Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 20. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich
Freiestrasse 11, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1953, litt bis ins Jahr 1986 an behandlungsbedürftiger Epilepsie (Urk. 6/3/5). Am 9. Oktober 2007 meldete sie sich mit dem Hinweis auf Migräne und Kopfschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Rente) an (Urk. 6/2). Diese liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/9) erstellen, erkundigte sich bei der Arbeitgeberin der Versicherten (Urk. 6/12) und zog die medizinischen Berichte von Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH Innere Medizin, vom 3. Dezember 2007 (Urk. 6/13) sowie von Dr. med. Z.___, FMH Neurologie, Zentrum A.___, vom 23. Januar 2008 (Urk. 6/14) und 25. Februar 2008 (Urk. 6/15) bei. Schliesslich liess sie am 10. April 2008 eine Haushaltabklärung vornehmen (Bericht vom 14. April 2008, Urk. 6/21). Mit Verfügung vom 20. Februar 2009 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch der Versicherten ab (Urk. 2).
2.
2.1 Hiergegen erhob X.___ durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich am 17. März 2009 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwältin Korinna Fröhlich als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 2).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Auflage ihrer Akten, Urk. 6/1-43). Mit Verfügung vom 27. April 2009 (Urk. 8) wurde Rechtsanwältin Korinna Fröhlich zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bestellt und die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung.
1.2 Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, die Beschwerdeführerin sei zu 61 % als erwerbstätig und zu 39 % als im Haushalt tätig einzustufen. Dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % tätig wäre, sei nicht nachvollziehbar. Weder habe sie bis zum 1. März 2007 in einer das Pensum von 40 % übersteigenden Anstellung gearbeitet, noch sei bis zu diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit medizinisch bestätigt. Sei gemäss Zentrum A.___ eine Arbeitsfähigkeit von 60 % sowohl im kaufmännischen Bereich als auch als Haushälterin zumutbar, so sei die bisherige Tätigkeit weiterhin zumutbar, weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2). Ergänzend führte die Beschwerdegegnerin aus, der Wechsel vom kaufmännischen Bereich in die Tätigkeit als Haushälterin sei aus invaliditätsfremden Gründen erfolgt, weshalb das Valideneinkommen nicht auf der Basis einer kaufmännischen Tätigkeit zu ermitteln sei. Im Übrigen sei eine gesundheitliche Störung, welche sich erwerbsmässig auswirke, in der Beschäftigung als Haushälterin nicht dargetan, weshalb von einem Einkommensvergleich abgesehen worden sei (Urk. 5).
1.3 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin insbesondere vorbringen, sie würde aufgrund der Scheidung ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein 100%-Pensum absolvieren, wozu sie ohnehin aus scheidungsrechtlicher Sicht verpflichtet wäre (Urk. 1 S. 3-4). Dass sie bis zur Scheidung nur zu 40 % erwerbstätig gewesen sei, finde einerseits den Grund darin, dass sie gehofft habe, ihr Ehemann finde erneut eine Arbeitsstelle, und dass sie andererseits bereits ab Geburt zu 40 % invaliditätsbedingt eingeschränkt sei. Da sie verheiratet gewesen sei, habe sie die Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit nie beziffern lassen (Urk. 1 S. 4). Im Weiteren sei unzutreffend, dass die Beschwerdeführerin angegeben haben soll, sie wäre nur zu 80 % tätig. Dies gelte zumindest nicht für die Zeit nach der Scheidung (Urk. 1 S. 5). Endlich sei der Beschwerdeführerin gemäss Bericht des A.___ eine kaufmännische Tätigkeit nur zu 60 % und nicht, wie von der Beschwerdegegnerin fälschlicherweise angenommen, vollumfänglich möglich. Und schliesslich gelte im Bereich Haushalt dieselbe Einschränkung wie im Bereich Erwerb/Haushalthilfe (Urk. 1 S. 6). Der Vergleich des als Angestellte/Buchhalterin erzielten Valideneinkommens von schätzungsweise Fr. 6'000.-- monatlich mit dem Invalideneinkommen von Fr. 2'363.-- (netto) monatlich führe zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 56 % (Urk. 1 S. 8).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
2.4 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
3.
3.1 Mit Bericht vom 3. Dezember 2007 (Urk. 6/13) nannte Dr. Y.___ als Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Tendenz zu Hypotonie (Orthostase anamnestisch), eine vegetative Dystonie, ein elektroencephalographisch bestätigtes Anfallsleiden (ED 1959) mit Anfallsfreiheit und unauffälligen EEG-Kontrollen, eine chronische Kopfschmerzproblematik seit der Kindheit (Elemente einer Migräne ohne Aura vermischt mit Elementen eines chronischen Spannungskopfwehs, unauffälliges MRI des Schädels April 2002) sowie eine Depression (Arbeitslosigkeit beider Ehepartner, Scheidungssituation) und hielt dafür, mit dem derzeitigen 60%-Pensum sei die Beschwerdeführerin am äussersten Limit ihrer Belastbarkeit (Urk. 6/13/3). Seit dem 1. März 2007 sei die bisherige Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar (Urk. 6/13/4).
3.2 Dr. Z.___ bezeichnete am 23. Januar 2008 (Urk. 6/14) den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin als stationär und diagnostizierte episodisch bis chronische Kopfschmerzen. Als Befund nannte er Myogelosen beidseits des Trapezius. An bisherigen Massnahmen seien eine Akuttherapie mit Analgetika (insbesondere Triptanen) und eine Basistherapie mit diversen Prophylaxen durchgeführt worden. Der Arzt erachtete eine Tätigkeit im Umfang von 60 % sowohl im kaufmännischen Bereich als auch als Haushälterin als zumutbar, wobei zu beachten sei, dass bei den Kopfschmerzen mit starken Fluktuationen zu rechnen sei und die Kopfschmerzen zeitlich unberechenbar aufträten (Urk. 6/14/5 und 8).
3.3 Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin erklärte Dr. Y.___ am 1. März 2008, es sei ihm nicht bekannt, ob sich die Beschwerdeführerin in fachorthopädischer/rheumatologischer Behandlung wegen Nackenbeschwerden befinde (Urk. 6/16).
3.4 In seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2008 (Urk. 6/22/3) hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) fest, die Befundlage sei nicht eindeutig. Ob die Beschwerdeführerin wegen Nackenbeschwerden behandelt werde, sei nicht klar. Am 10. März 2008 hielt der RAD dafür, das bisherige Arbeitspensum von 60 % sei der Beschwerdeführerin zumutbar. Zudem sei eine fachorthopädisch/rheumatologische Behandlung einschliesslich allfälliger Physiotherapie und Pharmakotherapie (der Nackenbeschwerden) ärztlich indiziert sowie versicherungsmedizinisch zumutbar. Mit hoher Wahrscheinlichkeit könne mittels dieser Massnahme der Gesundheitsschaden reduziert werden, was sich auf die Arbeitsfähigkeit positiv auswirken würde, weshalb in diesem Sinne eine Schadenminderungspflicht aufzuerlegen sei (Urk. 6/22/3).
3.5 B.___ führte am 10. April 2008 für die Beschwerdegegnerin Erhebungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Beruf und Haushalt durch und erstattete den Haushaltabklärungsbericht am 14. April 2008 (Urk. 6/21). Sie notierte, die Beschwerdeführerin habe sich über die Abklärung erstaunt gezeigt, sei sie doch bei den hauswirtschaftlichen Tätigkeiten noch nie eingeschränkt gewesen. Diese habe sie immer dem Tageszustand anpassen können. Durch die seit der Kindheit bestehenden täglichen Kopfschmerzen sei ihre Konzentration eingeschränkt und sie benötige vermehrt Erholungsphasen. In den letzten zwei Jahren hätten sich die Kopfschmerzen verstärkt, so dass sie sich erstmals ins Zentrum A.___ begeben habe. Vorher sei sie nur in sporadischer ärztlicher Behandlung gewesen. Die vom Juni 2001 bis zum Juli 2003 ausgeführte Tätigkeit bei der Firma C.___ AG habe sie aufgrund einer Umstrukturierung verloren. Bei der in der Folge vom Oktober 2003 bis zum Juli 2004 ebenfalls mit einem Pensum von 40 % ausgeführten Arbeit sei sie überfordert gewesen, da sie keine Arbeitseinführung erhalten habe und Tätigkeiten habe erledigen müssen, von denen sie keine Ahnung gehabt habe. Weil sie die Arbeitsleistung nicht habe erbringen können, sei ihr gekündigt worden. Anschliessend habe sie vom September 2004 bis zum Juli 2005 Arbeitslosentaggelder bezogen und sich immer wieder für Arbeitspensen von 40 bis 50 % beworben. Mehr habe sie nicht arbeiten wollen, habe doch einerseits vor der Arbeitslosigkeit ihres Ehemannes das Einkommen ausgereicht, und habe sie andererseits später gehofft, ihr dannzumal ebenfalls arbeitsloser Ehemann würde wieder eine Beschäftigung finden. Im Oktober 2006 sei ihr Ehemann ausgesteuert worden, und per 1. März 2007 habe sie ihre derzeitige Stelle als Raumpflegerin/Kinderbetreuerin angetreten. Dieses Arbeitspensum könne sie gut bewältigen, sei nach der Arbeit jedoch immer fix und fertig. Die Tätigkeit sei für sie ideal, könne sie doch bei Bedarf Pausen einlegen. Wäre sie bei guter Gesundheit, so würde sie - aus finanzieller Sicht - sicher ein Arbeitspensum von 80 % leisten (Urk. 6/21/2-3).
Betreffend die Erledigung der Haushaltarbeiten in ihrer 2,5-Zimmer-Wohnung - sie lebe seit dem 1. Oktober 2007 alleine (Urk. 6/21/4) - gab die Beschwerdeführerin an, diese ohne Probleme erledigen zu können. An schlechten Tagen könne es vorkommen, dass sie nur kalte Gerichte esse und die Aufräum- und Abwascharbeiten erst am nächsten Tag erledige. Dies komme jedoch eher selten vor (Urk. 6/21/5). Gestützt auf die getätigten Erhebungen hielt B.___ dafür, es bestehe keine Einschränkung im Haushaltbereich (Urk. 6/21/7).
4.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die verfügbare ärztliche Dokumentation eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht erlaubt. So ist einerseits unklar, ob die Beurteilung von Dr. Y.___ psychosoziale Aspekte (Ehescheidung, Arbeitslosigkeit), welche sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich unberücksichtig zu haben bleiben, mitumfasst (Erw. 3.1) und die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit demzufolge zu hoch ausgefallen ist. Andererseits vermag der wenige Zeilen umfassende Bericht von Dr. Z.___ den Anforderungen an einen beweiskräftigen Bericht nicht zu genügen, mangelt es doch an einer nachvollziehbaren Begründung für die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Zu Recht hielt denn der RAD dafür, die Befundlage sei nicht eindeutig (Erw. 3.4).
Eine Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes kann vorliegend aber dennoch unterbleiben, steht doch jedenfalls fest, dass die Arbeitsunfähigkeit 40 % nicht übersteigt und sich selbst unter Zugrundelegung einer Arbeitsfähigkeit von 60 % kein Rentenanspruch begründen lässt, was nachfolgend zu zeigen ist.
4.2 Was das Ausmass, mit welchem die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge, betrifft, so ist gestützt auf die Aktenlage nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dieses einem Vollzeitpensum gleich käme. Die Beschwerdeführerin war während zwanzig Jahren Hausfrau und Mutter (Urk. 6/35/2) und ihre Ehe damit lebensprägend. Ihr Ehemann verpflichtete sich denn auch in der Scheidungsvereinbarung, ihr einen Unterhaltsbeitrag bis zur Pensionierung auszurichten (Urk. 6/31/2). In Anbetracht dessen, dass sich mit dem nachehelichen Unterhalt von monatlich Fr. 640.-- und dem im Scheidungszeitpunkt ausgeübten Beschäftigungsgrad der Bedarf der Beschwerdeführerin nicht decken liess (vgl. Urk. 6/31/3), ist dennoch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ein höheres Teilzeitpensum als bislang ausüben würde. Ihren Angaben zufolge umfassten die Arbeitspensen in den Jahren 2001 bis 2004 40 %, wobei sie sich auch während ihrer darauffolgenden Arbeitslosigkeit und nach Aussteuerung ihres Ehemannes bloss um Teilzeitstellen im Rahmen von 40 bis 50 % bewarb (Erw. 3.5). Gab sie schliesslich anlässlich der Haushaltabklärung vom 10. April 2008 in Kenntnis der Scheidungsvereinbarung vom 17. bzw. 18. Dezember 2007 (vgl. Urk. 6/31/2) an, bei guter Gesundheit würde sie aus finanzieller Sicht ein Arbeitspensum von 80 % bewältigen (Erw. 3.5), so besteht mit Blick auf die Aktenlage kein Anlass, davon abzuweichen. Dies umso weniger, als der Haushaltbericht die an einen beweiskräftigen Bericht gestellten Anforderungen vollumfänglich erfüllt (vgl. Erw. 2.4). Hierzu bleibt überdies anzumerken, dass die Beschwerdeführerin ihre Teilzeittätigkeiten in den Jahren 2001 bis 2004 offensichtlich nicht aus gesundheitlichen Gründen verlor (vgl. Erw. 3.5). Mithin ist ihr - wie auch Dr. Z.___ (Erw. 3.2) festhielt - eine Beschäftigung im kaufmännischen Bereich nach wie vor zumutbar, was ihr die Erzielung eines höheren Einkommens als derzeit erwirtschaftet ermöglichte (vgl. Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2008, T1, S. 23, Total, Anforderungsniveau 3 [Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt], Frauen: Fr. 5'416.-- bei 100 %, Fr. 3'250.-- bei 60 %). Auch aus dieser Sicht drängt sich kein Abweichen von der anlässlich der Haushaltabklärung gemachten Aussage der Beschwerdeführerin auf, zumal die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die Aussagen der ersten Stunde abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine erwerbliche Tätigkeit nicht im Vollzeitpensum ausüben, sondern einer solchen im Umfang von 80 % nachgehen würde.
4.3
4.3.1 Die Bestimmung des Invaliditätsgrades erfolgt im Erwerbsbereich grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich (vgl. Erw. 2.3). Ist der Beschwerdeführerin sowohl die derzeitige Tätigkeit als auch jene im kaufmännischen Bereich zumutbar (Erw. 3.2) und erfolgte der Stellenwechsel, wie vorgehend festgestellt, nicht aus gesundheitlichen Gründen, so genügt vorliegend ein Prozentvergleich.
4.3.2 Hierbei ist das Valideneinkommen mit 80 zu beziffern (Einkommen bei vollständiger Leistungsfähigkeit im Umfang eines 80%-Pensums, Erw. 4.2). Selbst unter Berücksichtigung des grösstmöglichen leidensbedingten Abzuges würde das Invalideneinkommen 45 (Arbeitsfähigkeit von 60 % x 0.75 [grösstmöglicher leidensbedingter Abzug von 25 %]) betragen und führte der Vergleich der beiden Grössen zu einem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 43.75 %. Unter Berücksichtigung eines Anteils von 80 % am gesamten Pensum ergäbe dies ein Teilinvaliditätsgrad von 35 % im erwerblichen Bereich.
4.3.3 B.___ hielt gestützt auf ihre Abklärung fest, im Haushalt bestehe keine Einschränkung (Erw. 3.5). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt (Erw. 1.3), vermag nicht zu überzeugen, hatte sie doch ausdrücklich erklärt, sie könne den Haushalt problemlos erledigen (Erw. 3.5). Dass sie sich nicht jeden Tag warme Mahlzeiten zubereitet oder Abwasch- und Aufräumarbeiten auf den nächsten Tag verschiebt, vermag noch lange keine invalidenversicherungsrechtliche Einschränkung zu begründen, zumal das Verschieben auf den nächsten Tag ihren Angaben zufolge eher selten vorkommt (Erw. 3.5). Im Übrigen erfüllt der Haushaltbericht die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen (Erw. 2.4), weshalb sich ein Abweichen ebenfalls nicht rechtfertigte.
4.3.4 Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvalidität (Erw. 2.5) und beträgt vorliegend 35 % (Erwerbsbereich: 0.8 x 43.75; Haushaltbereich: keine Einschränkung).
4.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass selbst unter Zugrundelegung einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % - eine solche ist jedoch, wie oben festgestellt (Erw. 4.1), aufgrund der Aktenlage nicht erhärtet - kein Rentenanspruch resultierte, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Die unentgeltliche Rechtsvertreterin Korinna Fröhlich machte mit Honorarnote vom 10. September 2010 (Urk. 12) einen Aufwand von 235 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie Barauslagen von Fr. 62.25 und damit ein Gesamthonorar von Fr. 909.85 inkl. MWSt geltend, was der Sache als angemessen erscheint. Rechtsanwältin Fröhlich ist daher in diesem Umfange aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Korinna Fröhlich, Uster, wird mit Fr. 909.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Korinna Fröhlich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).