Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 14. Oktober 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 19.. geborene und ursprünglich als Maurer tätige (Urk. 11/3/3) X.___ leidet seit Jahren an einer Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew), welche erstmals im Februar 1998 als solche diagnostiziert wurde (Urk. 11/19/4-6). Nachdem der Versicherte mit Hilfe der Invalidenversicherung zum PC-Supporter umgeschult worden war (Urk. 11/33, 11/49), die Schlussprüfung jedoch nicht bestanden hatte (Urk. 11/53), war er ab 1. November 2001 als Netzwerk-Supporter tätig (Urk. 11/52/1). Aufgrund plötzlich aufgetretener panischer Angstzustände suchte X.___ am 28. November 2001 die Psychiatrische Privatklinik Y.___ auf, wo er bis zum 3. Dezember 2001 stationär behandelt wurde (Urk. 11/59/3-5). In der Folge blieb der Versicherte aus psychiatrischer Sicht bis auf Weiteres vollständig arbeitsunfähig (Bericht von Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. März 2002, Urk. 11/59/1-2). Nachdem Dr. med. A.___, FMH Rheumatologie, am 15. April 2002 die Arbeitsunfähigkeit auf 75 % beziffert und unter Berücksichtigung der psychiatrischen Problematik auch eine angepasste Tätigkeit als nicht zumutbar erachtet hatte (Urk. 11/63/1-2), sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2001 eine ganze Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, zu (Verfügung vom 26. Juli 2002, Urk. 11/75). Mit Verfügung vom 27. März 2003 (Urk. 11/83) hielt die IV-Stelle (weitere) berufliche Massnahmen aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des Versicherten als nicht umsetzbar, weshalb sie dessen Leistungsgesuch (Übernahme von Prüfungskosten) abwies, den Anspruch auf eine ganze Rente aber bestätigte (Mitteilung vom 23. September 2004, Urk. 11/90). Ab dem 1. Juli 2005 war X.___ vorerst versuchsweise, danach in fester Anstellung als Sicherheitsmitarbeiter tätig (Urk. 11/103), womit sich sein Rentenanspruch auf eine Viertelsrente reduzierte (Verfügung vom 15. Dezember 2005, Urk. 11/95). Nachdem der Versicherte mit Schreiben vom 13. Juli 2006 (Urk. 11/97) eine Verschlechterung geltend gemacht hatte, der behandelnde Rheumatologe Dr. med. B.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Spital C.___, am 9. August 2006 nur noch eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit für vollumfänglich zumutbar hielt (Urk. 11/99) und der nunmehr behandelnde Psychiater Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie/Psychotherapie, eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht abzugeben vermochte (Bericht vom 22. März 2007, Urk. 11/107), liess die IV-Stelle X.___ am 9. April 2008 an der E.___ begutachten (Expertise vom 14. Mai 2008, Urk. 11/116/1-43). Gestützt auf die Beurteilung deren Experten, in angepassten Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (Urk. 11/116/24), sprach die IV-Stelle dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/129-132, 11/137-139) mit Verfügung vom 25. Februar 2009 (Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 57 % mit Wirkung ab 1. Juli 2006 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Die von Dr. B.___ mit Schreiben vom 18. März 2009 (Urk. 11/153) aktenkundig gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes von X.___ nahm die IV-Stelle als Zusatzgesuch um Rentenerhöhung zu ihren Unterlagen (Urk. 11/154).
2. Mit Eingabe vom 20. März 2009 erhob X.___ Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Februar 2009 und beantragte, es sei ihm zumindest eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2009 (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-157) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen, wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dem Beschwerdeführer sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit wenig Kundenkontakt zu 40 % zumutbar, was ihm unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % die Erzielung eines Invalideneinkommens von jährlich Fr. 29'499.-- erlaube. Verglichen mit dem als Maurer erzielbaren Valideneinkommen von Fr. 67'974.-- führe dies zu einem Invaliditätsgrad von 57 %, was Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründe (Urk. 2). Hiergegen brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, die Verwertung der 40%igen Restarbeitsfähigkeit sei aufgrund des ständigen gesundheitlichen Wechsels nicht möglich, zumal sich sein Gesundheitszustand - von kurzen Ausnahmen abgesehen - laufend verschlechtert habe. Zudem habe es die Beschwerdegegnerin versäumt, wie von ihm beantragt, aktuelle Arztberichte beizuziehen (Urk. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Die Gutachter der E.___ (Expertise vom 14. Mai 2008, Urk. 11/116), Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie, Dr. med. G.___, FMH Neurologie, und Dr. med. H.___, FMH Innere Medizin, hielten nach interdisziplinärer Konsens-Konferenz fest, die Diagnose des Morbus Bechterew sei zu bestätigen und die Angaben des Beschwerdeführers seien durchwegs glaubhaft. Sie kamen zum Schluss, in Übereinstimmung mit dem am Spital C.___ behandelnden Arzt Dr. B.___ sei von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit auszugehen. Dr. B.___ habe im Telefongespräch vom 18. April 2008 gegenüber Dr. G.___ (Urk. 11/116/32) erwähnt, die Wiederaufnahme der Behandlung mit Remicade - dieses war wegen Wirkungsabnahme im Herbst 2007 durch ein neues Medikament ersetzt worden, welches jedoch zu starken Nebenwirkungen führte (11/116/32) - mit kürzeren Behandlungsintervallen könnte sogar zu einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führen (Urk. 11/116/23). Die Gutachter erklärten, zwischen der psychiatrischen - auch hier bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % - und der somatischen Symptomatik bestehe eine Interferenz. Weil zudem der Verlauf der Beschwerden stark schwankend sei, müsse die Arbeitsfähigkeit gemittelt werden (Urk. 11/116/23). Gesamthaft führe dies zu einer Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 60 % (Urk. 11/116/24).
3.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, aktuelle Berichte beizuziehen (Erw. 1), kann ihm mit Blick auf die im Zeitpunkt des Vorbescheids verfügbare Aktenlage nicht gefolgt werden. Dass seit September 2007 ein Wirkungsverlust von Remicade festzustellen war, fand in die Beurteilung durch die Gutachter ebenso Eingang wie der Umstand, dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers starken Schwankungen unterworfen war (Erw. 3.1). Hinweise für eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes lagen im Zeitpunkt des Vorbescheides nicht vor. Ob sich jedoch aufgrund des am 18. März 2009 (Urk. 11/153) - mithin nach Erlass der angefochtenen Verfügung - aufgelegten Schreibens von Dr. B.___ eine abweichende Beurteilung der Situation aufdrängt, kann nicht abschliessend beurteilt werden.
Anlässlich der Exploration vom 9. April 2008 war unklar, wie sich eine erneute Behandlung mit Remicade - im Zeitpunkt der Begutachtung war noch keine Umstellung erfolgt (Urk. 11/116/29) - auswirken würde. Gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___ war eher eine Verbesserung als eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu erwarten (Erw. 3.1). Dass eine abschliessende Beurteilung nicht möglich sei, hielten die Gutachter mit der Empfehlung einer Neuevaluation nach einem oder zwei Jahren denn auch ausdrücklich fest (Urk. 11/116/24). Ob bereits zwischen Begutachtungszeitpunkt und Verfügungserlass am 25. Februar 2009 eine allfällige Verschlechterung der Restarbeitsfähigkeit eingetreten war - und damit die vorliegende Streitsache betreffend noch zu berücksichtigen wäre -, oder ob eine solche erst ab März 2009 anzunehmen ist und möglichen Grund für eine Revision böte, bleibt mit Blick auf die Feststellungen von Dr. B.___ vom 18. März 2009 (Urk. 11/153) offen. Immerhin war am 27. Januar 2009 eine entzündliche Aktivität labormässig feststellbar. Angaben zum Verlauf des Gesundheitszustandes sind dem Schreiben aber nicht zu entnehmen.
3.3 Zudem ist fraglich, ob die von den Gutachtern attestierte Restarbeitsfähigkeit von 40 % überhaupt verwertbar ist. Der Neurologe Dr. G.___ hielt hiezu fest, der stark schwankende Verlauf sei mit einer Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht vereinbar (Urk. 11/116/15), während sich der Gesamtbeurteilung der Gutachter diesbezüglich kein Hinweis entnehmen lässt (Urk. 11/116/23). Machte der Beschwerdeführer unter anderem seinen schwankenden Gesundheitszustand dafür verantwortlich, dass eine feste Anstellung unmöglich (Urk. 1 S. 1) und die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit damit nicht gegeben sei, so ist in Anbetracht der Aktenlage die Beschwerdegegnerin anzuhalten, auch diesbezüglich ergänzende Abklärungen an die Hand zu nehmen.
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilen lassen, womit sich die vorliegende Streitsache als nicht spruchreif erweist, weshalb sie an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese wird nach ergänzenden Abklärungen im Sinne vorstehender Erwägungen 3.2 und 3.3 über den Anspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der Verfügung vom 25. Februar 2009 gutzuheissen.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).