IV.2009.00271
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Frick
Urteil vom 8. Dezember 2010
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst,
Rechtsanwältin Maria Londis
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___
Beigeladene
gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
Sachverhalt:
1. Die 1994 geborene X.___ leidet an einer Lese-Rechtschreibstörung und einer Rechenstörung (Dyskalkulie; Urk. 7/10). Am 22. November 2005 wurde eine ambulante psychiatrische Behandlung aufgenommen (Urk. 1 S. 3). Am 30. Januar 2006 meldete sie ihre Mutter Y.___ unter Hinweis auf eine Sprachstörung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug (Beiträge an die Sonderschulung; pädagogisch-therapeutische Massnahme; Legasthenietherapie ab 17. Januar 2006) an (Urk. 7/1/4). Am 3. April 2006 trat die Versicherte in die teilstationäre kinderpsychiatrische Behandlung in der Tagesklinik Z.___ ein (Urk. 7/10/1). Am 27. April 2006 stellte die IV-Abklärungsstelle A.___, bei der Versicherten eine Legasthenie fest (Urk. 7/4).
Am 4. Mai 2006 verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für eine Legastheniebehandlung gemäss Therapieplan der Abklärungsstelle für Sprachgebrechen vom 17. Januar 2006 bis 31. Juli 2007 (Urk.7/5-7).
Am 11. Dezember 2006 trat die Versicherte in die Tagesschule Pädagogisches Zentrum B.___ ein (Urk. 7/10/5) und gleichentags ersuchte der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst C.___ die IV-Stelle um Kostenübernahme von Sonderschulleistungsbeiträgen für das Schuljahr 2006/2007 sowie „medizinisch-therapeutische Massnahmen in Form von kinderpsychiatrischer Behandlung und Legasthenietherapie“ (Urk. 7/10/5).
Mit Mitteilung vom 15. Januar 2007 übernahm die IV-Stelle gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. D.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, vom 10. Januar 2007 (Urk. 7/13) die Kosten für ambulante Psychotherapie „im Zusammenhang mit Sonderschulmassnahmen“ vom 11. Dezember 2006 bis Ende Schuljahr 2007/2008 (Urk. 7/11). Mit Mitteilung vom 12. Juni 2007 hiess die IV-Stelle ein Verlängerungsgesuch bezüglich Legasthenietherapie bis Ende Dezember 2008 gut (Urk. 7/16-18). Am 25. Juni 2007 ersuchte die obligatorische Krankenpflegeversicherung SWICA AG (nachfolgend: SWICA) um Akteneinsicht (Urk. 7/19).
Am 27. Juli 2007 wandte sich die SWICA unter Bezugnahme auf „die Verfügung vom 15. Januar 2007“ mit der Bitte um Prüfung der Kostenübernahme für Psychotherapie ab Beginn der Legastheniebehandlung am 17. Januar 2006 an die IV-Stelle (Urk. 7/21). Mit Vorbescheid vom 20. August 2007 stellte die IV-Stelle Abweisung dieses Begehrens in Aussicht (Urk. 7/24). Nachdem die SWICA am 12. September 2007 Einwände dagegen erhoben hatte (Urk. 7/25), verfügte die IV-Stelle am 16. Februar 2009 Nichtübernahme der Kosten der Psychotherapie vor dem 11. Dezember 2006 (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die SWICA am 17. März 2009 Beschwerde und beantragte Folgendes:
1. Es sei die IV-Stelle in Aufhebung der Verfügung vom 16. Februar 2009 zu verpflichten, für die psychiatrische Behandlung ab Beginn der Legasthenie-Therapie am 17. Januar 2006 als medizinische Massnahme aufzukommen, unter Kostenfolge zulasten der IV-Stelle.
2. Eventualiter sei die IV-Stelle in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu verpflichten, für die Psychotherapie ab 22. November 2006 aufzukommen, unter Kostenfolge zulasten der IV-Stelle.
3. Subeventualiter sei die Sache in Aufhebung der Verfügung vom 16. Februar 2009 an die IV-Stelle zurückzuweisen zur medizinischen Sachverhaltsabklärung, unter Kostenfolge zulasten der IV-Stelle.
Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2009 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 15. April 2009 wurde Tamara Kontonikolas, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter Y.___, zum Prozess beigeladen (Urk. 8; Empfang der Verfügung am 21. April 2009 [Urk. 9]). Am 29. Mai 2009 wurde aufgrund unbenutzten Fristablaufs Verzicht auf Vernehmlassung angenommen und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10), wobei die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2009 replizierte (Urk. 12) und die IV-Stelle am 19. Juni 2009 duplizierte (Urk. 15).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die IV-Stelle bringt in formeller Hinsicht vor, die Gewährung der Kostengutsprache sei schon deshalb nicht möglich, weil mit Mitteilung vom 15. Januar 2007 das Leistungsbegehren betreffend Kostenübernahme der Psychotherapie im Zusammenhang mit den Sonderschulmassnahmen beurteilt und Kostengutsprache mit Wirkung ab 11. Dezember 2006 erteilt und damit der Anspruch auf Übernahme der Psychotherapie für den Zeitraum vor dem 11. Dezember 2006 sinngemäss abgewiesen worden und diese Mitteilung unangefochten geblieben sowie in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 2; Urk. 6).
Hiezu ist auf Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu verweisen, wonach der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügung zu erlassen hat. Gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG können Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die betroffene Person kann diesfalls den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Eine abweichende Betrachtung hat zu greifen, wenn der Entscheid zu Unrecht im formlosen Verfahren ergangen ist. In solchen Fällen steht nach der Rechtsprechung eine Frist von einem Jahr zur Verfügung, um an den Versicherungsträger zu gelangen und den Erlass einer formellen Verfügung zu verlangen (Kieser, ATSG Kommentar, 2. Aufl., Rz 17 zu Art. 51 mit Hinweis auf BGE 134 V 152 f.; vgl. auch Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, N 2234).
Da zwischen der Eröffnung der Mitteilung vom 15. Januar 2007 und den Gesuchen der SWICA um Akteneinsicht vom 25. Juni 2007 und um Kostenübernahme vom 27. Juli 2007 fünfeinhalb respektive sechseinhalb Monate verstrichen sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Mitteilung vom 15. Januar 2007 rechtskräftig geworden ist. Dies umso weniger, als die SWICA geltend macht, diese Mitteilung gar nie erhalten zu haben (Urk. 12 S. 3), und die Eröffnung dieser uneingeschriebenen Mitteilung zuhanden der SWICA von der Beschwerdegegnerin nicht bewiesen werden kann. Zu Recht hat die IV-Stelle daher das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 27. Juli 2007 materiell-rechtlich behandelt. Die entsprechende Verfügung vom 16. Februar 2009 ist nachfolgend zu überprüfen.
2.
2.1 Der Beurteilung sind jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der Anspruch kann aufgrund der bisherigen, in Bezug auf Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr mit der 5. IV-Revision nicht massgeblich geänderten Normen geprüft werden.
2.2 Nach Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) besteht ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall - im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit - behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (BGE 120 V 279 Erw. 3a; AHI 2003 S. 104 Erw. 2; SVR 1995 IV Nr. 34 S. 89 f. Erw. 1a).
Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG). Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von Minderjährigen gegebenenfalls abzusehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 IVG; vgl. fortan auch Art. 8 Abs. 2 ATSG). Hier können medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der IV übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der IV getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 21 Erw. 4.2 mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 An die Sonderschulung bildungsfähiger versicherter Personen, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, werden Beiträge gewährt, wobei zur Sonderschulung die eigentliche Schulausbildung sowie, falls ein Unterricht in den Elementarfächern nicht oder nur beschränkt möglich ist, die Förderung in manuellen Belangen, in den Verrichtungen des täglichen Lebens und der Fähigkeit des Kontaktes mit der Umwelt gehört (Art. 19 Abs. 1 IVG). Die Beiträge umfassen nebst einem Schul- und Kostgeld (Art. 19 Abs. 2 lit. a und b IVG) sowie besonderen Entschädigungen für die mit der Überwindung des Schulweges im Zusammenhang stehenden invaliditätsbedingten Kosten (Art. 19 Abs. 2 lit. d IVG) auch besondere Entschädigungen für zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendige Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, wie Sprachheilbehandlung für schwer Sprachgebrechliche, Hörtraining und Ableseunterricht für Gehörgeschädigte sowie Sondergymnastik zur Förderung gestörter Motorik für Sinnesbehinderte und hochgradig geistig Behinderte (Art. 19 Abs. 2 lit. c IVG). Der Bundesrat bezeichnet im einzelnen die gemäss Art. 19 Abs. 1 IVG erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen und setzt deren Höhe fest (Art. 19 Abs. 3 Satz 1 IVG). Er erlässt zudem Vorschriften über die Gewährung entsprechender Beiträge an Massnahmen für invalide Kinder im vorschulpflichtigen Alter, insbesondere zur Vorbereitung auf die Sonderschulung, sowie an Massnahmen für invalide Kinder, die die Volksschule besuchen (Art. 19 Abs. 3 Satz 2 IVG).
2.3.2 Die entsprechenden bundesrätlichen Ausführungsvorschriften finden sich in Art. 8 ff. IVV. Nach Art. 8ter Abs. 1 IVV übernimmt die Versicherung die Kosten für Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, die zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendig sind. Gemäss Art. 8ter Abs. 2 IVV umfassen diese Massnahmen unter anderem Sprachheilbehandlung für Versicherte nach Art. 8 Abs. 4 lit. e IVV (sprachbehinderte Versicherte mit schweren Sprachstörungen). Laut Art. 9 Abs. 1 IVV übernimmt die Versicherung ferner die Kosten für die Durchführung von Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, die für die Teilnahme am Volksschulunterricht notwendig sind. Diese Massnahmen umfassen wiederum Sprachheilbehandlung für Versicherte nach Art. 8 Abs. 4 lit. e IVV (Art. 9 Abs. 2 IVV).
3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf medizinische Massnahmen (Psychotherapie vor dem 11. Dezember 2006) unter anderem mit der Begründung, dass Psychotherapie im Zusammenhang mit Legasthenie nicht übernommen werden könne (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin beruft sich diesbezüglich auf das Kreisschreiben über die Behandlung von Sprachgebrechen in der IV (nachfolgend: KS Sprachgebrechen) vom 1. November 1978 (aufgehoben per 31. Dezember 2007 durch die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA]; vgl. „Information zur Umsetzung der Ausführungsgesetzgebung zum NFA“ des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 29. August 2007), gemäss dessen Rz 1 die Leistungen der IV bei schweren Sprachgebrechen in der Regel in Sonderschulmassnahmen bestehen würden (Art. 19 IVG; Art. 8 - 12 IVV), wozu unter Umständen medizinische Massnahmen, welche die Sprachheilbehandlung unterstützen, kommen können (Rz 1). Solche medizinischen Massnahmen könnten in Psychotherapie, Psychopharmakotherapie, Physiotherapie sowie psychomotischer Therapie bestehen (Rz 13). Legasthenie werde im KS Sprachgebrechen in Rz 21 i.V.m. Rz 23 ausdrücklich als Sprachgebrechen anerkannt und Rz 28 i.V.m. Rz 13 des KS Sprachgebrechen zufolge könnten solche medizinischen Massnahmen zur Unterstützung der logopädischen Behandlung beantragt werden (vgl. Urk. 1).
Grundsätzlich wäre es dem damals geltenden KS Sprachgebrechen zufolge faktisch möglich gewesen, Psychotherapie als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 des IVG zusätzlich zu einer Legasthenietherapie zu gewähren.
3.1.2 Die IV-Stelle führte hiezu jedoch ins Feld, eine Kostenübernahme der Psychotherapie ab Beginn der Legastheniebehandlung am 17. Januar 2006 sei ausgeschlossen, weil die Legasthenietherapie begonnen worden sei, bevor die Aufnahme einer Psychotherapie zur Debatte gestanden habe, die ja erst im April 2006 nötig geworden sei (Urk. 2 S. 2). Die SWICA führte in der Beschwerdeschrift - damit übereinstimmend - aus, es sei unbestritten, dass gemäss diesem Bericht die Psychotherapie zur Ermöglichung des Schulbesuchs begonnen worden sei (Urk. 1 S. 5).
Die Versicherte nahm am 22. November 2005 erstmals eine ambulante Psychotherapie in Anspruch, die gemäss Bericht des C.___ vom 11. Dezember 2006 am 3. April 2006 durch den teilstationären Eintritt der Versicherten in die Z.___ abgelöst worden ist. Als Begründung für den Eintritt in die Z.___ führten die verantwortlichen Ärzte des C.___ - unter Erhebung der Diagnosen einer starken Schul- und Leistungsangst (ICD-10 F40.2) - an, ambulante Behandlungsversuche hätten sich als nicht ausreichend gezeigt. Tamara Kontonikolas habe an ausgeprägten Schul- und Leistungsängsten und an einer depressiven Symptomatik gelitten. Die Symptome seien aufgrund einer langjährigen schulischen Überforderung trotz durchschnittlicher Intelligenz entstanden, und zwar durch die trotz ausgeprägten Teilleistungsschwächen erfolgte Beschulung im Regelklassenverband (Urk. 7/10/1).
Die Parteien sind sich grundsätzlich einig darin (vgl. Urk. 1; Urk. 2), dass insbesondere aufgrund dieses Berichts des C.___ davon auszugehen ist, dass die ab 3. April 2006 nunmehr teilstationär durchgeführte Psychotherapie vor allem deshalb nötig geworden ist, um die Schulängste der Versicherten zu überwinden und so eine Sonderschulung überhaupt erst zu ermöglichen, und nicht um die seit 17. Januar 2006 laufende Legasthenietherapie möglich zu machen.
3.1.3 Steht eine medizinische Vorkehr in enger Beziehung zu einer anderen Eingliederungsmassnahme des Gesetzes, spricht dies für das Vorliegen einer medizinischen Massnahme, und nicht einer blossen Heilbehandlung. So geht die fachärztliche psychotherapeutische Behandlung eines noch nicht schulpflichtigen, wegen affektiv bedingter Pseudo-Debilität invaliden Kindes zulasten der IV, wenn diese Behandlung die Ermöglichung des Volksschulbesuches beweckt. Handelt es sich um ein fortschreitendes Leiden, kann die Psychotherapie von der IV übernommen werden, wenn sie die Sonderschulung oder andere Massnahmen pädagogischer Art ergänzt und davon nicht getrennt werden kann, ohne die Erfolgschancen zu gefährden (Meyer-Blaser, IVG, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 143, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Gemäss dem Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV (KSME) in der damals gültigen Form (vom 1. November 2005) kann die medizinische Behandlung als Eingliederungsmassnahme gewertet werden, wenn es sich um einen Komplex von Massnahmen verschiedener Art handelt, deren vorwiegender Eingliederungszweck ohne gleichzeitig durchgeführte akzessorische medizinische Behandlung gefährdet wäre. So geht beispielsweise die eine Sonderschulung oder Sprachtherapie begleitende Psychotherapie zulasten der IV, sofern nur dadurch der Erfolg erreicht oder gesichert werden kann (Rz 76 ).
Dem Bericht des C.___ vom 11. Dezember 2006 kann entnommen werden, dass es durch die kinderpsychiatrische Betreuung von X.___ gelungen sei, ihren labilen Selbstwert zu stärken und Strategien zur Konfliktbewältigung und zum Umgang mit belastenden und überfordernden Situationen zu erlernen. Es sei zu einer deutlichen Besserung der Symptomatik gekommen, wobei die Fortschritte weiterhin instabil seien. Aufgrund der schweren Teilleistungsschwächen (Lese-Rechtschreibstörung, Rechenstörung) würden die schulischen Anforderungen angesichts der Gefahr einer Überforderung weiterhin eine Belastung darstellen. Auch die Belastungen durch intrafamiliäre Konflikte würden weiterhin bestehen und ein Risiko für eine erneute Dekompensation und Verschlechterung der emotionalen Symptomatik darstellen (Urk. 7/10/5). Damit sind die Voraussetzungen des Art. 12 IVG (vgl. oben Erw. 2.2) grundsätzlich erfüllt, weshalb die IV-Stelle die Psychotherapie als medizinische Massnahme zur Sonderschulung ab dem Zeitpunkt des Eintritts in die Z.___ (wegen schweren Schul- und Leistungsängsten) zu übernehmen hat.
3.2 Im Weiteren war die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung der Ansicht, Psychotherapie könne unter Art. 12 IVG erst ab dem zweiten Behandlungsjahr übernommen werden (Urk. 2 S. 2). Hiezu stützt sie sich wohl auf Rz 645-647/845-847.5 KSME, gemäss welcher die Voraussetzungen zur Kostenübernahme bei Psychopathien, Neurosen und Suchtkrankheiten bei Minderjährigen gegeben sind bei schweren erworbenen psychischen Leiden, sofern nach intensiver fachgerechter Behandlung von einem Jahr Dauer keine genügende Besserung erzielt wurde und gemäss spezialärztlicher Feststellung bei einer weiteren Behandlung erwartet werden darf, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werden kann und die Kostenübernahme ab dem zweiten Behandlungsjahr erfolgt. Vorliegend geht es jedoch nicht um eine Kostenübernahme bei „Psychopathien, Neurosen und Suchtkrankheiten“, sondern um eine Psychotherapie als medizinische Massnahme zur Ermöglichung einer Sonderschulung (vgl. soeben Erw. 3.1.2).
3.3 Ferner führte die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung an, da das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kostenübernahme erst am 27. Juli 2007 eingereicht worden sei, könnten Leistungen nach Art. 12 IVG frühestens ab 27. Juli 2006 ausgerichtet werden (Urk. 2 S. 2).
Gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. In Abweichung davon sieht der bis Ende 2007 gültig gewesene Art. 48 Abs. 2 IVG - auf den sich die IV-Stelle vorliegend wohl bezieht - vor, dass Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet werden, wenn sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs bei der IV anmeldet. Diese Regelung ist jedoch vorliegend nicht massgebend, da sich Art. 48 Abs. 2 IVG lediglich auf Nachzahlungen von Ansprüchen von versicherten Personen, nicht aber wie vorliegend auf ein nachträgliches Gesuch um Kostenübernahme durch den Krankenversicherer, der keinen eigenen Leistungsanspruch hat, bezieht.
3.5 Zu guter Letzt bringt die IV-Stelle in der Duplik unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2009 (8C_512/2008, Erw. 3) vor, allenfalls sei zu prüfen, wann die SWICA die Rechnung für die Psychotherapie erhalten habe. Falls diese die Rechnung nämlich ohne weiteres beglichen und ihre Leistungspflicht im damaligen Zeitpunkt in keiner Art und Weise in Frage gestellt habe, könne nun nicht eine Rückerstattung im Rahmen der Vorleistungspflicht im Sinne von Art. 71 ATSG beantragt werden (Urk. 15).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet jedoch einzig die Überprüfung der Kostenübernahme der Psychotherapie vom 17. Januar bis 11. Dezember 2006 durch die IV-Stelle zugunsten der Versicherten und nicht die Rückerstattung von allfälligen durch die SWICA ausgerichteten Vorleistungen.
3.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten für die Psychotherapiebehandlungen ab dem 3. April 2006, dem Zeitpunkt des Eintritts der Versicherten in die Z.___, zu übernehmen.
Ein früherer Zeitpunkt fällt für den Beginn der Leistungspflicht der IV-Stelle ausser Betracht. Denn es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die bereits am 22. November 2005 aufgenommene und bei Beginn der Legasthenietherapie noch laufende ambulante Psychotherapie der Unterstützung der Sprachheilbehandlung oder der Überwindung der Schulängste beziehungsweise Ermöglichung der Sonderschulung diente. Im bereits genannten Bericht des C.___ werden denn auch als weiterer Belastungsfaktor die im April 2004 erfolgte Trennung der Eltern aufgeführt, auf welche die Versicherte mit starker Verunsicherung, Trauer, Schuldgefühlen, häufigem Weinen, Rückzugstendenzen und verstärkten Somatisierungstendenzen reagiert habe (Urk. 7/10 S. 2, 4).
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu einem Viertel (Fr. 150.--) der Beschwerdeführerin und zu drei Vierteln (Fr. 450.--) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Februar 2009 aufgehoben und die IV-Stelle wird verpflichtet, die Kosten für die Psychotherapiebehandlungen ab 3. April 2006 zu übernehmen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden zu einem Viertel (Fr. 150.--) der Beschwerdeführerin und zu drei Vierteln (Fr. 450.--) der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).