IV.2009.00302
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 28. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Mainaustrasse 45, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1970 geborene und als Betriebsangestellter tätig gewesene X.___ meldete sich am 10. Juli 2007 unter Hinweis auf eine Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere einer Berufsberatung und einer Invalidenrente, an (Urk. 8/2). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Lage und Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (Urk. 8/18 ff.), in dessen Verlauf bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine psychiatrische Begutachtung eingeholt wurde (Urk. 8/30), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Februar 2009 das Leistungsbegehren (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 23. März 2009 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer Invalidenrente, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2009 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 21. April 2009 geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG) besteht und ist zu gewähren insbesondere, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 128 V 278 Erw. 5b/bb mit Hinweisen).
1.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
2. Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2007 die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens in Aussicht (Urk. 8/19). Dem Feststellungsblatt vom gleichen Tag kann entnommen werden, dass sie sich auf das vom Krankentaggeldversicherer eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.___, unter anderem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. September 2007 (Urk. 8/17) stützte. Nachdem der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 25. Januar 2008 verschiedene Einwendungen gegen dieses Gutachten erhoben hatte (Urk. 8/24), beauftragte die Beschwerdegegnerin Dr. Y.___ mit einer neuen psychiatrischen Begutachtung (Urk. 8/26). Mit Verfügung vom 25. Februar 2009 lehnte sie das Leistungsbegehren gestützt auf Dr. Y.___s Gutachten (Urk. 8/32) ab. Erst nach Erlass dieser Verfügung stellte sie dem Beschwerdeführer das fragliche Gutachten zu (Urk. 8/33-34). Dadurch verweigerte sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich vor Erlass der rentenablehnenden Verfügung zum neuen Beweisstück zu äussern, das sie zur alleinigen Entscheidungsgrundlage gemacht hatte. Dies stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche trotz Möglichkeit der Stellungnahme im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann (vgl. dazu Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 42 Rz 15 mit Hinweis auf SVR 1999 UV Nr. 25).
Demzufolge ist die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2009 bereits aus formellen Gründen aufzuheben.
3.
3.1 An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass Dr. Y.___s Schlussfolgerungen im psychiatrischen Gutachten vom 10. September 2008 nicht vollends zu überzeugen vermögen. Mit seiner Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 30 %, die sich innert drei Monate deutlich bessern lassen sollte (Urk. 8/30 S. 20), nahm der Gutachter lediglich zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Untersuchungszeitpunkt (1. Juli 2008; vgl. Urk. 8/30 S. 1) Stellung und äusserte eine günstige Prognose für die Zukunft. Ob sich diese Prognose tatsächlich verwirklicht hat, ist nicht erstellt. Für eine länger dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit spricht insbesondere die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 23. Oktober bis zum 3. November 2008 in der Klinik A.___. Laut Austrittsbericht vom 19. Dezember 2008 erfolgte diese Hospitalisation wegen einer Zunahme der depressiven Symptomatik in den vier Wochen zuvor. Sein Gesundheitszustand wurde diagnostisch als mittelschwere depressive Episode erfasst (Urk. 3/11).
3.2 Weiter fehlen in Dr. Y.___s Gutachten vom 10. September 2008 Angaben zur retrospektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, obwohl sich in den Akten gewichtige Anhaltspunkte für eine depressive Erkrankung mit mindestens wiederkehrenden, langandauernden mittelgradigen depressiven Episoden finden. So diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Gutachten vom 14. Februar 2007 zu Handen des Krankentaggeldversicherers sogar eine mittel- bis schwergradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) und schätzte die Arbeitsunfähigkeit auf 100 % ein (Urk. 8/14 S. 12 ff.). Anschliessend an diese Begutachtung hielt sich der Beschwerdeführer bis zum 26. April 2007 in der Klinik A.___ zur stationären Behandlung auf. Im Bericht vom 16. Oktober 2007 attestierten die Klinikärzte bei der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während des Aufenthalts und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab dem Austritt (Urk. 8/12). Sodann begab sich der Beschwerdeführer ab 9. November 2007 in die Klinik C.___ zur teilstationären Behandlung. Im Bericht vom 23. Januar 2008 an die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bestätigten die behandelnden Ärzte die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.10; Urk. 8/23 S. 3 f.).
Mit den Ausführungen von Dr. B.___ setzte sich Dr. Y.___ im Gutachten vom 10. September 2008 nur rudimentär auseinander (Urk. 8/30 S. 8). Die von den Ärzten der Klinik A.___ abgegebene Beurteilung nahm er lediglich zur Kenntnis (Urk. 8/30 S. 12). Schliesslich verfügte der Gutachter offenbar nicht über den Bericht der Klinik C.___ vom 23. Januar 2008 (Urk. 8/30 S. 2 f.).
3.3 Aus diesen Gründen erfüllt Dr. Y.___s Gutachten vom 10. September 2008 die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) nicht, insbesondere findet sich darin keine überzeugende Antwort auf die Frage nach der dem Beschwerdeführer ab Sommer 2006 zumutbaren Arbeitsleistung. Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdegegnerin in der bereits aus formellen Gründen aufzuhebenden Verfügung vom 25. Februar 2009 nicht darauf abstellen dürfen. Zur Klärung des Sachverhaltes sind somit weitere (ergänzende) Abklärungen nötig.
4. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).