Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00290
IV.2009.00290

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 21. September 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Werner Kupferschmid
Kupferschmid Hafen Umhang, Anwaltsbüro
Weinbergstrasse 20, Postfach, 8021 Zürich 1

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1963, zog sich am 9. März 1998 bei einem Autounfall (Urk. 7/21/283) eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu (Urk. 7/21/48 Ziff. 4) und meldete sich am 26. September 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/2).
          Nach entsprechenden Abklärungen - insbesondere einem am 24. Januar 2001 erstatteten neurologischen Gutachten (Urk. 7/21/2) - sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom 17. August 2001 eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. März 1999 zu (Urk. 7/23 = Urk. 7/24).
          Am 4. März 2003 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente bestehe (Urk. 7/30).
1.2     Im Revisionsfragebogen vom 26. März 2006 (Urk. 7/48) gab die Versicherte an, ihr Gesundheitszustand habe sich seit Sommer 2003 verschlechtert (Ziff. 1.1). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Arztbericht (Urk. 7/50) ein und zog Akten des Unfallversicherers, der „Zürich“ (Urk. 7/51, Urk. 7/53, Urk. 7/62, Urk. 7/73) bei.
          Mit Vorbescheid vom 20. August 2008 stellte die IV-Stelle die Einstellung der laufenden Rente in Aussicht (Urk. 7/96). Dagegen erhob die Versicherte am 24. September 2008 Einwände (Urk. 7/101).
          Mit Verfügung vom 17. Februar 2009 hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 7/108 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 17. Februar 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. März 2009 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur rechtskonformen Prüfung von Integrations- und Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdeführerin (richtig: Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
          Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2009 (Urk. 6) - welche der Beschwerdeführerin am 27. April 2009 zugestellt wurde (Urk. 8) - beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 unten). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.3          Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig. Für den Erwerbsbereich ermittelte sie eine Einschränkung von 4 %, für den Haushaltsbereich übernahm sie die im April 2001 erhobene Einschränkung von 52 %, womit ein Invaliditätsgrad von rund 14 % resultierte (4 % x 0.8 + 52 % x 0.2), während die ursprüngliche Rentenzusprache auf einem Invaliditätsgrad von 90 % beruht hatte (vgl. Urk. 7/23). Ferner wies sie auf die Möglichkeit hin, in Briefform berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen zu beantragen (Urk. 2 S. 2).
2.2          Dagegen wandte die Beschwerdeführerin zur Hauptsache ein, sie habe wegen der erfolgten Rentenzusprache den Anschluss an den ersten Arbeitsmarkt verloren (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5); sie benötige und habe Anspruch auf konkrete Eingliederungs- / Integrationsmassnahmen (Urk. 1 S. 4). Auch seien gutachterlich erhobene neuropsychologische Defizite nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 5).
2.3     Vorab zu prüfen ist, ob eine Verbesserung des Gesundheitszustands im von der Beschwerdegegnerin angenommenen Ausmass hinreichend belegt ist.

3.
3.1     Die mit Verfügung vom 17. August 2001 erfolgte Zusprache einer ganzen Rente basierte hauptsächlich auf dem von Dr. med. Y.___, Neurologie FMH, am 24. Januar 2001 zu Handen der „Zürich“ erstatteten Gutachten (Urk. 7/21/2-16).
          Gestützt auf seine am 9. Januar 2001 erfolgte Untersuchung (vgl. S. 1 Mitte), die ihm überlassenen Akten (S. 1 ff.) und den Bericht vom 23. Januar 2001 über die von ihm veranlasste neuropsychologische Untersuchung (vgl. Urk. 7/21/17-19) stellte Dr. Y.___ folgende Diagnose: Cervikocephales und cervikobrachiales Schmerzsyndrom nach HWS-Distorsion bei Seitwärtskollision am 9. März 1998, ohne neurologische Ausfälle, aber mit intermittierenden cerviko-vaskulären Reizungen (Barré-Liéou-Syndrom), sowie neuropsychologischen Ausfällen (S. 10 Ziff. 4).
          Die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % (S. 11 Ziff. 6.2); zur Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit äusserte sich Dr. Y.___ nicht, da er eine Fortsetzung der medizinischen Behandlung als angezeigt erachtete (S. 11 Ziff. 6.1), beziehungsweise führte er aus, im Moment könne er sich angesichts des schweren Zustandsbildes keine zumutbare anderweitige Erwerbstätigkeit vorstellen (S. 14 Ziff. 11c).
3.2     Dr. med. Z.___, FMH für Allgemeine Medizin, führte in seinem Bericht vom 3. und 10. Februar 2003 (Urk. 7/27) aus, es sei der Beschwerdeführerin keine Tätigkeit mehr zumutbar; dabei verwies er auf den neuropsychologischen Bericht vom 23. Januar 2001 (Urk. 7/27/3).
3.3     Am 6. Juli 2006 erstattete Dr. med. A.___, Oberarzt MEDAS, Innere Medizin FMH, Universitätsspital B.___, ein Gutachten zu Handen der „Zürich“ (Urk. 7/51/2-34).
          Das Gutachten stützte sich auf vom 10. bis 12. Oktober 2006 durchgeführte (internistische, rheumatologische, neurologische, neuropsychologische und psychiatrische) Untersuchungen, eine am 4. Mai und 6. Juli 2006 erfolgte interdisziplinäre Konsensbesprechung (vgl. S. 1 Ziff. 1) und die vorhandenen Akten (S. 3 ff. Ziff. 3.1).
          Zusammenfassend wurden die folgenden, hier gekürzt angeführten Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 18 f. Ziff. 5.1):
1. chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom
2. Migräne mit Aura
3. leichte bis mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung bei Status nach HWS-Distorsionstrauma am 9. März 1998
4. eingeschränkte visuelle Diskriminationsfähigkeit unklarer Ätiologie
          In ihrem bisherigen Beruf als Hebamme erscheine die Beschwerdeführerin bleibend 100 % arbeitsunfähig (S. 22 Ziff. 7.1.1).
          Für körperlich mittelschwere Tätigkeiten bestehe aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit ergebe sich vorwiegend aus neuropsychologischer Sicht. Hier werde die zumutbare Arbeitsfähigkeit auf aktuell 40 % geschätzt, unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin sich die Arbeit möglichst frei einteilen und sie weitgehend auf Handlungsroutinen zurückgreifen könne, sowie Tätigkeiten nicht unter Zeitdruck und mit Parallelbeanspruchung und ohne zeitlich ausgedehnte visuelle Beanspruchung durchführen müsse. Eine allmähliche Steigerung über diese 40 % hinaus erscheine möglich, setzte jedoch eine neuro-psychotherapeutische Begleitung und eine effektivere Schmerzbehandlung voraus. In diesem Zusammenhang sei die in der Selbsteinschätzung sehr geringe Leistungseinschätzung durch die objektiven Befunde nicht vollständig zu untermauern, auch wenn keine Hinweise auf eine Aggravation vorlägen (S. 23 Ziff. 7.2).
          Auf eine entsprechende Frage der Beschwerdegegnerin wurde im Gutachten ferner ausgeführt, eine (von der Beschwerdeführerin damals sporadisch ausgeübte, näher umschriebene Tätigkeit; S. 28 f. Ziff. 7a) wäre dieser rein aus somatischer Sicht in einem Pensum von 80 %, aus neuropsychologischer Sicht hingegen lediglich zu 40 % (mit einer Steigerungsmöglichkeit auf 50 %) zumutbar (S. 29 oben Ziff. 7b).
3.4     Dr. med. C.___, Facharzt Neurologie FMH, erstattete am 12. Januar 2007 ein Aktengutachten zu Handen der „Zürich“ (Urk. 7/62/2-16).
          Dr. C.___ referierte die vorhandenen medizinischen Berichte (S. 1-12) sowie Berichte über im Jahr 2000 und im Jahr 2006 erfolgte Überwachungen der Beschwerdeführerin (S. 12 f.).
          In seiner Beurteilung (S. 13 f.) führte er aus, die im MEDAS-Gutachten von 2006 für leichte Tätigkeiten attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % scheine ihm absolut vertretbar (S. 14 Mitte).
          Diskrepant dazu sei die Einschätzung der Neuropsychologin, welche eine Arbeitsfähigkeit von 40 % sehe. Aus seiner Sicht sollte die neuropsychologische Untersuchung wiederholt werden. Er könne sich gut vorstellen, dass schlussendlich nur noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % auch aus neuropsychologischer Sicht gegeben sei; allerdings sollten die neuropsychologischen Befunde auch von einem Neuropsychologen gewertet werden. Dass die Überwachungsberichte mit genügender Klarheit ergeben würden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Beruf voll arbeitsfähig sei, glaube er nicht (S. 14 unten).
          In der Annahme, dass eine erneute neuropsychologische Untersuchung deutlich bessere Resultate als die unter Medikation durchgeführte Untersuchung ergebe, gehe er längerfristig von einer Arbeitsfähigkeit von zirka 80 % aus (S. 15 oben).
                  
4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin hat die laufende Rente mit der Begründung aufgehoben, es habe eine Verbesserung des Gesundheitszustands stattgefunden und der Beschwerdeführerin sei ab August 2006 eine der Behinderung angepasste Tätigkeit (wofür sie Beispiele nannte) vollumfänglich zumutbar (Urk. 2 S. 2 oben).
4.2     Die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 100 % für leidensangepasste Tätigkeiten lässt sich mit den vorhandenen medizinischen Beurteilungen nicht vereinbaren. Zwar erscheint es durchaus als überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache im Jahr 2001 erheblich verbessert haben dürfte; der Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit stehen jedoch die klar bezifferten anderslautenden Einschätzungen im MEDAS-Gutachten entgegen: Selbst für eine optimal angepasste Tätigkeit wurde - aus somatischer Sicht, abgesehen von der neuropsychologischen Komponente - lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert (vorstehend Erw. 3.3).
          An der aus neuropsychologischer Sicht lediglich auf 40-50 % veranschlagten Arbeitsfähigkeit hat der Aktengutachter Dr. C.___ - gut begründete - Zweifel geäussert; aus eben diesem Grund hat er eine erneute neuropsychologische Untersuchung vorgeschlagen. Nur gestützt auf eine solche zusätzliche Abklärung ist eine verlässliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus somatischer wie neuropsychologisch/neurologischer Sicht möglich.
4.3     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
4.4     Die genannten Voraussetzungen für eine Rückweisung sind vorliegend offensichtlich erfüllt.
          Die Beschwerde ist deshalb in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und erneutem Verfügungserlass an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
          Abzuklären sind insbesondere aus neuropsychologisch/neurologischer Sicht die Auswirkungen allfälliger neuropsychologischer Defizite auf die Arbeitsfähigkeit unter Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der Überwachung der Beschwerdeführerin (Urk. 7/62/2-16 S. 12 f. und Urk. 7/73). Sodann wird die bisher aus verfahrensökonomischen Gründen unterbliebene Haushaltabklärung nachzuholen sein.
4.5     Auf den Hauptantrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei zur „rechtskonformen Prüfung von Integrations- und Eingliederungsmassnahmen“ anzuhalten, ist nicht einzutreten.
          Die Beschwerdegegnerin hatte - mangels entsprechender Anmeldung der Beschwerdeführerin - keine Veranlassung, diesbezüglich Abklärungen zu tätigen oder eine Verfügung zu erlassen. Es ist Sache der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (nicht dem Gericht) ein entsprechendes Leistungsbegehren einzureichen.

5.
5.1     Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Prozessentschädigung. Bei deren Bemessung ist zu berücksichtigen, dass in der Beschwerde zum Rentenanspruch als dem eigentlichen und einzig zulässigen Prozessthema nur äussert knappe Ausführungen gemacht wurden (vgl. Urk. 1 S. 5). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Werner Kupferschmid
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).