Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, arbeitete seit dem 1. November 2004 zu einem Pensum von 80 % als Sachbearbeiterin Finanzbuchhaltung bei der Y.___ in Z.___ (Urk. 8/14). Da ihr Ehemann, A.___, am 21. Januar 2002 verstorben ist (Urk. 8/8), bezieht sie seit dem 1. Februar 2002 eine Witwenrente in der Höhe von Fr. 965.-- pro Monat (Urk. 8/5/1). Wegen starken Rücken- und Nackenschmerzen mit Lähmungen sowie Schwindel und Übelkeit meldete sie sich am 18. Juli 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 13. August 2007 (Urk. 8/14) sowie die Arztberichte der Rheumaklinik des B.___ vom 14. September 2007 (Urk. 8/15) und von Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 4. Juni 2008 (Urk. 8/21/1-6, unter Beilage diverser weiterer Arztberichte) ein. Ausserdem liess sie das psychiatrische Gutachten der Klinik D.___ vom 15. September 2008 (Urk. 8/27) sowie das Gutachten des E.___ vom 24. November 2008 (Urk. 8/30) erstellen. Mit Vorbescheid vom 7. Januar 2009 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass sie das Leistungsbegehren abweisen werde, da der Invaliditätsgrad lediglich 10 % (Anwendung der gemischten Methode: Erwerbsbereich: Anteil 80 %, Einschränkung 13 %, Haushalt: Anteil 20 %, Einschränkung 0 %) betrage (Urk. 8/34). Nachdem dagegen keine Einwände eingegangen waren, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18. Februar 2009 ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung liess X.___ durch Karolin Wolfensberger am 20. März 2009 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1 f.):
"1. Es sei die Verfügung vom 18. Februar 2009 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. März 2008 mindestens eine Viertelrente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 18. Februar 2009 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks ergänzender Abklärung des medizinischen Sachverhalts, um anschliessend neu nach der allgemeinen Berechnungsmethode über den Anspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei."
Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2009 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
2.
2.1 Gemäss dem Bericht der Rheumaklinik des B.___ vom 14. September 2007 (Urk. 8/15) leidet die Beschwerdeführerin unter einem rezidivierenden Lumbovertebralsyndrom, bestehend seit 1999, bei Osteochondrose L5/S1 mit degenerativer Instabilität und Spondylarthrosen. Zur Beurteilung des Gesundheitszustands und insbesondere der Arbeitsfähigkeit sei eine rheumatologische Konsultation mit Begutachtung notwendig.
2.2 Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 4. Juni 2008 (Urk. 8/21) ein chronisches cervicocephales, cervico- und lumbovertebrales Syndrom bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (Spondylose cervical, lumbal, Scheuerman'sche Veränderungen thoracal, Spondylarthrose und Wirbelsäulenkanalstenose cervical und auch lumbal), ein Raynaud Syndrom, verbunden mit Arthralgien und einer Morgensteifigkeit der Hände, Differenzialdiagnose (DD): sekundär im Rahmen einer beginnenden entzündlichen rheumatischen Grundkrankheit (bisher serologisch negativ), sowie eine Depression. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem eine essentielle arterielle Hypertonie und ein Status nach Kniegelenksimplantation links. Sowohl in ihrer angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem 14. Februar 2008 zu 50 % arbeitsfähig.
2.3 Laut dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, von der Klinik D.___ vom 15. September 2008 (Urk. 8/27) leidet die Beschwerdeführerin an einer anhaltenden ängstlichen Depression (Dysthymia) ICD-10: F34.1, bestehend seit ca. 1987. Daneben bestehe ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F10.20), welches keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Die erste emotionale Krise habe die Beschwerdeführerin 1987 im Zusammenhang mit der Erkrankung und dem Tod ihrer Mutter erlebt. Seither leide sie unter wiederholten, sogar chronischen, leichten depressiven Verstimmungen, welche bis jetzt aber das Ausmass einer depressiven Störung nie erreicht hätten. Im Rahmen der leicht reduzierten psychischen Belastbarkeit bzw. der "Selbstheilung" habe sich ein Alkoholabhängigkeitssyndrom entwickelt. Trotzdem habe die Beschwerdeführerin über Jahre gearbeitet und sogar am Arbeitsplatz ihre Alkoholprobleme verheimlichen können. Während der Exploration habe die Beschwerdeführerin abgesehen von leichten formalen Denkstörungen und leichten Antriebsstörungen keine weitere Psychopathologie gezeigt, so dass man gegenwärtig von einer leichten Form der Dysthymia sprechen könne. Die Beschwerdeführerin verfüge eindeutig über viele Ressourcen, sie habe eine befriedigende Arbeitsplatzsituation, gesicherte Arbeitsstelle und stehe in fachlich hoch qualifizierter Behandlung, so dass eine günstige Prognose gestellt werden könne. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 70-80 % für jegliche Tätigkeit arbeitsfähig. Diese Einschränkung bestehe seit rund drei Jahren. Ihre aktuelle Tätigkeit bei der Y.___ erlebe die Beschwerdeführerin als ihre schönsten Berufsjahre, so dass sie aus psychiatrischer Sicht als ideal zu bezeichnen sei. Die Beschwerdeführerin benötige weiterhin regelmässige Psychotherapie und Psychopharmakotherapie. Unter diesen Massnahmen sei mit der Erhaltung der aktuellen Arbeitsfähigkeit zu rechnen.
2.4 Die Ärzte des E.___ nahmen unter Einbezug des psychiatrischen Gutachtens der Klinik D.___ eine polydisziplinäre Beurteilung vor und führten zusätzlich eine Evaluation der funktionelle Leistungsfähigkeit (EFL) durch. Laut deren Gutachten vom 24. November 2008 (Urk. 8/30/7) besteht bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnose:
"Zervikozephales und zervikospondylogenes Syndrom rechts mehr als links bei:
- multisegmentalen degenerativen Veränderungen, vorwiegend Segmente C4- C7 mit Bandscheibenprotrusionen, Unkovertebralarthrosen und dorsalen Spondylophyten, mittelschwere bis deutliche foraminale Stenosen C4/C5 (rechtsbetont) sowie C5/C6 (linksbetont), leichter bis mittelschwerer Spinalkanalstenose C6/C7
- Wirbelsäulenfehlform (vermehrte BWS-Kyphose)
- BWS-Veränderung vereinbar mit Status nach Morbus Scheuermann (MRI vom 19.2.2008)
Lumbospondylogenes Syndrom rechts mehr als links bei:
- schwerer Osteochondrose L5/S1 mit Endplattenveränderung Modic Typ I
- Bandscheibenprotrusionen L3-L5
- möglicher Beeinträchtigung der L5-Wurzel rechts
- Diskushernie L4/L5
- mittelschwere Spinalkanalstenose L4/L5
- lumbosakraler Übergangsanomalie mit partieller Lumbalisation von S1
Knieprothese links (seit ca. 2 1/2 Jahren)
- radiologisch diskrete Veränderung des Hüftgelenkes links, klinisch nicht manifest
Anhaltende ängstliche Depression (Dysthymia) ICD-10: F34.1, bestehend seit ca. 1987
Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F10.20)."
Die Beschwerdeführerin habe sich in der aktuellen Untersuchung in gutem Allgemeinzustand, allseits orientiert und kooperativ mitarbeitend gezeigt. Bei der EFL sei ihre Leistungsbereitschaft dagegen fraglich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht bis an ihre funktionellen Grenzen belasten lassen. Sie habe vor Erreichen der Belastungsgrenze schmerzbedingt abgebrochen. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin eine Belastbarkeit entsprechend einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit gezeigt. Mittels EFL hätten keine körperlichen, arbeitsbezogen relevante Probleme festgestellt werden können. Als arbeitsbezogene Problematik äusserten sich vor allem das Schmerzverhalten und die Schmerzverarbeitung. Die Leistungsbereitschaft sei fraglich und die Konsistenz bei den Tests mässig gewesen. In ihrer angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin sei die Beschwerdeführerin, wenn sie die Arbeit wechselbelastend ausführen könne, aus rein orthopädisch-rheumatologischer Sicht ganztags arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung von 20-30 %. Aus interdisziplinärer Sicht liege die Arbeitsfähigkeit bei 70 %. Für eine anderweitige, körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit, ohne längeres Stehen am Ort, bestehe dieselbe Arbeitsfähigkeit.
3.
3.1 Das Gutachten des E.___ vom 24. November 2008 (Urk. 8/30) beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruht ausserdem zusätzlich auf einer EFL. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
3.2 Zu den Berichten der behandelnden Ärzte ist grundsätzlich festzuhalten, dass bei deren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Es trifft zwar zu, dass sich das Gutachten des E.___ nicht direkt mit der abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ auseinandersetzt, der Einwand der Beschwerdegegnerin, die Beurteilung sei nicht nachvollziehbar und nicht begründet, ist aber nicht stichhaltig. Während bei Dr. C.___ nicht ersichtlich ist, welche Faktoren (somatische oder psychische) die Arbeitsfähigkeit seiner Meinung nach im genannten Mass einschränken, enthält das Gutachten des E.___ eine ausführliche Begründung, welche nicht nur auf den medizinischen Untersuchungen, sondern auch auf der durchgeführten EFL beruht. Die Ergebnisse der Untersuchungen der behandelnden Ärzte werden sodann ausführlich gewürdigt. Nicht zu beanstanden ist auch der Umstand, dass die Gutachter keine Rücksprache mit den behandelnden Ärzten genommen haben. Dies erscheint nur dann als notwendig, wenn die Gutachter aufgrund der eigenen Untersuchungen und der vorhandenen Berichte nicht in der Lage sind, sich ein umfassendes Bild des Gesundheitszustands zu machen. Ebenso ist die Beschwerdegegnerin korrekt vorgegangen, indem sie erst Berichte bei den von der Beschwerdeführerin in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 18. Juli 2007 (Urk. 8/6/6) genannten behandelnden Ärzte eingeholt und - nachdem diese kein schlüssiges Ergebnis erbracht haben - eine Begutachtung in Auftrag gegeben hat. Inwiefern durch das Nichteinholen von zusätzlichen Arztberichten das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden sein soll, ist nicht ersichtlich, und die Beschwerdegegnerin verstösst auch nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz, wenn sie bei jenen behandelnden Ärzten keine Berichte mehr einholt, von denen sie erst Kenntnis hat, nachdem sie - gerade, weil die Berichte der von der versicherten Person genannten behandelnden Ärzte nicht genügten - ein umfassendes medizinisches Gutachten hat erstellen lassen.
Es ist im Weiteren auch kein Widerspruch innerhalb des Gutachtens zu sehen zwischen den dort gestellten Diagnosen (S. 7) und der Feststellung (S.15), dass keine speziellen Rückenbefunde bzw. HWS-Befunde hätten erhoben werden können. Die Feststellung auf S. 15 bezieht sich nämlich auf die EFL, in deren Rahmen die Experten eben bezüglich Rücken und HWS - trotz der medizinischen Diagnosen - keine Einschränkungen haben feststellen können, was damit korrespondiert, dass die Beschwerdeführerin die meisten Tests ohne beobachtbare funktionelle Limite abgebrochen hat.
3.3 Schliesslich ist auch der von der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin am 23. Februar 2009 (Urk. 3) ausgesprochenen Verwarnung nicht zu entnehmen, dass diese deshalb erfolgt ist, weil die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt nicht die gewünschte Arbeitsleistung erbringt. Die Arbeitgeberin beanstandete vielmehr, dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht kollegial verhalte und die Arbeiten nicht weisungsgemäss erledige.
3.4 Insgesamt ist damit übereinstimmend mit dem Gutachten des E.___, welches auch vom psychiatrischen Experten Dr. F.___ mitunterzeichnet ist, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin bei einer Krankenkasse sowie jede anderweitige körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne längeres Stehen an Ort zu 70 % ausüben kann.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit entsprechend ihrem Arbeitsvertrag mit der Y.___ zu 80 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und zu 20 % der Erledigung der Haushaltsarbeiten widmen würde. Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, sie habe bei der Y.___ bereits mit einem reduzierten Pensum zu arbeiten begonnen, weil sie gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei. Zuvor sei sie seit 1989 stets zu 100 % erwerbstätig gewesen und habe im Jahre 2004 auch bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. Dieser Einwand erscheint als berechtigt, und es kann tatsächlich ohne weitere Abklärungen nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit nur zu 80 % erwerbstätig wäre.
4.2 Laut dem Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 13. August 2007 (Urk. 8/14) betrug das Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin im Jahre 2007 bei einem 80%-Pensum Fr. 58'240.--. Unter der Annahme eines 100%-Pensums beläuft sich das Valideneinkommen damit auf Fr. 72'800.--.
4.3 Da die Beschwerdeführerin bei der Y.___ nach wie vor in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht und ihr diese Tätigkeit zu 70 % zumutbar ist, ist das Invalideneinkommen auf der Basis dieses Lohnes zu berechnen. Die gesundheitsbedingte Einkommenseinbusse und damit der Invaliditätsgrad beträgt damit 30 %. Die Beschwerdeführerin hat auch - unter der Annahme, dass sie bei voller Gesundheit zu 100 % erwerbstätig wäre - keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
5. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
6.2 Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Karolin Wolfensberger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).