Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00264
[8C_914/2010]
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IV.2009.00264
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 9. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Ubald Bisegger
Anwaltsbüro Bischofberger + Bisegger
Mellingerstrasse 6, Postfach 2028, 5402 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. November 2007 im Verfahren Nr. IV.2006.00338 (Urk. 18/48 = Urk. 5/1) wurde ein Anspruch von X.___, geboren 1957, auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. März 2005 festgehalten (S. 15 Ziff. 1).
1.2 Am 27. Dezember 2007 reichte der Versicherte ein Revisionsgesuch ein (Urk. 18/80). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte darauf hin medizinische Berichte (Urk. 18/88), einen Auszug aus dem individuellen Konto (18/83) und ein psychiatrisches Gutachten, das am 11. November 2008 erstattet wurde (Urk. 18/90), ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 18/93, Urk. 18/98-99) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Februar 2009 das Gesuch um Rentenerhöhung ab (Urk. 18/101 = Urk. 5/2 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 17. Februar 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. März 2009 (Urk. 1) und 20. März 2009 (Urk. 4) Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben, Urk. 4 S. 5 Ziff. 1-2).
Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 17). Am 27. Mai 2009 (Urk. 20), 7. Dezember 2009 (Urk. 22) und 31. Dezember 2009 (Urk. 24) reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte (Urk. 21, Urk. 23, Urk. 25) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen betreffend die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) und die Beweiswürdigung sind bereits im Urteil vom 20. November 2007 dargelegt worden (Urk. 18/48 S. 3 Erw. 1). Darauf kann verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass sich Gesundheitszustand und Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers nicht in revisionserheblichem Mass verändert haben (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, die getätigten medizinischen Abklärungen seien ungenügend (Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 4 S. 3 ff.). Das psychiatrische Gutachten sei nicht überzeugend (Urk. 4 S. 3 f. Ziff. 2), und ungenügend berücksichtigt seien eine kardiale Problematik (Urk. 4 S. 4 Ziff. 3, Urk. 20 S. 2 oben) und die gestellten Nebendiagnosen (Urk. 4 S. 4 Ziff. 4).
2.3 Zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund gegeben ist. Dies ergibt sich aus dem Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung mit dem Sachverhalt, welcher der früheren Leistungszusprache zugrunde gelegen hat. Die Leistungszusprache erfolgte mit Urteil vom 20. November 2007, darin wurde der bis zum Einspracheentscheid im Februar 2006 gegebene Sachverhalt berücksichtigt.
3. Bei der früheren Leistungszusprache stützte sich das Gericht im Urteil vom 20. November 2007 massgeblich auf das Gutachten der Ärzte des Instituts Y.___ (Y.___), das am 11. November 2005 erstattet worden war (Urk. 18/24). Darin wurden die folgenden, hier gerafft angeführten, Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 16 Ziff. 5.1):
-
depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode
-
hypochondrische Fehlentwicklung, zunehmende Somatisierungstendenz im Sinne einer fortgeschrittenen Schmerzverarbeitungsstörung
-
koronare 3-Ast-Erkrankung
-
Diabetes mellitus Typ II
-
chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links
-
unspezifisches Schulter-Armsyndrom links
-
muskuläre Dysbalance vom Schulter-Nackengürteltyp
Im rheumatologischen Teilgutachten hielt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, fest, im Vordergrund stehe eine fortgeschrittene chronische Schmerzverarbeitungsstörung, welche aufgrund der rheumatologisch-organisch fassbaren pathologischen Befunde nicht erklärbar sei. Es sei mit einem weiteren Chronifizierungsprozess zu rechnen, so dass die Prognose bezüglich Beschwerdelinderung wie auch bezüglich möglicher beruflicher Reintegration als ungünstig und schlecht zu bezeichnen sei (S. 11 Ziff. 4.1.4). Für eine geeignete, nicht schwer wirbelsäulenbelastende Tätigkeit ohne Heben und Ziehen von Lasten über 10 bis 15 kg, durchgeführt in Wechselbelastung, abwechslungsweise sitzend, stehend wie auch gehend sowie ohne überwiegende Überkopftätigkeit bestehe weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff. 4.1.5).
Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im psychiatrischen Teilgutachten sodann aus, es müsse angenommen werden, dass der Beschwerdeführer eine massive Fehlentwicklung durchlaufen habe, als die kardiale Problematik bekannt geworden sei. Er habe vitale Ängste entwickelt, welche bis heute vorhanden seien. Im Rahmen dieser Umstände habe er mit einer depressiven Störung und massivem hypochondrischen Befürchtungen reagiert. Letztere seien tatsächlich überwindbar, der Beschwerdeführer lege jedoch ein ausgesprochenes Fehlverhalten an den Tag. Es bestehe eine übermässige Schonung und eine Rückzugstendenz, wodurch er seinen Zustand unterhalte (S. 15). Die depressive Störung erkläre eine verminderte Belastbarkeit, der Beschwerdeführer sei vermindert konzentrationsfähig und verlangsamt. Zudem benötige er einen erhöhten Pausenbedarf, so dass die Leistungsfähigkeit um etwa 30 % eingeschränkt sei (S. 15 Ziff. 4.2.5).
Aus internistischer Sicht seien die Hauptprobleme im Rahmen der Adipositas beziehungsweise des metabolischen Syndroms, damit vergesellschaftet auch der kardiovaskulären Risikofaktoren aufgetreten. Bei dokumentierter Drei-Ast-Erkrankung seien dem Beschwerdeführer keine körperlich belastenden Tätigkeiten zumutbar, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien hingegen ohne Einschränkung zumutbar (S. 17 unten). Der Diabetes mellitus sei ungenügend eingestellt, weswegen eine Leistungseinbusse von 20 % nachvollzogen werden könne (S. 17 f.).
In Würdigung aller vorhandenen Arztberichte, deren aktuellster im Februar 2006 erstellt worden war, wurde im Urteil sodann ausgeführt (Urk. 18/48 Erw. 4.4): „Zusammenfassend
ist gestützt auf das Y.___-Gutachten der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer seit 1. März 2004 in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne überwiegende Überkopfarbeiten ganztägig arbeitsfähig ist, wobei mit einer Leistungseinbusse von maximal 30 % gerechnet werden muss.“
4.
4.1 Wegen unklarer pektoraler und Schulterschmerzen links wurde der Beschwerdeführer in der Universitätsklinik B.___ im März 2006 rheumatologisch (Urk. 18/74 = Urk. 5/4, Urk. 18/76) und im September 2006 neurologisch abgeklärt (Urk. 18/75).
Am 31. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer in Skopje wegen einer Angina pectoris mit einem Stenting behandelt (Urk. 18/70 S. 1 unten) und am 25. August 2006 im Stadtspital C.___ nachkontrolliert. Im entsprechenden Bericht (Urk. 18/70 = Urk. 18/71) wurde ausgeführt, seit dem Ende Juli 2006 erfolgten Eingriff verspüre der Beschwerdeführer, der im Alltag primär durch die invalidisierenden Schulter- und Armschmerzen links behindert sei, keine pectanginösen Beschwerden mehr (S. 2 Mitte).
4.2 Vom 30. Oktober bis 2. November 2006 weilte der Beschwerdeführer nach notfallmässiger Selbsteinweisung stationär im Spital D.___ (Urk. 18/55 = Urk. 18/56), wo gemäss Austrittsbericht folgende, hier gerafft aufgeführte, Diagnosen gestellt wurden (S. 1 Mitte):
-
Thoraxschmerzen links mit Ausstrahlungen in linke Schulter und Hand
-
koronare Herzkrankheit
-
arterielle Hypertonie
-
Diabetes mellitus Typ 2
-
chronische muskuloskelettale Rücken- und Thoraxschmerzen
-
gastroösophageale Refluxkrankheit mit Refluxösophagitis
-
Depression mit Verdacht auf Somatisierungsstörung und pathologische Schmerzverarbeitung
Die Situation sei als Thoraxwandschmerz zu beurteilen, wobei am ehesten von einer funktionellen Ursache auszugehen sei. Bei den bekannten Leiden des Beschwerdeführers sei auch eine Somatisierungsstörung wahrscheinlich. Für eine kardiale Ursache der aktuellen Beschwerden ergäben sich keine Hinweise (S. 1 unten).
4.3 Eine am 14. Februar 2007 erstellte Skelettszintigraphie ergab unter anderem eine mässig aktiv degenerative Sklerose humeroscapulär beidseits und der AC-Gelenke (Urk. 18/51).
Bei der Nachkontrolle des Beschwerdeführers im Stadtspital C.___ am 1. März 2007 wurde nach am 22. Februar 2007 erfolgter Myokardszintigraphie (Urk. 18/73) festgehalten, er sei von Seiten des Herzens beschwerdefrei (Urk. 18/59 S. 2 oben).
Am 7. Juni 2007 suchte der Beschwerdeführer wegen erneuter Angina pectoris das Stadtspital C.___ auf (Urk. 18/63), wo er vom 13. bis 14. Juni 2007 hospitalisiert war (Urk. 18/64 = 18/65-66) und in kardiopulmonal kompensiertem Zustand entlassen wurde (S. 1 Mitte). Am 20. Juni 2007 wurde eine weitere Myokardszintigraphie erstellt (Urk. 18/69).
Am 22. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer nach notfallmässiger Selbsteinweisung im Spital D.___ wegen einer hypertensiven Entgleisung mit Pulsieren im Ohr und Thoraxschmerzen und einem entgleisten Diabetes mellitus ambulant behandelt (Urk. 18/57).
Bei einer Kontrolle am 21. September 2007 im Stadtspital C.___ beklagte der Beschwerdeführer unverändert thorakale Schmerzen und eine anstrengungsabhängige Dyspnoe (Urk. 18/72), worauf er vom 2. bis 3. Oktober 2007 hospitalisiert wurde (Urk. 18/60 = 18/62) und am 2. Oktober 2007 eine Herzkatheteruntersuchung erfolgte (Urk. 18/61).
4.4 Am 20. Dezember 2007 berichtete Dr. med. lic. phil. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, über ihre seit November 2004 stattfindende Behandlung des Beschwerdeführers (Urk. 18/53). Als Diagnose nannte sie eine mittelgradige depressive Episode im Sinne einer depressiven Entwicklung seit Einsetzen der kardialen Problematik im März 2004 (S. 1 Mitte). Es sei seither trotz hochdosierter antidepressiver Medikation eine Chronifizierung des depressiven Zustandsbilds auf einem mittelgradigen Niveau eingetreten (S. 2).
4.5 Am 3. März 2008 erfolgte eine weitere Kontrolle im Stadtspital C.___ (Urk. 18/88/13-15), dies wegen erneutem pektoralem Druckgefühl (S. 2 unten), worauf eine Szintigrafie in Aussicht genommen wurde (S. 3 oben), die am 6. März 2008 erfolgte und gemäss Bericht vom 11. März 2008 (Urk. 18/88/9-10) ergab, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden nicht auf eine belastungsinduzierte Ischämie zurückgeführt werden konnten (S. 2 Mitte).
Am 17. März 2008 erfolgte im Spital D.___, nach notfallmässiger Selbstzuweisung wegen Herzrasen und Dyspnoe, eine ambulante Behandlung (Urk. 18/88/11-12). Dabei fanden sich weder laborchemisch noch elektrokardiographisch Anhaltspunkte für ein erneutes koronar-ischämisches Geschehen (S. 2 oben).
Am 13. Juni 2008 berichtete Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin und FMH Rheumatologie, über die Behandlung des Beschwerdeführers (Urk. 18/88/1-6 = Urk. 5/5), diese erfolge seit 2002 (Ziff. 3.1). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führte sie aus, deren Beantwortung erscheine wohl sehr schwierig, Multidisziplinarität wäre von Vorteil, und verwies auf die bisherigen Akten und das Y.___-Gutachten (Ziff. 5.2).
4.6 Am 11. November 2008 erstattete Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Z.___achten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 18/90). Dabei stützte er sich auf die ihm überlassenen Akten und seine Untersuchung vom 28. Oktober 2008 (S. 1 ff.).
Nach der Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers (S. 9 ff.) und der erhobenen Befunde (S. 12 f.) nannte der Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 4.1):
-
leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/1)
-
hypochondrische Entwicklung (ICD-10 F45.2)
Der Beschwerdeführer weise eine bis Februar 2004 psychiatrischerseits vollständige prämorbide Anamnese auf. Als er im Februar 2004 erstmals pectanginöse Beschwerden entwickelt habe, sei es offensichtlich zu einer erheblichen Fehlentwicklung gekommen (S. 13 unten). Im Rahmen dieser Fehlentwicklung sei es dann auch zu einer depressiven Symptomatik gekommen (S. 14 oben).
Aufgrund der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers könne eine Grundstimmung vermutet werden, die leicht, vermutlich aber eher mittelgradig depressiv ausgeprägt sei. Die objektiven Untersuchungsbefunde könnten diesen Schweregrad nicht belegen (S. 14 Mitte). Aus objektiver Sicht könne lediglich eine leichte depressive Störung festgehalten werden. Da es sich unterdessen um einen chronifizierten Zustand handle, könne den Angaben des Beschwerdeführers mindestens teilweise Rechnung getragen werden, so dass insgesamt, unter Berücksichtigung der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers sowie der objektiven Untersuchungsbefunde, eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung diagnostiziert werden könne (S. 14 f.).
Aufgrund der depressiven Störung bestehe eine Funktionseinbusse von 30 %. Die Auswirkung der hypochondrischen Entwicklung auf die Arbeitsfähigkeit verhalte sich dazu nicht additiv, sondern sei dabei berücksichtigt (S. 15 unten).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der angestammten und in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, dies seit dem 1. März 2004 (S. 16 Ziff. 6-8).
Der Vergleich mit dem Y.___-Gutachten vom November 2005 ergebe keinerlei Diskrepanzen; die Untersuchungsergebnisse seien weitgehend identisch und es könnten dieselben Diagnosen und dieselbe Einschätzung der Arbeitsfähigkeit festgehalten werden (S. 17 unten).
4.7 Vom 28. November bis 4. Dezember 2008 war der Beschwerdeführer, nach notfallmässiger Zuweisung durch seine Hausärztin, im Spital D.___ hospitalisiert (Urk. 18/96 = 18/98/3-4 = Urk. 5/3/4). Es wurde ein abdominaler Infekt unklarer Ursache diagnostiziert (S. 1 Ziff. 1) und von progredienten Angorbeschwerden berichtet (S. 2 oben).
Vom 16. bis 17. Januar 2009 war der Beschwerdeführer im Stadtspital C.___ hospitalisiert, wo am 16. Januar 2009 eine Koronorangioplastie durchgeführt wurde (Urk. 5/3/2). Die invasive Untersuchung ergab zwei signifikante Stenosen der rechten Koronararterie (RCA), die gestentet wurden, sowie sonst ein gutes Langzeitergebnis der (2004, 2005 und 2007) vorangegangenen Interventionen (Urk. 5/3/1 Mitte). Es wurden folgende, hier gerafft angeführte, Diagnosen gestellt (Urk. 5/3/1 oben):
-
koronare Herzkrankheit
-
Diabetes mellitus Typ 2
-
chronisches Lumbovertebralsyndrom
-
gastroösophageale Refluxkrankheit mit Refluxösophagitis
-
Depression
Im Herzkatheterbericht vom 16. Januar 2009 (Urk. 5/3/3) wurde als Diagnose eine koronare Herzkrankheit aufgeführt (S. 2 oben) sowie folgende Nebendiagnosen / Risikofaktoren (S. 1):
-
Lipidstoffwechselstörung, reine Hypercholesterinämie
-
Adipositas
-
Diabetes mellitus
-
Hypertonie
-
positive Familienanamnese für koronare Herzkrankheiten (KHK)
4.8 Am 8. Mai 2009 erfolgte in Skopje eine weitere Koronographie (Urk. 21 S. 1 unten) und am 11. Mai 2009 eine entsprechende Operation (Urk. 21 S. 2 Mitte).
Die Nachkontrolle am 16. November 2009 im Stadtspital C.___ ergab im Vergleich zur Voruntersuchung im März 2008 unveränderte Verhältnisse (Urk. 23 S. 2 Mitte).
Vom 14. bis 28. Dezember 2009 war der Beschwerdeführer, nach notfallmässiger Selbstzuweisung, wieder im Spital D.___ hospitalisiert, dies zur Einstellung der kardiovaskulären Risikofaktoren bei erhöhtem Blutdruck, gelegentlich auftretenden belastungsinduzierten Thoraxschmerzen und einem ungenügend kontrollierten Diabetes mellitus 2, wobei sich aus der im November 2009 erfolgten Szintigraphie keine Hinweise auf eine belastungsinduzierte koronare Perfusionsstörung ergeben hatten (Urk. 25 S. 1 unten).
5.
5.1 In den seit Februar 2006 und bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (Februar 2009) erstatteten ärztlichen Berichten wurden die gleichen Diagnosen wie im Y.___-Gutachten vom November 2005 gestellt und die gleichen Leiden beschrieben, nämlich eine koronare Herzkrankheit in Kombination mit kardiovaskulären Risikofaktoren (ungenügend eingestellter Diabetes, Adipositas, Hypertonie), eine Depression, chronische muskuloskelettale Rücken- und Thoraxschmerzen beziehungsweise ein chronisches Lumbovertebralsyndrom und eine Refluxösophagitis.
In den aktuelleren Berichten nicht mehr ausdrücklich erwähnt wurde das im Y.___-Z.___achten (vorstehend Erw. 3) und den Berichten aus dem Jahr 2006 (vorstehend Erw. 4.1) festgehaltene unspezifische Schulter-Armsyndrom links.
5.2 In psychiatrischer Hinsicht wurde sowohl im Y.___-Gutachten im November 2005 (vorstehend Erw. 3) als auch vom Gutachter im November 2008 (vorstehend Erw. 4.6) eine leichte bis mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Deckungsgleich ist auch die in diesem Zusammenhang attestierte Einschränkung von 30 %.
Diesbezüglich sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine relevante gesundheitliche Verschlechterung und zusätzliche Verminderung der Arbeitsfähigkeit schliessen liessen.
Auch der Hinweis des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2) auf den Bericht der behandelnden Psychiaterin und die von ihr als mittelgradig taxierte Depression (vorstehend Erw. 4.4) führt zu keinem anderen Schluss. Einerseits setzte sich der psychiatrische Gutachter eingehend mit der Abgrenzung zwischen leichter und mittelgradiger Depression auseinander und begründete die von ihm gestellte Diagnose nachvollziehbar, andererseits äusserte sich die behandelnde Psychiaterin gar nicht zur - letztlich ausschlaggebenden - Arbeitsfähigkeit.
5.3 Hinsichtlich der koronaren Herzkrankheit, wie sie im Y.___-Gutachten diagnostiziert und bezüglich Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurde, wurde im Januar 2009 ein gutes Langzeitergebnis der vorangegangenen Interventionen festgehalten (vorstehend Erw. 4.7). Gleiches gilt - wenn auch nicht mehr den hier zu beurteilenden Zeitraum betreffend - sinngemäss für den im Januar 2009 und den im Mai 2009 erfolgten Eingriff, wie die Nachkontrolle im November 2009 ergab (vorstehend Erw. 4.8).
Diesbezüglich bestehen - anders, als vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3) - keine Anhaltspunkte, dass sich insbesondere die Auswirkungen des Leidens auf die Arbeitsfähigkeit in relevanter Weise verändert hätten.
5.4 Schliesslich wandte der Beschwerdeführer ein, es seien die „übrigen Nebendiagnosen“ unberücksichtigt geblieben (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4). Als solche wurden in einem der Berichte die bestehenden kardiovaskulären Risikofaktoren wie namentlich Diabetes und Adipositas bezeichnet (vorstehend Erw. 4.7). Dabei handelt es sich um diagnostische Feststellungen, die bereits im Y.___-Gutachten wie auch in den seitherigen ärztlichen Berichten gemacht wurden. Was es diesbezüglich zusätzlich zu berücksichtigen geben sollte, wurde vom Beschwerdeführer (abgesehen vom Hinweis auf das 2006 erwähnte chronische Schmerzsyndrom) nicht näher ausgeführt und ist nicht ersichtlich.
Dass die Hausärztin im Juni 2008 bezüglich Arbeitsfähigkeit auf das Y.___-Gutachten vom November 2005 verwies (vorstehend Erw. 4.5), ist ein weiterer Hinweis auf weitgehend unveränderte Verhältnisse.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt ist, dass im Vergleich zur ursprünglichen Leistungszusprache sowohl die Leiden des Beschwerdeführers als auch deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sich nicht in relevantem Masse verändert haben.
Der angefochtene Entscheid erweist sich mithin als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
6. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1
bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Ubald Bisegger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien der Urk. 20-25
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).