei. Alle anderen Beschwerden hätten medizinisch nicht belegt und durch das Observationsmaterial widerlegt werden können. Bei den Verletzungen handle es sich um eine durch den Unfall hervorgerufene vorübergehende Erkrankung. Ein IV-relevanter Gesundheitsschaden sei zu keinem Zeitpunkt vorgelegen (Urk. 2 S. 2). Aufgrund der im Rahmen der Observation gewonnenen Erkenntnisse dürfe als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer die ihm zugesprochenen Leistungen zu Unrecht erwirkt habe (Urk. 2 S. 3).
2.3     Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, die Observationsberichte dürften ohne differenzierte ärztliche Auswertung nicht zu voreiligen Schlüssen verleiten, insbesondere ersetzten sie eine fundierte klinische Abklärung des Beschwerdebildes nicht (Urk. 1/1 S. 4 Ziff. 4). Er sei Opfer eines schweren Verkehrsunfalls geworden (Urk. 1/1 S. 4 Ziff. 5) und leide nach wie vor an einem zerviko-zephalen Syndrom mit Nacken- und Kopfschmerzen. Die Schmerzen verstärkten sich bei konzentrativer Tätigkeit, wie im Bericht von Dr. phil. C.___, Neuropsychologisches Ambulatorium, festgestellt worden sei. Er gerate dann auch in Angstzustände. In seiner Tätigkeit als Taxichauffeur, wo jederzeit eine volle Konzentration verlangt werde, sei und bleibe er nach wie vor beeinträchtigt. Seit März 2007 habe er seine Tätigkeit als selbständiger Taxichauffeur wieder aufgenommen und arbeite durchschnittlich 3-4 Stunden pro Tag. Damit gelange er jedoch bereits an seine Belastungsgrenze (Urk. 1/1 S. 10 lit. p). Deshalb sei er einer umfassenden polydisziplinären medizinischen Begutachtung zu unterziehen (Urk. 1/1 S. 16 Ziff. 9).
2.4     Die Beschwerdegegnerin hat die ursprüngliche Rentenzusprache wiedererwägungsweise aufgehoben.
         Die angefochtene Rentenaufhebung erfolgte gestützt auf das zwischenzeitlich erstellte Observationsmaterial (Urk. 12/3-5). Dieses stellt ein neues Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinne (s. vorstehend Erw. 1.3) dar; ob damit auch neue Tatsachen belegt werden, welche einen prozessualen, rückwirkend zum Tragen kommenden Revisionsgrund darstellen, hängt von der inhaltlichen Würdigung des Beweismittels ab (dazu nachstehend Erw. 4), weshalb diese - von der Beschwerdegegnerin nicht aufgeworfene - Frage vorläufig offen bleibt.
         Hingegen sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung auf jeden Fall gegeben. Einerseits basierte die ursprüngliche Leistungszusprache auf einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt, nämlich gemäss Feststellungsblatt vom 11. G.___ 2007 (Urk. 13/41/3 unten) einzig auf dem Austrittsbericht vom 3. Januar 2007, wo überdies von Inkonsistenzen die Rede war (Urk. 13/20) und dem Bericht von Dr. P.___ vom 1. Dezember 2006 (Urk. 13/16), welche ausgeführt hatte, die Arbeitsfähigkeit sei nach erfolgter Besserung zu bestimmen. Andererseits ist die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht, wie angenommen (Urk. 13/41/3 unten) in Koordination mit der Unfallversicherung erfolgt, da gar kein Unfallversicherer vorhanden ist (vgl. Urk. 13/13/91 oben rechts), sondern lediglich ein Taggeldversicherer (vgl. Urk. 13/13/37), mit welchem es nichts zu koordinieren gegeben hat.

3.
3.1     Die Erstbehandlung des am 11. November 2005 verunfallten Beschwerdeführers erfolgte gleichentags durch Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___, beides Assistenzärztinnen, Universitätsspital DD.___, die in ihrem Bericht vom 11. November 2005 (Urk. 13/13/98-99 = Urk. 3/8 = Urk.  3/9) eine Kontusion der rechten Flanke sowie Hyperventilation diagnostizierten (Urk. 13/13/98).
         Der Beschwerdeführer habe in einem guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (Urk. 13/13/98). Vom 11. bis 13. November 2005 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/13/99).
3.2     Med. pract. F.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. med. G.___, Assistenzarzt, und Dr. phil. klin. psych. H.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, Medizinisches Zentrum I.___, diagnostizierten in ihrem zuhanden von Dr. med. J.___, FMH Innere Medizin, K.___ Medical Center, erstellten Bericht vom 13. Januar 2006 (Urk. 13/13/60-62 = Urk. 13/13/92-94 = Urk.  3/12) eine Anpassungsstörung (ICD-10, F43.20) und ein Panvertebralsyndrom (Urk. 13/13/60). Der Beschwerdeführer klage über vermehrte Ängstlichkeit; er habe Angst beim Mitfahren, selbst könne er nicht fahren. Ebenso beklage er Schweissausbrüche. Seit seinem einzigen Versuch, selber zu fahren am 30. November 2005 sei er nicht mehr selber gefahren (Urk. 13/13/60).
         In ihrem Bericht vom 20. April 2006 (Urk. 3/13) bestätigten die Ärzte ihre im Bericht vom 13. Januar 2006 genannten Diagnosen. Zusätzlich hielten sie fest, dem Beschwerdeführer sei es möglich, maximal 20 Minuten selber einen Personenwagen zu fahren. Bei längeren Fahrten träten Ängste, Kopfschmerzen und Schwindelgefühle auf (Urk. 3/13 Ziff. 1, Ziff. 8). Als Taxichauffeur bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Laut eigenen Aussagen könne der Beschwerdeführer nur zirka 20 Minuten autofahren. Bei Überforderung träten stärkere Verspannungen und körperliche Schmerzen, mehr Angst, Nervosität und Konzentrationsschwierigkeiten auf. Zudem sei er in seinen Bewegungen eingeschränkt. Bisher habe er nur 2-3 mal pro Woche eine Autofahrt von 20 Minuten unternehmen können (Urk. 3/13 Ziff. 9). Die Arbeitsfähigkeit in einer anderen Tätigkeit müsste mit Arbeitsversuchen überprüft werden. Im Allgemeinen fühle sich der Beschwerdeführer nach zirka 20 Minuten eingeschränkt (Urk. 3/13 Ziff. 10).
         Mit Bericht vom 17. G.___ 2006 (Urk. 3/14) führten die Ärzte aus, es fänden noch psychotherapeutische Einzelgespräche statt und in Fahrversuchen werde auf eine Steigerung der Fahrdauer und des Schwierigkeitsgrades bzw. der Verkehrsdichte geachtet. Subjektiv gebe der Beschwerdeführer an, nach 20 Minuten Autofahrt zunehmend an Verspannungen und dadurch an verstärkten Schmerzen im Nacken-, Rücken- und Kopfbereich zu leiden. Zudem nehme die Konzentrationsfähigkeit deutlich ab und es tauchten leichte Angstsymptome auf (Urk. 3/14 S. 1).
         Gestützt auf vier Vorgespräche nannten die Ärzte in ihrem Bericht vom 14. Februar 2008 (Urk. 3/15) als zusätzliche Diagnose Schulden (Z59.9). Ausserdem hielten sie fest, der Beschwerdeführer fahre wieder mit dem Wagen, er habe keine Angst mehr (Urk. 3/15 S. 1). Das neuropsychologische Screening habe bei komplexen Anforderungen bei durchschnittlicher Reaktionsfähigkeit und motorischer Koordination Einschränkungen im Gedächtnis ergeben. Darüber hinaus gäbe es Hinweise auf eine mögliche hirnorganische Mitbeteiligung (Urk. 3/15 S. 2).
3.3     Dr. med. L.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, dem der Beschwerdeführer von Dr. P. J.___ zugewiesen wurde, nannte in seinem Bericht vom 15. Februar 2006 (Urk. 13/13/63-64 = Urk. 3/16) folgende Diagnosen (Urk. 13/13/63):
- chronisches, vorwiegend myotendinotisches Zervikovertebralsyndrom
- intermittierendes Lumbovertebralsyndrom
- weitere Diagnosen gemäss Zuweisungsschreiben
         Dr. J.___ beurteilte die Nackenschmerzen als chronisches, unspezifisches, im wesentlichen myotendinotisches Zervikalsyndrom und erwähnte, eine weitgehend normal bewegliche HWS gefunden zu haben. Etwas auffallend sei die Diskrepanz zwischen der starken Weichteildruckdolenz bei an sich aber nicht verspannter Muskulatur. Auch konventionell-radiologisch fänden sich keine die Beschwerden begünstigenden Veränderungen. Teils damit verbunden, teils wohl auch unabhängig davon bestünden noch chronische Kopfschmerzen (Urk. 13/13/63).
         Aus rheumatologischer Sicht könne er längerfristig keine Einschränkung attestieren, weshalb er den Beschwerdeführer ab sofort mindestens als zu 50 % arbeitsfähig erachte, wobei die Arbeitsfähigkeit in den nächsten 4 bis 8 Wochen auf 100 % zu steigern sei (Urk. 13/13/64).
3.4     Dr. J.___ diagnostizierte in seinem ärztlichen Folgezeugnis vom 5. Februar 2006 (Urk. 13/13/91) einen Status nach Verkehrsunfall PKW/PKW vom 11. November 2005 mit Kontusion der linken (richtig: rechten) Flanke, ein Panvertebralsyndrom sowie eine Anpassungsstörung (Urk. 13/13/91 Ziff. 1a). Dr. J.___ schilderte einen protrahierten Heilungsverlauf mit seit Mitte Januar 2006 vermehrt auftretenden Schmerzen im HWS-Bereich, die in den Kopf und Schulterbereich ausstrahlten (Urk. 13/13/91 Ziff. 1b). Seit 11. November 2005 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/13/91 Ziff. 3).
         In seinem zuhanden des Krankentaggeldversicherers erstellten Verlaufsbericht vom 18. Februar 2006 (Urk. 13/13/57) präzisierte Dr. J.___ seine mit Zeugnis vom 5. Februar 2006 genannten Diagnosen wie folgt (Urk. 13/13/57 Ziff. 2):
- Panvertebralsyndrom bei paravertebraler Ddo/Myogelosen der Brust- (BWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) beidseits
- Kopfschmerzen bei chronischem, vorwiegend myotendiotischem Zervikovertebralsyndrom,
- Anpassungsstörung, vor allem Durchschlafstörung
         Seit dem Unfall sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig und wegen Angstzuständen erst zweimal Auto gefahren (Urk. 13/13/57 Ziff. 7). Es sei voraussichtlich ab Mitte März 2006 mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 13/13/57 Ziff. 11). Möglicherweise sei der Beschwerdeführer in einer leichten Arbeit mit Positionsänderungen arbeitsfähig (Urk. 13/13/57 Ziff. 12).
         Mit Zeugnis vom 6. März 2006 (Urk. 13/13/71) äusserte sich Dr. J.___ zur Wiederaufnahme der Berufstätigkeit und hielt fest, dass eine solche noch nicht sicher beurteilt werden könne. Eventuell sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in 2-4 Wochen möglich (Urk. 13/13/71 Ziff. 8).
3.5     Dr. med. M.___, Assistenzarzt Neurologie, und Dr. med. N.___, Leitender Arzt Neurologie/IOM, O.___ Klinik, nannten in ihrem Bericht vom 20. Juni 2006 (Urk. 13/13/84 = Urk. 3/18) folgende Diagnose:
-    chronisches zervikales Schmerzsyndrom bei
- Status nach Verkehrsunfall mit PKW 11.11.05
- myofaszialer Schmerzausstrahlung
- bisher ausbleibender Beschwerdelinderung durch physikalische               und medikamentöse Therapien
         In ihrer Beurteilung hielten Dr. M.___ und Dr. N.___ fest, es bestehe ein chronisches Zervikalsyndrom im Anschluss an ein indirektes HWS-Trauma am 11. November 2005. Weder in der klinischen Untersuchung noch in der Anamnese des Beschwerdeführers ergäben sich Anhaltspunkte für eine Neurokompression. Die durchgeführten HWS-Röntgen zeigten weder eine Fraktur noch Luxationen oder degenerative Veränderungen auf (Urk. 3/18 S. 2).
3.6     Dr. med. P.___, FMH Allgemeine Medizin, diagnostizierte in ihrem Schreiben vom 18. Oktober 2006 zuhanden der RehaClinic Q.___ (Urk. 13/13/15) einen Status nach einer Auffahrkollision am 11. November 2005 mit multiplen Prellungen, einem Panvertebralsyndrom und einer Depression mit Schlafstörungen und Angstzuständen. Gleichzeitig bat sie um Aufbietung des Beschwerdeführers für einen dreiwöchigen stationären Rehabilitationsaufenthalt in der RehaClinic Q.___.
         In ihrem Bericht vom 1. Dezember 2006 (Urk. 13/16) nannte Dr. P.___ folgende Diagnosen (Urk. 13/16/1 lit. A):
-    Chronisches zervikales Schmerzsyndrom bei
- Status nach Verkehrsunfall mit PKW 11.11.05
- myofaszialer Schmerzausstrahlung
- bisher ausbleibender Beschwerdelinderung durch physikalische               und medikamentöse Therapien
-    Depression
         Der Beschwerdeführer sei vom 11. November 2005 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/16 lit. B). In welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt die bisherige oder eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar sei, sei nach der Besserung zu bestimmen (Urk. 13/16/4).
         Der Beschwerdeführer sollte keine Lasten von mehr als 10 kg heben oder tragen und keine Arbeiten über Kopfhöhe ausführen. Nur selten sollte er schwere und grobmanuelle Arbeiten mit Werkzeugen ausführen. Bei Arbeiten in Nässe, Kälte oder Hitze bestehe eine Einschränkung. Die psychischen Funktionen seien alle uneingeschränkt (Urk. 13/16/3-4).
3.7     Der Beschwerdeführer war vom 16. November bis 6. Dezember 2006 in der RehaClinic Q.___ stationär hospitalisiert (Urk. 13/24/1). Dr. med. R.___, Spitalfacharzt, lic. phil. S.___, Neuropsychologin, Dr. med. T.___, Facharzt Neurologie, Dr. med. U.___, Neurologie FMH und Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und Dr. phil. V.___, Leitende Neuropsychologin, RehaClinic Q.___, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 20. Dezember 2006 (Urk. 13/21/8-10 = Urk. 13/24/1-3 = Urk. 13/27/6-8) folgende Diagnosen (Urk. 13/21/8):
- chronisches zervikales Schmerzsyndrom bei Status nach Auffahrkollision mit PKW am 11.11.2005
- Spannungskopfschmerz
- Panvertebralsyndrom
- Depression mit Schlafstörungen und Angstzuständen
         Beim Beschwerdeführer habe eine enorme psycho-physische Verspannung mit einer deutlichen Tendenz zur Schonung und Vermeidung körperlicher Aktivitäten, die über gewisse Schmerzgrenzen hinaus gegangen seien, bestanden. Durch diese Vermeidungshaltung sei das Erlernen der Coping-Strategien extrem erschwert worden. Der Beschwerdeführer sei nur bereit gewesen, Therapien bis zu einem gewissen Belastungsgrad mitzumachen. Dadurch habe sich während der stationären Rehabilitation im Gesamtverhalten des Beschwerdeführers keine eindeutige Verbesserung der Schmerzproblematik erreichen lassen. Er sei während der gesamten Zeit psychisch stark in seiner Schmerzproblematik verhaftet gewesen und habe keinerlei Einsichten zur Überwindung von Schmerzgrenzen gezeigt. Bei Austritt habe trotz verbesserter Beweglichkeit und besserer muskulärer Konditionierung eine unveränderte Schmerzproblematik bestanden. Die neuropsychologische Untersuchung habe bei starker Überlagerung ein ebensolches Bild gezeigt, so dass bezüglich der Arbeitsfähigkeit keine eindeutige prozentuale Festlegung vorgenommen werden könne. Eine rasche Eingliederung in den Arbeitsprozess hielten die beteiligten Ärzte als sinnvoll, und sie empfahlen die Durchführung eines arbeitsmedizinischen Leistungstests (Urk. 13/21/9).
         In ihrem Austrittsbericht vom 3. Januar 2007 (Urk. 13/20 = Urk. 3/19) hielten die beteiligten Ärzte zusätzlich fest, die Befunde der neuropsychologischen Untersuchung seien aufgrund des demonstrativen und aggravierenden Verhaltens respektive der inadäquaten Kooperation nicht verwertbar (Urk. 13/20/7).
3.8     Dr. med. W.___, Facharzt FMH für Neurologie, untersuchte den Beschwerdeführer am 27. Februar 2007 und hielt in seinem Bericht vom 1. März 2007 zuhanden von Dr. P.___ (Urk. 13/27/3-4 = Urk. 13/28/5 = Urk. 3/20) fest, der Psychiater des Beschwerdeführers habe einen Arbeitsversuch empfohlen, was er ebenfalls unterstütze. Beispielsweise könnte der Beschwerdeführer zwei Stunden Taxi fahren, ohne Lasten zu heben. Für die Arbeitsunfähigkeit seien psychische und physische Gründe verantwortlich.
         Laut Magnetresonanztomographie (MRI) der HWS der Klinik X.___ vom 20. Dezember 2006 bestehe eine normale Höhe und Konfiguration der Bandscheiben und der Medulla. Spinalkanal und Foramina seien normal weit (Urk. 13/27/3).
         Es bestehe eine linksbetonte ausgeprägte Druckdolenz der Muskulatur parazervikal, des Trapezius und Levator scapulae mit Projektion der Schmerzen daselbst bei Bewegungen (Urk. 13/27/3).
3.9     Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 31. August 2007 (Urk. 3/21) ein zerviko-zephales Syndrom mit Begleitschwindel, Tinnitus und einem Verdacht auf neuropsychologische Defizite bei einem Status nach Beschleunigungstrauma der HWS (Urk. 3/21 S. 1).
         Aufgrund der Untersuchung vom 20. August 2007 sei der Beschwerdeführer zur Zeit im Umfang von 20 % arbeitsfähig, wobei diese Arbeitsfähigkeit je nach Verlauf bei Fortsetzung der geeigneten und notwendigen Therapien sukzessive gesteigert werden könne (Urk. 3/21 S. 2).
3.10   Dr. C.___ und Dipl.-psych. Z.___ führten am 31. Oktober 2007 eine neuropsychologische Untersuchung durch und führten in ihrem Bericht vom 13. Dezember 2007 (Urk. 3/22) aus, die Befunde wiesen auf ein allgemein mittelschwer reduziertes kognitives Leistungsniveau ohne hirnlokalisatorischen Schwerpunkt hin (Urk. 3/22 S. 10).
         Es sei eine generelle Verlangsamung im Arbeitstempo, insbesondere im Bereich der spezifischen Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfunktionen, sowie eine deutlich reduzierte Belastbarkeit mit Ermüdbarkeit und Provokation somatischer Beschwerden bei längerer konzentrativer Beanspruchung feststellbar. Verglichen mit den Befunden der neuropsychologischen Untersuchung in der RehaClinic Q.___ zeige sich nicht das Bild einer umschriebenen neuropsychologischen Funktionsstörung, sondern eine allgemeine Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit. Eine Überlagerung allfälliger kognitiver Funktionsstörungen durch die beklagten Kopf- und Nackenschmerzen sowie durch eine eventuell innere Ablenkung, etwa durch die sehr belastende Scheidungsproblematik und existentielle Verunsicherung aufgrund einer momentan schwierigen beruflichen Situation, sei sehr wahrscheinlich. Auch aktuell hätten sich Hinweise auf eine Aggravations- bzw. Simulationstendenz oder Konversionssymptomatik ergeben (Urk. 3/22 S. 11).
         Angesichts der insgesamt als mittelschwer zu beurteilenden kognitiven Defizite, vor allem im Aufmerksamkeitsvermögen, sei die berufliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als Taxifahrer, insbesondere in Kombination mit den von ihm angegebenen belastungsabhängigen Schwindelbeschwerden nach wie vor erheblich eingeschränkt (Urk. 3/22 S. 11 f.). Eine prozentuale Angabe der Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit aus rein neuropsychologischer Sicht erscheine nicht sinnvoll, da im Strassenverkehr allzeit ein 100%iges Leistungs- und Reaktionsvermögen Voraussetzung seien (Urk. 3/22 S. 12).
         Mit Schreiben vom 7. Februar 2008 (Urk. 3/23) nahm Dr. C.___ ihre Aussagen betreffend Eheprobleme zurück, nachdem der Beschwerdeführer sie telefonisch darüber informiert hatte, dass er zum heutigen Zeitpunkt und schon seit längerem keinerlei Probleme mit seiner Ex-Frau habe und einen guten Kontakt zu seinen Kindern pflege (Urk. 3/23 S. 1). Die Scheidungsproblematik solle als Erklärung für die generelle kognitive Leistungsreduktion nicht in den Vordergrund gestellt werden (Urk. 3/23 S. 2).

4.
4.1     Vorab sei bemerkt, dass nichts dagegen spricht, die aufliegenden Ermittlungsberichte vom 11. Juli 2006 und 31. Juli 2007 (Urk. 12/3-4) bei der Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, ist doch die Invalidenversicherung - und damit auch die Beschwerdegegnerin - gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG verpflichtet, eine umfassende Sachverhaltsabklärung durchzuführen. Es ist daher zu Recht unbestritten, dass die Ermittlungsberichte im vorliegenden Fall zulässige Beweismittel darstellen (Urk. 1/1 S. 4 Ziff. 4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 7. August 2008, 8C_806/2007, Erw. 4; sowie BGE 129 V 323). Ausserdem vermochte weder die neuropsychologische Abklärung im Rahmen des stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers in der RehaClinic vom 16. November bis 6. Dezember 2006 (Urk. 13/20) noch jene vom 31. August 2007 bei Dr. C.___ (Urk. 3/22) wegen des demonstrativen und aggravierenden Verhaltens des Beschwerdeführers sowie Hinweisen auf eine Simulationstendenz oder Konversionssymptomatik aufzuzeigen, was dieser effektiv noch zu leisten fähig ist.
4.2     Mit seinem Einwand, die Ermittlungsberichte vom 11. Juli 2006 und 31. Juli 2007 seien tendenziös, da er auch während der Observationszeit in ärztlicher und therapeutischer Behandlung gestanden habe, einschlägige Aufenthalte bei Arzt- und Therapiestationen jedoch nicht aufgelistet worden seien (Urk. 1/1 S. 13 lit. ff, S. 15 lit. ii), vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, decken doch die fraglichen Berichte - auch wenn sie sich nicht über einen lückenlosen Zeitraum erstrecken - deutliche Widersprüche zu den vom Beschwerdeführer selber gemachten Angaben auf.
4.3     Gleichwohl erweist sich auch unter Berücksichtigung der Ermittlungsberichte der medizinische Sachverhalt zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Renteneinstellung am 11. Februar 2009 als nicht ausreichend erstellt. Insbesondere veranlasste die Beschwerdegegnerin keine neue ärztliche Abklärung, sondern vertrat gestützt auf eine Stellungnahme von Dr. med. AA.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst, vom 4. Dezember 2008 und 10. Februar 2009 vielmehr die Auffassung, das im Recht liegende Observationsmaterial belege rechtsgenüglich, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht mehr beeinträchtigt sei (vgl. Urk. 13/70 sowie das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 11. Februar 2009, Urk. 13/81 S. 2).
4.4     Die ins Recht gelegten DVD (Urk. 12/5) sowie die gestützt darauf erstellten Ermittlungsberichte (Urk. 12/3-4) lassen erhebliche Zweifel daran aufkommen, ob beim Beschwerdeführer bei längerem Lenken des eigenen Taxis tatsächlich Angstzustände, Schweissausbrüche, Kopfschmerzen, Schwindelgefühle, Nervosität und Konzentrationsschwierigkeiten sowie Verspannungen und in diesem Zusammenhang verstärkte Schmerzen im Nacken-, Rücken- und Kopfbereich auftreten, wie das die Ärzte des Medizinischen Zentrums I.___ aber auch Dr. J.___ in ihren Berichten vom 13. Januar, 5. und 18. Februar, 20. April sowie 17. G.___ 2006 (Urk. 3/13-14, Urk. 13/13/60-62, Urk. 13/13/91, Urk. 13/13/57) mehrfach erwähnten.
         Die Ermittlungsberichte vom 11. Juli 2006 und 31. Juli 2007 (Urk. 12/3-4) zeigen den Beschwerdeführer, wie er an sämtlichen Überwachungstagen im Jahr 2006 sowie am 15. Juni und 4. Juli 2007 sein Taxi jeweils in zügiger, aber unauffälliger Fahrweise durch den Strassenverkehr lenkte; dies sowohl im dichten Verkehr als auch bei starkem Regen (Urk. 12/3 S. 10 Ziff. 6.1.1, Urk. 12/4 S. 10 Ziff. 6.1.1). Aus den detaillierten Tagesberichten geht überdies hervor, dass der Beschwerdeführer insbesondere am 15. Juni und 4. Juli 2007 seiner Tätigkeit als Taxifahrer nachging. So konnte er am 15. Juni 2007 im BB.___ beobachtet werden, wie er die Taxikennleuchte und die Magnettafel bei strömendem Regen am Fahrzeug anbrachte. Kurz vor 13:00 Uhr wartete er auf den Taxistandplätzen am Bahnhof Tiefenbrunnen und holte dann ein betagtes Ehepaar ab, welches er nach CC.___ chauffierte. Während den insgesamt etwas mehr als 1 ½ Stunden führte er offensichtlich mehrere Fahraufträge innerhalb der Stadt DD.___ aus. Am 4. Juli 2007 fügte sich der Beschwerdeführer kurz vor 8:00 Uhr in EE.___ vor dem Hotel FF.___ in die Kolonne der wartenden Taxis ein. Während der nächsten fast drei Stunden führte er Fahraufträge nach GG.___, an den Flughafen DD.___, nach EE.___, in die Stadt DD.___ und schliesslich an den Bahnhof von HH.___ aus (Urk. 12/4 S. 11 Ziff. 6.1.2). Im gesamten Überwachungszeitraum wurden beim Beschwerdeführer keinerlei Anzeichen festgestellt, dass er unter Schmerzen, Übelkeit und/oder Gleichgewichtsstörungen gelitten hätte (Urk. 12/3 S. 12, Urk. 12/4 S. 12). Einzig am Bahnhof HH.___ konnte beobachtet werden, wie sich die Gesichtsmimik des Beschwerdeführers kurz nach dem Aussteigen unvermittelt veränderte. Es machte den Anschein, als würde er unerwartet von einem Unwohlsein ergriffen. Den kurzen Weg zur Heckklappe bewältigte er dann auffallend langsam und zusätzlich stützte er sich mit der linken Hand an der Fahrzeugkarosserie ab. Beim Kofferraum angekommen, hielt er kurz inne, bevor er dann die Heckklappe öffnete, um das Gepäckstück herauszunehmen (Urk. 12/4 S. 12). Zu keinem Zeitpunkt der Überwachung wurde festgestellt, dass die Agilität des Beschwerdeführers offensichtlich in erheblichem Masse beeinträchtigt war. Die Bewegungsabläufe im Alltag wurden als uneingeschränkt empfunden und eine offensichtliche Zurückhaltung in der Ausführung konnte nicht erkannt werden. Körper- und Kopfrotationen, radial und vertikal, wurden zum Teil ausgedehnt und jederzeit spontan ausgeführt. So war es dem Beschwerdeführer wiederholt möglich, seinen Oberkörper für diverse Tätigkeiten, wie zum Beispiel das beobachtete Staubsaugen des Taxis, tief nach vorne zu bücken und sich in der Folge aufzurichten, ohne dass Anzeichen von Beschwerden festgestellt wurden. Ebenso war es ihm möglich, vom Stehen ins Kauern überzugehen, in der Hocke zu verharren und sich in der Folge aufzurichten, ohne dass Anzeichen von Beschwerden offensichtlich erkennbar gewesen wären. Einschränkungen beim Bewegen der Gliedmassen waren nicht auffällig bzw. nicht festzustellen. Das Ein- und Ausladen von Gepäckstücken teilweise mit beiden Armen/Händen schien kraftvoll und speditiv. Auch das Handling einer 26 kg schweren Reisetasche schien dem Beschwerdeführer keine nennenswerten Probleme zu bereiten (Urk. 12/3 S. 11 Ziff. 6.1.3, Urk. 12/4 S. 11 f. Ziff. 6.1.3).
         Vor dem Hintergrund der Ermittlungsberichte erweisen sich die vom Beschwerdeführer insbesondere gegenüber den Ärzten des Medizinischen Zentrums I.___ und Dr. J.___ geklagten Konzentrationsschwierigkeiten, Ängste, Schwindelgefühle und Schweissausbrüche sowie Schmerzen im Nacken-, Rücken- und Kopfbereich aufgrund des Überwachungsmaterials als nicht (mehr) zutreffend. Denn offensichtlich war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Überwachung in der Lage, im Jahr 2006 Fahrstrecken von wenigen Kilometern während immerhin bis zu einer Viertelstunde zu bewältigen (Urk. 12/3 S. 10 Ziff. 6.1.1 und S. 13-19) sowie am 15. Juni und 4. Juli 2007 während zirka 2 ½ und 3 Stunden ohne Mühe seine Tätigkeit als Taxichauffeur zu verrichten (Urk. 12/4 S. 13-17 und S. 17-23), dies entgegen seinen Angaben bei den Ärzten des Medizinischen Zentrums I.___ im April und G.___ 2006 und Dr. W.___ im März 2007, wonach er lediglich 2-3 mal pro Woche eine Autofahrt von 20 Minuten unternehmen beziehungsweise nur zwei Stunden Taxi fahren könne (Urk. 3/13 Ziff. 9, Urk. 3/14 S. 1, Urk. 13/27/3). Daraus folgt, dass sich - mit Ausnahme eines einmaligen Auftretens eines möglichen Unwohlseins am 4. Juli 2007 - die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen im Nacken-, Rücken- und Kopfbereich sowie die Konzentrationsschwierigkeiten, Ängste, Schwindelgefühle und Schweissausbrüche mit den Ermittlungsberichten nicht bestätigen lassen.
         Die Ausführungen wie auch die Beurteilungen der Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in den Berichten des Medizinischen Zentrums I.___ und Dr. J.___ sind daher nicht nachvollziehbar. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer laut Bericht des Medizinischen Zentrums I.___ vom 14. Februar 2008 (Urk. 3/15) selber ausführte, wieder mit dem Wagen zu fahren und keine Angst mehr zu haben (Urk. 3/15 S. 1). Beschwerdeweise räumte der Beschwerdeführer sogar ein, seit März 2007 seine Tätigkeit als selbständiger Taxichauffeur im Umfang von durchschnittlich 3-4 Stunden pro Tag wieder aufgenommen zu haben (Urk. 1/1 S. 10 lit. p).
         Hingegen decken sich die beobachteten Bewegungsabläufe mit den von Dr. L.___ in seinem Bericht vom 15. Februar 2006 (Urk. 13/13/63-64) erhobenen Befunden, wonach sich konventionell-radiologisch keine die Beschwerden begünstigenden Veränderungen gezeigt hätten und er eine normal bewegliche HWS gefunden habe. Aufgefallen war ihm zudem eine Diskrepanz zwischen der starken Weichteildruckdolenz und der an sich nicht verspannten Muskulatur. Dies könnte ein Hinweis für ein aggravierendes Verhalten des Beschwerdeführers sein, wie es später die Ärzte der RehaClinic Q.___ sowie Dr. C.___ und Dipl.-psych. Z.___ in den neuropsychologischen Untersuchungen feststellten.
         Schliesslich stellten die Neurologen Dr. M.___ und Dr. N.___ sowie Dr. W.___ in ihren Berichten vom 20. Juni 2006 und 1. März 2007 (Urk. 13/13/84, Urk. 13/27/3-4) keine Anhaltspunkte für eine Neurokompression fest. Vielmehr zeigte sich eine normale Höhe und Konfiguration der Bandscheiben und Medulla. Der Spinalkanal und die Foramina seien normal weit. Eine Fraktur, Luxationen oder degenerative Veränderungen seien nicht ersichtlich. Diese Befunde könnten ebenfalls als Erklärung für die beobachteten uneingeschränkten und ohne Zurückhaltung ausgeführten Bewegungen des Beschwerdeführers während seiner Tätigkeit als Taxichauffeur herangezogen werden.
4.5     Anders als die Ärzte des Medizinischen Zentrums I.___ und Dr. J.___ äusserten sich hingegen die an den Austrittsberichten vom 20. Dezember 2006 und 3. Januar 2007 (Urk. 13/20, Urk. 13/21) beteiligten Ärzte der RehaClinic Q.___, indem sie die Befunde der neuropsychologischen Untersuchung aufgrund des demonstrativen und aggravierenden Verhaltens des Beschwerdeführers als nicht verwertbar bezeichneten. So beschrieben sie die formalen Leistungen des Beschwerdeführers als stark schwankend, nicht nachvollziehbar und nicht konsistent. Sie stünden in keinem Verhältnis zu den Beobachtungen, und der Beschwerdeführer präsentiere sich sehr leidend und klagsam und lasse sich teilweise nicht richtig auf die Aufgaben ein; es mangle ihm an Anstrengungsbereitschaft (Urk. 13/20 S. 4, Urk. 13/21/9). In der Testsituation sei er oberflächlich kooperativ gewesen, sehr ablenkbar, demonstrativ und leidend. Zudem habe er wenig Leistungsmotivation und eine insgesamt inadäquate Leistungsbereitschaft gezeigt (Urk. 13/20/7).
         Folglich erstaunt es wenig, dass sich während der dreiwöchigen stationären Rehabilitation im Gesamtverhalten des Beschwerdeführers keine eindeutige Verbesserung der Schmerzproblematik erreichen liess und bei Austritt trotz verbesserter Beweglichkeit und besserer muskulärer Konditionierung eine unveränderte Schmerzproblematik bestand. Ähnlich beurteilten Dr. C.___ und Dipl.-psych. Z.___ in ihrem Bericht vom 13. Dezember 2007 (Urk. 3/22) die Resultate der am 31. Oktober 2007 durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung, als sie zum Schluss kamen, es hätten sich Hinweise auf eine Aggravations- bzw. Simulationstendenz oder Konversionssymptomatik ergeben. In Übereinstimmung mit den Ärzten der RehaClinic Q.___ zeigte sich ihnen ebenfalls nicht das Bild einer neuropsychologischen Funktionsstörung, sondern eine allgemeine Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit. Sehr wahrscheinlich sei eine Überlagerung allfälliger kognitiver Funktionsstörungen durch die beklagten Kopf- und Nackenschmerzen und eine eventuelle innere Ablenkung durch die existenzielle Verunsicherung aufgrund der momentan schwierigen beruflichen Situation. Dies stimmt insofern mit der in der RehaClinic Q.___ durchgeführten formalen neuropsychologischen Untersuchung überein, als diese damals ebenfalls ein deutlich überlagertes Bild ergab (Urk. 13/20 S. 4, Urk. 13/21/9). Bemerkenswert ist dabei, dass offenbar weder die Ärzte der RehaClinic Q.___ noch Dr. C.___ und Dipl.-psych. Z.___ über die Ermittlungsberichte verfügten.
         Der Beschwerdeführer erwähnte im Zusammenhang mit seinen aktuellen Beschwerden ausserdem mehrmals psychosoziale Umstände wie die Trennung von seiner Ehefrau im August 2005, die selbständige Erwerbstätigkeit seit dem 1. Oktober 2005, die finanzielle Anmeldung bei der Unfalltaggeldversicherung bis am 15. November 2007, die Finanzierung durch sein eigenes Geschäft, seine Eltern und Kollegen sowie Schulden in der Höhe von zirka Fr. 13'000.-- (Urk. 3/15 S. 1, Urk. 3/22 S. 6, Urk. 13/13/60). Angesichts dessen, dass die Ärzte der RehaClinic Q.___ sowie Dr. C.___ und Dipl.-psych. Z.___ eine Überlagerung allfälliger kognitiver Funktionsstörungen durch die beklagten Kopf- und Nackenschmerzen und eine eventuelle innere Ablenkung durch die existenzielle Verunsicherung aufgrund der momentan schwierigen beruflichen Situation in Betracht zogen, liegt der Schluss nahe, dass psychosoziale und andere invaliditätsfremde Faktoren, welchen kein Krankheitswert zukommen, vorliegen.
         In einer ergänzenden neuropsychologischen und psychiatrischen Abklärung wird daher das Zumutbarkeitsprofil noch zu erstellen und der definitiv zumutbare Beschäftigungsumfang unter Berücksichtigung allfälliger vorhandenen psychosozialen und anderen invaliditätsfremden Faktoren zu bestimmen sein.
4.6     Es ergibt sich, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob die Beschwerdegegnerin ihre Rentenleistungen zu Recht rückwirkend per November 2006 gänzlich eingestellt hat, weshalb sich die vorliegende Streitsache nicht als spruchreif erweist.
         Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
         Die Sache ist somit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzende neutrale Abklärungen, insbesondere in rheumatologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer Hinsicht, veranlasst. Dabei werden sich die Sachverständigen in Auseinandersetzung mit den bisherigen Arztberichten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit November 2006 und unter Berücksichtigung der Ermittlungsberichte zu äussern haben. Insbesondere sollen sie darlegen, ob und in welchem Ausmass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Taxifahrer zumutbar war respektive ist beziehungsweise welche behinderungsangepassten Tätigkeiten noch zumutbar waren respektive sind und welche nicht. Danach wird die Beschwerdegegnerin neu zu verfügen haben. Soweit sie bereits ausbezahlte Leistungen zurückzufordern beabsichtigt, wird sie darzulegen haben, weshalb und auf welche Weise sie der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV unrechtmässig erwirkt hat oder er seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.
5.1     Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 900.-- anzusetzen.
         Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit wird der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1/1 S. 2 Ziff. 4) gegenstandslos.
5.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und bei einem praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde auf Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
         Mit der Zusprechung der Prozessentschädigung wird das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (vgl. Urk. 1/1 S. 2 Ziff. 4) ebenfalls gegenstandlos.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, unter Beilage des Doppels von Urk. 11
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).