Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 15. September 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Thomann
Advokaturbüro Thomann
Dübendorfstrasse 4, Postfach 196, 8051 Zürich
diese substituiert durch lic. iur. Sandra Esteves Gonçalves
Advokaturbüro Thomann
Dübendorfstrasse 4, Postfach 196, 8051 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1961, ist verheiratet und hat zwei volljährige Kinder. Sie war bei der B.___ AG und in einem Privathaushalt als Raumpflegerin angestellt, als sie am 2. April 2006 als Lenkerin eines Personenwagens einen Auffahrunfall erlitt. Als sie vor einem Fussgängerstreifen anhielt, vermochte das nachfolgende Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zu bremsen (vgl. Urk. 8/9/36, Urk. 8/9/43, Urk. 8/10, Urk. 8/13).
Nach dem Unfall leistete die Unfallversicherung Taggelder für eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/8). Die Versicherte nahm ihre Arbeitstätigkeit in der Folge nicht mehr auf. Am 15. August 2006 erfolgte die Anmeldung der Versicherten bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente; Urk. 8/1). Die Arbeitgeberinnen kündigten das jeweilige Arbeitsverhältnis am 23. Oktober 2006 per 31. Januar 2007 (Urk. 8/10/3) respektive am 28. November 2006 per 28. Februar 2007 (Urk. 8/13/8).
Nach Abklärung der medizinischen (Urk. 8/12, Urk. 8/14, Urk. 8/24, Urk. 8/30, Urk. 8/32) und der beruflich-erwerblichen (Urk. 8/10-11, Urk. 8/13) Verhältnisse und Beizug der Akten der Unfallversicherung (Urk. 8/9/1-72) erliess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 10. September 2008 den Vorbescheid, mit dem sie die Zusprechung einer befristeten ganzen Rente (1. April bis 30. September 2007) Aussicht stellte (Urk. 8/35). Dagegen erhob die Versicherte am 9. Oktober 2008 Einwände (Urk. 8/43). Mit Verfügung vom 24. Februar 2009 erfolgte die Zusprechung der vom 1. April bis 30. September 2007 befristeten ganzen Rente (Urk. 8/51 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 24. Februar 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 18. März 2009 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr auch für die Zeit ab 1. Oktober 2007 eine ganze Rente zuzusprechen. Des Weiteren beantragte die Versicherte, das vorliegende Verfahren sei mit dem unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren zu koordinieren (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 14. April 2009 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 28. Mai 2009 wurde der Versicherten die Vernehmlassung zugestellt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die bei der Zusprechung einer Invalidenrente anwendbaren und die bei einer Befristung der Rente zusätzlich zu beachtenden Gesetzesbestimmungen und die massgebenden Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 1). Darauf ist zu verweisen.
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, das vorliegende Verfahren sei mit dem ebenfalls am hiesigen Gericht hängigen unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (UV.2008.00378) zu koordinieren. Da sich im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren in erster Linie Fragen im Zusammenhang mit dem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 2. April 2006 und den geklagten Beschwerden stellen, in diesem Verfahren die Ursache der Beschwerden für den Leistungsanspruch hingegen nicht entscheidend ist, weswegen sich grundsätzlich andere Rechtsfragen stellen, ist ein eigentlich koordiniertes Vorgehen sowie ein formeller Beizug der Akten aus dem anderen Verfahren nicht erforderlich. Allerdings werden die beiden Verfahren gleichzeitig und in identischer Besetzung beurteilt.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte aus, seit dem Unfall vom 2. April 2006 sei die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Nach Ablauf der Wartefrist von einem Jahr sei der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar gewesen. Ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung wäre sie hingegen weiterhin in der Reinigungsbranche tätig gewesen. Ab April 2007 habe die Beschwerdeführerin somit Anspruch auf eine ganze Rente. In der Folge habe sich der gesundheitliche Zustand verbessert. Seit September 2007 sei die Beschwerdeführerin in der Lage, eine leidensangepasste Tätigkeit, zum Beispiel Überwachungs-, Kontroll- oder eine einfache Bürotätigkeit im Umfang von 100 % auszuüben. Aus dem Vergleich des damit erzielbaren Einkommens (unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 %) und dem Einkommen, das die Beschwerdeführerin ohne den Eintritt des Gesundheitsschadens voraussichtlich weiterhin erzielt hätte, resultiere eine Erwerbseinbusse von 23 %, weshalb ab Ende September 2007 kein Anspruch auf eine Rente mehr bestehe. Die gesundheitlichen Verhältnisse seien ausreichend abgeklärt worden. Insbesondere auf das Gutachten des Instituts C.___ könne abgestellt werden (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 2 f.; Urk. 7).
3.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, die sofort nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden hätten sich trotz intensiver Behandlung nicht mehr beseitigen lassen. Sie leide an ständigen Rücken-, Nacken- und Schulterbeschwerden. Nachts finde sie keinen Schlaf, was die Beschwerden verstärke. Aktivierungs- und Kräftigungstherapien führten zu einer Verstärkung der Beschwerdesymptomatik und nicht zu einer Besserung. Dem C.___-Gutachten lägen in erster Linie Kausalitätsfragen zu Grunde, weshalb die dortige Bewertung der Arbeitsfähigkeit nur unfallkausale Leiden betreffe. Daher sei dieses vorliegend nicht aussagekräftig. Vielmehr müssten sämtliche Beschwerden in die Beurteilung der Leistungsfähigkeit miteinbezogen werden. Im Übrigen hätten die Gutachter das Vorliegen sämtlicher Beschwerden aber bestätigt. In den letzten Monaten habe sich der Zustand weiter verschlechtert. Zusätzliche Leiden seien aufgetreten. Den Arm könne sie weder nach hinten noch nach oben strecken und ihn überhaupt nur noch unter grossen Schmerzen bewegen. Das Gehen falle zusehends schwerer. Des Weiteren sei im Halsbereich an derjenigen Stelle eine Rötung mit dauerndem Juckreiz aufgetreten, mit der sie beim Unfall aufgeschlagen sei. Die vollschichtige Ausübung einer angepassten Tätigkeit sei nicht möglich. Sie sei gleichwohl stets bemüht, eine Arbeit zu finden. Ein Arbeitsversuch in einer Wäscherei sei gescheitert. Die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Tätigkeiten kämen nicht in Frage, weil sie weder lange stehen noch sitzen könne. Des Weiteren habe sie in diesen Bereichen keine Berufserfahrung (Urk. 1 S. 2 ff.).
4.
4.1 Die vorbestehenden und die nach dem Unfall vom 2. April 2006 aufgetretenen Beschwerden und deren Verlauf bis zur Ausbildung der komplexen und bis heute anhaltenden Beschwerdesymptomatik sind im interdisziplinären (neurologischen und psychiatrischen) C.___-Gutachten vom 4. Februar 2008 (Urk. 8/30) im einzelnen aufgeführt und sie sind unbestritten. Die Diagnose lautet (Urk. 8/30/21 Ziff. 1.7):
- chronisches zephales Zervikalsyndrom (ICD-10 M53.0) mit vegetativen und affektiven Begleitsymptomen
- chronische Rückenschmerzen (Panvertebralsyndrom)
- Rhizarthrose rechts, chirurgisch behandelt am 29.6.2006
- leichtgradige depressive Episode im Rahmen einer depressiven Entwicklung (ICD-10 F32.01)
- Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) bei chronischem zephalem Zervikalsyndrom
Die weiteren aktenkundigen Arztberichte weisen unbestrittenermassen bezüglich Befunden und Diagnosen keine auffälligen Abweichungen auf, auf die näher einzugehen ist.
4.2 Zu beurteilen ist vorliegend die Frage der Auswirkungen der Beschwerdesymptomatik auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit. Angaben hierzu enthält ebenfalls in erster Linie das C.___-Gutachten vom 4. Februar 2008 (Urk. 8/30) respektive die ergänzende Stellungnahme vom 13. Juli 2008 (Urk. 8/32).
Die C.___-Gutachter (Dr. med. D.___, Neurologe, und Dr. med. dipl. psych. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) kamen zum Schluss, eingeschränkt sei die Beschwerdeführerin in Bezug auf schwere körperliche Arbeiten (Heben, Tragen und Stemmen von Lasten), bei langen Arbeiten in Zwangshaltungen und bei Arbeiten, bei denen ein rasches und präzises motorisches Reagieren oder Daueraufmerksamkeit erforderlich sei. Für die Zeit bis 2 Jahre nach dem Auffahrunfall bestehe aus neurologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 15 %, bezogen auf das bisherige Arbeitspensum von 70 %. Bezogen auf ein volles Pensum belaufe sich die Einschränkung auf 40 %, mithin betrage die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit 60 %. In den berufsspezifischen Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt.
Angepasst seien körperlich leichte Tätigkeiten ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Tragen von Lasten über 2 kg über mehr als 20 m, ohne Arbeiten über Schulterhöhe und ohne Zwangshaltungen. Nach 45 Minuten sollte die Beschwerdeführerin eine Pause von 5 Minuten einlegen können. Geeignet seien somit Tätigkeiten im Büro, im Verkauf, in der Gastronomie, in der Industrie (Zusammenbau, Qualitätskontrolle, Überwachung) oder im Bereich öffentlicher Dienste (Zutrittskontrollen, Billetausgaben, interne Post, Lager). Eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin uneingeschränkt ab Mitte September 2007 zumutbar (Urk. 8/30/23 ff. Ziff. 3, Urk. 8/32 S. 1 f.).
4.3 Der Einwand der Beschwerdeführerin, das C.___-Gutachten sei nur in Bezug auf die unfallkausalen Beschwerden aussagekräftig, trifft auf verschiedene Ausführungen im Gutachten zu, indessen machten die Gutachter ebenso Feststellungen zum Zustand und zur Leistungsfähigkeit bezogen auf die gesamte Beschwerdesymptomatik.
Tatsächlich beziehen sich die an die Gutachter gestellten Fragen zum Thema Arbeitsfähigkeit und funktionelle Leistungsfähigkeit auf die unfallbedingten Beschwerden (vgl. Urk. 8/30/23 ff. Ziff. 3). Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft als Unfallversicherer der Beschwerdeführerin veranlasste die Begutachtung. In Ergänzung zum Gutachten holte die Beschwerdegegnerin bei den C.___-Gutachtern die Stellungnahme vom 13. Juli 2008 zur Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Gesamtsituation ein (Urk. 8/32).
Die Gutachter wiesen in der ergänzenden Stellungnahme darauf hin, dass nebst den unfallbedingten Beschwerden nicht eine eigenständige unfallfremde Symptomatik besteht, sondern dass zwischen den unfallbedingten und unfallfremden Teilen der Arbeitsunfähigkeit ein unmittelbarer Zusammenhang mit entgegengesetztem Verlauf bestehe. Die Gutachter führten aus, einige Monate nach dem Unfall habe ein Chronifizierungsprozess eingesetzt, wobei unfallfremde Mechanismen zunehmend an Gewicht gewonnen und im Zeitpunkt der Begutachtung bereits im Vordergrund gestanden hätten. Bezogen auf die unmittelbaren gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 2. April 2006 könne ab Mitte Juni 2008, das heisst nach Durchführung der angezeigten multimodalen Schmerztherapie mit begleitender psychiatrischer Behandlung (kognitiv verhaltenstherapeutisch und schmerzspezifisch) von sechs Monaten Dauer (vgl. Urk. 8/30/25 Ziff. 5.1.1) nicht mehr von einer unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Gesamthaft betrachtet habe im Zeitpunkt der Begutachtung (September 2007; vgl. Urk. 8/30/4) eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestanden. Der unfallbedingte Anteil habe damals 25 % und der unfallfremde 75 % betragen (Urk. 8/32/1 f.).
Für die Zeit nach Mitte Juni 2008 attestierten die Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme eine Arbeitsunfähigkeit als Raumpflegerin von 30 % sowie bereits ab Mitte September 2007 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 8/32/2). Bezogen auf angepasste Tätigkeiten entspricht die Beurteilung derjenigen im Gutachten (Urk. 8/30/24 f. Ziff. 3.2.2 f.).
4.4 Die Feststellungen der C.___-Gutachter stützen sich auf eine umfassende Begutachtung der Beschwerdeführerin. Diese beinhaltete nebst der Erhebung der objektiven Befunde eine ausführliche Anamnese unter Einschluss der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden. Die Gutachter berücksichtigen des Weiteren die Vorakten. Die Feststellungen sind begründet und objektiv nachvollziehbar. Ihnen kommt daher Beweiswert zu.
4.5 Die Erkenntnisse der C.___-Gutachter und deren Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit werden durch andere aktenkundige Arztberichte nicht entkräftet.
Der Hausarzt Dr. med. F.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, attestierte am 7. Oktober 2008 ab April 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab Juli 2008 eine volle Arbeitsfähigkeit für eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit. Ab 24. September 2008 attestierte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit. Diese begründete er mit zunehmenden Nacken-, Schulter und Rückenschmerzen (Urk. 8/46/1). Ebenfalls am 7. Oktober 2008 verfasste Dr. F.___ zu Handen der Beschwerdeführerin einen Bericht, worin er abweichend von den vorherigen Angaben eine Arbeitsfähigkeit von 10 % bis 20 % in einer angepassten Tätigkeit attestierte (Urk. 3/5).
Es ist nicht ersichtlich, dass die vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit mit einer objektiven Zustandsverschlechterung korreliert. Offensichtlich basiert die ab September 2008 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit respektive die geringfügige Arbeitsfähigkeit zwischen 10 % und 20 % in angepasster Tätigkeit auf den Klagen der Beschwerdeführerin und somit letztlich auf deren Selbsteinschätzung. Der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin kommt indessen keine Beweiskraft zu.
Dr. med. G.___, behandelnder Rheumatologe der Beschwerdeführerin, machte im Bericht vom 13. November 2008 keine Angaben zur Restarbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8/47/5-6). Der Bericht vom 3. Dezember 2008 zu Handen der Beschwerdegegnerin enthält den Hinweis, die bisherige Tätigkeit komme nicht mehr in Frage. Zur Restarbeitsfähigkeit machte Dr. G.___ ausdrücklich keine Angaben. Zur Begründung führte er aus, zuerst bedürfe es einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit und der Abklärung, inwieweit der durch das Schonverhalten geprägte Trainingsverlust verändert werden könnte (Urk. 8/47/4)
Eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit erscheint weder aufgrund der Ausführungen von Dr. G.___ noch angesichts der Befunde oder der Diagnosen als zwingend. Die C.___-Gutachter vermochten ihre Beurteilung gestützt auf eine detaillierte Situationsanalyse überzeugend darzulegen. Darauf ist abzustellen.
4.6 Beim erfolglos gebliebenen Selbsteingliederungsversuch der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 4.1) fällt auf, dass es sich hierbei nicht um eine angepasste Tätigkeit gehandelt hat. Die Tätigkeit in einer Wäscherei beinhaltet wie diejenige in der Gebäudereinigung körperlich belastende Elemente. Im Übrigen beschreibt das C.___-Gutachten detailliert, welchen Anforderungen eine angepasste Tätigkeit genügen muss (Urk. 8/30/24 f. Ziff. 3.2.2, Urk. 8/32/2). Dass eine Tätigkeit dieser Art effektiv nicht möglich sein soll - die Beschwerdeführerin macht geltend, weder sitzen noch stehen zu können (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 4.2) - beruht auf ihrer eigenen Einschätzung und ist vor allem einer Fehlverarbeitung der Unfallfolgen zuzuschreiben. Diese könnte therapeutisch angegangen werden. Die Gutachter empfahlen eine teilstationäre (und der behandelnde Rheumatologe sogar stationäre; vgl. Urk. 8/47/6) Schmerztherapie und begleitend eine adäquate psychiatrische Therapie auf kognitiv verhaltenstherapeutischer Basis (Urk. 8/30/25 Ziff. 5.1.1). Dass die bisherige von der Beschwerdeführerin durchgeführte ambulante physiotherapeutische Aktivierungs- und Trainingstherapie (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 2.2) nicht den gewünschten Erfolg gehabt hat, sei nicht in Abrede gestellt, jedoch handelte es sich hierbei nicht um die von den Fachärzten als angezeigt erachtete spezifische schmerztherapeutische Behandlung. Dass die Beschwerdeführerin eine solche bisher mied und in der zunehmenden Schmerzsymptomatik verharrt, ist Teil der Fehlverarbeitung und wird durch den festgestellten Krankheitsgewinn (8/30/22 Ziff. 2.2.5) weiter begünstigt. Aufgrund der gutachterlichen Einschätzung lässt sich diese Fehlentwicklung therapeutisch aber angehen und es ist der Beschwerdeführerin zumutbar, sich einer entsprechenden Behandlung zu unterziehen. Fest steht, dass für die geklagten Beschwerden kein organisches Korrelat vorliegt, weshalb invalidenversicherungsrechtlich grundsätzlich nicht von einer Einschränkung der Arbeitslosigkeit auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts i.S. S. vom 30. August 2010, 9C_510/2009).
4.7 Die Beschwerdeführerin wies auf verschiedene nach Erlass der angefochtenen Verfügung neu aufgetretene Beschwerden hin (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 4). Da sich der angefochtene Entscheid hierüber nicht äussert, diese neuen Beschwerden mithin nicht zum Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung gehören, ist darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht näher einzugehen.
5. Aus medizinisch-theoretischer Sicht ist die Beschwerdeführerin entsprechend dem in vorstehender Erwägung 4 Ausgeführten seit September 2007 in der Lage, eine angepasste Tätigkeit in einem grundsätzlich vollschichtigen Pensum auszuüben. Der erhöhten Pausenbedürftigkeit trug die Beschwerdegegnerin mittels eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen von 15 % angemessen Rechnung (vgl. Urk. 8/34 S. 2). Auch im Übrigen ist die Einkommensbemessung (Urk. 8/34/1-2) und damit der ermittelte Invaliditätsgrad von 23 % ab 1. Oktober 2007 nicht zu beanstanden. Von diesem Zeitpunkt an besteht kein Anspruch mehr auf eine Rente.
Bei dieser Sachlage erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Sandra Esteves Gonçalves
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).