IV.2009.00275
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 24. August 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler
Heimstättenweg 8, 8413 Neftenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem
die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, das von X.___ (geboren 1961) im September 2006 gestellte Rentenbegehren (Urk. 8/64) mit Verfügung vom 12. Februar 2009 (Urk. 2/1 = 8/95) abgewiesen hatte (s. Feststellungsblätter vom 3. April 2007 [Urk. 8/71] und 13. Februar 2008 [Urk. 8/93] und Vorbescheid vom 3. April 2007 [Urk. 8/72-73]),
die SVA, IV-Stelle, mit Verfügung vom 10. März 2009 (Urk. 2/2 = 8/100) sodann das von der Versicherten im September 2006 gestellte Begehren um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (lebenspraktische Begleitung; Urk. 8/63) abgewiesen hatte (s. Vorbescheid vom 24. April 2007 [Urk. 8/77-78]);
nach Einsichtnahme in
die von der Versicherten - vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler, Neftenbach (Urk. 4) - gegen die fraglichen Verwaltungsverfügungen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 18. März 2009 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 3/4-5]) erhobene Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Entscheide und Zusprechung der gesetzlichen Leistungen (Rente, Hilflosenentschädigung), eventuell nach Vornahme ergänzender Abklärungen in Form eines interdisziplinären Gutachtens (S. 2),
die auf Beschwerdeabweisung lautende Vernehmlassung der Verwaltung vom 27. April 2009 (Urk. 7; samt Aktenbeilage [Urk. 8/1-101]);
unter Hinweis darauf, dass
mit Schreiben vom 29. April 2009 (Urk. 9) das Hauptverfahren geschlossen worden war,
nach Eingang der mit Eingaben der Beschwerdeführerin vom 24. und 28. Dezember 2009 (Urk. 10 und 12) übermittelten Unterlagen (Urk. 11/1-4 und 13/1-3) mit Verfügung vom 12. Januar 2010 (Urk. 14) die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels angeordnet wurde,
die Beschwerdeführerin mit Replik vom 5. Februar 2010 (Urk. 16) ihre Beschwerde betreffend Hilflosenentschädigung (lebenspraktische Begleitung) zurückziehen liess, worauf der Prozess in Bezug auf die angefochtene Verwaltungsverfügung vom 10. März 2009 (Urk. 2/2 = 8/100) als erledigt abgeschrieben wurde (unter Vorbehalt der Regelung der diesbezüglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen im Endentscheid betreffend Invalidenrente; Gerichtsverfügung vom 8. Februar 2010 [Urk. 17]),
das Gerichtsverfahren auf Antrag der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2010 (Urk. 20) und nach ausgebliebener Stellungnahme der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 21-22) mit Verfügung vom 28. Juni 2010 (Urk. 23) bis zum Vorliegen des Berichts über eine ins Auge gefasste RAD-Untersuchung sistiert wurde (einstweilen längstens bis zum 31. August 2010),
die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 10. August 2010 (Urk. 25) gestützt auf die RAD-Stellungnahme vom 9. August 2010 (Urk. 26) die Rückweisung der Angelegenheit zwecks weiterer Abklärung (polydisziplinäre Begutachtung) beantragte, woraufhin die Sistierung aufgehoben und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde (Gerichtsverfügung vom 11. August 2010 [Urk. 27]),
sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. August 2010 (Urk. 28) dahingehend vernehmen liess, dass sie gegen die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen grundsätzlich nichts einzuwenden habe,
sie sodann mit Erklärung vom 17. August 2010 ihren auf gerichtliche Rentenzusprechung lautenden Hauptantrag zurückziehen liess (Protokollnotiz vom 17. August 2010 [Prot. S. 7]);
in Erwägung, dass
laut jüngster Einschätzung von RAD-Teamleiter Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. August 2010 (Urk. 26) zur umfassenden versicherungsmedizinischen Klärung des Sachverhalts eine polydisziplinäre (MEDAS-)Begutachtung angezeigt ist,
die letzte interdisziplinäre Abklärung aus dem Jahr 2003 (Gutachten des Zentrums Z.___ vom 28. Oktober 2003 [Urk. 8/39 = 8/67/37-56]) datiert (vgl. dazu Urteile des hiesigen Gerichts vom 9. November 2004 [Urk. 8/56] und des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 10. Juli 2006 [Urk. 8/60]),
das von der Beschwerdegegnerin im Zuge der Neuanmeldung vom September 2006 eingeholte Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', vom 21. Juli 2008 (Urk. 8/86) wie auch das von der Beschwerdeführerin selbst beigebrachte Privatgutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', vom 22./23. Dezember 2009 (Urk. 11/3 und 13/1-3) rein psychiatrisch ausgerichtet ist, wobei nebst den scheinbar vordergründigen psychischen Belangen auch multiple körperliche Störungen (Nierenleiden, Bluttiefdruck, Status nach Darmgeschwür und Magenproblemen, Wirbelsäulendegenerationen und -fehlhaltungen, rheumatoide Beschwerden) sowie verschiedene psycho-soziale Belastungsfaktoren (gesundheitliche Angeschlagenheit des Ehemannes und schulische Verhaltensauffälligkeiten eines Kindes) aktenkundig sind,
für eine Anspruchsbeurteilung unter diesen Umständen dem integralen Zusammenwirken psychischer und somatischer Aspekte nachgegangen werden muss, für die abschliessende Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes sowie insbesondere des Arbeits- und Leistungsvermögens mithin - im Sinne der RAD-ärztlichen Einschätzung - nur eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung zielführend erscheint,
die Parteien übereinstimmend von einem entsprechenden Abklärungsbedarf ausgehen,
das Sozialversicherungsgericht die Angelegenheit bei ungenügend festgestelltem Sachverhalt üblicherweise zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), wovon abzuweichen vorliegend kein Anlass besteht;
weshalb
die Beschwerde im Umfang des auf gerichtliche Rentenzusprechung gerichteten Hauptbegehrens als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist,
in Gutheissung der Beschwerde im verbleibenden Umfang die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2009 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde,
die nach Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; in Verbindung mit § 33 Abs. 1 GSVGer) auszufällenden Gerichtskosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss zu einem Fünftel der betreffend Hilflosenentschädigung unterliegenden Beschwerdeführerin und zu vier Fünfteln der betreffend Invalidenrente unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss zur Bezahlung einer reduzierten Prozessentschädigung an die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zu verpflichten ist (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), wobei zu den entschädigungsfälligen Parteikosten praxisgemäss neben den eigentlichen Vertretungskosten auch besondere, durch beurteilungsrelevante Abklärungsmassnahmen entstandene Auslagen gehören (vgl. etwa Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Zürich 2009, Rz. 113 zu Art. 61 ATSG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), und zwar unbesehen einer allfälligen Rechtsschutzversicherung (vgl. Urk. 8/42-43 und 11/1 und 4; BGE 135 V 473);
beschliesst das Gericht:
Die Beschwerde wird im Umfang des auf gerichtliche Rentenzusprechung gerichteten Hauptbegehrens als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
und erkennt sodann:
1. In Gutheissung der Beschwerde im verbleibenden Umfang wird die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2009 aufgehoben, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde.
2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 600.-- festgesetzt und zu einem Fünftel der Beschwerdeführerin sowie zu vier Fünfteln der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 8'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Bügler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 28
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).