Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 28. September 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Regula Schwaller
Rütistrasse 45, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1967, portugiesische Staatsangehörige, verheiratet und Mutter einer 1989 geborenen Tochter, arbeitete erstmals 1985 und 1986 in der Schweiz. Seit 1994 lebt sie andauernd hierzulande. Sie arbeitete im Gastgewerbe. Zuletzt war sie von August 2001 an bis Ende Februar 2006 als Mitarbeiterin Hotellerie im Altersheim B.___ angestellt. Bis Februar 2005 arbeitete sie vollzeitlich, hernach im Umfang von 50 %. Seit Mitte März 2005 arbeitete sie krankheitsbedingt nicht mehr (Urk. 8/2-3, Urk. 8/7, Urk. 8/11).
Am 30. November 2005 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 12. April 2006 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/20). Mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2006 bestätigte die IV-Stelle den Entscheid (Urk. 8/33). Noch bevor das hiesige Gericht die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/38) mit Urteil vom 13. August 2008 abwies (Urk. 8/48), stellte die Versicherte am 23. Mai 2008 den Antrag auf die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 8/43).
Nach Einholung eines ärztlichen Berichts von Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin/Rheumatologie, vom 7. Juli 2008 und erfolgter Abklärung am Wohnsitz der Versicherten (Urk. 8/49) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2008 die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 8/51). Dagegen erhob die Versicherte am 14. Oktober 2008, ergänzt am 20. November 2008, Einwände (Urk. 8/55). Mit Verfügung vom 10. Februar 2009 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 8/65 = Urk. 2).
Bereits am 3. Oktober 2008 hatte die Versicherte betreffend Rentenanspruch bei der IV-Stelle ein Revisions- und Wiedererwägungsgesuch gestellt (Urk. 8/52). Dieses nahm die IV-Stelle nicht an die Hand, was sie der Versicherten am 29. Oktober 2009 brieflich mitteilte (Urk. 8/58).
2. Gegen die Verfügung vom 10. Februar 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte 16. März 2009 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei neu zu entscheiden. Vorerst sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, aufgrund des am 3. Oktober 2008 gestellten Revisions- und Wiedererwägungsgesuchs über den Anspruch auf eine Invalidenrente zu entscheiden. Ferner sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen durchzuführen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführerin am 11. Mai 2009 zugestellt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung oder der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung oder kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
1.2 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
1.3 Soweit sich die Beschwerde auf die Frage des Anspruchs auf eine Invalidenrente bezieht, fehlt es an einem weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2009 regelt lediglich die Frage des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung. Da es nach dem Gesagten an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.4 Da über die Frage des Anspruchs auf eine Rente mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 13. August 2009 (Urk. 8/48) entschieden wurde, war es der Beschwerdegegnerin verwehrt, ihren diesbezüglichen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Dies teilte sie der Beschwerdeführerin mit (Urk. 8/58). Bei einer anspruchsrelevanten Veränderung der Verhältnisse steht es der Beschwerdeführerin offen, eine Neuanmeldung vorzunehmen (vgl. Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).
2. Die für die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die zu beachtenden Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf ist zu verweisen.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mit der Begründung, die Abklärungen hätten gezeigt, dass die Beschwerdeführerin bei keiner der alltäglichen Lebensverrichtung auf dauernde und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei.
Die Beschwerdeführerin sei sogar in der Lage, eine angepasste, das heisst körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten und ohne Exposition zu Nässe oder Kälte auszuüben. Auch aus epileptologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Bewusstseinsverluste seien psychogener Natur und wiesen einen Zusammenhang mit der Schmerzstörung auf. Eine Schmerzbewältigung sei der Beschwerdeführerin zumutbar.
Das von der Beschwerdeführerin veranlasste und von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 15. Februar 2009 erstattete Gutachten (Urk. 8/67) vermöge das Abklärungsergebnis nicht in Zweifel zu ziehen. Die darin attestierte Beeinträchtigung in den allgemeinen Lebensverrichtungen sei nicht nachvollziehbar begründet (Urk. 2 S. 2, Urk. 7).
3.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, im Gutachten von Dr. D.___ sei die Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin zureichend dargelegt worden. Darauf sei abzustellen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3).
4. Im rechtskräftigen Urteil vom 13. August 2008 (Urk. 8/48) erkannte das hiesige Gericht gestützt auf die seinerzeit eingeholten ärztlichen Beurteilungen, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden seien nicht objektivierbar. Sie seien Folge einer somatoformen Schmerzstörung, der allerdings kein Krankheitswert beigemessen werden könne, da die praxisgemäss zu prüfenden Zusatzkriterien nicht erfüllt seien. Die Ausübung einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten und ohne Exposition zu Nässe oder Kälte sei vollschichtig zumutbar. Das Gericht erkannte ferner, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine stetige Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes gegeben seien (Urk. 8/48/8 f. Erw. 5).
5.
5.1 Im Fragebogen anlässlich der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung gab die Beschwerdeführerin an, beim An- und Ausziehen stürze sie aufgrund von Schwindelattacken wiederholt. Infolge von Depressionen müsse sie zum Essen angehalten werden. Baden und Duschen könne sie nur noch, wenn jemand in der Nähe sei und helfe. Bei der Fortbewegung sowohl in der Wohnung als auch im Freien sei sie auf Dritthilfe angewiesen. Diese Beeinträchtigungen seien das Ergebnis des sich seit über einem Jahr verschlechternden Gesundheitszustandes (Urk. 8/43/5 f Ziff. 3).
5.2 Der Anmeldung legte die Beschwerdeführerin den Bericht ihres behandelnden Psychiaters Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Februar 2008 bei (Urk. 8/43/8-14). Dieser diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F31.1) sowie dissoziative Synkopen (ICD-10 F44.8) bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung (ICD-10 45.3) mit/bei rezidivierenden Synkopen und orthostatischen Schwindelbeschwerden mit labilem arteriellem Blutdruck mit alternierenden hyper- und hypotonen Werten, chronischem zerviko-cephalem und chronischem lumbospondylogenem Syndrom.
Erläuternd führte er aus, bei der früher sozial gut funktionierenden Beschwerdeführerin habe sich nach dem Auftreten von somatischen Beschwerden (unter anderem somatisch bedingte Rückenschmerzen sowie die Entwicklung einer labilen arteriellen Hypertonie auf dem Hintergrund einer vegetativen Dysregulation) im Zusammenspiel mit diesen ein hoch dysfunktionales psychisches Abwehr- und Reaktionsmuster mit somatoformen und dissoziativen Komponenten herausgebildet, das schliesslich zur Dekompensation mit Auftreten eines depressiven Zustandesbildes geführt habe. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin erheblich krank. Bis auf weiteres sei sie vollständig arbeitsunfähig. Die Prognose sei ungünstig, denn die dysfunktionalen Muster seien fixiert (Urk. 8/43/13).
5.3 Der Hausarzt Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin/Rheumatologie, führte im Bericht vom 7. Juli 2008 aus, die Beschwerdeführerin sei bei der Körperpflege eingeschränkt. Der Ehemann müsse ihr beim Duschen helfen. Bei der Fortbewegung innerhalb und ausserhalb der Wohnung benötige sie eine Begleitperson, damit sie nicht stürze. Des Weiteren müsse sie dauernd überwacht werden, und sie sei auf lebenspraktische Begleitung beim Wohnen und bei Erledigungen sowie den Kontakten ausserhalb der Wohnung angewiesen (Urk. 8/45/3 ff. Ziff. 4 ff.).
5.4 Gemäss Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 6. Oktober 2008 ist die Beschwerdeführerin nach eigener Darstellung beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege und bei der Fortbewegung auf Dritthilfe angewiesen. Des Weiteren müsse sie an die Einnahme diverser Medikamente erinnert werden (Urk. 8/49/S. 2 ff.).
Im Detail schilderte sie, beim An- und Auskleiden sei sie komplett auf die Hilfe Dritter angewiesen. Sie leide unter Schwindel und sei sehr verwirrt (Urk. 8/49 S. 2). Bei der Körperpflege müsse ihr wegen des Schwindels beim Einstieg in die Badewanne geholfen werden. Sitzend lasse sie sich von der Tochter waschen. Auch die Haare müsse die Tochter waschen. Wegen der Rückenschmerzen könne sie dies nicht selber tun. Auch beim Ausstieg aus der Wanne müsse ihr geholfen werden (Urk. 8/49 S. 2 f.). Innerhalb der Wohnung könne sie sich selber fortbewegen. Ausser Haus benötige sie Dritthilfe. Wegen des Schwindels bestehe Sturzgefahr (Urk. 8/49 S. 3).
Auch bei den übrigen Lebensverrichtungen machte die Beschwerdeführerin gewisse Beeinträchtigungen geltend. Zum Beispiel gab die Beschwerdeführerin an, beim Essen sei sie schon vom Stuhl gestürzt. Augrund des Schwindels habe sie auch schon zur Toilette kriechen müssen (Urk. 8/49 S. 2 f.).
5.5 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie diagnostizierte im von der Beschwerdeführerin eingeholten Gutachten vom 15. Februar 2009 (Urk. 8/67) wie Dr. E.___ eine somatoforme Schmerzstörung und eine Depression mittleren Grades, ein chronisches zerviko-cephales und ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, sowie arterielle Hypertonie. Zusätzlich diagnostizierte er eine Konversionsstörung (ICD-10 F44.5) und eine histrionische Persönlichkeit (ICD-10 F60.4; Urk. 8/67 S. 15 f. Ziff. 6).
Er hob hervor, das Zusammenspiel psychischer, persönlichkeitsbedingter und physischer Komorbiditäten habe in klinisch bedeutsamer Weise zu Beeinträchtigungen in den sozialen und beruflichen Funktionen geführt. Es sei zu einem fast vollständigen sozialen Rückzug gekommen. Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage, sich alleine ausserhalb der eigenen Wohnung zu bewegen. Depression, Körperschmerzen und Angst, unter anderem vor dem nächsten Bewusstseinsverlust und Sturz, verstärkten sich gegenseitig in einer immer enger drehenden Spirale. Bisherige Behandlungsversuche hätten die negative Entwicklung nicht aufhalten können. Die Krankheitsentwicklung sei progredient. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Beschwerdesymptomatik seien plausibel, konsistent und stünden in Übereinstimmung mit Drittauskünften. Hinweise auf eine Aggravation lägen keine vor (Urk. 8/67 S. 23).
Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In häuslichen Belangen sei sie den eigenen Angaben und den Angaben der Familie zufolge fast vollständig auf Hilfe angewiesen. Sie könne nicht mehr alleine die Wohnung verlassen, keine Einkäufe mehr machen, sie sei zu schwach, um eine Pfanne zu halten und könne somit nicht mehr kochen, mitunter sei sie zu auch schwach, um die Toilette selber aufzusuchen. Ferner benötige sie Hilfe beim Anziehen, sie ertrage keine ausserhäuslichen Kontakte mehr und die Betten könne sie erst nach etlichen Anläufen machen (Urk. 8/67 S. 23 f. Ziff. 8).
Der Zustand lasse sich mittels eines länger dauernden, zunächst ambulanten Therapieprozesses verbessern. Zunächst gehe es darum, die Angst und die Depression zu mildern. Hernach seien stationäre Behandlungsoptionen zu evaluieren, zur Modifikation der medikamentösen Schmerzbehandlung und die Limitationen durch die Angst vor Schmerz und Stürzen zu beheben. Gegen die Angst und den Willen der Beschwerdeführerin könne indessen nichts unternommen werden. Zur Zeit sei die Beschwerdeführerin nicht bereit für eine Behandlung (Urk. 8/67 S. 25 Ziff. 9).
6.
6.1 Sowohl die Angaben im Fragebogen zur Anmeldung als auch die im Ab-klärungsbericht angegebenen Beeinträchtigungen geben die Sicht der Beschwerdeführerin selber oder diejenige ihrer Familie wieder. Die Beurteilung der Versicherten als Partei ist jedoch nicht beweisbildend. Ebenso wenig beweisbildend ist die Beurteilung durch die Familienmitglieder.
6.2 Von den ärztlichen Berichten vermag derjenige von Dr. C.___ nicht zu überzeugen. Er beschrieb zwar Beeinträchtigungen in verschiedenen alltäglichen Lebensverrichtungen, die Beurteilung basiert indessen auf den Angaben der Beschwerdeführerin, die er, soweit ersichtlich, keiner kritischen Würdigung unterzog.
Dr. E.___ äusserte sich in seinem ausführlichen Bericht zur Frage der Arbeits-fähigkeit, nicht jedoch zur Frage der Hilflosigkeit.
Dr. D.___ legte ein ausführliches Gutachten vor, worin er sich sowohl zur Arbeitsfähigkeit als auch zur Hilflosigkeit äusserte. Wie bei Dr. C.___ basieren die beschriebenen Einschränkungen in verschiedenen alltäglichen Lebensverrichtungen aber wiederum primär auf den Angaben der Beschwerdeführerin respektive der Familie. Eine kritische Würdigung dieser Angaben fehlt auch bei Dr. D.___.
Allerdings erachtete es Dr. D.___ ausdrücklich als zumutbar, dass sich die Beschwerdeführerin einer längeren schmerzspezifischen Behandlung unterzieht. Grundsätzlich ist eine solche auch erfolgversprechend. Die ungünstige Prognose von Dr. D.___ gründet nicht auf dem möglichen Scheitern der Behandlung, sondern explizit auf dem fehlenden Therapiewillen der Beschwerdeführerin.
6.4 Im Lichte dieser Erkenntnisse erweist sich die Würdigung des Abklärungsergebnisses durch Dr. med. F.___, Praktischer Arzt FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, als überzeugend. Zutreffend hielt er fest, die im Zusammenhang mit der geltend gemachte Hilflosigkeit im Vordergrund stehenden Schwindel und plötzlichen Bewusstseinsverluste seien psychogener Natur und gehörten somit zum Kontext der Schmerzstörung (vgl. Urk. 8/49 S. 4). Diese Störung mit ihren breitgefächerten Symptomen ist auch gestützt auf die aktuellen ärztlichen Beurteilungen nach wie vor überwindbar. Insbesondere der von der Beschwerdeführerin aufgebotene Gutachter Dr. D.___ hob dies ausdrücklich hervor. Eine versicherungsrechtlich relevante Progredienz des Leidens liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht vor.
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass wesentlicher Bedarf nach Dritthilfe weder bezüglich der alltäglichen Lebensverrichtungen noch hinsichtlich lebenspraktischer Begleitung objektiv ausgewiesen ist. Die für die geltend gemachte Hilflosigkeit im Vordergrund stehenden Schwindel und kurzen Bewusstseinsverluste sind im Rahmen einer Behandlung des somatoformen Störungsbildes behandel- und überwindbar. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Anspruch auf Hilflosentschädigung zu Recht abgelehnt.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Regula Schwaller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).