Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 24. Juni 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Eric Sauser
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin X.___ mit Verfügung vom 2. März 2009 mit Wirkung ab 1. Januar 2008 eine Dreiviertelsrente zugesprochen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 23. März 2009, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2009 (Urk. 7),
in Erwägung,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), und dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung),
dass im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden darf und insbesondere von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG dort nicht gesprochen werden kann, wo die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint,
dass sich der im April 1950 geborene und während 27 Jahren als Mitarbeiter in einer Schmelzerei (Urk. 8/19/4) tätige Beschwerdeführer unter Hinweis auf grosse Beschwerden in beiden Daumen am 4. Juni 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Umschulung, Wiedereinschulung, Arbeitsvermittlung, Urk. 8/23) anmeldete (Urk. 8/13),
dass der Hausarzt Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers seit Januar 2007 als nicht mehr, eine angepasste jedoch als vollumfänglich zumutbar erachtete (Bericht vom 10. November 2007, Urk. 8/26/1-6),
dass die Dres. med. Z.___, Assistenzarzt, und A.___, Oberarzt, beide Rheumaklinik, Kantonsspital B.___, am 12. Oktober 2007 (Urk. 8/26/12-14) eine rezidivierende, aktivierte und symptomatische destruktiv-proliferative Fingerpolyarthrose sowie ein rezidivierendes cervicovertebrales und lumbovertebrales Syndrom diagnostizierten (Urk. 8/26/12), den Beschwerdeführer in schwerer körperlicher Arbeit mit der Notwendigkeit des Hantierens mit schweren Gewichten oder anspruchsvollen manuellen Tätigkeiten als längerfristig für vollständig arbeitsunfähig bezeichneten, eine Arbeitsunfähigkeit für leichtere Tätigkeiten jedoch ausdrücklich verneinten (Urk. 8/26/14),
dass demgegenüber Dr. med. C.___, Handchirurgie FMH, die Hände des Beschwerdeführers auch für leichte Arbeiten als nicht geeignet, eine Umschulung infolge ungenügender Schulbildung, von Sprachproblemen und Alter als nicht sinnvoll hielt (Bericht vom 24. Januar 2008, Urk. 8/27/7),
dass der von der Beschwerdegegnerin beigezogene Gutachter Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH/FMCH, (Expertise vom 27. November 2008, Urk. 8/40) die geklagten Beschwerden in beiden Daumensattel- und Grundgelenken als glaubwürdig bezeichnete, die bisherige Tätigkeit in der Giesserei als nicht mehr zumutbar hielt, in angepasster Tätigkeit jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 65 - 70 % attestierte (Urk. 8/40/7), wobei sich die Arbeitsunfähigkeit von 30 - 35 % aus den zusätzlich nötigen Pausen ergebe (Urk. 8/40/8),
dass Dr. D.___ das seit Januar 2007 bestehende Ressourcenprofil wie folgt umschrieb: leichte bis mittelschwere Tätigkeit, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend, ohne Tragen und Heben von Lasten über 5 kg pro Seite, ohne länger dauernde vornüber geneigte Haltung, ohne asymmetrische Lasteinwirkung und ohne differenzierten Einsatz beider Hände (Urk. 8/40/7),
dass Dr. C.___ das Gutachten als ungenügend und die daraus abgeleiteten Empfehlungen als oberflächlich beurteilte (Urk. 8/42),
dass der bisherige Arbeitgeber des Beschwerdeführers keine angepasste Tätigkeit anbieten konnte, weshalb sich eine Arbeitsplatzerhaltung als unmöglich erwies (Urk. 8/34/1),
dass gemäss Verlaufsprotokoll Arbeitsplatzerhaltung der Beschwerdeführer über keine anderen Ressourcen verfügt (Urk. 8/34/1) und die Beschwerdegegnerin infolge erheblicher Einschränkungen an beiden Händen und geringer Umstellfähigkeit den maximal möglichen leidensbedingten Abzug in Anschlag brachte (Urk. 8/34/2),
dass die Tochter des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung durch Dr. D.___ als Übersetzerin fungierte (Urk. 8/40/2), der Beschwerdeführer mithin nur über spärliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (vgl. auch Urk. 8/34/1, 4-5),
dass der Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt 59-jährig war,
dass er überdies an einer rechtsbetonten hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit leidet (Urk. 8/3/3), welche mittels Hörgeräten versorgt wurde (Kostengutsprache vom 3. Juli 2007, Urk. 8/10),
dass der Beschwerdeführer über keine Schulbildung verfügt (Urk. 8/13/4),
dass angesichts dieser besonderen Umstände (59-jährig, hoher Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand nach 27-jähriger Tätigkeit in der Giesserei, fehlende Berufsausbildung, vermehrt nötige Pausen, stark eingeschränktes Spektrum an noch möglichen Tätigkeiten) die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr verwertbar, mithin das Auffinden einer zumutbaren Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als zum vornherein ausgeschlossen erscheint,
dass dem Beschwerdeführer demzufolge die Erzielung eines Invalideneinkommens gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist,
dass mithin seit Januar 2008 Anspruch auf eine ganze Rente besteht, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs.1bis IVG für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und auf Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. März 2009 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2008 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).