Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2009.00289


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin

Gerichtssekretärin Frick

Urteil vom 31. August 2010

in Sachen

1.    Erben der X.___, gestorben am 25. April 2010

wohnhaft gewesen:

nämlich:



2.    Y.___



3.    Z.___



Beschwerdeführende


Beschwerdeführende 2 und 3 vertreten durch Stadt Zürich,

Support Sozialdepartement Recht

Rechtsanwältin Petra Kern, Verwaltungszentrum Werd

Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.    Die 1950 geborene X.___ war seit 1. Juni 1983 Bezügerin einer halben und ab 1. Mai 1987 einer vollen Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; Urk. 8/3). Am 15. April 2008 meldete sie sich bei dieser zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 8/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Nierenerkrankungen, vom 12. August 2008 bei (Urk. 8/20) und liess ihn das „Beiblatt zum Formular Anmeldung und Fragebogen für eine Hilflosenentschädigung“ ausfüllen (Urk. 8/21). Am 21. August 2008 erfolgte eine Abklärung vor Ort und Stelle (Bericht vom 8. September 2008; Urk. 8/25). Mit Vorbescheid vom 8. September 2008 stellte die IV-Stelle der Versicherten eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit in Aussicht (Urk. 8/27), wogegen diese am 11. September 2008 Einwände erhob (Urk. 8/30). Nachdem die IV-Stelle eine Stellungnahme des Abklärungsdiensts vom 28. Oktober 2008 eingeholt (Urk. 8/42), die Stadt Zürich, Support Sozialdepartement - als neue Vertreterin der Versicherten - am 2. Dezember 2008 eine Ergänzung der Einwände (Urk. 8/49) und einen Bericht von Dr. A.___ vom 26. November 2008 (Urk. 8/48) eingereicht und der Abklärungsdienst am 22. Dezember 2008 erneut Stellung genommen (Urk. 8/56) hatte, verfügte die IV-Stelle am 16. Februar 2009 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab 1. Juli 2008 zugunsten von X.___ (Urk. 2).


2.    Dagegen liess die Versicherte am 20. März 2009 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. Juli 2008 eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer mittelschweren Hilflosigkeit auszurichten (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte am 11. Mai 2009 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 19. März 2010 wurde eine durch Dr. A.___ ausgefüllte neuerliche Anmeldung betreffend Hilflosenentschädigung vom 16. März 2010 zu den Akten gegeben (Urk. 12-13), wobei die IV-Stelle auf eine Stellungnahme dazu verzichtete (Urk. 16). Am 29. April 2010 wurde dem Gericht mitgeteilt, dass die Versicherte am 25. April 2010 verstorben sei (Urk. 18), infolgedessen das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 3. Mai 2010 sistiert wurde (Urk. 19). Nachdem die beiden Erben Y.___ und Z.___ durch die Stadt Zürich als Vertreterin und unter Beilage der Erbbescheinigung um Weiterführung des Prozesses ersucht hatten (Urk. 21; Urk. 22, Urk. 23/1-2), wurde die Sistierung des Verfahrens am 9. August 2010 aufgehoben (Urk. 24).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    Nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Stellungnahmen einer Partei sind aus dem Recht zu weisen; demgegenüber sind nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Beweismittel, namentlich Gutachten, insoweit zu berücksichtigen, als diese etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermögen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 Erw. 3b = ZAK 1986 S. 190 Erw. 3b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 194). Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102). Die in vorliegendem Verfahren mehr als ein Jahr nach Beschwerdeerhebung eingereichte, durch Dr. A.___ ausgefüllte „Anmeldung für Erwachsene: Hilflosenentschädigung IV“ vom 16. März 2010 (Urk. 13) kann bei der Entscheidfindung nach dem Gesagten nur insoweit Beachtung finden, als sich aus ihm Rückschlüsse für den entscheidrelevanten Zeitraum ziehen lassen.


3.    Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze über die Hilflosigkeit (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), den Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die bei der Bestimmung des Hilflosigkeitsgrades praxisgemäss massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a und 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen), die lebenspraktische Begleitung und deren alternative Voraussetzungen (ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen zu können; für Verrichtungen und Kontakt ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen zu sein; ernsthaft gefährdet zu sein, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren; Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 3 lit. e und Art. 38 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; vgl. auch BGE 133 V 450) sowie die Legaldefinitionen der leichten (Art. 37 Abs. 3 IVV; Art. 38 IVV), der mittleren (Art. 37 Abs. 2 IVV) und der schweren Hilflosigkeit (Art. 37 Abs. 1 IVV) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2). Darauf wird verwiesen.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung - gestützt auf den Abklärungsbericht vom 8. September 2008 (inkl. Stellungnahmen vom 28. Oktober und 22. Dezember 2008) -, die Versicherte sei seit Juli 2007 in den Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden, Reinigung nach Verrichten der Notdurft und bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelmässig und erheblich auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen, ausserdem benötige sie dauernde medizinisch – pflegerische Hilfe. Bei der Körperpflege wäre sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit Hilfe eines Badewannenbretts und von Haltegriffen selbständig. Infolgedessen liege eine leichte Hilflosigkeit vor (Urk. 2). Die Versicherte hingegen erachtete ihre Hilflosigkeit als mittelschwer. Auch mit Badewannenbrett und Haltegriffen sei sie im Bereich Körperpflege, insbesondere beim Ein-/Aussteigen in/aus der Badewanne auf Hilfe angewiesen. Auch sei durch die Ausführungen Dr. A.___s das Bedürfnis nach lebenspraktischer Begleitung ausgewiesen (Urk. 1).

4.2    Zu prüfen ist folglich der massgebende Grad der Hilflosigkeit mit Wirkung ab 1. Juli 2008, wobei die Parteien einig gehen, dass X.___ seit Juli 2007 in drei der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden, Reinigung nach Verrichten der Notdurft und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) hilflos war. Strittig ist, ob die Versicherte daneben auch im Bereich der Körperpflege eingeschränkt und regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen war und ob sie der lebenspraktischen Begleitung bedurfte, womit bereits durch Erfüllung eines dieser Kriterien - eine mittelschwere anstelle der leichten Hilflosigkeit zu bejahen wäre.


5.

5.1    Hausarzt Dr. A.___ erklärte in seinem Bericht vom 12. August 2008 zuhanden der IV-Stelle, die Versicherte benötige rund um die Uhr Betreuung durch Y.___ (Urk. 8/20/3). Ohne diesen wäre ein selbständiges Wohnen undenkbar (Urk. 8/11/5).

5.2    Im Rahmen des Vorortabklärungsberichts vom 8. September 2008 (Urk. 8/25) hielt die Abklärungsperson fest, bei der am 21. August 2008 vorgenommenen Erhebung hätten die Versicherte und ihr Lebenspartner - seit 2. Januar 2009 Ehemann (Urk. 8/57) - Y.___ ausgeführt, da der Fuss nach einem Bruch im Sommer 2007 falsch zusammengewachsen sei, könne die Versicherte nicht mehr darauf stehen. Es bestehe Sturzgefahr und sie könne ihr Gleichgewicht nicht gut halten. Deswegen benötige sie beim Ein-/Aussteigen in/aus der Badewanne Hilfe. Ansonsten sei sie beim Duschen/Baden nicht auf Dritthilfe angewiesen. Hiezu hielt die Abklärungsperson fest, während dem Aufenthalt der Versicherten im Pflegeheim B.___ habe diese der Aussage des Sozialdiensts C.___ zufolge geduscht und Hilfe verweigert. Mit Hilfsmitteln (Badewannenbrett; Haltegriffe) wäre die Versicherte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen. Ferner erklärte die Abklärungsperson, die Hilfe im Haushalt sei aus körperlichen Gründen nötig, für die finanziellen Belange habe die Versicherte eine Beiständin, weshalb keine Notwendigkeit einer dauernden und regelmässigen lebenspraktischen Begleitung bestehe (Urk. 8/25/1-3). Mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2008 erachtete es die Abklärungsperson als nicht nachvollziehbar, weshalb die Versicherte fürs Duschen/Baden der Dritthilfe bedürfe respektive der Einsatz von Hilfsmitteln noch nicht versucht worden sei, da die Versicherte in der oberen Körperhälfte nicht eingeschränkt sei (Urk. 8/56).

5.3    In der von der Beschwerdeführerin und Y.___ verfassten Stellungnahme vom 11. September 2008 wurde insbesondere auf eine notwendige Anwesenheit einer Drittperson von täglich mindestens 14 Stunden hingewiesen. Angefangen bei der Intimpflege (Windeln wechseln), dem Mahlzeiten Vorbereiten, der gesamten Haushaltführung inklusive Reinigung und Wäsche bis hin zum Vorbereiten und der Abgabe der Medikamente müsse alles Y.___ erledigen. Sollte sie keine höhere als eine Entschädigung aufgrund leichter Hilflosigkeit erhalten, müsse ein Eintritt ins Pflegeheim erwogen werden (Urk. 8/30).

5.4    Dr. A.___ hielt am 26. November 2008 zuhanden der Rechtsvertreterin fest, die Versicherte gehe seit mehreren Monaten nicht mehr alleine ausser Haus. Nebst der Gehstörung bestünden auch starke psychische Störungen, welche die Hilfe von Drittpersonen (Y.___) notwendig machten. Wenn diese Hilfe (rund um die Uhr) nicht gewährleistet wäre, müsste die Einweisung in ein Pflegeheim erfolgen (Urk. 8/51 und 8/48).


6.

6.1    Hilflosigkeit im Bereich der Körperpflege liegt vor, wenn die versicherte Person eine täglich notwendige Verrichtung im Rahmen der Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen) nicht selber ausführen kann. Die Würdigung der vorliegenden Akten zeigt, dass sich die Abklärungsperson und dieser folgend die IV-Stelle, der Hausarzt Dr. A.___, die Versicherte und ihr sie betreuender Ehemann Y.___ darin einig gingen, dass die Versicherte seit der Deformation ihres Fusses aufgrund eines Bruchs desselben im Sommer 2007 bezüglich ihres Gleichgewichts eingeschränkt ist und sie nicht mehr stabil auf diesem Fuss stehen kann. Aufgrund dieser Tatsache wäre es der Versicherten auch mithilfe des von der Abklärungsperson empfohlenen Badebretts und Haltegriffen nicht möglich gewesen, selbständig in eine Badewanne einzusteigen und diese wieder zu verlassen. Die vorsichtige Formulierung der Abklärungsperson („mit überwiegender Wahrscheinlichkeit“) zeigt denn auch, dass sie selbst eine Hilflosigkeit in diesem Bereich nicht ausschloss. Sie beschrieb denn auch nicht nachvollziehbar, wie die Versicherte mit ihren Gleichgewichtsstörungen den Wechsel vom Badezimmer(boden) in die/aus der Wanne mit den genannten Hilfsmitteln zumutbar bewerkstelligen könnte.

6.2    Nach dem Gesagten kann auf die Prüfung der Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung verzichtet werden, ist doch bereits aufgrund der Einschränkung in vier der alltäglichen Lebensbereichen eine erhebliche und notwendige Hilfe Dritter ausgewiesen, was zu einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach Massgabe einer mittelschweren Hilflosigkeit führt (vgl. Art. 37 Abs. 2 IVV; BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).


7.    Die Versicherte liess in der Beschwerde unter anderem das Verfahren vor der Verwaltung bemängeln. Es seien weder die für die Behandlung von Gesuchen um eine Hilflosenentschädigung geltenden allgemeinen Verfahrensbestimmungen noch die besonderen Verfahrensbestimmungen bei der lebenspraktischen Begleitung gemäss dem Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV beachtet worden. Da der Beschwerde bereits aus materiellen Gründen stattgegeben wird und die angefochtene Verfügung schon aus diesem Grund abzuändern ist, erübrigt sich die Überprüfung der formellen Rügen.


8.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Februar 2009 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass X.___ ab 1. Juli 2008 bis 25. April 2010 Anspruch auf Hilflosenentschädigung nach Massgabe einer mittleren Hilflosigkeit hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin




Daubenmeyer Frick