Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00276
IV.2009.00276

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Hübscher


Urteil vom 22. Juni 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Patronato INCA
Luisenstrasse 29, Postfach 1614, 8031 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Februar 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 5 % einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 18. März 2009 (Urk. 1), mit welcher die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Patronato INCA, die Zusprechung einer halben, eventuell einer höheren Rente ab März 2006 beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 9. April 2009 (Urk. 6),

in Erwägung,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), und dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung),
dass sich die am ... 1956 geborene Beschwerdeführerin, welche 1975 aus Italien in die Schweiz eingereist war und seit dem Jahre 1977 bis zum 31. Mai 1999 beim Kantonsspital Y.___ sowie zuletzt von 1. März 2001 bis zum 28. Februar 2005 bei der Z.___ AG jeweils als Raumpflegerin gearbeitet hatte (Urk. 7/2/5 und 7/7), am 19. März 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente anmeldete (Urk. 7/2),
dass die Beschwerdegegnerin nach Abklärungen in erwerblicher (IK-Auszug vom 5. April 2007, Urk. 7/7, Arbeitgeberbericht Z.___ AG, Urk. 7/8, sowie des Kantonsspitals Y.___ vom 18. Mai 2007, Urk. 7/14) und medizinischer Hinsicht (Bericht von Dr. med. A.___, Chiropraktor, vom 23. April 2007, Urk. 7/9, Bericht der Uniklinik B.___ vom 26. April 2007, Urk. 7/13/6-7, Gutachten der MEDAS C.___ AG vom 6. Mai 2008, Urk. 7/23/1-44) sowie nach Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 7/30) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. im Aufgabenbereich verneinte (Urk. 2),
dass die Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend machte, sie sei nicht nur als Putzfrau, sondern wegen eines generalisierten Panvertebralsyndroms generell vollständig arbeitsunfähig, und sie sich die Nachreichung eines spezialärztlichen Berichts vorbehielt (Urk. 1 S. 2), einen solchen dem Gericht jedoch nicht einreichte,
dass die Beschwerdegegnerin ihrerseits ausführte, die Beschwerdeführerin bringe kein einziges Argument vor, das den Entscheid der Beschwerdegegnerin zu entkräften vermöge (Urk. 6),
dass im Gutachten der MEDAS festgestellt wurde, dass sich bei der Beschwerdeführerin auf psychisch-geistiger Ebene keine Beeinträchtigung beschreiben lasse und auf körperlicher Ebene die am Bewegungsapparat objektivierbaren Veränderungen zu einer Einschränkung der Belastbarkeit des Achsenorgans, insbesondere der Lendenwirbel führen würden (Urk. 7/23/23),
dass die MEDAS-Experten gestützt darauf zum Schluss kamen, der Beschwerdeführerin seien mittelschwere und schwere Aktivitäten nicht mehr möglich und berufliche Aktivitäten müssten folglich körperlich leicht und rückenschonend sein und in Wechselhaltung mit Wechselbelastung ausgeübt werden können (Urk. 7/23/23),
dass der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeführte Arbeit als Raumpflegerin demnach nicht mehr zumutbar sei, ihr jedoch ab Mitte Februar 2007 medizinisch-theoretisch wieder eine zeitlich uneingeschränkte Tätigkeit unter angepassten Bedingungen möglich wäre (Urk. 7/23/24),
dass gemäss der durch die Beschwerdegegnerin am 28. August 2008 vorgenommenen Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich infolge der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Einschränkung von 4,7 % erleidet (Urk. 7/30/7),
dass sich zusammenfassend ergibt, dass die medizinischen wie auch die Verhältnisse im Haushalt umfassend abgeklärt worden und die Ergebnisse nachvollziehbar begründet sowie überzeugend sind,
dass die Beschwerdegegnerin gestützt darauf nach der gemischten Methode (Anteil Erwerbsbereich 50 %, Einschränkung 5 % = 2,5 %; Anteil Haushaltbereich 50 %, Einschränkung 4,7 % = 2,35 %) einen Gesamtinvaliditätsgrad von aufgerundet 5 % ermittelt hat,
dass damit der Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint wurde und die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 400.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).