Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 22. Juni 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch den Beistand A.___
diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 18. Februar 2009 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch des 1949 geborenen, durch die Amtsvormundschaft des Bezirks B.___ verbeiständeten X.___ (Urk. 2). Dagegen liess er am 18. März 2009 durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Verfügung der SVA vom 18. Februar 2009 betreffend Ablehnung einer Invalidenrente sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
3. Eventualiter sei über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zur Frage der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zunächst noch ein medizinisches, psychiatrisches und neuropsychologisches Gutachten von unabhängigen Sachverständigen, wenn möglich in der C.___, einzuholen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
5. Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Stadler sei dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
6. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung zuzusprechen."
2. Am 20. April 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abschreibung der Beschwerde mit der Begründung, dass ohne eine erneute medizinische Begutachtung, insbesondere im Rahmen einer neuropsychologischen Abklärung, die Rentenfrage nicht schlüssig beurteilt werden könne. Die angefochtene Verfügung sei daher aufgehoben worden, es werde eine neue Begutachtung veranlasst und nachher über die strittige Rente neu verfügt (Urk. 8). Gleichzeitig liess die Beschwerdegegnerin dem Gericht die Verfügung vom 20. April 2009 zugehen, mit welcher die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2009 ersatzlos aufgehoben wurde. Darin wird die Anordnung eines neuropsychologischen Gutachtens mit separater Mitteilung in Aussicht gestellt (Urk. 7).
3. Mit Verfügung vom 27. April 2009 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zum Antrag der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen (Urk. 11). Am 12. Mai 2009 teilte er mit, dass er an seinen Anträgen in der Beschwerde festhalte, weil die Verfügung vom 20. April 2009 keine vollumfängliche Wiedererwägung darstelle. Er beantragte die materielle Beurteilung seiner Beschwerde (Urk. 13). In Bewilligung des Gesuchs vom 18. März 2009 gewährte das Gericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Mai 2009 die unentgeltliche Prozessführung und bestellte Rechtsanwalt Dr. Stadler als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Verfahren (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
1.2 Mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2009 (Urk. 8) stellte die Beschwerdegegnerin eine neuropsychologische Abklärung zur Beurteilung der Rentenfrage in Aussicht. Damit wird weder dem Hauptantrag des Beschwerdeführers auf Zusprache einer ganzen Rente noch dem Eventualantrag auf Durchführung eines medizinischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Gutachtens vollumfänglich entsprochen, woran er im Schreiben vom 12. Mai 2009 ausdrücklich festhält (Urk. 13).
Vor diesem Hintergrund kann dem Begehren der Beschwerdegegnerin auf Abschreibung des Verfahrens (infolge Gegenstandslosigkeit) nicht stattgegeben werden und die Beschwerde ist materiell zu beurteilen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Entscheid zutreffend dar, wie die Invalidität bei Erwerbstätigen bemessen wird. Hierauf kann verwiesen werden (vgl. zum Ganzen auch: BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.2 Streitig und zu prüfen ist, ob und welche weiteren medizinischen Abklärungen nötig sind, um den Rentenanspruch beurteilen zu können.
3.
3.1 Aus den Vorakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit Jahrzehnten an einer Alkoholabhängigkeit leidet. Die erste alkoholspezifische Behandlung soll 1972 in der C.___ stattgefunden haben (Urk. 9/14/3). Seine angestammte Tätigkeit als Heizungsmonteur übte er bis 1995 regelmässig aus (Lebenslauf, Urk. 9/29). In Folge eines Fürsorgerischen Freiheitsentzuges (FFE) hielt sich der Beschwerdeführer Ende November/Anfang Dezember 1999 im E.___ auf, wo ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in geschützter Umgebung (ICD-10 F10.21), und eine Alkoholintoxikation mit möglichem pathologischem Rausch (ICD-10 F10.07) und Wahrnehmungsstörung (ICD-10 F10.04) diagnostiziert wurden (Urk. 9/43/9-11). Nach einem längeren Spitalaufenthalt wegen einer beidseitigen Lungenentzündung, in deren Verlauf er starke Alkoholentzugserscheinungen zeigte bis hin zu einem epileptischen Anfall, wurde der Beschwerdeführer im Juli 2003 in die Klinik G.___, eingewiesen, wo er bis April 2001 verblieb. Dr. med. pract. F.___, Oberarzt, diagnostizierte am 29. Juni 2004 im Austrittsbericht vom 10. Mai 2004 u.a. eine chronische Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.21), eine alkoholbedingte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F10.71) bei computertomographisch nachgewiesener Hirnatrophie, den Verdacht auf Leberzirrhose (Child B) sowie eine langjährige Nikotinabhängigkeit. Während des Aufenthalts gelang dem Beschwerdeführer die Alkoholabstinenz zu festigen. Gestützt auf die Angabe von Dr. F.___, wonach unter Einhaltung einer strikten Alkoholkarenz eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht (Urk. 9/25/2), wies die Beschwerdegegnerin am 9. September 2004 das Rentenbegehren erstmals ab (Urk. 9/27). Am 19. April 2004 nahm der Beschwerdeführer seine angestammte Arbeit als Heizungsmonteur bei der Z.___ AG wieder auf. Dieses Arbeitsverhältnis endete mit einer Kündigung seitens der Arbeitgeberin wegen Alkohol am Arbeitsplatz auf den 30. Oktober 2006 (Urk. 9/40). Wegen Kniebeschwerden und Herz-Kreislauf-Störungen meldete sich der Beschwerdeführer am 11. Juni 2007 erneut zum Leistungsbezug an (Arbeitsvermittlung, Umschulung, Rente; Urk. 9/31).
3.2 Von Januar bis Juli 2007 wurden bei Dr. med. I.___, Orthopädische Chirurgie FMH, umfassende Abklärungen in Bezug auf die seit 2004 bestehende, damals instabile lateral betonte Gonarthrose rechts vorgenommen. Der Arzt führte am 9. Juli 2007 aus (Urk. 9/44/7), dass sich die Kniesituation längerfristig gesehen verschlechtern werde, entsprechend seien weitere Einschränkungen der Belastbarkeit voraussehbar. Aufgrund der Gesamtsituation des Beschwerdeführers komme indessen keine Knietotalprothese in Frage. Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass der Beschwerdeführer als Heizungsmonteur wahrscheinlich aufgrund seiner Gesamtverfassung nicht arbeitsfähig sei. Die Arbeitsunfähigkeit basiere sicherlich teilweise auf dem orthopädischen Knieleiden, wahrscheinlich aber auch aufgrund der Gesamtsituation.
3.3 Der RAD-Arzt Dr. med. J.___, praktischer Arzt, diagnostizierte im Rahmen einer eigenen Abklärung am 28. September 2007 eine Alkoholkrankheit und eine instabil lateralbetonte Gonarthrose rechts. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Heizungsinstallateur bestehe beim Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine angepasste Arbeit (leichte wechselbelastende Tätigkeiten, überwiegend sitzend, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne kniende oder kniebeugende Körperhaltungen) sei dem Beschwerdeführer dagegen zu 100 % zumutbar (Urk. 9/53/2-3). Entsprechend stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 12. November 2007 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/55).
3.4 Im Zusammenhang mit den Einwänden zum Vorbescheid seitens der Beiständin (Urk. 9/58), welche insbesondere eine neuropsychologische Abklärung verlangte, nahm die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vor.
3.4.1 Dem Bericht der K.___ zu Händen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) L.___ zwecks Einschätzung der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er vom 1. Oktober bis zum 9. November 2007 mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % in der Aufbereitung von M.___ eingesetzt wurde. Die Betreuer stellten fest, dass die Aufnahme- und Reproduzierfähigkeit stark eingeschränkt und der Beschwerdeführer schwer zu erreichen gewesen sei. Wegen Fehlerhäufigkeit war eine Begleitung selbst bei einfachen Arbeitsabläufen nötig, und die Unfallgefahr war stark erhöht. Sie schlossen, dass im ersten Arbeitsmarkt kaum mehr Nischen bestehen würden, wo der Beschwerdeführer einsetzbar sei. Es sollte geklärt werden (verhaltenstherapeutisch, medizinisch), was von seinem Zustand alles zu einem Krankheitsbild gehöre. Damit meinten sie nicht nur den Alkoholmissbrauch, sondern blockierende Muster, Defizite in Selbst- und Sozialkompetenz, Wahrnehmung der Realität ausserhalb seiner selbst. Sie verneinten die Vermittlungsfähigkeit (Urk. 9/57/4-8).
3.4.2 Mit Schreiben vom 31. Januar 2008 legte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf, einen Alkoholentzug durchzuführen (Urk. 9/62). In der Folge hielt er sich vom 13. Mai bis zum 4. Juni 2008 in der N.___ auf (Urk. 9/70 und Urk. 9/72/8-10). Die Mediziner diagnostizierten ein Alkoholsyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21), bestehend seit vielen Jahren, sowie eine aktivierte schwere Gonarthrose rechts. Sie erhoben u.a. folgende Befunde: Es lägen ein deutlich verlangsamtes Denken mit kognitiven Einbussen und Probleme mit dem Kurz- und Langzeitgedächtnis vor. Die Arbeitsfähigkeit wurde sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auf 0 % veranschlagt. Der Beschwerdeführer lehnte ein stationäres Anschlussprogramm in der D.___ ab.
3.4.3 Von August bis Oktober 2008 hielt sich der Beschwerdeführer zwecks Abklärung der beruflichen Fähigkeiten und Ressourcen im Auftrag der Wohngemeinde in der O.___ auf. Er arbeitete vorwiegend mit Beton und Metall in der P.___ während einer Präsenzzeit von 13.00 Uhr bis 17.15 Uhr. Der Betriebsleiter führte aus, dass der Beschwerdeführer zwischendurch kurze Pausen benötigt habe. In Bezug auf das Alkoholproblem sei er stabil gewesen. Es sei immer ein leichtes Zittern der Hände feststellbar gewesen, und der Beschwerdeführer habe häufig über Knieschmerzen geklagt und daher viel sitzende Tätigkeiten ausgeübt. Er sei langsam in der Auffassungsgabe gewesen und benötige eine klare Arbeitsanleitung und eine mehrmalige Überprüfung der Arbeit, bis er genügend Sicherheit entwickelt habe, diese selbständig weiterzuführen. Durch turbulente Verhältnisse lasse er sich schnell ablenken. In der Auffassungsgabe sei er langsam, zum Teil eigensinnig und zeige schwer nachvollziehbare Gedankengänge. Der Beschwerdeführer verfüge über eine komplizierte Ausdrucksweise und wiederhole sich auch häufig. Auffallend sei die Vergesslichkeit. Der Betriebsleiter sprach sich für einen Einsatz des Beschwerdeführers für einfache, grobe handwerkliche Arbeiten, als Handlanger und Zudiener aus. Aufgrund seiner stark reduzierten Denkfähigkeit habe er auf dem Arbeitsmarkt nur sehr geringe Chancen (in Nischen) und vermöge sich längerfristig nur in einem geschützten Arbeitsplatz zu behaupten. Der durchschnittlichen Leistungsgrad während der Präsenzzeit von 4,2 Stunden mit 30 Minuten Pause wurde auf 40 % veranschlagt (Urk. 3/3).
3.4.4 Am 8. Dezember 2008 berichtete Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, über belastungsabhängige Kniebeschwerden rechts, gelegentlich Reizerguss, und über einen zur Zeit guten Verlauf der Alkoholkrankheit, nachdem der Beschwerdeführer glaubhaft versichere, nur noch alle paar Tage ein Glas Wein, kein Bier und keine harten Alkoholika zu trinken. Der Arzt hielt dafür, dass körperlich schweren Arbeiten nicht mehr durchgeführt werden könnten. Geistig/psychisch sei der Beschwerdeführer verlangsamt, unkonzentriert und nicht wesentlich lernfähig. Dies ergebe eine deutlich eingeschränkte körperliche und geistige Leistungsfähigkeit. In seinem angestammten Beruf vermöge er nicht mehr zu arbeiten. Eine Steigerung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit - im Vergleich zur Tätigkeit in der geschützten Werkstatt - scheine nicht möglich zu sein (Urk. 9/72/1-7).
4.
4.1 Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einerseits an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom und andererseits an einer Gonarthrose leidet. In Bezug auf die kognitiven Befunde erachtete die Beschwerdegegnerin die medizinische Aktenlage zu Recht als nicht ausreichend zur Beurteilung des Leistungsbegehrens. Es stellt sich indessen die Frage, welche Abklärungen notwendig sind.
4.2 Aus den Akten erhellt, dass bereits die Mediziner des E.___ im Jahr 1999 beim damals abstinenten Beschwerdeführer eine Wahrnehmungsstörung (ICD-10 F10.04) feststellten. Im Juli 2003 berichtete Dr. F.___ von einer Persönlichkeitsstörung, einer Hirnatrophie und von psychischen Problemen. Den Einsatz in der Bauteilebörse Zürich im Oktober und November 2007 übte der Beschwerdeführer offenbar nicht in einer Phase der Abstinenz aus, was die stark eingeschränkte Aufnahme- und Reproduzierfähigkeit noch erklären liesse. Die Betreuer sprachen sich aber auch über das Vorliegen blockierender Muster und Defizite in der Selbst- und Sozialkompetenz und der Wahrnehmung der Realität aus. Unter Alkoholabstinenz stellten die Mediziner in der N.___ ein deutlich verlangsamtes Denken mit kognitiven Einbussen und Problemen mit dem Kurz- und Langzeitgedächtnis fest. Bei stabilen Verhältnissen in Bezug auf die Alkoholproblematik berichtete der Betriebsleiter der O.___ von langsamer Auffassungsgabe, schwer nachvollziehbaren Gedankengängen, komplizierter Ausdrucksweise und Vergesslichkeit. Auch Dr. Q.___ sprach sich bei guten Verlauf der Alkoholkrankheit für das Vorliegen einer deutlich eingeschränkten geistigen Leistungsfähigkeit aus.
4.3 Vor dieser Aktenlage ist nicht auszuschliessen, dass beim Beschwerdeführer ein organischer, geistiger oder psychischer Gesundheitsschaden eingetreten ist, der invalidenversicherungsrechtlich relevant sein könnte. Zwecks Abklärung des ganzen für die Alkoholsucht massgebenden Ursachen- und Folgespektrums, welches allenfalls eine Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung aufzudecken vermag (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b) ist nicht nur die von der Beschwerdegegnerin beantragte neuropsychologische, sondern ebenso eine umfassende neurologische Begutachtung vorzunehmen. Der neurologische Gutachter wird angesichts seiner Befunde sowie der neuropsychologischen Ergebnisse beurteilen müssen, ob zusätzlich ein fachspezifisches psychiatrisches Teilgutachten notwendig sein wird.
Der neurologische/neuropsychologische Gutachter wird Auskunft geben müssen zur Frage, ob beim Beschwerdeführer ein im Sinne der Rechtsprechung verselbständigter organischer, geistiger oder psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorliegt, wobei er oder die Gutachter auch allfälligen Wechselwirkungen zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen haben werden. Alsdann haben sich die Gutachter darüber auszusprechen, welche Auswirkungen die allenfalls feststellbaren neurologisch/psychiatrischen Gesundheitsstörungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im angestammten Beruf haben und welche Tätigkeiten ihm in welchem Umfang weiterhin zumutbar wären (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1).
Falls die aufgeworfenen Fragen (Erw. 4.3) aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht beantwortet werden können, kommen die Folgen des bereits in die Wege geleiteten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (Art. 43 Abs. 3 ATSG) zum Tragen.
4.4 Was die vom Beschwerdeführer beantragte Rückweisung zur Abklärung des somatischen Gesundheitsschadens anbelangt, ist festzuhalten, dass seit dem Jahr 2004 eine Gonarthrose besteht. Wegen starker Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2007 war sie keiner Operation (Knietotalprothese) zugänglich. Dr. I.___ vermutete bereits 2007, dass sich die Kniesituation längerfristig verschlechtern werde. Dr. Q.___ berichtete im Dezember 2008 über gelegentlichen Reizerguss und eine ebenfalls eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit, welche - zusammen mit der geistigen - keine Steigerung in Bezug auf die halbtägige Arbeitsfähigkeit in einem geschützten Rahmen erlaube. Eine Verschlechterung der Knieprobleme im Vergleich zur erstmaligen Rentenabweisung im September 2004, kann somit nicht ausgeschlossen werden. Ob angesichts der nachvollziehbaren Einschätzung von Dr. J.___ im September 2007 (Urk. 9/53/2-3) eine umfassende medizinische Abklärung zwecks Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch in Bezug auf die Knieproblematik angezeigt ist, wird sich je nach Ergebnis der neurologischen, neuropsychologischen und allfälligen psychiatrischen Abklärung hinsichtlich zumutbarer Restarbeitsfähigkeit ergeben.
4.5 Sind der Gesundheitsschaden und die Arbeitsfähigkeit gestützt auf fachärztliche Stellungnahmen erstellt, ist als letzter Schritt über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu zu verfügen. Was die Wahl der Begutachtungsstelle anbelangt (der Beschwerdeführer schlägt die C.___ vor), ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung kein Recht der Partei auf einen Sachverständigen ihrer Wahl besteht (RKUV 1998 Nr. U 309 S. 457). Indessen hat sich die Auswahl und die Bestellung des Gutachters nach Art. 44 ATSG zu richten, wobei dem Wunsch des Beschwerdeführers wenn möglich angemessen Rechnung zu tragen ist.
4.6 Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.
6.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
6.2 In seiner Honorarnote vom 23. Mai 2009 weist der Rechtsvertreter Aufwendungen im Umfang von 12,5 Stunden und eine Pauschale von Fr. 75.-- aus (Urk. 16). Dieser Aufwand erweist sich angesichts der aufwendigen Vorbringen der bereits im Vorbescheidverfahren eingebrachten Einwände als unangemessen. Der Aufwand für die Beschwerdebearbeitung ist auf maximal 4,5 Stunden anstatt 8,5 Stunden zu kürzen und Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler demzufolge von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'910.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen (§ 89 Abs. 1 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 18 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Das Gericht beschliesst:
Von der wiedererwägungsweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 18. Februar 2009 wird Vormerk genommen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'910.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 sowie des Einzahlungsscheines
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).