Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 19. August 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1963, leidet seit ihrer Jugend an einer progredienten links- sowie beinbetonten Tetraparese (Urk. 10/1-3, Urk. 10/7, Urk. 10/9, Urk. 10/73, Urk. 10/121, Urk. 10/133) und erhielt in der Folge von der Invalidenversicherung verschiedene Leistungen zugesprochen, namentlich eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form eines Studiums der Jurisprudenz sowie Hilfsmittel (Urk. 10/8, Urk. 10/13-15, Urk. 10/18).
Am 30. Juni 1995 ersuchte die Versicherte um die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 10/24). Mit Verfügung vom 13. Oktober 1995 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch auf eine Rente (Urk. 10/31). Am 19. September 2003 stellte die Versicherte erneut ein Gesuch um Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 10/37). Dieses Leistungsbegehren wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 mangels Ablauf des Wartejahres ab (Urk. 10/45). Am 19. September 2004 erneuerte die Versicherte nach Ablauf des Wartejahres das Leistungsgesuch (Urk. 10/51/1).
Die IV-Stelle klärte in der Folge die medizinischen (Urk. 10/58, Urk. 10/73, Urk. 10/87/3-5) und die erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 10/57) und verneinte mit Verfügung vom 21. Januar 2005 den Anspruch auf eine Rente (Urk. 10/77). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 24. Januar 2004 Einsprache (Urk. 10/81), welche sie am 15. Februar 2005 ergänzte (Urk. 10/86). Im Einspracheverfahren holte die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten beim Begutachtungsinstitut B.___ vom 20. Juli 2006 ein (Urk. 10/121) sowie das Gutachten von Prof. Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 2. Oktober 2006 (Urk. 10/133). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2006 nahm die Versicherte zu den beiden Gutachten Stellung (Urk. 10/137). Mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2007 hielt die IV-Stelle an der Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente fest (Urk. 10/142).
2. Die gegen den Einspracheentscheid vom 19. Januar 2007 erhobene Beschwerde (Urk. 10/150) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 15. Mai 2007 in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückwies (Urk. 10/164, Dispositiv Ziff. 2). In der Folge führte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen durch (Urk. 10/176-177, Urk. 10/204). Mit Vorbescheid vom 9. Januar 2008 stellte die IV-Stelle die erneute Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 10/203). Am 7. Februar 2008 erhob die Versicherte Einwände gegen den Vorbescheid (Urk. 10/209). Am 19. Februar 2009 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 10/236 = Urk. 2).
3. Gegen die Verfügung vom 19. Februar 2009 (Urk. 1) erhob die Versicherte am 17. März 2007 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Des Weiteren stellte die Versicherte den prozessualen Antrag, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 6. April 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). In der Replik vom 18. Mai 2009 hielt die Versicherte an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 13). Am 29. Mai 2009 verzichtete die IV-Stelle auf Duplik (Urk. 17). Am 1. Juli 2009 wurde die Eingabe der IV-Stelle vom 29. Mai 2009 der Versicherten zugestellt (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Den massgeblichen Invaliditätsbegriff umschrieb die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend (Urk. 2 S. 1) Darauf ist zu verweisen. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Beschwerdegegnerin aus, es sei bei Prof. Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, die ergänzende Stellungnahme vom 14. Juli 2007 eingeholt worden (vgl. Urk. 10/176). Dieser sei zum Schluss gekommen, die Tätigkeit als Juristin erfordere es, dass die Beschwerdeführerin sich selbständig fortbewegen und auftreten könne. Darin sei die Beschwerdegegnerin krankheitsbedingt weitgehend eingeschränkt.
Dem sei entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin sich zumutbarerweise mit dem Rollstuhl selbständig fortbewegen könne. Da die Taxikosten von der IV getragen würden, sei auch die Mobilität ausser Haus gewährleistet. In der Kontaktpflege sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt. Da die Arme nicht vollständig gelähmt seien, könne die Beschwerdeführerin ein Telefon und einen Computer bedienen. Das Heben von schweren Büchern lasse sich weitgehend vermeiden. Zahlreiche Informationen seien über das Internet erhältlich. Verschiedene, sogar prominente Personen seien trotz einer Lähmung voll in die Arbeitswelt integriert.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin leide diese weder an einem Postpoliosyndrom noch an multipler Sklerose. Die geltend gemachten Erschöpfungszustände hätten sich medizinisch nicht erhärten lassen, auch wenn es nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin durch die eingeschränkte Mobilität und die dadurch erhöhte Belastung eine gewisse Erschöpfung erleide. Eine damit im Zusammenhang stehende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei nicht ausgewiesen.
Nicht nachvollziehbar sei, aus welchen medizinischen Gründen das Arbeiten am Computer lediglich noch eine Stunde möglich sein solle. Diese Art der Tätigkeit zähle zu den körperlich leichtesten Tätigkeiten. Die mit der Tätigkeit als Juristin verbundene intellektuelle Forderung sei der Beschwerdeführerin mit einer minimalen, ärztlich ausgewiesenen Einschränkung zumutbar. Der Beschwerdeführerin könne es zugemutet werden, sich eine Stelle ohne öffentlichkeitswirksame Anforderungen zu suchen, in der sie ihr Fachwissen einbringen könne (Fachdienst einer Versicherung oder Bank; Urk. 2 S. 1 ff.).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, Folge der unbestrittenen progredienten Tetraparese sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Diagnosen eines Postpoliosyndroms und einer multiplen Sklerose seien von Experten gestellt worden. Die in Angriff genommene Laufbahn als Juristin sei nicht mehr zumutbar. Sie habe diese Tätigkeit gesundheitsbedingt aufgeben müssen, obschon sie lange alles daran gesetzt habe, sie beibehalten zu können. Auch das begonnene Habilitationsprojekt habe sie aufgeben müssen. Ein anderer juristischer Weg sei nicht möglich gewesen.
Es sei zwar richtig, dass eine Lähmung eine intellektuelle Betätigung grundsätzlich nicht ausschliesse. Sie sei indessen physisch derart eingeschränkt, dass auch die gewinnbringende Umsetzung einer in erster Linie geistig orientierten Erwerbstätigkeit in Frage gestellt sei. Die Behinderung sei derart ausgeprägt, dass sie für die Fortbewegung und andere gewöhnliche Bewegungsabläufe derart viel Energie aufwenden müsse, dass dies auf die intellektuellen Ressourcen erhebliche Auswirkungen habe. Die vom Sachverständigen Prof. C.___ abgegebene Einschätzung sei mithin zutreffend. Bei Annahme einer psychogenen Lähmung spielten offensichtlich weitere Faktoren mit, welche die Erwerbsfähigkeit weitgehend beeinflussten. Es sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Faktoren die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes zu anderen Schlussfolgerungen gekommen seien. Es sei verkannt worden, dass sie aufgrund der Lähmungen an Armen und Händen nur noch mühsam und sehr langsam während rund einer Stunde Schreibarbeiten am Computer ausführen könne. Nachher habe sie jeweils keine Kraft mehr. Die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Tätigkeiten erforderten zur Hauptsache das Arbeiten am Bildschirm. Sie könne nicht mehr längere Zeit sitzen. Folge der zunehmenden Tetraparese sei eine rasche Ermüdbarkeit. Diese schränke nebst den funktionellen Fähigkeiten die geistigen im quantitativen Umfang ein.
Insgesamt sei sie stark behindert. Zu Recht sei sie von der Beschwerdegegnerin als hilflos eingestuft worden. Aus den Abklärungen über die Hilflosigkeit liessen sich indirekt auch Schlussfolgerungen im Zusammenhang mit dem Rentenanspruch ziehen. Es sei zu beachten, dass nicht eine gewissermassen isolierte Lähmung vorliege, sondern eine weitreichende Tetraparese, die nicht zuletzt auch Auswirkungen auf ihre intellektuellen Ressourcen habe (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 13 S. 2 ff.).
3.
3.1 Der Gesundheitszustand, wie er sich bis 2007 präsentierte, ist im Urteil des hiesigen Gerichts vom 15. Mai 2007 detailliert aufgeführt (Urk. 10/164, Erw. 4 f.). Zusammenfassend ist dem Urteil zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin funktionell erheblich eingeschränkt sei. In erster Linie bewirkten die vorhandenen Beeinträchtigungen eine erhebliche Einschränkung in der alltäglichen Mobilität. Beispielsweise sei die Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsweg und bei der Fortbewegung am Arbeitsplatz erheblich beeinträchtigt (Gang in ein anderes Büro, Gang zur Toilette, Überwinden von Treppen etc.). Aktenkundig sei ferner, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der generell verminderten Belastbarkeit der oberen Extremitäten beim Schreiben sehr rasch ermüde (Urk. 10/164 Erw. 5.3.3).
3.2 Im Urteilszeitpunkt war offen, in welchem Umfang die einschränkenden Faktoren in die Beurteilung des von den B.___-Gutachtern als zumutbar erachteten Arbeitspensums von 50 % eingeflossen waren. Eine detaillierte Aufzählung und Gewichtung der relevanten Faktoren fehlte, obschon dies nötig gewesen wäre, um die ärztliche Schätzung eines noch zumutbaren Arbeitspensums nachzuvollziehen. Dasselbe galt für die Einschätzung von Prof. C.___. Somit waren zusätzliche Abklärungen nötig. Dazu wurde im Urteil ausdrücklich festgehalten, bei den Abklärungen sei insbesondere zu berücksichtigen, mit welchen Hilfsmitteln die Beschwerdeführerin die sich stellenden Arbeitsanforderungen gegebenenfalls besser bewältigen könne. Nicht zu beanstanden sei, dass keine alternativen Tätigkeiten evaluiert wurden. Besser geeignete, das heisst körperlich weniger beanspruchende Tätigkeiten als die angestammte, seien nicht erkennbar (Urk. 10/164 Erw. 5.3.4).
3.3 Nach erfolgter Rückweisung holte die Beschwerdegegnerin bei Prof. C.___ die ergänzende Stellungnahme vom 14. Juli 2007 ein (vgl. Urk. 10/176).
Die Beschwerdegegnerin teilte dem Sachverständigen mit, im Gutachten vom 2. Oktober 2006 (vgl. Urk. 10/133) habe er festgehalten (S.12), die Beschwerdeführerin sei auch aufgrund der übrigen Umstände, die für die Ausübung einer regulären Berufstätigkeit Voraussetzungen seien, derart beeinträchtigt, dass selbst bei der Ausübung eines intellektuellen Berufs eine Einschränkung von 70 % bestehe. Im Anschluss stellte die Beschwerdegegnerin zum einen die Frage, was genau der Sachverständige damit gemeint habe, und zum anderen, was darunter im einzelnen zu verstehen sei (vgl. Urk. 10/173).
Prof. C.___ entgegnete, im Gutachten vom 2. Oktober 2006 (S. 12) habe er festgehalten, dass die Ausübung einer regulären Berufstätigkeit durch die übrigen Umstände beeinträchtigt werde. Des Weiteren habe er im Gutachten ausgeführt, dass die intellektuellen Funktionen der gelernten und einigermassen erfahrenen Juristin intakt seien. Dies hätte den Verdacht nahe legen können, sie sei als Juristin voll arbeitsfähig. Es sei indessen zu beachten, dass die Ausübung einer Berufstätigkeit nicht nur die Fähigkeit beinhalte, intellektuell den Berufsanforderungen gewachsen zu sein, sondern auch voraussetze, dass man sich zur Arbeitsstelle zu begeben habe, mit anderen Menschen in Kontakt treten müsse und für manche Funktionen ein unbeeinträchtigtes Auftreten nötig sei. Dies sei der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich. Aus diesen Gründen sei er zum Schluss gekommen, dass auch in der an sich geeigneten Tätigkeit als Juristin eine Einschränkung von 70 % gegeben sei (Urk. 10/176/1-2).
3.4 Die ergänzenden Ausführungen von Prof. C.___ enthalten nicht den erforderlichen zusätzlichen Erkenntniswert. Eine ergänzende Stellungnahme der B.___-Gutachter, die sich aufgrund der Komplexität der Krankheitsfaktoren aufgedrängt hätte, holte die Beschwerdegegnerin nicht ein. Nach wie vor ist offen, wie sich die Tetraparese mit ihren multiplen funktionellen Beeinträchtigungen im Detail auch auf die körperlich leichte und als angepasst eingestufte Tätigkeit als Juristin auswirkt. Mit dem Rückweisungsentscheid verbunden war die Auflage an die Beschwerdegegnerin, die relevanten funktionellen Faktoren im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu ermitteln und diese vor dem Hintergrund der im Detail festzustellenden funktionellen Leistungsfähigkeit zu würdigen. Hierzu wäre eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit nötig gewesen. Dies ist nun nachzuholen.
3.5 Die Beschwerdeführerin gab im Revisionsfragebogen zur Hilflosenentschädigung am 6. März 2008 an, ihr Zustand habe sich verschlechtert. Die Auswirkungen der Lähmung hätten insbesondere in den Händen und Armen zugenommen. Das Sitzen bereite ihr Mühe. Sie müsse auch vermehrt liegen. Mittels Schiene frei stehen könne sie nur kurze Zeit. Sie leide zusätzlich unter rascher mentaler Ermüdung (Urk. 10/212/1). Dr. med. D.___, Beratung für PoliomyelitikerInnen, erwähnte im Verlaufsbericht vom 16. April 2008 ebenfalls eine Zustandsverschlechterung. Nebst einer Abnahme der Kraft im rechten Bein und vermehrter Gangunsicherheit habe auch die Kraft im Hals-, Schultergürtel- und Armbereich abgenommen. Des Weiteren liege eine mental-kognitive Minderbelastbarkeit vor. Insbesondere bestehe eine Armhebe- und Armstützschwäche, des Weiteren eine Halteschwäche in den Händen. Im Rumpfbereich bestehe eine Aufrichte- und Haltungsschwäche. Bei Fehl- und Überbelastungen des Körpers träten Schmerzen auf. Beide Vorderarme und Hände seien geschwächt und funktionell stark eingeschränkt. Es bestehe diesbezüglich eine Hilfebedürftigkeit. Den Rumpf könne die Beschwerdeführerin lediglich während 10 Minuten frei halten. Danach sei sie stützbedürftig oder müsse sich hinlegen. Das Gehen mit Krücken sei durch den fortschreitenden Kraftverlust in den Beinen zusammen mit der Kraftabnahme in den Armen (Halten der Krücken) immer beschwerlicher (Urk. 10/215/1 f. Ziff. 2 ff.).
3.6 Die im Zusammenhang mit der Revision der Hilflosentschädigung am 9. September 2008 bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Abklärung bestätigt die Verschlechterung und im Rahmen dieser insbesondere die zunehmende Kraftlosigkeit in den Armen und Händen. Dem Abklärungsbericht vom 10. September 2008 kann entnommen werden, im März habe die Beschwerdeführerin die bis anhin im Umfang von 50 % ausgeübte Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen ganz aufgeben müssen. Zwar könne sie sich noch selber an- und auskleiden, jedoch habe sie immer weniger Kraft in den Händen. Erschwert werde das An- und Auskleiden durch den Umstand, dass sie das linke Bein gar nicht mehr bewegen und daher mit den Händen hochheben müsse. Vom Bett könne sie zwar noch alleine aufstehen, doch sei dies mühsam und daure lange. Da ihr die Kraft fehle, lange zu sitzen, müsse sie sich alle 1 bis 2 Stunden wieder hinlegen und ausruhen. Auch das Abliegen sei mit Schwierigkeiten verbunden, da alle Gliedmassen beeinträchtigt seien. Für das Aufstehen und Abliegen brauche sie 15 Minuten. Ohne das Aufstützen auf einen Stock oder das Anlehnen an eine Wand könne sie nicht mehr selber stehen. Die Nahrung zum Mund führen könne sie noch selbständig. Hingegen könne sie die Nahrung nicht mehr selber zerkleinern. Dabei sei sie auf eine Hilfsperson angewiesen. Duschen könne sie selber nicht mehr. Sie könne sich lediglich noch selber am Waschbecken waschen. Dabei sitze sie auf dem Rand der Badewanne. Auf diese Weise könne sie sich auch noch die Haare waschen. Das Föhnen der Haare sei aber nicht mehr selbständig möglich. In der Wohnung sei die Fortbewegung an zwei Stöcken zwar möglich, indessen dürfe sie nicht fallen, da sie selber nicht mehr aufstehen könnte. Ausser Haus könne sie sich mittels Taxi fortbewegen (Urk. 10/223/1-3).
3.7 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass seit der letzten Beurteilung eine Verschlechterung eingetreten ist und die Beschwerdeführerin in den funktionellen Fähigkeiten zusätzlich beeinträchtigt ist. Nebst den bekannten erheblichen Fortbewegungsbeeinträchtigungen kann die Beschwerdeführerin inzwischen auch nicht mehr längere Zeit sitzen. Nach ein 1 bis 2 Stunden muss sie sich hinlegen, wobei auch der Vorgang des Aufstehens und Abliegens schwierig und zeitraubend ist. Hinzu kommt eine zunehmende Schwäche in den Armen und Händen. Die Beschwerdeführerin ist beispielsweise nicht mehr in der Lage, ihr Essen selbständig zu zerkleinern. Hinzu kommt nach ärztlicher Einschätzung aufgrund der zahlreichen körperlichen Beeinträchtigungen auch eine inzwischen erhöhte mentale Ermüdbarkeit.
In den alltäglichen Lebensverrichtungen stufte die Beschwerdegegnerin die Beeinträchtigung als derart erheblich ein, dass sie der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2009 anstelle der bisherigen Hilflosentschädigung für eine leichte Hilflosigkeit eine solche für mittlere Hilflosigkeit zusprach (vgl. Urk. 10/233).
Vor diesem Hintergrund ist der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, die bisherige Tätigkeit könne uneingeschränkt (vgl. Urk. 10/177) oder zumindest in rentenausschliessendem Umfang ausgeübt werden (vgl. Urk. 10/204, Urk. 10/235/2-3), nicht haltbar. Der genaue Umfang der Beeinträchtigung in der bisherigen und angepassten Tätigkeit muss aber detailliert ermittelt werden, wie dies bereits im Urteil des hiesigen Gericht vom 15. Mai 2007 ausdrücklich verlangt wurde. Dies hat die Beschwerdegegnerin nun umgehend nachzuholen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur Vornahme dieser Abklärungen erneut an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Damit wird das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2009 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach erneut über den Rentenanspruch entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).