Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 3. August 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1977 geborene X.___ meldete sich am 4. Januar 2007 unter Hinweis auf eine Coxarthrose links mit sekundärem lumbovertebralem Schmerzsyndrom, ein Schlafapnoesyndrom, eine depressive Störung sowie Angst- und Panikstörungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen; da die Berichte der behandelnden Ärzte nicht schlüssig waren, ordnete sie eine polydisziplinäre medizinische Abklärung bei der Begutachtungsstelle Z.___ an. Diese erstattete ihr Gutachten am 21. April 2008 (Urk. 8/27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Februar 2009 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [= 8/57]).
2. Gegen diese Verfügung lässt der Versicherte mit Eingabe vom 19. März 2009 Beschwerde führen und folgende Anträge stellen:
"1. Es sei eine ergänzende pneumologische Abklärung bei Dr. med. A.___, Facharzt für Pneumologie FMH, Z.___, zu veranlassen.
2. Es sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchzuführen.
3. Es sei eine ganze Rente ab Oktober 2006 auszurichten.
4. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen."
Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2009 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 14. April 2009 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 16. Februar 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Gestützt auf das Gutachten der Begutachtungsstelle Z.___ vom 21. April 2008 hielt die IV-Stelle dafür, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 80 % zumutbar sei. Damit könne er, unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % auf dem Tabellenlohn für Hilfsarbeiten, trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung ein jährliches Einkommen von Fr. 38'493.-- erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 60'144.-- resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 36 % (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde vorgebracht, dass das Z.___-Gutachten unvollständig sei. Obwohl sich hinsichtlich des Schlafapnoesyndroms zusätzliche pneumologische Abklärungen aufgedrängt hätten, seien solche unterlassen worden. Aus den aktuellen Berichten des Hausarztes sowie des behandelnden Pneumologen gehe hervor, dass eine deutlich höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere (Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1 Gestützt auf die medizinischen Akten und ihre Untersuchungen hielten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
1. Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
2. Sensibilitätsstörung betont im Bereich des ventrolateralen Oberschenkels links, unklarer Ätiologie.- DD: Läsion des N. cutaneus femoris lateralis links (ICD-10 G60.8)
3. Linksseitige Hüftschmerzen unklarer Ätiologie mit Bewegungseinschränkung (ICD-10 M25.5)- Verdacht auf Periarthropathia coxae (ICD-10 M24.8)
4. Thorakolumbalgie (ICD-10 M54.1)
5. Schlafapnoe-Syndrom (ICD-10 C47.1)- mit Hypertonie, anamnestisch (ICD-10 C47.1)- DD im Rahmen von Diagnose Ziff. 1
Weiter wurden folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet:
1. Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54)
2. Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10 G44.2)- psychogene Ursache möglich (ICD-10 F45.4)
3. Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch, sistiert im Februar 08 (circa 10 p.y.) (ICD-10 F17.1)
Im Gutachten wurde in der Folge im Rahmen der Gesamtbeurteilung ausgeführt, der Explorand habe bei der Untersuchung verschiedene gesundheitliche Störungen angegeben. Diese hätten einerseits das Schlafapnoesyndrom und anderseits verschiedene Beschwerden seitens des Bewegungsapparates betroffen. Bei der neurologischen Untersuchung hätten die Bewegungseinschränkungen des linken Hüftgelenks sowie die Sensibilitätsstörung am lateralen Oberschenkel links bestätigt werden können. Ein neurologisches Leiden als Ursache für diese Befunde habe nicht festgestellt werden können. Die Kopfschmerzen könnten einem Spannungskopfschmerztyp zugeordnet werden. Eine vermehrte Müdigkeit sei teilweise auf das Schlafapnoesyndrom zurückzuführen. Insgesamt seien dem Exploranden körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Für körperlich leichte Tätigkeiten bestehe aus neurologischer Sicht eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Weiter hielten die Gutachter fest, bei der psychiatrischen Untersuchung habe an objektiven Befunden eine leichte depressive Episode festgestellt werden können. Diese schränke die Arbeitsfähigkeit um 20 % ein. Die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer und neurologischer Sicht könnten nicht kumuliert werden, da dieselben Zeiten für vermehrt notwendige Pausen und zur Erholung genutzt werden könnten. Bei der internistischen/allgemeinmedizinischen Untersuchung hätten keine zusätzlichen Befunde erhoben werden können, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. Die pneumologischen und rheumatologischen Abklärungen am Spital B.___ im Jahre 2006 hätten eine gute Einstellung des Schlafapnoesyndroms ergeben. Aus pneumologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. In diesem Bereich hätten bei den Untersuchungen im Rahmen der Begutachtung unveränderte klinische Befunde festgestellt werden können. Aus polydisziplinärer Sicht sei der Explorand daher für eine körperlich leichte Tätigkeit zu 80 % arbeits- und leistungsfähig. Körperlich schwere Tätigkeiten, wie sie der Explorand bisher auf dem Bau ausgeübt habe, seien ihm nicht mehr zumutbar.
Weiter hielten die Gutachter fest, aufgrund der anamnestischen Angaben, den Untersuchungsbefunden, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten würden sie davon ausgehen, dass die Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit seit dem 20. Oktober 2005 bestehe. Hinweise für eine länger andauernde Zeitspanne einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit würden sich aus den Akten und den anamnestischen Angaben keine ergeben.
Sodann führten die Gutachter aus, der Explorand glaube nicht, dass er mit seinen Beschwerden noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Die objektiven medizinischen Befunde seien indes nicht derart gravierend, dass dem Exploranden auch keine leichte Tätigkeit zugemutet werden könnte. Sie hätten eine starke Selbstlimitierung und Inkonsistenzen festgestellt, welche im Rahmen der Schmerzverarbeitungsstörung zu sehen seien. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne aber daraus nicht abgeleitet werden. Da kein schweres psychisches Leiden bestehe, könne es dem Exploranden zugemutet werden, die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um einer körperlich angepassten Erwerbstätigkeit im Rahmen von 80 % nachzugehen (Urk. 8/27 S. 15 ff.).
3.1.2 Der psychiatrische Konsiliarius führte in seinem Teilgutachten aus, neben der Problematik des Schlafapnoesyndroms seien bei seiner Untersuchung diffuse, durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivierbare Schmerzen im Bewegungsapparat und eine depressive Symptomatik mit depressiven Verstimmungen, zum Teil Ängsten, Antriebsstörungen und nächtlichen Schlafstörungen im Vordergrund gestanden. Diagnostisch handle es sich um eine leichte depressive Episode und eine Schmerzverarbeitungsstörung. Für die Diagnose einer differentialdiagnostisch in Betracht zu ziehenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung würden schwere psychosoziale oder deutliche emotionale Belastungsfaktoren fehlen. Der Explorand sei in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie. Eine antidepressive Medikation nehme er nach eigenen Angaben nicht ein. Dr. C.___ habe ein Benzodiazepin als Reservemedikation verordnet, das er gelegentlich einnehme. Weiter hielt er fest, dass aus psychiatrischer Sicht die leichte depressive Episode eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bewirke. Eine mittelgradige oder gar schwere depressive Episode liege nicht vor; der Explorand sei weder suizidal noch lägen schwere Konzentrationsstörungen vor. Hinweise auf unbewusste Konflikte seien nicht vorhanden, ein primärer Krankheitsgewinn sei nicht gegeben. Schwere psychosoziale Belastungsfaktoren bestünden nicht. Daher könne dem Exploranden trotz der geklagten Beschwerden aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, einer seinen körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit zu 80 % nachzugehen. Zur Selbsteinschätzung des Exploranden wurde im Teilgutachten festgehalten, der Explorand fühle sich nicht mehr in der Lage zu arbeiten. Er gehe nicht völlig adäquat mit seinen körperlichen Beschwerden um und fühle sich durch diese mehr beeinträchtigt, als dies den objektiven Tatsachen entspreche. Der Explorand könne sich nicht vorstellen, auch mit Beschwerden zu arbeiten. Gegenüber den Beschwerden verhalte er sich passiv; er erwarte von aussen, dass er geheilt werde und sehe sich erst bei gänzlicher Gesundheit wieder arbeitsfähig. Er zeige eine ausgeprägte Selbstlimitierung, lasse sich von seiner Familie praktisch überallhin begleiten und helfe im Haushalt nicht mit, obschon ihm gewisse Tätigkeiten durchaus zumutbar seien. Es würden Inkonsistenzen bestehen; so fahre er trotz starker Beschwerden kürzere Strecken mit dem Auto. Selbstlimitierung und Inkonsistenzen würden auf eine Schmerzverarbeitungsstörung hinweisen. Lediglich aufgrund einer Schmerzverarbeitungsstörung könne aber keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Durch die Depression sei die Arbeitsfähigkeit leichtgradig eingeschränkt. Der behandelnde Psychiater Dr. C.___ habe 2007 die Diagnosen Somatisierungsstörung, Schmerzverarbeitungsstörung und mittelgradige depressive Entwicklung gestellt und sei von einer nicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Im Spital B.___ sei bereits 2006 unter den Diagnosen eine depressive Störung mit Angststörung festgehalten worden. Aufgrund der Untersuchung im Rahmen der Begutachtung handle es sich diagnostisch um eine leichte depressive Episode und eine Schmerzverarbeitungsstörung. Depressive Verstimmungen und Ängste seien auch bei einer Schmerzverarbeitungsstörung häufig. Bei der heutigen Untersuchung seien depressive Symptome für die zusätzliche Diagnose einer leichten depressiven Episode aber genügend ausgeprägt gewesen. Der Explorand sei zwar durch die somatische Problematik und die angespannte finanzielle Situation belastet; diese psychosozialen Belastungen seien aber nicht genügend ausgeprägt, um als entscheidende Ursache der körperlichen Schmerzen gelten zu können. Die Diagnose einer somatoformen Störung könne nicht gestellt werden. Die psychosozialen Belastungen würden hingegen zu depressiven Verstimmungen führen. Es bestehe ein sozialer Rückzug, innerhalb der Familie würden jedoch gute Kontakte bestehen. Ein emotionaler Rückzug, wie er bei einer mittelgradigen Depression vorhanden wäre, sei nicht deutlich ausgeprägt. Zur Ehefrau bestehe eine zuweilen angespannte Beziehung, ein schwerer Ehekonflikt liege aber nicht vor. Die nächtlichen Schlafschwierigkeiten des Exploranden seien auch dadurch bedingt, dass er tagsüber keiner regelmässigen Beschäftigung nachgehe, unausgefüllt sei und sich wegen Tagesschläfrigkeit wiederholt hinlege. Schwere Konzentrationsstörungen würden nicht vorliegen. Im heutigen Untersuchungsgespräch habe er bei den Lebensdaten manchmal etwas Mühe gehabt, er habe sich sonst aber gut konzentrieren können. Es sei auch keine Schläfrigkeit aufgefallen. Die wiederholten Ängste in der Nacht und unter vielen Menschen seien deutlich situationsgebunden, im Gegensatz zu Panikattacken, bei denen es sich um wiederholte Ängste mit vegetativen Symptomen handle, die sich nicht auf eine spezifische Situation oder besondere Umstände beschränken würden. Die in der Nacht oder im Schlaf auftretenden Wahrnehmungen, von einer Person gewürgt zu werden, dürften nicht mit echten Halluzinationen verwechselt werden. Es handle sich dabei um Pseudohalluzinationen, die hier in Zusammenhang mit Bewusstseinsveränderungen auftreten; solche hypnagoge Halluzinationen würden bei Schlafapnoe gelegentlich vorkommen. Der Explorand sei in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, eine antidepressive Medikation erhalte er nicht. Bei einer deutlichen Depression wäre aber eine antidepressive Medikation zu erwarten (Urk. 8/27 S. 9 ff.).
3.2
3.2.1 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag das polydisziplinäre Gutachten vom 21. April 2008 zu überzeugen. Dieses beruht auf allseitigen Untersuchungen (Urk. 8/27 S. 6, 7 ff., 12 f.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 8/27 S. 5 f., 7, 10, 11 f., 16 f.) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 8/27 S. 3 ff.). Die Beurteilung ist schlüssig und nachvollziehbar.
3.2.2 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, med. pract. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, schildert in seinen Berichten vom 19. Januar 2007 (Urk. 8/10 S. 1-5) und vom 30. Oktober 2008 (Urk. 3/5) dagegen im wesentlichen bloss die geklagten Beschwerden und attestiert eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für leichte Tätigkeiten ohne darzutun, inwiefern objektivierbare, die Arbeitsfähigkeit einschränkende Befunde vorliegen. Derartigen Berichten kommt selbstredend kein Beweiswert zu. Da den Gutachtern der Bericht des med. pract. D.___ vom 19. Januar 2007 zuhanden der abklärenden IV-Stelle vorgelegen hatte, ist überdies nicht ersichtlich, weshalb eine Rücksprache diesbezüglich erforderlich gewesen wäre.
3.2.3 Der behandelnde Pneumologe, Dr. med. E.___, Leitender Arzt an der Medizinischen Klinik des Spitals B.___, hielt am 26. April 2006 fest, dass im Februar 2006 anlässlich einer ambulanten pneumologischen Untersuchung bei Übergewicht ein schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom festgestellt worden sei. Danach sei eine CPAP-Behandlung eingeleitet worden, worunter der Patient in einer Schlaflaboruntersuchung keine Apnoe mehr aufgewiesen und subjektiv eine deutliche Besserung der Schlafqualität festgestellt habe. Aus pneumologischer Sicht sei der Patient per sofort voll arbeitsfähig (Urk. 8/10 S. 14 f.). Im hausärztlichen Bericht vom 19. Januar 2007 führte med. pract. D.___ im Widerspruch zu dieser auf eingehenden Untersuchungen beruhenden fachärztlichen Einschätzung lapidar aus, unter der CPAP-Therapie hätten sich die Apnoesymptome wie Tagesmüdigkeit und Schnarchen nicht gebessert (Urk. 8/10 S. 5). Da der Explorand während der Begutachtung keine auffällige Schläfrigkeit zeigte (Urk. 8/27 S. 10), drängte sich aber bei dieser Aktenlage keine zusätzliche Vorstellung bei einem Pneumologen auf. Daran vermag auch der spätere Bericht des Dr. E.___ vom 21. August 2008 nichts zu ändern (Urk. 8/46). Es trifft zwar zu, dass Dr. E.___ in diesem Bericht festhielt, die CPAP-Therapie habe nur einen partiellen Erfolg gezeigt, weshalb eine zusätzliche Medikation erfolge. Gleichzeitig führte er aber auch aus, damit habe die initial massive Hypersomnie signifikant reduziert werden können. Was die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit betrifft, sieht Dr. E.___ bloss eine Einschränkung hinsichtlich der Art der Tätigkeit, nicht jedoch hinsichtlich des Pensums als gegeben an. So hielt er fest, aus Sicherheitsgründen seien sämtliche Tätigkeiten, welche eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordern würden, nicht möglich. Darunter fallen gemäss Dr. E.___ Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, Arbeiten mit Exposition gegenüber gefährlichen Maschinen, Arbeiten auf Gerüsten und Leitern sowie das Führen von Fahrzeugen (Urk. 8/46). Da Dr. E.___ bloss eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich gefahrengeneigten beruflichen Tätigkeiten sieht und die Fahrfähigkeit offenbar nicht generell in Frage stellt - ansonsten sich eine Meldung an die für Erteilung und Entzug des Führerausweises zuständige Behörde im Sinne von Art. 14 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) aufgedrängt hätte -, waren trotz Auflage des neuen Berichts des behandelnden Pneumologen vom 21. August 2008 im Vorbescheidverfahren keine weiteren Abklärungen erforderlich.
3.2.4 Fehl geht sodann das Vorbringen, dass sich die Restarbeitsfähigkeit nur anhand einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) festlegen lasse. Nach den konzisen Ausführungen der Gutachter konnten eine ausgeprägte Selbstlimitierung sowie Inkonsistenzen festgestellt werden. In solchen Fällen ergibt eine EFL von vornherein keine validen Resultate. Entsprechend ist nicht zu sehen, weshalb in dieser Hinsicht ergänzende Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen.
3.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht gefahrengeneigte leichte Hilfstätigkeiten mit einem Pensum von 80 % trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden zumutbar sind.
4.
4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.2
4.2.1 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Einkommen auszugehen, das vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses ist wenn nötig der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 Erw. 3.2.2).
4.2.2 Gemäss IK-Auszug erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2000 Erwerbseinkünfte von Fr. 23'313.--, im Jahre 2001 von Fr. 43'009.--, im Jahre 2002 von Fr. 39'126.-- (davon Leistungen der Arbeitslosenversicherung von Fr. 21'988.--). Im Jahr 2003 bezog er ausschliesslich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Höhe von Fr. 35'031.--. Im Jahr 2004 erzielte er Erwerbseinkünfte von Fr. 11'032.--. Im Jahr 2005 war er bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Oktober für ein Temporärunternehmen tätig, welches Bauarbeiter vermittelte; mit verschiedenen Einsätzen erwirtschaftete der Beschwerdeführer bis zu jenem Zeitpunkt ein Einkommen von Fr. 21'754.-- (Urk. 8/8). Indem die IV-Stelle der Invaliditätsbemessung ein Valideneinkommen von Fr. 60'144.-- zugrundelegte, ging sie zugunsten des Beschwerdeführers weit über das hinaus, was er vor Eintritt des Gesundheitsschadens jemals verdient hatte. Da - wie nachfolgend zu zeigen ist - auch so ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert, kann offenbleiben, ob der Invaliditätsbemessung nicht ein tieferes Valideneinkommen zugrundezulegen wäre.
4.3
4.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6, seit 2006 von 41,7 Stunden und seit 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
4.3.2 Vorliegend ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens ein Tabellenlohn heranzuziehen. Auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Juli 2006, I 186/05, Erw. 2.3) finden sich genügend adaptierte, dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil (vgl. oben Erw. 3.1.1, 3.2.3 und 3.3) entsprechende Tätigkeiten, welche dem Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen und unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten offen stehen. Daher ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4'732.-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2006, S. 25). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2006 (vgl. Die Volkswirtschaft 7/8-2010 S. 90 Tabelle B9.2) ergibt dies ein Bruttoeinkommen von Fr. 59'197.-- für ein Pensum von 100 % und von Fr. 47'358.-- für ein Pensum von 80 %.
Da dem Beschwerdeführer als gesundheitlich beeinträchtigter Person nur ein beschränktes Tätigkeitsspektrum offensteht und männliche Hilfskräfte mit einem Teilzeitpensum unterdurchschnittlich entlöhnt werden, berücksichtigte die IV-Stelle für den noch jungen Versicherten mit guten Kenntnissen der Landessprache (vgl. Urk. 8/27 S. 8) einen leidensbedingten Abzug von 20 %, der eher als grosszügig zu betrachten ist.
4.4 Bei einem solchermassen festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 37'886.-- (Fr. 47'358.-- ./. 20 %) resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 60'144.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 22'258.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 37 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2). Damit ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.2 Mit seiner Beschwerde vom 19. März 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 84 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erfüllt, weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers zu entsprechen ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 19. März 2009 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO aufmerksam gemacht, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten verpflichtet werden kann, falls er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).