Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00267
IV.2009.00267

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Onyetube


Urteil vom 9. November 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

B.___
 
Beigeladene


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1980 geborene B.___ ist gelernte medizinische Praxisassistentin, arbeitete jedoch als Sicherheitsangestellte, zuletzt von März bis Oktober 2006 als Aushilfe im Stundenlohn bei der C.___ (Urk. 7/1, Urk. 7/10). Seit Januar 2006 bezieht sie Arbeitslosentaggelder (Urk. 7/6). Am 6. November 2006 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an und beantragte Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 7/1). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische (Urk. 7/12, Urk. 7/15) sowie beruflich-erwerbliche (Urk. 7/9, Urk. 7/10, Urk. 7/13) Abklärungen und liess die Versicherte durch Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachten (Gutachten vom 17. April 2007, Urk. 7/18). Nach Zustellung des Vorbescheides vom 25. April 2007 (Urk. 7/22) an die Versicherte sowie die Pensionskasse E.___ (Urk. 7/21/2) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 13. Juni 2007 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juli 2007 zu (Urk. 7/29).
1.2     Mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 teilte die für Leistungen aus der 2. Säule angegangene A.___ der IV-Stelle mit, dass die Versicherte vom 9. März bis 31. Oktober 2006 bei der Firma C.___ im Nebenamt tätig und während ihrer Anstellungszeit nie arbeitunfähig gewesen sei. Sie könne daher eine Arbeitsunfähigkeit der Versicherten ab 1. Juli 2006 nicht anerkennen. Mangels Kenntnis habe sie die betreffende Rentenverfügung aber bislang nicht anfechten können (Urk. 7/42). Die IV-Stelle erliess daraufhin am 1. April 2008 einen gleichlautenden Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten und unter anderem der A.___ mit Wirkung ab 1. Juli 2007 die Ausrichtung einer ganzen Rente in Aussicht stellte, unter Hinweis darauf, dass sie gemäss ihren Abklärungen seit Juli 2006 (Beginn der einjährigen Wartezeit) erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 7/47). Mit Verfügung vom 2. April 2008 hob die IV-Stelle sodann unter Hinweis darauf, dass die A.___ keine Kenntnis vom Rentenentscheid erhalten und deshalb diesbezüglich keine Stellungnahme habe abgeben können, die Rentenverfügung vom 13. Juni 2007 wiedererwägungsweise auf mit dem Bemerken, dass über den Rentenanspruch nach Durchführung des rechtlichen Gehörs neu verfügt werde (Urk. 7/48). Gegen den Vorbescheid vom 1. April 2008 erhob die A.___ mit Schreiben vom 14. April 2008 (Urk. 7/50/5-6) Einwand an das hiesige Gericht, welches auf diesen mit Beschluss vom 28. April 2008 nicht eintrat (vgl. Proz.-Nr. IV.2008.00384, Urk. 7/50/1-4). Am 5. November 2008 sprach die IV-Stelle der Versicherten erneut eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juli 2007 zu (Urk. 7/56). Am 10. November 2008 teilte die A.___ der IV-Stelle mit, sie sei mit der Verfügung vom 5. November 2008 nicht einverstanden, da ihr Einwand nicht berücksichtigt worden sei (vgl. ELAR-Notiz vom 10. November 2008, Urk. 7/58). Mit der Begründung, sie habe den Einwand der A.___ vom 14. April 2008 nie erhalten, hob die IV-Stelle die Verfügung vom 5. November 2008 am 12. Dezember 2008 wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/60) und führte anschliessend ein ordentliches Vorbescheidverfahren durch (Vorbescheid vom 17. Dezember 2008, Urk. 7/62; Einwand der Versicherten vom 22. Dezember 2008, Urk. 7/64; Einwand der A.___ vom 12. Januar 2008, Urk. 7/66). Mit Verfügung vom 26. Februar 2009 sprach sie der Versicherten eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2007 zu und verfügte gleichzeitig die Rückerstattung der von 1. Juli bis 31. Oktober 2007 bereits zu Unrecht ausbezahlte Rentenleistungen (Urk. 7/72). In der Folge ersuchte die Versicherte schriftlich um Erlass der Rückforderung (Urk. 7/73 ohne Datum).

2.       Gegen die Verfügung vom 26. Februar 2009 erhob die A.___ am 16. März 2009 unter Beilage diverser Akten (Urk. 3/1-19) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die nochmalige Überprüfung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit der Versicherten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 29. April 2009 wurde die Versicherte zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Diese verzichtete auf eine schriftliche Stellungnahme (Urk. 11; vgl. aber Telefonnotiz vom 5. Mai 2009, Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 26. Februar 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der bis Ende 2007 in Kraft gewesenen Fassung zitiert.

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin machte geltend, die Versicherte sei bis 31. Oktober 2006 in einem Arbeitsverhältnis mit der C.___ gestanden. Aufgrund dieser Tatsache bestehe erst ab November 2006 eine namhafte Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes. Gemäss medizinischen Abklärungen sei ihr nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im November 2007 keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar gewesen (Urk. 2 S. 4 f.), weshalb sie bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Rente habe.
2.2     Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Versicherte habe vom 9. März bis 31. Oktober 2006 bei der C.___ gearbeitet. Sie sei während ihrer Anstellungsdauer nie krank gemeldet gewesen, und es seien auch nie Krankentaggeldentschädigungen ausgerichtet worden. Per Ende Oktober 2006 habe sie selber gekündigt, und es lägen keine Informationen vor, dass zu diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Es sei unverständlich, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Juni 2007 festgehalten habe, die Versicherte sei seit Juli 2006 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt, aufgrund der Lohnzahlungen jedoch zum Schluss komme, sie sei erst nach dem 24. Oktober 2006 erkrankt (Urk. 1).
2.3     Umstritten ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin den Beginn der Wartezeit zu Recht auf den 1. November 2006 angesetzt hat, oder ob der Beginn - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - auf einen späteren Zeitpunkt anzusetzen ist. Vorab ist jedoch zu prüfen, ob es sich bei der Verfügung vom 26. Februar 2009, mit welcher die Beschwerdegegnerin der Versicherten eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2007 zusprach und gleichzeitig die Rückerstattung der von 1. Juli bis 31. Oktober 2007 bereits ausbezahlter Rentenleistungen verfügte (Urk. 7/72), um einen gültigen Anfechtungsgegenstand handelt und daher auf die Beschwerde einzutreten ist.

3.       Es steht fest und ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin die leistungszusprechende Verfügung vom 13. Juni 2007 (Urk. 7/29) der Beschwerdeführerin nicht eröffnete. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin es unterliess, die Beschwerdeführerin spätestens im Vorbescheidverfahren in das IV-Verfahren einzubeziehen und in der Folge als Partei mit einer Verfügung zu bedienen, stellt einen Eröffnungsfehler dar, welcher nach konstanter Rechtsprechung jedoch nicht zur Nichtigkeit der Verfügung führt, sondern sich rechtsprechungsgemäss nicht zum Nachteil der betroffenen Person auswirken darf. Für die hier zu beurteilende Konstellation bedeutet dies, dass das mit der Verfügung vom 13. Juni 2007 invalidenversicherungsrechtlich Festgesetzte in formelle Rechtskraft erwachsen ist, jedoch für die nicht in das IV-Verfahren einbezogene Beschwerdeführerin keine Bindungswirkung zeitigt. Dies gilt auch dann, wenn einer Vorsorgeeinrichtung nachträglich der Rechtsmittelweg neu eröffnet wird, indem ein Vorbescheid sowie eine mit der nicht rechtmässig eröffneten identische Verfügung erlassen wird, bestünde doch die Gefahr, dass nach mehr oder minder grossem Zeitablauf eine Vorsorgeeinrichtung noch die Neubeurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche verlangen könnte, was mit Blick auf die Rechtssicherheit nicht hingenommen werden kann (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. Oktober 2005 in Sachen S., B 91/04, Erw. 3.2 - 3.4). Damit sind die Verfügungen vom 2. April 2008 (Urk. 7/48) und 5. November 2008 (Urk. 7/56), welche einzig der gehörigen Eröffnung an die Beschwerdeführerin dienten, nichtig. Mit der Verfügung vom 26. Februar 2009 wurde jedoch der Rentenbeginn (1. November 2007 anstatt 1. Juli 2007) neu festgesetzt. Damit handelt es sich nicht um eine mit der Verfügung vom 13. Juni 2007 identische Verfügung. Mithin ist der Rechtsmittelweg - auch der Versicherten gegenüber - neu eröffnet worden.
         Daher ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.

3.
3.1     Weiter stellt sich die Frage, unter welchem Titel die Beschwerdegegnerin auf die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 13. Juni 2007 (Urk. 7/29) zurückkommen durfte.
3.2     Unbestrittenermassen liegt kein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vor und berief sich die Beschwerdegegnerin auch nicht darauf. Vielmehr setzte sie rückwirkend den Beginn der Rente auf einen späteren Zeitpunkt fest. Als Rückkommenstitel kommt daher nur die Wiedererwägung in Frage.
3.3     Die Verwaltung ist befugt, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 29. April 2008, 9C_11/2008, Erw. 4.2 mit Hinweisen).
         Die Beschwerdegegnerin stützte die ursprüngliche Verfügung vom 13. Juni 2007 (Urk. 7/29) auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 17. April 2007 (Urk. 7/18), welcher der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ab 1. Juli 2006 attestierte (Urk. 7/18/7). Wie Dr. D.___ auf das Datum des 1. Juli 2006 kam, bleibt unbegründet und anhand der Akten nicht nachvollziehbar, übersah er doch, dass die Beschwerdeführerin sowohl im Juli 2006 als auch vorher und nachher in einem wesentlichen Umfang arbeitstätig war (vgl. Lohnabrechnungen der C.___ von März bis Oktober 2006, Urk. 7/10/6-10). Weiter setzte er sich nicht mit den Angaben des behandelnden Psychiaters, Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, auseinander. Dieser ging im Bericht vom 10. März 2007 (Urk. 7/15) von einer Arbeitsunfähigkeit der Versicherten von mindestens 50 % ab spätestens Juli 2006 und von 100 % ab September 2006 aus. Er hielt fest, bisher habe keine Notwendigkeit bestanden, eine Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen, da die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anhängig sei und einen Zwischenverdienst habe. Tatsächlich sei die Versicherte aber seit er sie kenne - also seit Juli 2006 - aufgrund der Erkrankung im erlernten Beruf und auch in der Tätigkeit als Sicherheitsangestellte ab Herbst 2006 nicht mehr einsatzfähig und daher meist nicht arbeitsfähig. Anamnestisch bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % bis 100 % ab Januar 2006. Dem zuhanden des RAV ausgestellten Zeugnis vom 13. September 2006 (Urk. 7/6/7) kann hingegen entnommen werden, dass Dr. F.___ die Versicherte lediglich für die Tätigkeit bei der Sicherheitsfirma als zu 100 % arbeitsunfähig erachtete, sie in allen anderen Bereichen hingegen weiterhin für voll arbeitsfähig hielt. Hinsichtlich des strittigen Beginns des Wartejahres konnte daher nicht auf das Gutachten abgestellt werden. Da die Beschwerdegegnerin den Beginn des Wartejahres und damit auch den Anspruchsbeginn festsetzte, obwohl aufgrund der Akten namhafte Widersprüche bestanden, ist die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 13. Juni 2007 zu bejahen. Offengelassen kann werden, was richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre.
         Mit der Verfügung vom 26. Februar 2009 berichtigte die Beschwerdegegnerin die ursprüngliche Verfügung vom 13. Juni 2007. Dabei setzte sie den Beginn der Rentenleistungen auf den 1. November 2006 anstatt auf den 1. Juli 2006  fest. Somit handelt es sich lediglich um vier Monate Leistungsdauer, welche alle in das gleiche Kalenderjahr fallen. Da die neue Verfügung zu keiner anderen Rentenberechnung führt und der Beginn der Arbeitsunfähigkeit so oder so in die Zeit des Versicherungsverhältnisses fällt, bleibt sie für die Versicherte unerheblich und für die Beschwerdeführerin irrelevant. Eine erhebliche Bedeutung der Berichtigung ist daher zu verneinen, weshalb die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Wiedererwägung unzulässig war.
         Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde, indem die Verfügung vom 26. Februar 2009 aufzuheben ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

4.       Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen. Unter Hinweis auf die gesamten Umstände sind sie der Beschwerdegegnerin vollumfänglich aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Februar 2009 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- B.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).