Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00295
IV.2009.00295

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 24. Juni 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin




Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Februar 2009 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. März (Urk. 1) bzw. 15. Mai 2009 (Urk. 7), mit welcher die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat, und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2009 (Urk. 17),
in Erwägung,
dass gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit haben, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann,
dass der  Anspruch auf Umschulung voraussetzt, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen),
dass sich hieran mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf den 1. Januar 2004 nichts geändert hat (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen),
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, [ATSG]), und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG), und dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass sich die 1955 geborene Beschwerdeführerin, nachdem ein erstes Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen mit Verfügung vom 29. November 2006 (Urk. 12/21) rechtskräftig abgewiesen worden war, am 1. September 2008 erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Umschulung, Rente) anmeldete (Urk. 12/23),
dass die Dres. med. Y.___ und Z.___, A.___, mit Bericht vom 14. Juli 2008 (Urk. 12/29/5-7) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 30. Juni bis zum 11. Juli 2008 (Hospitalisation), hernach eine solche von 50 % mit anschliessender Steigerung gemäss Klinik attestierten,
dass die Dres. Y.___ und Z.___ am 14. Oktober 2008 (Urk. 12/30) die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin (Reinigungsangestellte in Alterswohnheim) als noch zumutbar bezeichneten (Urk. 12/30/4), die Arbeitsfähigkeit von 50 % jedoch auf das bisherige Pensum von 40 % bezogen (Urk. 12/30/2),
dass die behandelnde Ärztin, Dr. med. B.___, Fachärztin FMH Rheumatologie und Fachärztin FMH Innere Medizin, am 19. November 2008 die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als nicht mehr zumutbar erachtete (Urk. 12/33/4), jedoch in der angestammten Beschäftigung als Reinigungsangestellte im Altersheim bloss eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % attestierte (Urk. 12/33/3),
dass sich keinem der aktenkundigen Arztberichte Angaben zu einer leidensangepassten Tätigkeit entnehmen lässt,
dass damit die Berichte in Bezug auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit widersprüchlich sowie unvollständig sind und die Akten daher die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin eine dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, nicht erlauben,
dass die Beschwerdegegnerin zudem lediglich feststellte, die Beschwerdeführerin sei als teilerwerbstätig (40 %) zu qualifizieren, ohne diesbezügliche Sachverhaltsfeststellungen zu treffen,
dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine eigentliche Berufsausbildung absolvierte, einen Umschulungsanspruch nicht von vorneherein ausschliesst (vgl. Urteil des Bundesgerichtes in Sachen C. vom 2. Mai 2007, I 972/2006, Erw. 4.1.2),
dass sich folglich der Sachverhalt in medizinischer als auch in erwerblicher Hinsicht als unvollständig erweist, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
dass diese abzuklären haben wird, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Weise verschlechtert hat, dass sie nunmehr eine dauernde Erwerbseinbusse von mindestens 20 % erleidet,
dass die Beschwerdegegnerin hernach erneut über den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu entscheiden haben wird,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs.1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Februar 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 17 (Beschwerdeantwort)
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14 und 15/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).