Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00279
IV.2009.00279

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Vogel


Urteil vom 26. November 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1964 geborene X.___ bezieht seit dem 1. September 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/15 und 8/18), welche aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Wirkung ab 1. Februar 2007 auf eine ganze Rente erhöht worden war (Verfügung vom 4. April 2007, Urk. 8/54). Zuvor hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Januar 2007 unter Hinweis auf die in Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) statuierte Schadenminderungspflicht mitgeteilt, zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei eine Gewichtsreduktion notwendig; innert einem Jahr sollte eine Gewichtsreduktion von 15 kg erfolgen. Es werde von ihr erwartet, dass sie sich einer entsprechenden Behandlung unterziehe, was mit amtlicher Revision per 1. Januar 2008 überprüft werde (Urk. 8/46). Am 11. Januar 2008 leitete die IV-Stelle das angekündigte Rentenrevisionsverfahren ein. Da die behandelnden Ärzte trotz einer massiven Gewichtsreduktion von rund 20 kg keine nennenswerte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit attestierten, ordnete die IV-Stelle eine medizinische Abklärung durch Dr. med. Y.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH Innere Medizin und Rheumatologie, an (Urk. 8/62 und 8/63). Gestützt auf das am 13. August 2008 erstattete Internistisch-rheumatologische Teilgutachten (Urk. 8/67) sowie das Psychiatrische Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung vom 3. September 2008 (Urk. 8/68) stellte die IV-Stelle die Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 16. Februar 2009 per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, das heisst per Ende März 2009, ein; einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= 8/79]).

2.       Gegen die Verfügung vom 16. Februar 2009 führt die Versicherte mit Eingabe vom 18. März 2009 Beschwerde und lässt beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die bisherige Invalidenrente weiterhin auszurichten, eventualiter sei ein verwaltungsunabhängiges Gutachten einzuholen oder es sei die Sache an die Verwaltung zur Einholung eines solchen Gutachtens zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2009 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 14. September 2009 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest und stellte zusätzlich den Antrag, im Falle der Abweisung der Beschwerde sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr bei der Reintegration ins Erwerbsleben behilflich zu sein (Urk. 14). Mit Eingabe vom 25. September 2009 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Erstattung einer Duplik und erklärte, dass sie das replicando gestellte Gesuch um berufliche Wiedereingliederung entgegennehme und dieses an die zuständige Berufsberaterin weiterleite (Urk. 18). Am 28. September 2009 wurde eine Kopie dieser Eingabe an die Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 19).
         Mit Eingabe vom 3. Februar 2010 (Urk. 20) liess die Beschwerdeführerin ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten des Prof. Dr. med. A.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 12. Dezember 2009 (Urk. 21/1 und 21/2) auflegen. Am 26. August 2010 nahm die Beschwerdegegnerin gestützt auf einen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) vom 25. August 2010 Stellung zum Gutachten (Urk. 24 und 25). Das Doppel der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2010 sowie eine Kopie des RAD-Berichtes vom 25. August 2010 wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. August 2010 zugestellt (Urk. 26).
         Mit Verfügung vom 11. Mai 2009 wurde das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 10).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Gestützt auf das Internistisch-rheumatologische Teilgutachten der Dr. Z.___ vom 13. August 2008 sowie das Psychiatrische Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung vom 3. September 2008 hielt die IV-Stelle dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe und in einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. Entsprechend sei die bisher ausgerichtete Invalidenrente aufzuheben (Urk. 2).
2.2     Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, das Gutachten, auf welches die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid stütze, sei weder schlüssig noch nachvollziehbar. Entgegen der Auffassung der Gutachter habe sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert, sondern sogar verschlechtert. Dies werde von den behandelnden Rheumatologen bestätigt und gehe auch aus dem von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Gutachten des Prof. Dr. A.___ hervor. Unzutreffend sei auch der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich; so sei das Valideneinkommen zu tief und das Invalideneinkommen zu hoch bemessen worden. Weiter lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, die angefochtene Verfügung sei nicht hinreichend begründet, und verletze deswegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Urk. 1, 14 und 20).

3.
3.1     Vorab ist die Rüge zu behandeln, die IV-Stelle habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die angefochtene Verfügung nicht hinreichend begründet habe.
3.2     Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG sind Verfügungen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, zu begründen. Die Begründungspflicht folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und stellt keinen Selbstzweck dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass Entscheide sachgerecht angefochten werden können. Hiefür muss dem Betroffenen bekannt sein, von welchen Überlegungen sich die Behörde hat leiten lassen und worauf sie ihren Entscheid stützt. Soweit eine Verfügung sachgerecht angefochten werden kann, liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht vor (BGE 134 I 83 Erw. 4.1 mit Hinweisen; vgl. dazu auch Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 38 zu Art. 49).
3.3     Vorliegend erwog die IV-Stelle im angefochtenen Entscheid, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe; in einer dem Gesundheitszustand angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen und ohne Arbeiten über Kopf bestehe nun eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 47'471.-- und einem unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % bemessenen Invalideneinkommen von Fr. 45'974.-- resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 3 %. Entsprechend bestehe kein Rentenanspruch mehr. Weder aus dem Einwand vom 15. Oktober 2008 noch aus dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 6. November 2008 würden noch nicht berücksichtigte medizinische Tatsachen hervorgehen, welche die erwähnte Beurteilung entkräften könnten (Urk. 2). Mit diesen Erwägungen hat die Verwaltung kurz begründet, weshalb die bisher ausgerichtete Rente aufzuheben ist. Trotz der knappen Begründung konnte die Adressatin ohne weiteres erkennen, aufgrund welcher Überlegungen die IV-Stelle entschied und wie sie dies begründete. Die Beschwerdeführerin konnte ihre abweichende Auffassung beschwerdeweise denn auch sachgerecht begründen und dartun, weshalb sie mit der Beurteilung der verfügenden Behörde nicht einverstanden ist. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör bereits im Rahmen des Vorbescheidverfahrens gewährt worden war (Urk. 8/71). Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde nahm die IV-Stelle zum im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwand (Urk. 8/73) und dem danach eingegangenen Bericht des behandelnden Arztes vom 6. November 2008 (Urk. 8/75) Stellung. Eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt somit nicht vor.

4.
4.1     Die behandelnden Ärzte der Rheumaklinik des Spitals C.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 26. Dezember 2001 ein chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom linksbetont (ICD-10 F54.4), ein chronisches rezidivierendes cervicovertebrales Syndrom, eine Fibromyalgie-Tendenz sowie eine Periarthropathia genu links und rechts und attestierten der Beschwerdeführerin ab dem 4. September 2000 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/10). Gestützt darauf bejahte der damalige medizinische Dienst der IV-Stelle mit Wirkung ab 1. September 2001 einen Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/11, 8/15 und 8/18).
4.2     Im Rahmen des am 10. Februar 2003 eröffneten amtlichen Rentenrevisionsverfahrens machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/20). Die behandelnden Ärzte diagnostizierten eine Fibromyalgie, ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei Wirbelsäulenfehlhaltung und muskulärer Dysbalance, ein chronisches rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont bei degenerativen Veränderungen, Wirbelsäulenfehlhaltung und muskulärer Dysbalance, einen Verdacht auf Periarthropathia humeroscapularis links, eine Periarthropathia genu beidseits sowie eine Adipositas (Urk. 8/26) und attestierten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine adaptierte leichte Tätigkeit (Urk. 8/26 S. 11). Da sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht in anspruchsbeeinflussendem Masse veränderte, wurde das Begehren um Rentenerhöhung abgewiesen und der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestätigt (Urk. 8/34).
4.3     Am 17. Februar 2006 wurde erneut ein amtliches Rentenrevisionsverfahren eröffnet (Urk. 8/38). Im seinem Bericht vom 10. Oktober 2006 führte Dr. med. B.___, Oberarzt an der Rheumaklinik des Spitals C.___, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: Fibromyalgie-Syndrom, Schlafapnoesyndrom, chronisches lumbospondylogenes bis lumboradikuläres Syndrom, medial betonte Gonarthrose links, metabolisches Syndrom (arterielle Hypertonie, Adipositas per magna, Hypercholesterinämie), beginnende Coxarthrose, chronisch rezidivierendes cervikovertebrales Schmerzsyndrom. Weiter nannte Dr. B.___ folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Persistierende Neutrophilie und Thrombozytose. Dr. B.___ führte sodann aus, es sei zu postulieren, dass die bestehende Adipositas mit einem BMI von 38,5 kg/m2 wesentlich zur Entstehung des Schlafapnoesyndroms beigetragen habe. Durch die Pneumologen sei ein Behandlungsversuch mit CPAP-Gerät erfolgt; die Patientin habe die Sauerstoffmaske in der Nacht nicht vertragen, weshalb eine Therapie zur Verbesserung des Schlafapnoesyndroms nicht habe durchgeführt werden können. In dieser Situation werde nun an einer Gewichtsabnahme zur Verbesserung der Schlafqualität gearbeitet. Damit werde auch ein positiver Effekt auf die Fibromyalgie erwartet. Desweitern sei eine adjuvante Behandlung zur Rekonditionierung (MTT, Fitnesstraining, allenfalls Aquafit) sinnvoll. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ schliesslich fest, zur Zeit sehe er bei der Patientin höchstens eine 25%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/43).
         Der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) hielt dazu fest, abgestützt auf den Bericht des Dr. B.___ könne von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden und die Restarbeitsfähigkeit könne seitdem mit 25 % eingeschätzt werden. Es sei plausibel und nachvollziehbar, dass die Versicherte zunehmend bewegungs- und belastungsunfähig werde; eine Gewichtsabnahme sei daher unabdingbar. Weiter führte der RAD-Arzt aus, die Versicherte sollte deshalb im Rahmen einer Schadenminderung verpflichtet werden, ihr Gewicht im Laufe eines Jahres um mindestens 15 kg zu reduzieren. Diese Massnahme sei zumutbar, es sei zu erwarten, dass eine Steigerung der Leistungs- und Bewegungsfähigkeit sowie eine Reduktion der übergewichtsbedingten Beschwerden des muskuloskelettalen Systems, des Stoffwechsels sowie der cardiovaskulären Risiken resultiere und auch die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könne. (Urk. 8/45).
         Mit Schreiben vom 19. Januar 2007 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die in Art. 21 Abs. 4 ATSG statuierte Schadenminderungspflicht mit, zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei eine Gewichtsreduktion notwendig; innert einem Jahr sollte eine Reduktion des Gewichts um 15 kg erfolgen. Es werde von ihr erwartet, dass sie sich einer entsprechenden Behandlung unterziehe, was mit amtlicher Revision per 1. Januar 2008 überprüft werde (Urk. 8/46).
         Aufgrund der vom behandelnden Arzt beschriebenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welche dem RAD insbesondere wegen der massiven Gewichtszunahme, die damals in die Diagnose einer Adipositas per magna mündete, plausibel erschien, wurde die der Beschwerdeführerin ausgerichtete halbe Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2007 auf eine ganze Rente erhöht (Urk. 8/54).

5.
5.1
5.1.1   Im am 13. August 2008 erstatteten internistisch-rheumatologischen Teilgutachten hielt die begutachtende Ärztin, Dr. med. et sc. nat. ETH Z.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest:
-   Cervikalsyndrom mit normaler Form und Beweglichkeit aller Wirbelsäulenabschnitte, jedoch familiäre Mammahyperplasie bei starker Adipositas (BMI 34,2 kg/m2)
-   Lumbovertebrales Syndrom klinisch ohne radikuläre Zeichen, jedoch degenerative Veränderungen vor allem L4/5 und L5/S1 mit Diskushernie L4/5 und L5/S1 mit Verlagerung der Nervenwurzel S1 links und wahrscheinlichem Kontakt der Nervenwurzel L5 links
         Weiter hielt sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
-   obstruktive Schlafapnoe
-   Nikotinabusus
-   leichte mediale Gonarthrose links und Meniskusdegeneration Grad I (Röntgen 08/2008 und MRI 02/00), rechtes Knie normaler Befund in der Röntgenuntersuchung 08/2008 bei Status nach arthroskopischer Teilmenisektomie 09/2000
-   Fersensporn links (Röntgen 12/2004) mit deutlicher Besserung mit konservativer Therapie
         Dr. Z.___ führte sodann aus, aus rheumatologischer Sicht sei das Hauptproblem der 43jährigen Explorandin das Cervikalsyndrom bei ausgeprägter Mammahyperplasie beidseits bei starker Adipositas. Ausserdem bestehe ein Lumbovertebralsyndrom, das klinisch keine radikulären Zeichen aufweise. In der CT-Untersuchung der LWS würden sich jedoch zwei Diskushernien mit Verlagerung der Nervenwurzel S1 links und wahrscheinlichem Kontakt der Nervenwurzel L5 links finden lassen. Wegen diesen Befunden sei der Explorandin die Ausübung einer Tätigkeit mit starker Belastung der Wirbelsäule nicht möglich. Andere Tätigkeiten seien ihr aber zu 100 % mit normaler Leistungsfähigkeit zumutbar. Dr. Z.___ hielt sodann fest, das Cervikalsyndrom bei Mammahyperplasie könne oft durch das Tragen fester, enganliegender Büstenhalter gebessert werden. Günstig seien auch Sportarten, die zum Training der Schulter-Armregion beitragen, wie Schwimmen, Wassergymnastik, Aquajoggen, Rudern, Volleyball, Skilanglauf mit Stockeinsatz oder Nordic Walking. Auch die Gymnastik mit dem Theraband, wie sie die Explorandin bereits durchführe, sei sehr günstig. Als ultima ratio käme eine Mammareduktionsplastik in Frage. Es sei wahrscheinlich, dass dieser Eingriff durch die Grundversicherung bezahlt würde.
         Weiter führte Dr. Z.___ aus, durch die intensive Wassertherapie, die Aufnahme eines täglichen Trainings von etwa einer Stunde (Heimtrainer, Spaziergänge und Therabandgymnastik) und die Gewichtsreduktion von knapp 18 Kilogramm, was 18,4 % des Ausgangsgewichts entspreche, seien die Beschwerden gebessert worden. Eine Fibromyalgie bestehe im Untersuchungszeitpunkt nicht. Ausser den zweimal neun Tenderpoints der Fibromyalgie seien auch sämtliche Kontrollpunkte dolent. Die Explorandin gebe überall Schmerzen an, wo sie berührt werde; dadurch werde eine Fibromyalgie ausgeschlossen. Eine wesentliche Fehlform oder Fehlhaltung der Wirbelsäule - so die Gutachterin weiter - bestehe nicht. Hinweise für das Bestehen wesentlicher Gonarthrosen seien weder klinisch noch radiologisch zu finden. Klinisch seien auch keine relevanten Coxarthrosen vorhanden. Die beiden Hüft- und Kniegelenke seien seitengleich normal beweglich. Die Kniegelenke hätten keinen Erguss und würden bei Bewegung nicht knirschen. Die Schwielen an den Fingerkuppen des Daumens und Zeigefingers rechts mehr als links würden zeigen, dass diese Finger häufig eingesetzt würden.
         Im Gutachten wurde sodann festgehalten, es sei zu erwarten, dass es hinsichtlich des anamnestisch festgestellten obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms durch die Gewichtsabnahme zu einer Besserung gekommen sei. Die Angabe der Explorandin, dass sie am Abend des 4. August 2008 eine Tablette Co-Becetamol eingenommen habe, könne nicht zutreffen, denn es seien am 5. August 2008 um 9 Uhr weder Codein im Urin noch Paracetamol im Blut nachweisbar. Im Zeitraum vom 9. Oktober 2006 bis 4. April 2008 habe die Versicherte insgesamt bloss 56 Tabletten Schmerzmittel, nämlich 16 Tabletten Dafalgan, 20 Tabletten Co-Becetamol und 20 Tabletten Xefo bezogen und noch 30 Dragées Mydocalm mite zur muskulären Entspannung. Im selben Zeitraum habe sie 672 Tabletten Xenical zur Gewichtsreduktion und 392 Tabletten Aprovel zur Blutdrucksenkung bezogen. Eine adäquate Schmerztherapie sei daher im erwähnten Zeitraum nicht vorhanden gewesen. Dies überrasche umso mehr, als die Explorandin angebe, dass ihr Schmerzmittel schon in niedrigen Mengen während mehreren Stunden helfen würden.
         Zur Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht führte Dr. Z.___ zunächst aus, die Explorandin habe in der angestammten Tätigkeit bei einem Detailhandelsunternehmen Gestelle mit Waren aufgefüllt. Rückenfunktionseinschränkungen könnten sich je nach Art und Ausmass unterschiedlich auf die Fähigkeit auswirken, häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tragen. Bei HWS-Problemen seien oft zusätzlich Überkopfarbeiten sowie Vibrationen, bei Problemen am thorakolumbalen Übergang Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers zu meiden. Das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung - ob stehend oder sitzend - sei zu vermeiden. Ebenso seien unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen auszuschliessen. Eher günstig seien wechselbelastende Tätigkeiten. Wegen ihren HWS-Problemen könne die Explorandin keine Gestelle oberhalb der Schulterhöhe auffüllen. Da sie 153,5 cm gross sei, sei sie nur in der Lage, Gestelle bis zu einer Höhe von 130 cm aufzufüllen. Ansonsten sei die angestammte Tätigkeit leidensadaptiert. Bei den Waren, welche beim Detailhändler aufzufüllen seien, handle es sich in der Regel um handliche Gegenstände mit geringem Gewicht, die auf Rollen zu den Gestellen gefahren würden. Die Tätigkeit führe weder zu längerem Verharren in vornübergebeugter Haltung noch zu längeren repetitiven Rotationsbewegungen. Auch Vibrationen würden bei dieser Tätigkeit nicht vorkommen. Weiter führte Dr. Z.___ aus, seit der Gewichtsabnahme von fast 18 kg könne die Explorandin in einer leidensadaptierten Tätigkeit mit normaler Leistungsfähigkeit zu 100 % arbeiten. Gemäss dem Bericht des Hausarztes habe sie am 13. Oktober 2007 74 kg gewogen. Die volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit sei zu diesem Zeitpunkt erreicht worden. Schliesslich hielt die Gutachterin fest, die Explorandin habe in Italien eine dreijährige kaufmännische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen. Als kaufmännische Angestellte könne sie zu 100 % tätig sein, wobei darauf zu achten sei, dass sie ihre Körperposition gelegentlich wechseln könne.
         Abschliessend hielt Dr. Z.___ dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenerhöhung von Februar 2007 gebessert habe, da sie seither knapp 18 Kilogramm abgenommen habe und ein Fibromyalgiesyndrom gegenwärtig nicht bestehe. Ausserdem bestehe im rechten Knie keine Arthrose und im linken Knie lediglich eine leichte (Urk. 8/67 S. 21 ff.).
5.1.2   Der begutachtende Psychiater, Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte aus, bei der Versicherten bestünden keine familiäre Belastungen bezüglich psychiatrischen Erkrankungen und ihre Persönlichkeitsentwicklung deute nicht auf die Bildung einer Persönlichkeitsstörung hin. Die Explorandin verneine, irgendwann psychische Probleme mit Krankheitswert gehabt zu haben. Die Schlafstörungen seien ausschliesslich schmerzbedingt. Während der Untersuchung vom 4. Juli 2008 sowie aufgrund der Testergebnisse habe die Versicherte abgesehen von klinisch nicht relevanten Konzentrationsstörungen keine psychopathologischen Befunde aufgewiesen, weshalb man bei ihr jegliche psychiatrische Krankheit ausschliessen könne. Entsprechend bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/68 S. 5 f.).
5.2
5.2.1   Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag das Internistisch-rheumatologische Teilgutachten der Dr. Z.___ zu überzeugen. Es beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen (Urk. 8/67 S. 14-20 und 26-57), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 8/67 S. 16) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 8/67 S. 3-13). Die Beurteilung ist schlüssig und nachvollziehbar; die Gutachterin setzt sich ausserdem mit der abweichenden Beurteilung des behandelnden Facharztes Dr. B.___ hinreichend auseinander und legt einleuchtend dar, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (Urk. 8/67 S. 25).
5.2.2   Nachdem die Beschwerdeführerin den auf das Gutachten gestützten Vorbescheid erhalten hatte, veranlasste sie den behandelnden Facharzt Dr. B.___, der IV-Stelle einen neuen Bericht zuzustellen. Mit Datum vom 6. November 2008 führte Dr. B.___ aus, bei der Patientin, die seit Jahren bei ihm in Behandlung stehe, habe sich die Situation im Verlauf des Jahres deutlich verschlechtert. Die Patientin sei kaum noch 5-10 Minuten am Stück gehfähig. Die neu stark exacerbierte und im Vordergrund stehende Radikulopathie ins linke Bein habe mittels Bildgebung (LWS-CT vom 6. August 2008) verifiziert und dokumentiert werden können. Es sei ihm unverständlich, wie die IV-Stelle zur Auffassung gelange, dass sich der Invaliditätsgrad der Patientin vermindert habe, wenn man berücksichtige, dass nun im Verlauf der letzten Monate klar von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen sei. Seines Erachtens sei die Patientin auch für leichteste Arbeitstätigkeiten gar nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 8/75).
         Dr. B.___ übersah, dass die CT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 6. August 2008 auf Veranlassung der Gutachterin Dr. Z.___ erfolgte (Urk. 8/67 S.28) und sie die dabei erhobenen Befunde bei ihrer Beurteilung berücksichtigte (Urk. 8/67 S. 21-24). Die Gutachterin legte sodann ausführlich dar, weshalb der Beschwerdeführerin trotz der degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit voller Leistungsfähigkeit ganztags zumutbar sein würde (Urk. 8/67 S. 24). Offenbar war Dr. B.___ die gutachterliche Einschätzung im Berichtszeitpunkt nicht bekannt. Da sich die Gutachterin mit seiner früheren Einschätzung - die er in seinem Bericht hinsichtlich der Diagnosen kommentarlos wiederholte - bereits hinreichend auseinandergesetzt hatte, ist es nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle dafür hielt, dass Dr. B.___ von keinen neuen medizinischen Tatsachen berichte.
         In einem weiteren Bericht vom 11. März 2009 führte Dr. B.___ aus, im Verlauf der letzten drei Monate habe sich eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben. Aktuell im Vordergrund stehe eine Ischialgiesymptomatik mit Ausstrahlung bis in die Peripherie des linken Beines, am ehesten einer Radikulopathie S1 links entsprechend. Durch das durch die begutachtende Rheumatologin im August 2008 veranlasste CT der LWS lasse sich eine Kongruenz der morphostrukturellen Pathologie mit den Beschwerden der Patientin herstellen. Dies müsse man in die gesamtheitliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie die Berentungsverfügung dringend einfliessen lassen. Aus seiner Sicht sei die Patientin dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/17). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Dr. B.___ bereits am 6. November 2008 unter Berufung auf den bildgebenden Befund vom 6. August 2008 von einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welcher zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt habe, berichtet hatte. Wenn er nun im März 2009 von einer weiteren massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Verlauf der letzten drei Monate, das heisst ab Dezember 2008 berichtet, und sich dafür wiederum auf denselben bildgebenden Befund beruft, mangelt es an der erforderlichen Nachvollziehbarkeit seiner Beurteilung. Da sich Dr. B.___ auch im März 2009 im wesentlichen auf den von der Gutachterin bereits berücksichtigten CT-Befund vom 6. August 2008 stützte und sich mit den im Rahmen der Begutachtung erhobenen übrigen Befunden und der sorgfältig begründeten gutachterlichen Beurteilung nicht auseinandersetzte, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Gutachterin geirrt haben könnte. Auf die Berichte des Dr. B.___ vom 6. November 2008 und 11. März 2009 kann folglich nicht abgestellt werden.
         In diesem Zusammenhang ist ausserdem daran zu erinnern, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (so etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Auch aus diesem Grund ist den nicht nachvollziehbar begründeten Einschätzungen von Dr. B.___ nicht zu folgen.
5.2.3   Die Gutachterin Dr. Z.___ stellte bei ihrer Untersuchung fest, dass neben sämtlichen Tenderpoints der Fibromyalgie auch sämtliche Kontrollpunkte dolent seien, weshalb eine Fibromyalgie ausgeschlossen werde (Urk. 8/67 S. 22). Damit hat sie aber schlüssig und zutreffend (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin und New York 2002, S. 521) begründet, weshalb das früher diagnostizierte Fibromyalgie-Syndrom im Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr bestand. Da der behandelnde Rheumatologe Dr. B.___ keine Ausführungen machte, aufgrund welcher Befunde er weiterhin vom Vorliegen einer Fibromyalgie überzeugt ist, geht der beschwerdeweise erhobene Einwand ins Leere.
         Soweit die Beschwerdeführerin ausserdem moniert, die Gutachterin habe es unterlassen, das metabolische Syndrom in ihre Diagnoseliste aufzunehmen, übersieht sie, dass dieses in einem engen Zusammenhang zur Adipositas und der ihr auferlegten Schadenminderungspflicht steht. Die Gutachterin hat denn auch nicht verkannt, dass sie Medikamente gegen Bluthochdruck einnimmt; aufgrund der Gewichtsreduktion und des gemessenen Blutdrucks von 142/84 mm Hg, welcher nur unwesentlich über dem Normbereich liegt (Pschyrembel, a.a.O., S. 221 und 752 f.), erübrigte sich aber die Diagnose eines die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden metabolischen Syndroms.
         Was das von Dr. B.___ ebenfalls erwähnte Schlafapnoe-Syndrom betrifft, hat dieser in seinem Bericht vom 10. Oktober 2006 selbst postuliert, die bestehende Adipositas mit einem BMI von 38,5 kg/m2 habe wesentlich zu dessen Entstehung beigetragen (Urk. 8/43). Nachdem nun eine massive Gewichtsreduktion erfolgt ist, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gutachterin ohne stationäre Schlafabklärung annimmt, dass es auch in dieser Hinsicht zu einer Besserung gekommen sei. Da Dr. B.___ von einer Gewichtsabnahme ebenfalls eine Verbesserung der Schlafqualität erwartete (Urk. 8/43), ist es nicht verständlich, weshalb das Schlafapnoe-Syndrom unverändert im gleichen Ausmass hätte persistieren sollen. Im übrigen konnte die Gutachterin aufgrund der von ihr erhobenen Untersuchungsbefunde ausschliessen, dass sich das möglicherweise noch in geringerem Ausmass bestehende Schlafapnoe-Syndrom auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Da die Beschwerdeführerin nicht über eine ausgeprägte Tagesmüdigkeit klagte, erübrigten sich aber auch weitere Abklärungen in dieser Hinsicht.
5.2.4   Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erfolgte die Erhöhung der Rente per Februar 2007 massgeblich wegen der Folgen des massiven Übergewichts. Der RAD erwog damals, es sei plausibel und nachvollziehbar, dass die Versicherte zunehmend bewegungs- und belastungsunfähig werde; eine Gewichtsabnahme sei daher unabdingbar. Weiter wurde ausgeführt, die Versicherte sollte deshalb im Rahmen einer Schadenminderung verpflichtet werden, ihr Gewicht im Laufe eines Jahres um mindestens 15 kg zu reduzieren. Diese Massnahme sei zumutbar, es sei zu erwarten, dass eine Steigerung der Leistungs- und Bewegungsfähigkeit sowie eine Reduktion der übergewichtsbedingten Beschwerden des muskuloskelettalen Systems, des Stoffwechsels sowie der cardiovaskulären Risiken resultiere und auch die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könne. (Urk. 8/45). Vor diesem Hintergrund ist es daher nicht zu beanstanden, wenn die begutachtenden Ärzte nach der Gewichtsabnahme eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit feststellten.
5.3
5.3.1   Der mit Eingabe vom 14. September 2009 im Beschwerdeverfahren aufgelegte Bericht des Spitals C.___ vom 6. April 2009 (Urk. 15/1) gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Rechtsprechungsgemäss bildet der Erlass des angefochtenen Entscheides die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. etwa BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen). Daher sind bloss diejenigen tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, die sich bis zu jenem Zeitpunkt ereignet haben. Spätere Entwicklungen dagegen sind für die Beurteilung unbeachtlich. Da sich der eingereichte Bericht vom 6. April 2009 im wesentlichen mit einer nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2009 stattgefundenen Hospitalisation befasst, ist er von vornherein nicht geeignet, diese in Frage zu stellen. Im übrigen geht aus dem Bericht sogar hervor, dass die in der CT-Untersuchung vom 6. August 2008 gefundenen degenerativen Veränderungen der LWS regredient waren. Weiter geht daraus hervor, dass die Beschwerdeführerin nach der Begutachtung im August 2008 ihre sportlichen Aktivitäten einstellte und wieder um 13 kg zugenommen hat; dass ein solches Verhalten gegen die ihr auferlegte Schadenminderungspflicht verstösst, braucht nicht weiter erörtert zu werden.
5.3.2   Das mit Eingabe vom 3. Februar 2010 eingereichte Gutachten des Prof. Dr. A.___ vom 21. Dezember 2009 (Urk. 21/1 und 21/2) vermag den rechtsprechungsgemässen Anforderungen nicht zu genügen. Prof. Dr. A.___ listete zwar eine eindrückliche Liste von Problemen auf, unterliess es jedoch weitgehend, objektivierbare Befunde zu nennen, welche die Beurteilung der Gutachterin Dr. Z.___ in Frage stellen könnten. Er schlussfolgerte danach, an der Diagnose "des Vorhandenseins einer langjährigen, sicher nicht regredienten und recht eindrücklich invalidisierend wirksamen Fibromyalgie" könne nicht gezweifelt werden, auch wenn sich die Druckschmerzhaftigkeit der Weichteilstrukturen nicht auf die klassischen Tenderpoints beschränke, sondern fast genereller Natur seien. Mit diesen Ausführungen kann Prof. Dr. A.___ die nachvollziehbare Einschätzung der Gutachterin Dr. Z.___ jedoch nicht entkräften. Aufgrund des Umstandes, dass auch nach den Ausführungen von Prof. Dr. A.___ eine fast generelle Druckschmerzhaftigkeit sämtlicher Weichteilstrukturen besteht, kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Fortbestehen einer Fibromyalgie ausgeschlossen werden. Bei dieser Sachlage ist aber nicht zu sehen, weshalb nach Prof. Dr. A.___ keine medizinische Begründung für eine auf 20-30 % reduzierte Arbeitsbelastbarkeit notwendig sein sollte; angesichts der klaren Befunde der Gutachterin Dr. Z.___ hätte er sorgfältig darlegen müssen, welche ihrer Befunde nicht zutreffen würden und inwiefern sich dies auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätte. Auf das Gutachten des Prof. Dr. A.___ vom 12. Dezember 2009 kann daher nicht abgestellt werden.
5.4     Gestützt auf das beweiskräftige und ausserordentlich sorgfältige Gutachten der Dres. med. Z.___ und Y.___ steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zusammenfassend fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache per 1. September 2001 respektive der Rentenerhöhung per 1. Februar 2007 bis zur Rentenherabsetzung per Ende März 2009 wesentlich verbessert hat und ihr nach der Gewichtsabnahme eine rückenadaptierte wechselbelastende Tätigkeit seit 13. Oktober 2007 wieder mit einem vollen Pensum zumutbar gewesen ist.

6.
6.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.2
6.2.1   Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Einkommen auszugehen, das vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses ist wenn nötig der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 Erw. 3.2.2).
6.2.2   Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war die Beschwerdeführerin für ein Detailhandelsunternehmen mit dem Auffüllen von Gestellen in der Kolonialwarenabteilung tätig und erzielte im Jahr 2001 ein Jahressalär von Fr. 43'550.-- (Urk. 8/9). Angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2245 Punkten im Jahr 2001 (Die Volkswirtschaft 1-2003 S. 95 Tabelle B10.3) auf 2552 Punkte im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft 10-2010 S. 95 Tabelle B10.3) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 49'505.--. Anhaltspunkte dafür, dass das Salär der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall über den Rahmen der allgemeinen Lohnentwicklung hinaus erhöht oder dass sie gar befördert worden wäre, bestehen keine; solche werden in der Beschwerde auch nicht dargetan.
6.3
6.3.1   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
6.3.2   Vorliegend ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens ein Tabellenlohn heranzuziehen. Auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Juli 2006, I 186/05, Erw. 2.3) finden sich genügend adaptierte, dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil entsprechende Tätgikeiten, welche der Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen und unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten offen stehen. Daher ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4'198.-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2008, S. 23). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft 10-2010 S. 94 Tabelle B9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne der weiblichen Arbeitskräfte von 2499 Punkten im Jahr 2008 auf 2552 Punkte im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft 10-2010 S. 95 Tabelle B10.3) ergibt dies ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 53'631.--.
         Da der Beschwerdeführerin als gesundheitlich beeinträchtigter Person nur ein beschränktes Tätigkeitsspektrum offensteht, berücksichtigte die IV-Stelle für die noch junge Versicherte einen leidensbedingten Abzug von 10 %, welcher angemessen erscheint.
6.4     Bei einem solchermassen festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 48'268.-- (Fr. 53'631.-- ./. 10 %) resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 49'505.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 1'237.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 2 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2). Damit ist die angefochtene Verfügung, mit welcher die der Beschwerdeführerin zuvor ausgerichtete Rente per Ende März 2009 aufgehoben wurde, nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

7.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).