Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2009.00283


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler als Einzelrichter

Gerichtssekretär Hübscher

Urteil vom 29. September 2010

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter

Rechtsanwälte Pugatsch

Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1948, erlitt am 20. Mai 2006 durch eine intracerebrale Massenblutung insbesondere eine zentrale Facialisparese, Rumpfataxie sowie Hemiplegie links (Urk. 8/17/8). Seither ist er bettlägerig und kann sich nur über wenige Meter selbständig im Aktivrollstuhl mit dem rechten Arm oder dem rechten Bein fortbewegen (Urk. 8/27/3). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2006 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten Kostengutsprache für die leihweise Abgabe eines Rollstuhls (Urk. 8/12). Am 14. Juni 2007 verfügte die IV-Stelle die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 8/41) sowie am 31. Juli 2007 bei einem schweren Grad der Hilflosigkeit eine entsprechende Hilflosenentschädigung ab dem 1. Mai 2007 (Urk. 8/45). Die IV-Stelle teilte X.___ am 16. Dezember 2008 zudem mit, dass sie die Kosten von Fr. 1'529.95 für die nachträglichen regelgerechten Anpassungen zum Rollstuhl übernehme (Urk. 8/74). Alle diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 17. Februar 2009 lehnte die IV-Stelle indes die Kostengutsprache für einen Elektrorollstuhl ab, da die Voraussetzungen für die Abgabe eines solchen gemäss den medizinischen Akten nicht erfüllt seien (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter am 19. März 2009 Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm die Kostengutsprache für den beantragten Elektrorollstuhl zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 13. Mai 2009 (Urk. 11) und Duplik vom 26. Mai 2009 (Urk. 14) hielten die Parteien an ihrem Rechtsbegehren fest.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für einen Elektrorollstuhl bzw. für ein elektrisches Rollstuhlschiebegerät zu erteilen hat.

1.2    Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss med. pract. Y.___ sei er nur in einem äusserst eingeschränkten Rahmen zu kontrollierten Bewegungen fähig und könne zum Beispiel nur ganz knapp eine Hand zur Begrüssung reichen. Eine koordinierte motorische Aktion, welche zur Bedienung eines Handrollstuhls notwendig wäre, sei ihm wegen Spastik, fehlender Kraft und fehlender Koordinationsmöglichkeit der Muskulatur nicht möglich (Urk. 1 S. 4).

1.3    Die Beschwerdegegnerin bringt vor, aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten werde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer nicht fähig sei, seinen Handrollstuhl zu bedienen. Anspruchsvoraussetzung für die Zusprache eines Elektrorollstuhls sei jedoch ausserdem, dass sich der Versicherte mit diesem selbständig fortbewegen könne, wozu der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei. Es bestehe daher kein Anspruch auf einen Elektrorollstuhl, weshalb anstatt dessen auch kein anderes Gerät, im Sinne der Austauschbefugnis, zugesprochen werden könne (Urk. 7 S. 2).

1.4    In der Replik lässt der Beschwerdeführer ausführen, er sei ihm tatsächlich nicht möglich, einen Elektrorollstuhl selbständig zu bedienen. Es gehe vorliegend jedoch nicht um einen eigentlichen Elektrorollstuhl, sondern um ein elektrisches Rollstuhlschiebegerät, welches an den Handrollstuhl angebaut werden könne. Überdies könnten dadurch die Angehörigen des Beschwerdeführers entlastet und Kosten für externe Spitex-Leistungen eingespart werden (Urk. 11 S. 1). Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Duplik aus, das Anliegen des Beschwerdeführers betreffend Entlastung der Angehörigen und Einsparung von Kosten sei nachvollziehbar, indes müssten (für eine Kostengutsprache) vorliegend zum einen die Voraussetzungen zur Gewährung von Leistungen der Invalidenversicherung durch die versicherte Person selbst erfüllt sein, und zum anderen könnten von der Invalidenversicherung nur Leistungen übernommen werden, welche im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) aufgeführt seien (Urk. 14).


2.    

2.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.2    Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben (Abs. 1). Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder pauschal vergütet (Absatz 3, erster Satz).

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a).

2.3    Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide Person bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 114 Erw. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.4    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).


3.    In der Hilfsmittelliste gemäss dem Anhang zur HVI wird ein elektrisches Rollstuhlschiebegerät nicht explizit als ein von der Invalidenversicherung zu vergütendes Hilfsmittel genannt. Hingegen kann gemäss Randziffer (Rz) 9.02.6 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Abgabe von Hilfsmitteln in der Invalidenversicherung vom 1. Januar 2008 (KHMI) – falls die Anspruchsvoraussetzungen für Abgabe eines Elektrorollstuhls erfüllt sind - auf Wunsch der versicherten Person anstelle eines Elektrorollstuhls ein batteriebetriebener Hilfsantrieb für einen gewöhnlichen Rollstuhl abgegeben werden. Ein Elektrorollstuhl kann an Versicherte abgegeben werden, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank eines elektromotorischen Antriebs selbständig fortbewegen können (Rz 9.02 HVI). Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hat entschieden, dass eine behinderte Person, die einen Elektrorollstuhl nicht selbständig bedienen kann und daher generell auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, trotzdem von den Vorteilen eines elektrischen Rollstuhls profitieren können muss. Auch ein Elektrofahrstuhl oder eine elektrische Anschubhilfe, welche die Dritthilfe erleichterten, würden in erster Linie ausschliesslich dem Behinderten dienen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Oktober 2004 in Sachen K., Erw. 2 c). Hingegen geht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Schub- oder Zuggerät nur dann zu Lasten der Invalidenversicherung, wenn es nicht nur von einer Hilfsperson, sondern – dank variabler Verwendungsweise - auch vom Versicherten selbst bedient werden kann (BGE 135 I 161 Erw. 4.1, mit Hinweis auf ZAK 1988 S. 180, I/181/87; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) vom 13. Oktober 2005, in Sachen K., I 712/04, Erw. 6.3).


4.    

4.1    Damit ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Elektrorollstuhl respektive eine elektronische Schubhilfe selbständig bedienen könnte.

4.2

1.%2.%3 Dem Austrittsbericht vom 19. Oktober 2006 der Rehaklinik Z.___, wo der Beschwerdeführer vom 13. Juni bis 6. Oktober 2006 hospitalisiert war, ist zu entnehmen, dass die neuropsychologische Untersuchung schwere neuropsychologische Funktionsstörungen als Folge der Stammganglienblutung gezeigt hat. Während der regelmässigen intensiven Physiotherapie sei an der Mobilität und Rumpfstabilität gearbeitet worden. Der Beschwerdeführer sei im Aktiv-Rollstuhl gesessen. Es bestehe eine deutliche Vernachlässigung der linken Körperhälfte, wobei diese den Arm stärker betreffe als das Bein. Der rechte Arm zeige eine leichte Bewegungseinschränkung in Anteversion, bedingt durch fehlende Aufrichtung der Wirbelsäule. Der Beschwerdeführer könne sich im Aktivrollstuhl über wenige Meter selbständig mit dem rechten Arm oder dem rechten Bein fortbewegen (Urk. 8/27/2–3). Dem Arztbericht des Universitätsspitals A.___, Neurochirurgische Klinik, vom 19. November 2006 ist zur Fähigkeit des Beschwerdeführers, einen Elektrorollstuhl oder eine elektronische Schubhilfe zu bedienen, nichts zu entnehmen (Urk. 8/17).

2.%2.%3 Nach dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 13. Juni 2007 ist dem Beschwerdeführer keine selbständige Fortbewegung im sowie ausser Haus möglich (Urk. 8/38/2). Gemäss der fachtechnischen Beurteilung des Zentrums B.___ vom 10. November 2008 könne der Beschwerdeführer einen Elektrorollstuhl nicht bedienen. Sowohl der Rollstuhl-Händler wie auch der Arzt hätten dies bestätigt. Nach Einschätzung des B.___ sind deshalb auch die Anspruchsvoraussetzungen für die Abgabe einer Schiebe- und Bremshilfe nicht gegeben (Urk. 8/68).

3.%2.%3 Med. pract. Y.___ hält in seinem Bericht vom 13. März 2009 fest, klinisch habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer nur in einem massiv eingeschränkten Rahmen zu kontrollierten Bewegungen fähig sei; so könne er beispielsweise nur ganz knapp eine Hand zur Begrüssung reichen. Eine koordinierte motorische Aktion, welche zur Bedienung eines Handrollstuhls notwendig wäre, sei dem Beschwerdeführer absolut nicht möglich, dies wegen Spastik, fehlender Kraft und fehlender Koordinationsmöglichkeit der Muskulatur. Eine selbständige Fortbewegung sei dem Beschwerdeführer ohne Elektrorollstuhl nicht möglich (Urk. 3/3).


5.    Nach Lage der medizinischen Akten kann sich der Beschwerdeführer mit der rechten Hand und dem rechten Bein im Aktivrollstuhl über wenige Meter fortbewegen (Erw. 4.2.1). Jedoch ist ihm eine koordinierte motorische Aktion für die Bedienung eines Handrollstuhls nicht möglich (Erw. 4.2.3). Auch dem Bericht des Zentrums B.___ vom 10. November 2008 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, einen Elektrorollstuhl zu bedienen (Erw. 4.2.2). In der Replik hält der Beschwerdeführer zudem selber fest, dass er nicht fähig sei, einen Elektrorollstuhl zu bedienen (Urk. 11 S. 1). Damit erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen zu dieser Frage. Da der Beschwerdeführer keinen Elektrorollstuhl bedienen kann und demzufolge auch nicht in der Lage wäre, eine – dank variabler Verwendungsweise – von ihm selber bedienbare elektrische Schubhilfe selbständig zu handhaben, hat er nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Erw. 3.1.1) auch keinen Anspruch auf dieses Hilfsmittel, womit die Beschwerdegegnerin diesen Anspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


6.    Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten, die vorliegend auf Fr. 500.-- festgelegt werden, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär




EnglerHübscher