IV.2009.00301

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 3. August 2010
in Sachen
         Erben des X.___, gestorben am 13. November 2009
wohnhaft gewesen:   nämlich:

1.           A.___
2.           B.___

           Beschwerdeführende

beide vertreten durch Advokat Philippe Zogg
Henric Petri-Strasse 19, 4051 Basel



gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       Der im Jahre 1968 geborene und am 13. November 2009 verstorbene X.___ verfügte über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung und übte in der Folge eine Vielzahl von Tätigkeiten in verschiedensten Bereichen aus (Urk. 7/9, Urk. 7/33 S. 8). Infolge eines im Jahre 2005 diagnostizierten chronischen Hepatitis-C-Infektes kam es vermehrt zu Zeiten von Arbeitsunfähigkeit bis das letzte Arbeitsverhältnis per August 2007 endete (Urk. 7/33 S. 8). Am 21. Dezember 2007 meldete sich der Versicherte bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/12). In der Folge liess diese ein polydisziplinäres Gutachten erstellen (Y.___-Gutachten vom 13. November 2008; Urk. 7/33), stellte mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2008 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/37) und hielt daran mit Verfügung vom 17. Februar 2009 fest (Urk. 7/43 = Urk. 2).

2.         Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 20. März 2009 Beschwerde und beantragte, es seien dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen; unter Kostenfolge (Urk. 1 S. 2).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2009 Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 6), wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 26. Mai 2009 Advokat Zogg, substituiert durch Advokat Iten, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 11).
         Mit Schreiben vom 1. September 2009 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers einen weiteren ärztlichen Bericht zu den Akten (Urk. 12 f.).
         Am 11. Mai 2010 teilte der Vertreter des Versicherten mit, dass sein Mandant am 13. November 2009 verstorben sei und er die Erben in allen Nachlassangelegenheiten vertrete (Urk. 16 f.). Mit Schreiben vom 23. Juni 2010 wurde überdies der Erbschein vom 22. März 2010 eingereicht (Urk. 18 f.).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen). Zum Prozentvergleich vergleiche BGE 114 V 310 Erw. 3a mit weiteren Hinweisen.
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Versicherte in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Aufgrund der häufig wechselnden Anstellungen des Versicherten seien sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand statistischer Durchschnittswerte zu ermitteln, was zu einer Invalidität von 20 % führe (Urk. 2).
2.2         Demgegenüber machte der Vertreter des Versicherten im Wesentlichen geltend, dass die angefochtene Verfügung mangels Begründungsdichte schon aus formellen Gründen aufzuheben sei (Urk. 1 S. 4). Weiter sei das vorliegende Y.___-Gutachten nicht vollständig, da keine gastroenterologische Untersuchung durchgeführt worden sei. Das genannte Gutachten setze sich zudem zu wenig mit den medizinischen Vorakten auseinander, welche von einer erheblich höheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgehen würden. Hinsichtlich des Valideneinkommens sei anzumerken, dass der Versicherte in seiner eigentlich angestammten Tätigkeit in der Informatikbranche in den Jahren 1999 bis 2001 jeweils ein Einkommen von über Fr. 70'000.-- erzielt habe, was im Rahmen des Einkommensvergleichs zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 5ff.).

3.       In formeller Hinsicht verweist die angefochtene Verfügung pauschal auf die durchgeführten medizinischen Abklärungen, ohne sich ausdrücklich auf das Y.___-Gutachten zu beziehen. Da aber im vorliegenden Verfahren lediglich eine umfassende Abklärung in Auftrag gegeben wurde, welche überdies als einzige ärztliche Stellungnahme von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgeht, konnte hinsichtlich der der Verfügung zugrunde liegenden Argumentation der Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt ein Zweifel bestehen. Eine sachgerechte substantiierte Anfechtung war damit nicht verunmöglicht, was im Übrigen auch die vorliegende Beschwerde zeigt. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs fällt demnach ausser Betracht.

4.
4.1     Die für das Y.___-Gutachten vom 13. November 2008 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - ein chronisches zervikozephales, zervikobrachiales und zervikothorakales Schmerzsyndrom mit/bei Streckfehlhaltung der HWS, muskulärer Dysbalance, myofascialer Komponente, M53.0, M53.1, bestehend seit 2006, sowie chronische Kopfschmerzen, polyaetiologisch bedingt (Spannungstyp-Kopfweh, wahrscheinliche Migräne, Verdacht auf Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz), G54.8, bestehend seit 2005. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine chronische Virushepatitis C mit/bei Status nach Kombinationstherapie mit Pegintron und Rebetol 07-11/05, Abbruch wegen Nebenwirkungen, B18.2, ED 2005 sowie eine nicht näher bezeichnete neurotische Störung bei akzentuierter Persönlichkeit, F48.9, Z73.1 (Urk. 7/33 S. 22).
         Die vom Versicherten geklagten Beschwerden würden sich nur zum Teil medizinisch erklären lassen. Ermüdbarkeit, Erschöpfbarkeit und Konzentrationsstörungen hätten bei den jetzigen, jeweils mehrstündigen Untersuchungen nicht objektiviert werden können; auch die kognitiven Screeningtests seien in dieser Hinsicht unauffällig gewesen. Die letzte hepatologische Kontrolle und die aktuell durchgeführten Laboruntersuchungen hätten eine geringe biochemische Aktivität der Hepatitis gezeigt; weiter sei die Leber bei der letzten sonographischen Untersuchung, wie auch früher, morphologisch unauffällig gewesen. Aufgrund der rheumatologischen Befunde seien dem Versicherten lediglich noch körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten zuzumuten, wobei eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 8 Stunden pro Tag bestehe. Aufgrund der chronischen Kopfschmerzen sowie der subjektiven Erschöpfbarkeit, die unter anderem als Begleitsymptom der chronischen persistierenden Hepatitis-C auftreten könne, sei aber von einer Leistungsminderung von maximal 20 % auszugehen (Urk. 7/33 S. 23 ff.).
4.2     Das vorliegende Gutachten legt den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar; insbesondere setzt es sich in genügender Weise mit den vorhandenen medizinischen Vorakten auseinander (Urk. 7/33 S. 2 ff.) und begründet die abweichende Einschätzung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit. Aus den folgenden Überlegungen sind auch keine weiteren Abklärungen, insbesondere keine solchen in gastroenterologischer Hinsicht, angezeigt. So wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Y.___-Abklärung internistisch untersucht und es wurde kein zusätzlicher Abklärungsbedarf ermittelt. Weiter wurde hinsichtlich der Leber keine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation festgestellt, so dass sich auch diesbezüglich keine weiteren Abklärungen aufdrängen. Zuletzt ist anzumerken, dass das Y.___-Gutachten die Hepatitis-C-Erkrankung des Beschwerdeführers keineswegs in Abrede stellt, sondern eine verminderte Leistungsfähigkeit durchaus anerkennt. Zum Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Magen-Darmkrankheiten und Innere Medizin, vom 13. August 2008 (Urk. 13), ist festzuhalten, dass der darin erwähnte Verdacht auf eine Interferon-induzierte Hypothyreose auf eine Kontrolluntersuchung vom Juni 2009 zurückgeht. Da aber im vorliegenden Verfahren nur der bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2009 eingetretene Sachverhalt massgebend ist (vgl. BGE 132 V 215 Erw. 3.1.1), sind diese neuen Erkenntnisse nicht zu berücksichtigen.
         Insgesamt kann auf das vorliegende Y.___-Gutachten (vom 13. November 2008) abgestellt und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer Leistungsfähigkeit von 80 % ausgegangen werden.

5.         Hinsichtlich des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vg. BGE 134 V 322 Erw. 4.1). Auch wenn der Versicherte in den Jahren 2000 und 2001 in der Informatikbranche ein vergleichsweise hohes Einkommen erzielen konnte, ist dieses für die Ermittlung des Valideneinkommens nicht heranzuziehen, da es erst im Zuge der Hepatitis-C-Erkrankung im Jahre 2005 zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist. Auf der anderen Seite wäre es in Anbetracht der häufig wechselnden Anstellungen des Versicherten auch nicht repräsentativ, einfach auf den zuletzt erzielten Lohn abzustellen, so dass es sich rechtfertigt, entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin, sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand statistischer Durchschnittswerte zu ermitteln, oder gar ein Prozentvergleich (in Form einer Gegenüberstellung von Prozentzahlen; vgl. BGE 114 V 310 Erw. 3a, insbesondere mit Hinweis auf BGE 104 V 135 Erw. 2b) erfolgen kann.
         Aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit des Versicherten ist dabei grundsätzlich von einer Prozentdifferenz von 20 % auszugehen. Wollte man aufgrund der Tatsache, dass der Versicherte keine schweren Arbeiten mehr verrichten kann, vom Invalideneinkommen noch einen leidensbedingten Abzug von 10 % vornehmen (vgl. BGE 126 V 75, BGE 134 V 322), würde dies noch immer zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad (von 28 %) führen.
         Dies führt zusammmenfassend zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung und zur Abweisung der Beschwerde.

6.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären sie grundsätzlich dem Versicherten aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Da nun aber der Versicherte am 13. November 2009 verstorben ist, erscheint es angezeigt, die Gerichtskosten zwar einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, aber die Beschwerdeführenden auf die Nachzahlungspflicht im Sinne von § 92 der Zürcherischen Prozessordnung (ZPO) hinzuweisen. So wäre der Versicherte zu Lebzeiten auch nicht von der Bezahlung der Gerichtskosten entbunden worden, sondern hätte diese nach Möglichkeit ebenfalls zurückzahlen müssen. Weiter ist es nicht der Sinn des Armenrechts, die Erben möglichst günstig zu stellen, beziehungsweise den Nachlass des bedürftigen Erblassers möglichst nicht zu belasten (vergleiche dazu auch ZR 79 (1980) Nr. 76).
         Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Versicherten, Advokat Zogg, aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der gerichtsübliche Entschädigungsansatz Fr. 200.-- beträgt, was bei einem Aufwand von 12.16 Stunden (Urk. 15) einer Entschädigung von Fr. 2'432.-- entspricht. Nach Berücksichtigung der Barauslagen in der Höhe von Fr. 39.-- sowie der Mehrwertsteuer ergibt sich eine Gesamtentschädigung von Fr. 2'658.80. Auch diesbezüglich sind die Beschwerdeführenden auf die Nachzahlungspflicht im Sinne von § 92 ZPO hinzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführenden werden auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Versicherten, Advokat Zogg, wird mit Fr. 2'658.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführenden werden auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Philippe Zogg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).