IV.2009.00273

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 10. September 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Patronato INAC
Istituto di Nazionale Assistenza ai Cittadini
Rechtshilfedienst und Beratung
Militärstrasse 84, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1954, war als Bodenleger vom 7. März 1996 bis am 30. Juni 2000 bei der B.___ AG, Z.___ (Urk. 8/9 Ziff. 1), und anschliessend ab 1. Juli 2000 bei der C.___ AG, Z.___ (Urk. 8/13/1-4), tätig. Am 5. Juni 2002 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Versicherungsleistungen an (Urk. 8/6 Ziff. 8). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/9) sowie Berichte bei behandelnden Ärzten (Urk. 8/11, Urk. 8/15) ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 8/4) bei. Mit Verfügungen vom 23. Mai 2003 (Urk. 8/40) und vom 13. Juni 2003 (Urk. 8/43) stellte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 48 % fest und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2002 eine Viertelsrente plus Zusatzrente zu. Die vom Versicherten am 19. und 23. Juni 2003 dagegen erhobenen Einsprachen (Urk. 8/44, Urk. 8/47) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2003 (Urk. 8/52) ab. Die vom Versicherten am 14. August 2003 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/55/3-8) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. März 2004 (Prozess Nr. IV.2003.00244; Urk. 8/63) ab.
         Am 18. Januar 2005 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe und ersuchte um eine revisionsweise Erhöhung der Rente (Urk. 8/65), worauf die IV-Stelle auf das Revisionsgesuch eintrat und das Gesuch mit Verfügung vom 17. März 2005 (Urk. 8/70) abwies. Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/17) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2005 (Urk. 8/52/5-7) ab. Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 8. September 2006 (Prozess Nr. IV.2005.00870; Urk. 8/84) ab. Die vom Versicherten dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Urk. 8/86/2-3) wies das Bundesgericht mit Urteil 8. Mai 2007 (Prozess Nr. I 905/06; Urk. 8/88) ab. 
1.2     Am 28. August 2007 (Urk. 8/90) stellte der Versicherte ein erneutes Gesuch um eine revisionsweise Erhöhung der Rente und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (vgl. Urk. 8/93). Die IV-Stelle trat auf das Rentenrevisionsgesuch ein und liess den Versicherten polydisziplinär medizinisch begutachten (Gutachten vom 9. Juni 2008; Urk. 8/102). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/104-105; Urk. 8/107, Urk. 8/111) wies die IV-Stelle mit Verfügung 23. Februar 2009 (Urk. 8/118 = Urk. 2) das Rentenrevisionsgesuch ab und stellte fest, dass weiterhin ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe.

2.       Gegen die Verfügung vom 23. Februar 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 18. März 2009 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 wegen eines verschlechterten Gesundheitszustandes revisionsweise eine ganze Rente auszurichten und es sei eine psychiatrische Untersuchung anzuordnen (Urk. 1 S. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2009 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 12. Juni 2009 (Urk. 13) hielt der Versicherte an seinem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest. Am 24. Juni 2009 verzichtete die IV-Stelle auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 17). Am 26. Juni 2009 (Urk. 18) wurde dem Versicherten eine Kopie der Eingabe der IV-Stelle vom 24. Juni 2009 zugestellt.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.5     Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verschlimmerung der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.
1.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2009 (Urk. 2) davon aus, gemäss den medizinischen Abklärungen sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit uneingeschränkt zuzumuten, weshalb weiterhin unverändert ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe.
2.2     Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er ab dem 1. Oktober 2007 im Umfang von 70 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, weshalb ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen sei (Urk. 1).
2.3     Materiellrechtlich überprüfte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers letztmals bei Erlass des Einspracheentscheids vom 24. Juli 2005 (Urk. 8/81). In zeitlicher Hinsicht steht daher die Entwicklung des Gesundheitszustandes und des funktionellen Leistungsvermögens des Beschwerdeführers im Vergleichszeitraum seit Erlass des Einspracheentscheids vom 24. Juli 2005 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2009 (Urk. 2) im Streite (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 

3.
3.1     Vorerst ist die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage bei Erlass des Einspracheentscheids vom 24. Juli 2005 (Urk. 8/81) zu prüfen.
3.2     Die Ärzte des Zentrums D.___ GmbH (D.___), Z.___, Dr. med. E.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, sowie Dr. med. F.___, FMH Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, stellten in ihrem Gutachten vom 14. Mai 2003 (Urk. 8/54/2-14) Hinweise auf ein dysfunktionales Schmerz- und Krankheitsverhalten fest. Klinische Zeichen einer radikulären Reiz- oder Ausfallsymptomatik bestünden keine (Urk. 8/54/5). Die angestammte Tätigkeit als Bodenleger sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. Die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer vollzeitlich zuzumuten (Urk. 8/54/6).
3.3     Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 9. Februar 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/67/3 lit. A):
- therapieresistentes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links bei
  - Diskushernie L4/5 mediolateral links
- Panvertebralsyndrom
- reaktive depressive Verstimmung
- hypertensive Herzerkrankung mit
  - konzentrischer septumbetonter links vertikulärer Hypertonie
  - Aortensklerose Dilatation der A. ascendens
  - Mitralklappensklerose
         Der Beschwerdeführer leide an einem lumbo-radikulären Syndrom bedingt durch eine Diskushernie und degenerative Veränderungen. Intermittierend werde die L5-Wurzel gereizt, wobei in letzter Zeit keine eindeutigen radikulären Symptome mehr festgestellt worden seien. Dennoch bestehe ein invalidisierendes Schmerzsyndrom. Der Beschwerdeführer könne nicht über längere Zeit sitzen, beugen oder gehen. Die Schmerzen würden sofort verstärkt, wenn er einer Tätigkeit längere Zeit, das heisse über 45 Minuten, nachgehe. Schmerzen im Sitzen würden bereits früher auftreten. Alle bisherigen Therapieversuche hätten zu keiner Verbesserung geführt. Der Beschwerdeführer leide unverändert an einer medialen linksseitigen Diskushernie L5/S1 mit Verlagerung der Nervenwurzel S1 ohne Kompression. Da davon auszugehen sei, dass psychische Störungen an Bedeutung gewinnen würden, sei auch in Zukunft nicht mit einer Wiederaufnahme der Arbeit zu rechnen. Zudem sei der Beschwerdeführer zunehmend vergesslich und zeige Konzentrationsstörungen (Urk. 8/67/4 lit. D). Seit dem 8. November 2001 bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/67 lit. B).
3.4     Mit Bericht vom 26. Juli 2005 stellte Dr. G.___ dieselben Diagnosen wie in seinem Bericht vom 9. Februar 2005. Mit Ausnahme des Rückens bestehe ein unauffälliger Allgemeinstatus. Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Bodenleger nicht mehr zuzumuten. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/82/10).

4.
4.1     Zu prüfen ist weiter, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse seither bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2009 (Urk. 2) geändert haben.
4.2     Die Ärzte des Spitals H.___, Z.___ (nachfolgend: H.___), stellten mit Bericht vom 2. September 2005 fest, dass der Beschwerdeführer einen kleinen Infarkt im Bereich des rechten Thalamus erlitten habe. Bei Klinikaustritt habe noch eine leichte Facialisparese links und ein regredientes sensibles Hemisyndrom links bestanden (Urk. 8/87/8).
4.3     Dr. med. I.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 30. November 2006 eine Lumboischialgie bei Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1. Aktuell bestehe ein massives Dekonditionierungssyndrom mit muskulärer Insuffizienz und panvertebralen Schmerzen mit diffusen Ausstrahlungen in die Arme und Beine. Der Beschwerdeführer habe zu keiner Zeit Symptome beschrieben, welche als Radikulopathie S1 interpretiert werden könnten. Eine Diskushernienoperation hätte somit mit grösster Wahrscheinlichkeit keine Veränderung der Symptome bewirkt. Initial hätte mit einer Spondylodese L5/S1 eine Verbesserung erreicht werden können. Es sei eine Dosiserhöhung der Schmerzmedikation und ein Rumpfmuskeltraining indiziert. Gegenwärtig bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf jede Tätigkeit. Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Bodenleger werde dem Beschwerdeführer in Zukunft nicht mehr zuzumuten sein. Die Frage nach der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei nach Abschluss der Behandlung zu beurteilen (Urk. 8/87/7).
4.4     Dr. G.___ erwähnte in seinem Bericht vom 11. Dezember 2006, dass der Beschwerdeführer wegen Schmerzen physiotherapeutische Übungen nicht durchführen könne (Urk. 8/87/4). Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, welche durch weitere medizinische Massnahmen nicht zu beeinflussen sei. Durch den im August 2005 erlittenen ischämischen cerebrovaskulären Insult habe sich zudem die psychische Befindlichkeit des Beschwerdeführers verschlechtert (Urk. 8/87/5).
4.5     Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Neurologie, führte in seinem Bericht vom 25. April 2007 aus, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich unter zervikoradikulär bedingten Gefühlsstörungen an beiden Händen leide. Es bestünden keine Hinweise auf ein Karpaltunnelsyndrom (Urk. 8/102/41). 
4.6     Die kernspintomographische Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) vom 22. Juni 2007 ergab im Bereich C5/C6 einen höhengeminderten Bandscheibenapparat mit ausgepräger Uncarthrose und Retrospondylophytenbildung, welche den Recessus zusammen mit einer Protrusio deutlich einengte (Urk. 8/102/39).
4.7     Am 2. Juli 2007 führte Dr. G.___ aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Bezug auf die lumbale Wirbelsäule nicht verändert habe. Sein Gesundheitszustand habe sich jedoch insofern verschlechtert, als er im August 2005 einen cerbrovaskulären Insult im rechten Thalamus erlitten habe. Sodann leide er neu an einer schweren Degeneration der Bandscheibe mit Arthrose im Bereich der HWS im Sinne einer zervikalen radikulären Symptomatik (Urk. 8/89 S. 1).
4.8     In seinem Bericht vom 18. September 2007 stellte Dr. G.___ folgende Diagnosen (Urk. 8/97/1 lit. A):
- therapieresistentes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei
- Diskushernie L4/L5
- Panvertebralsyndrom
- reaktive depressive Verstimmung
- hypertensive Herzerkrankung mit
- Hypertrophie
- Aortensklerose
- Mitralklappenstenose
- zunehmende neuropsychologische Defizite, Vergesslichkeit, Konzentrationsstörung
- zervikovertebrales Syndrom bei ausgeprägter Arthrose und Retrospindolophytenbildung C5/C6
- überwiegende spondylogene Einengung des Foraminintervertebrale C5/C6
- ischämischer zerbrovaskulärerer Insult im Thalamus rechts am 30. August 2005
         Im Vordergrund stehe das lumbospondylogene Syndrom mit nachgewiesener Diskushernie. Der Beschwerdeführer weigere sich, die Diskushernie operativ behandeln zu lassen. Der am 30. August 2008 erlittene zerebrovaskuläre Insult habe die vorbestandenen neuropsychologischen Defizite verstärkt. Sodann leide der Beschwerdeführer an einer degenerativen Erkrankung im Bereich der Halswirbelsäule (Urk. 8/97/2 lit. D). Seit dem 8. November 2001 bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/97/1 lit. B).  
4.9     Die Ärzte des Ärztlichen Begutachtungsinstituts, L.___ (nachfolgend: K.___), stellten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 9. Juni 2008 (Urk. 8/102/2-29) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 f.):
- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits
- Diskopathie C5/6 mit höhengemindertem Bandscheibenapparat, Unkarthrose, Retrospondylophytenbildung mit Einengung des Recessus zusammen mit einer Protrusion
- reaktive Myogelose der Suboccipital- und Trapezisumuskulatur
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont
- Diskushernie L5/S1
- aktuell keine objektivierbaren sensomotorischen Ausfälle
- allgemeine muskuläre Dekonditionierung mit Abschwächungen der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen
         Bei der psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers hätten keine psychopathologischen Symptome festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer schwierigen finanziellen Situation und leide unter einer herabgesetzten Stimmung, sei aber nicht depressiv. Eine psychiatrische Diagnose könne nicht gestellt werden und es bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 15).
         Die rheumatologische Untersuchung habe eine wesentliche psychosoziale Überlagerung der Schmerzsymptomatik im Bereich der HWS und der Lendenwirbelsäule ergeben. Eine objektivierbare sensible oder motorische, aktuelle oder residuelle, lumboradikuläre Ausfallsymptomatik könne nicht festgestellt werden. Auf Grund der objektivierbaren Befunde bestehe eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von 100 % im bisherigen Beruf als Bodenleger.   Die Ausübung von behinderungsangepassten, körperlich leichten bis selten mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten mit der Möglichkeit, die Arbeitspositionen regelmässig selbständig zu wechseln, und ohne die Notwendigkeit Lasten von mehr als zehn Kilogramm Gewicht zu heben, zu tragen, zu ziehen oder zu stossen, seien dem Beschwerdeführer im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten (S. 19).
         Die neurologische Untersuchung habe im Bereich der HWS keine Hinweise auf eine Radikulopathie ergeben. Auch im Bereich der Lendenwirbelsäule fehlten klinische Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik. Der Beschwerdeführer leide unter einem chronischen Zervikalsyndrom bei degenerativen HWS-Veränderungen und unter einem chronischen Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule (S. 23). Aus neurologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die Ausübung körperlich schwerer Tätigkeiten mit dem Verharren in Zwangshaltungen und insbesondere die bisherige Tätigkeit als Bodenleger seit dem November 2001 nicht mehr zuzumuten. Uneingeschränkt zuzumuten sei dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter Tätigkeiten, ohne das Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm Gewicht, ohne Zwangshaltungen, ohne Arbeiten über der Horizontale und mit der Möglichkeit eines Positionswechsels (S. 24).
         Aus polydisziplinärer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Bodenleger sowie in anhaltend mittelschwer bis schwer belastenden Tätigkeiten eine bleibende volle Arbeitsunfähigkeit ab November 2001. In behinderungsangepassten, körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten bestehe ab Herbst 2002 eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 26).
4.10   Dr. G.___ erwähnte in seinem Bericht vom 8. Juni 2009, dass die lumbalen und zervikalen Beschwerden im Vordergrund stünden. Auf Grund von schmerzhaften Bewegungseinschränkungen sei es zur Versteifung der Wirbelsäule gekommen. Seit dem zerebrovaskulären Insult vom 30. August 2005 und der am 18. Juli 2008 aufgetretenen Bewusstseinsstörung leide der Beschwerdeführer unter einer Zunahme der Beschwerden und insbesondere der neuropsychologischen Defizite (Urk. 14/1).

5.       Im ursprünglichen Einspracheentscheid vom 24. Juli 2005 (Urk. 8/81) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass sich der Gesundheitszustand seit dem Zeitpunkt des Erlasses der rentenzusprechenden Verfügungen vom 23. Mai 2003 (Urk. 8/40) und vom 13. Juni 2003 (Urk. 8/43) nicht in einer für den Rentenanspruch massgebenden Weise verschlechtert habe, und dass dem Beschwerdeführer weiterhin die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten gewesen sei (Urk. 8/81).
         In Bezug auf den Sachverhalt bei Erlass des Einspracheentscheids vom 24. Juli 2005 (Urk. 8/81) ist gemäss der medizinischen Aktenlage, insbesondere gestützt auf die Beurteilung der Ärzte des D.___ vom 14. Mai 2003 (Urk. 8/54/2-14), davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Bodenleger nicht mehr zuzumuten war, dass ihm die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit indes in vollzeitlichem Umfang möglich war.

6.
6.1     In Würdigung des medizinischen Sachverhalts bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2009 (Urk. 2) ist festzuhalten, dass die beteiligten Ärzte übereinstimmend davon ausgingen, dass ein Wirbelsäulenleiden im Sinne eines chronischen lumbospondylogenen und zervikospondylogenen Syndroms im Vordergrund stehe (Urk. 8/97/2 lit. D, Urk. 8/102/25). In ihren Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten wichen die Ärzte des K.___ und Dr. G.___ jedoch teilweise voneinander ab. Während die Ärzte des K.___ davon ausgingen, dass in behinderungsangepassten, körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten seit Herbst 2002 eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe (Urk. 8/102/27), stellte Dr. G.___ eine seit dem 8. November 2001 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % in Bezug auf jede Tätigkeit fest (Urk. 8/97/1 lit. B). Demgegenüber nahm Dr. I.___ nicht abschliessend zur Frage nach der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit Stellung und vertrat die Meinung, dass diese Frage erst nach Abschluss weiterer medizinischer Behandlungsmassnahmen zu prüfen sei (Urk. 8/87/7).
6.2     Beim Gutachten der Ärzte des K.___ gilt es zu berücksichtigen, dass es sich dabei um ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten handelt, welches sämtliche nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (Beweiseignung) vorausgesetzten Kriterien erfüllt (vgl. Erw. 1.6). Denn einerseits waren diejenigen medizinischen Teilgebiete an der Abklärung beteiligt, welche auf Grund der vorhandenen Leiden angezeigt waren. Andererseits setzten sich die Gutachter eingehend mit den geklagten Beschwerden sowie mit den medizinischen Vorakten auseinander und führten eigene spezialärztliche Untersuchungen durch. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Untersuchungen kamen sie zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis gelegentlich mittelschwerer Tätigkeiten, ab Herbst 2002 uneingeschränkt zuzumuten gewesen sei (Urk. 8/102/27). Die nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerungen der Ärzte des K.___ vermögen auch inhaltlich zu überzeugen, sodass darauf abgestellt werden kann. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass die Gutachter des K.___ keine objektivierbare lumboradikuläre Ausfallsymptomatik (Urk. 8/102/20) sowie keine psychopathologischen Symptome feststellten (Urk. 8/102/16). Die Gutachter begründeten in nachvollziehbarer Weise, dass zwar eine wesentliche psychosoziale Überlagerung der Schmerzsymptomatik im Bereich der HWS (Urk. 8/102/20) sowie eine herabgesetzte Stimmung ausgewiesen sei, dass indes eine psychiatrische Diagnose und insbesondere diejenige einer Depression nicht gestellt werden könne (Urk. 8/102/16).
6.3     Demgegenüber lässt sich den Beurteilungen durch Dr. G.___ vom 11. Dezember 2006 (Urk. 8/87/4), vom 2. Juli 2007 (Urk. 8/89), vom 18. September 2007 (Urk. 8/110/1) sowie vom 8. Juni 2009 (Urk. 14/1) keine nachvollziehbare Begründung der festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 100 % in Bezug auf jegliche Tätigkeit entnehmen. In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. G.___ gilt es sodann die Erfahrungstatsache zu beachten, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen dürften (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), und dass es wegen der unterschiedlichen Natur des Behandlungsauftrages des therapeutisch tätigen Arztes und des Begutachtungsauftrages des amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 174 Erw. 4; Urteil des EVG vom 13. Juni 2001, I 506/00, Erw. 2b) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung der medizinischen Akten oder eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige - nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 Erw. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts in Sachen B. vom 27. Mai 2008, 9C_24/2008, Erw. 2.3.2 und in Sachen B. vom 9. September 2009, 9C_468/2009, Erw. 3.31). Die Beurteilungen durch Dr. G.___ lassen indes keine objektiven Aspekte erkennen, welche von den Gutachtern des K.___ nicht angemessen berücksichtigt worden wären und ein Abweichen von deren Arbeitsfähigkeitsbeurteilung rechtfertigen würden.
6.4     Demnach ist gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte des K.___ vom 9. Juni 2008 davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2009 (Urk. 2) die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten, uneingeschränkt zuzumuten war.
6.5     Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern. Angesichts der klaren medizinischen Aktenlage bedarf es keiner zusätzlichen Abklärungen. Von ergänzenden Beweismassnahmen und insbesondere der Anordnung einer weiteren psychiatrischen Begutachtung ist - entgegen dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 1) - daher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 Erw. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b S. 28).

7.       Nach Gesagtem ist eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnissen, welche geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, im massgebenden Vergleichszeitraum vom 24. Juni 2005 bis 23. Februar 2009 nicht mit dem vorausgesetzten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Es steht daher fest, dass sich der invaliditätsrelevante Sachverhalt, welcher dem Einspracheentscheid vom 24. Juni 2005 (Urk. 8/81) zu Grunde lag, seither nicht in einer in revisionsrechtlichem Sinne erheblichen Art und Weise verändert hat.
         Mangels einer revisionsrechtlich erheblichen Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2009 (Urk. 2) einen unveränderten Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente feststellte, sodass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

8.       Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INAC
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).