Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 22. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach 1775, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Wegen Geburtsgebrechen (Urethermissbildungen, kongenitale Paralysen und Paresen) sprach die Invalidenversicherung X.___, geboren 1977, von 1978 bis 1989 Leistungen zu (Urk. 8/4-5), anerkannte 1994 eine Sonderschulbedürftigkeit (Urk. 8/31/1), sprach ihm 1996 berufliche Massnahmen zu (Urk. 8/38) und schrieb 1997 das entsprechende Verfahren vorläufig ab (Urk. 8/49).
1.2 Am 29. August 2005 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 8/55 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm verschiedene Abklärungen vor (Urk. 8/56-77) und verneinte mit Verfügung vom 26. Januar 2007 einen Anspruch auf Berufsberatung, wobei sie ausführte, aus ärztlicher Sicht sei dem Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit voll zumutbar und er könne ohne weiteres ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen; berufliche Massnahmen seien dazu nicht notwendig (Urk. 8/78).
Diese Verfügung blieb unangefochten und ist demnach in Rechtskraft erwachsen.
1.3 Am 4. Mai 2007 reichte der Versicherte ein weiteres Leistungsbegehren (Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung, medizinische Massnahmen, Rente) ein (Urk. 8/79). Die IV-Stelle tätigte verschiedene Abklärungen (Urk. 8/80-115) und holte insbesondere beim Begutachtungsinstitut Y.___ (Y.___) ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 4. August 2008 erstattet wurde (Urk. 8/116). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/119, Urk. 8/126) verneinte sie mit Verfügung vom 16. Februar 2009 einen Leistungsanspruch (Urk. 8/135 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 16. Februar 2009 erhob der Versicherte am 23. März 2009 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere berufliche Massnahmen, zuzusprechen; eventuell seien vorab ergänzende medizinische Abklärungen zu veranlassen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).
Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Am 30. Oktober 2009 fand eine Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung statt, wobei kein Vergleich zustande kam (Prot. S. 2).
Mit Replik vom 19. Januar 2010 (Urk. 16) und Duplik vom 3. Mai 2010 (Urk. 22) - dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2010 zur Kenntnis gebracht (Urk. 24) - hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Mit Eingabe vom 24. Juni 2010 (Urk. 26) hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest, was der Beschwerdegegnerin am 28. Juni 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 27).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 16. Februar 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Art. 5 Abs. 1 IVV). Einer versicherten Person entstehen aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten, wenn ihre Aufwendungen für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären (Art. 5 Abs. 2 IVV). Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der Ausbildung des Invaliden den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung eines Gesunden zur Erreichung des gleichen beruflichen Zieles notwendig wären (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 IVV).
1.3 Im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG, von seinem Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierter Erwerbsausfallversicherung her, kommt es nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an. Dementsprechend ist für das Vorliegen einer leistungsspezifischen Invalidität im Zusammenhang mit dem Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung ausschlaggebend, ob eine erstmalige berufliche Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden musste. Wird diese Frage verneint, liegt keine Invalidität vor, und es können folglich für eine nachmalige berufliche Ausbildung keine Ansprüche gegen die Invalidenversicherung erhoben werden. Wird die Frage bejaht, hat dies zur Folge, dass eine nunmehr nachzuholende erstmalige berufliche Ausbildung als invaliditätsbedingt verspätet zu qualifizieren ist und eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung auslöst (vgl. BGE 126 V 462 Erw. 2).
1.4 Eine diagnostizierte psychische Gesundheitsbeeinträchtigung - beispielsweise eine hyperkinetische Störung verbunden mit Störung des Sozialverhaltens (Entscheid des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, vom 14. August 2006, I 453/05, Erw. 2) - begründet nicht ohne Weiteres eine leistungsspezifische Invalidität (BGE 126 V 461 Erw. 1). Gemäss BGE 114 V 30 Erw. 1b sind auch im Rahmen von Art. 16 Abs. 1 IVG die allgemeinen Grundsätze zum invalidisierenden Charakter psychischer Gesundheitsschäden massgebend. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten danach Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit - hier analog: bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung -, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (vgl. BGE 131 V 50 Erw. 1.2 S. 50, 130 V 353 Erw. 2.2.1). Vor diesem Hintergrund ist invalid im Sinne von Art. 16 IVG, wer aufgrund eines fachärztlich diagnostizierten psychischen Gesundheitsschadens trotz zumutbarer Willensanstrengung (vgl. BGE 130 V 402 Erw. 6.2.3) bei einer den Fähigkeiten entsprechenden Erstausbildung während längerer Zeit erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss; Bezugspunkt bildet dabei der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen (Entscheid des EVG vom 21. März 2007, I 162/06, Erw. 2.4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, der Beschwerdeführer sei trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung in der Lage, behinderungsangepasste Tätigkeiten sowie seine bisherige Tätigkeit als Rettungssanitäter auszuüben, womit keine Erwerbseinbusse oder Invalidität vorliege (Urk. 2 S. 1 unten).
Der Auffassung des Beschwerdeführers, er habe krankheitshalber keinen schulischen beziehungsweise beruflichen Abschluss erlangen können, könne nicht beigepflichtet werden (Urk. 22 S. 5 unten Ziff. 6). Vielmehr dürfte er aus invaliditätsfremden Gründen, wohl in Folge anderweitiger Interessen und Zielsetzungen, heute keinen Schul- beziehungsweise Ausbildungsabschluss vorzuweisen haben (Urk. 22 S. 5 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe invaliditätsbedingt keine Erstausbildung absolvieren können (Urk. 1 S. 5 Ziff. 12, Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 23 ff.); dies werde auch im Y.___-Gutachten bestätigt (Urk. 1 S. 8 Ziff. 23, Urk. 26 Mitte). Sodann machte er gegenüber dem Y.___-Gutachten Einwände geltend (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 13 ff.). Er leide an einer somatischen Krankheit mit psychischer Komorbidität (Urk. 1 S. 7 Ziff. 19) und die sogenannten Foersterschen Kriterien seien erfüllt (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 20). Die von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführten Hinweise darauf, dass er an einer Kampfsportschule und an einem von seiner Lebenspartnerin geführten Kinderhort beteiligt sei und sich auf Facebook als aktiver junger Mann präsentiere, seien nicht aussagekräftig (Urk. 16 S. 2 ff. Ziff. 6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer Ansprüche auf Leistungen der Beschwerdegegnerin, insbesondere im Sinne einer erstmaligen beruflichen Ausbildung, zustehen.
3.
3.1 Prof. Dr. med. Z.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, berichtete am 3. September 1993 (Urk. 8/25), dass er den Beschwerdeführer seit September 1992 behandle (Ziff. 4). Als Diagnose nannte er eine chronische Polyarthritis Stadium I (Ziff. 3). Er berichtete, im Herbst 1991 seien ohne äussere Ursache starke Schwellungen der Gelenke aufgetreten. Der klinische Befund sei sehr wechselnd. Seit Frühjahr 1993 träten weniger Schübe auf als früher, der Allgemeinzustand werde besser (Ziff. 4.1). Der Beschwerdeführer habe sehr viele Stunden beziehungsweise Tage vor allem wegen Gehunfähigkeit die Schule ausgesetzt (Ziff. 1.5). Er besuche jetzt eine private Schule mit ganz kleinen Klassen (Ziff. 4.1).
Am 15. Dezember 1995 berichtete Prof. Z.___ erneut (Urk. 8/36) und nannte als Diagnosen eine chronische juvenile Polyarthritis sowie einen Status nach Commotio cerebri im Oktober 1995 (Ziff. 3). Die Gelenkschübe seien unterschiedlich, intermittierend träten Knieschwellungen und Schmerzen in den Sprunggelenken auf, dazwischen lägen vollständig symptomlose Perioden vor. Im Herbst 1995 habe sich der Beschwerdeführer ferner eine Commotio cerebri mit langdauernden postcommotionellen Beschwerden zugezogen (Ziff. 4.1).
3.2 Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Medizin, führte in seinem Bericht vom 10. Oktober 2005 (Urk. 8/61 = Urk. 3/6) aus, dass er den Beschwerdeführer seit Dezember 1995 behandle (lit. D.1), und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Fibromyalgie, DD: Polyarthritis, bestehend seit zirka 1990 und ein chronique fatigue Syndrom, bestehend zirka seit 1995, sowie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Kontusion der Halswirbelsäule (HWS), Commotio cerebri im Oktober 1995 und eine Kontusion der HWS und der Brustwirbelsäule (BWS) im März 2005 (lit. A). Zur Arbeitsunfähigkeit führte er aus, der Beschwerdeführer habe wegen Schmerzen und Konzentrationsstörungen beim Schulbesuch grosse Ausfälle gehabt, weshalb kein Vorwärtskommen möglich gewesen sei. Als Sanitätsmitfahrer sei er nur teilarbeitsfähig gewesen. Die Arbeitsfähigkeit betrage maximal 50 % und nur bei angepasstem Umfeld (Ziff. 8).
3.3 Am 7. Juli 2006 erstattete Dr. med. B.___, Leitender Arzt, Rehaklinik C.___, ein Gutachten (Urk. 8/72 = Urk. 3/23). Er stützte sich auf die vorhandenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 4 ff.) und die erhobenen Befunde (S. 6). Er stellte folgende Diagnosen (S. 7 Ziff. 4):
- juvenile chronische Polyarthritis
- aktuell ohne Aktivitätszeichen
- sekundäre Fibromyalgie
- kongenitale Abduzens-Parese links
Aktuell fänden sich keine Hinweise für eine entzündliche Aktivität an den Gelenken; für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Angestellter im Rettungssanitätsdienst bestehe somit medizinisch-theoretisch keine Einschränkung. Einschränkungen bestünden möglicherweise aufgrund der Abduzens-Parese bei Arbeiten mit sehr raschen Augenbewegungen nach seitwärts (S. 7 Ziff. 6).
3.4 Die Ärzte der Klinik D.___ (D.___) führten in ihrem Bericht vom 10. Januar 2007 (Urk. 8/76 = Urk. 3/7) aus, der Beschwerdeführer habe sie wegen einer Hypersomnie im Jahr 1995 erstmals konsultiert. Sie stellten folgende Diagnosen:
- Hypersomnie bei
- delayed phase Syndrom
- Verdacht auf Restless legs Syndrom
- rezidivierende Schmerzepisoden seit 12. Altersjahr bei folgenden früheren Diagnosen
- Hyperlaxizitätssyndrom mit rezidivierenden Arthralgien in den PIP-Gelenken seit 12-jährig
- Status nach juveniler Polyarthritis (2006)
- Fibromyalgie (2000)
3.5 Am 29. Mai 2007 berichtete Dr. A.___ der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/82 = Urk. 3/8), der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers sei deutlich schlechter, ein geregelter Einsatz in einem körperlich aktiven Beruf sei nicht möglich. Diagnostisch bestehe weiterhin ein schubförmig verlaufender Schmerzzustand bei DD palindromer Rheumatismus, ologosymptomatischem (richtig: oligosymptomatischem) Sapho-Syndrom, Restless legs, Hypersomnie (delayed phase syndrom).
3.6 Am 27. Juni 2007 berichtete Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, medizinischer Leiter der D.___ (Urk. 8/88 = Urk. 3/9), über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 6. bis 26. Mai 2007 (S. 2 oben). Er nannte die bereits im Bericht vom Januar 2007 gestellten Diagnosen (S. 1 Ziff. 2.1) und führte aus, der Beschwerdeführer leide an rezidivierenden Schmerzepisoden; in diesen Phasen trete ebenfalls eine erhöhte Tagesmüdigkeit auf. Deshalb sei der Beschwerdeführer nur sehr beschränkt arbeitsfähig (S. 1 Ziff. 1.2).
Eine langfristige Stabilisierung der Situation verlange viel Disziplin und sei nur mit einer guten Begleitung sowie einer idealen medikamentösen Behandlung zu erreichen. Der Beschwerdeführer habe viele Ressourcen (Intelligenz, Motivation, Willensstärke), ein stützendes soziales Netz und eine gut funktionierende langjährige Partnerschaft, was ihm bei der Erreichung seiner langfristigen Ziele eine grosse Hilfe sein könne (S. 3 Mitte).
Am 15. Oktober 2007 berichtete Dr. E.___, der Beschwerdeführer habe zu 50 % eine Schule begonnen. Aufgrund der grossen Schläfrigkeit werde es sehr schwierig sein, die Anforderungen zu erfüllen. Während der Schmerzepisoden seien 50 % eher zu viel (Urk. 8/93/6-7 = Urk. 3/10).
In seinem Bericht vom 18. Dezember 2007 (Urk. 8/102 = Urk. 8/115/1-2 = Urk. 3/11) führte Dr. E.___ aus, wahrscheinlich sei eine Tätigkeit von 50 % auch während Schmerzepisoden möglich, allerdings werde eine inaktive Tätigkeit, beispielsweise am PC, eher mehr Probleme verursachen (S. 1 unten).
3.7 Am 9. Juni 2008 berichtete Dr. med. F.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, über seine Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 8/115/3-5 = Urk. 3/12). Er führte aus, dieser habe ihn auf eigene Initiative zur ADHS-Abklärung aufgesucht, nachdem ihm der Hausarzt wegen eines chronischen Fatigue-Syndroms und Fibromyalgie Ritalin verschrieben habe und er sich darunter deutlich positiv verändert und wacher gefühlt habe (S. 1 Mitte).
In seiner Beurteilung führte Dr. F.___ aus, aufgrund der Krankheitsanamnese, der klinischen Symptomatik sowie der Selbst- und Fremdeinschätzungen in den Fragebögen manifestierten sich deutliche Hinweise für eine Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität (ADHS). Unter bereits begonnener Therapie mit Ritalin hätten sich deutliche Besserungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Desorganisation sowie Impulsivität gezeigt. Die seit Jahren persistierende chronische Müdigkeit mit Antriebsstörungen sei deutlich zurückgegangen (S. 3 oben).
3.8 Am 4. August 2008 erstatteten PD Dr. med. G.___, internistische / allgemeinmedizinische Fallführung, Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. I.___, FMH Rheumatologie, Y.___, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/116/2-20 = Urk. 3/13). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen und zusätzlich eingeholte Akten (S. 2 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 9 f.) und die im Rahmen ihrer Untersuchungen am 11. Juni 2008 erhobenen Befunde (vgl. S. 1).
Die Gutachter kamen zum Schluss, dass sowohl aus psychiatrischer (S. 11 Ziff. 4.1.3) als auch rheumatologischer (S. 15 Ziff. 4.2.3) Sicht keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen waren (S. 16 Ziff. 5.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 16 Ziff. 5.2):
- Neurasthenie (ICD-10 F48.0)
DD: ADHS (Aufmerksamkeits- und hyperkinetische Störung), zurzeit remittiert unter Ritalinbehandlung
- Hypermotilitätssyndrom
- 7 von 9 Kriterien nach Beighton erfüllt
- sekundäres Fibromyalgiesyndrom
- Status nach juveniler chronischer Polyarthritis
- klinisch keinerlei Aktivitätshinweise
- Verdacht auf leichte Niereninsuffizienz
- Status nach Operation wegen Ureterstenosen beidseits in Kindheit
- Subklinische Hypothyreose
Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führten sie aus, es könne die Diagnose eines Hypermotilitätssyndroms, welches häufig mit einer sekundären Fibromyalgie assoziiert sei, gestellt werden. Aufgrund dieser fassbaren Befunde können dem Beschwerdeführer aus rein somatischer Sicht jedoch jegliche leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeiten zu 100 % zugemutet werden, inklusive die früher ausgeübte Tätigkeit als Rettungssanitäter (S. 17 unten). Aus psychiatrischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt werden, auch wenn aus psychiatrischer Sicht die psychiatrische Erkrankung noch einer Verlaufsbeobachtung bedürfe. Seit der Behandlung mit Ritalin sei aber weder durch eine Neurasthenie noch durch ein ADHS von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 18 oben).
Zur Arbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten führten sie aus, für sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeiten bestehe sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht eine voll zumutbare Arbeitsfähigkeit. Einzig körperlich regelmässig schwer belastende berufliche Tätigkeiten könnten dem Exploranden aufgrund des Hypermotilitätssyndroms nicht zugemutet werden (S. 18 Ziff. 6.3).
Aus psychiatrischer Sicht wurde ferner ausgeführt, vier Wochen vor der Begutachtung sei beim Beschwerdeführer eine ADHS-Störung diagnostiziert worden; die Behandlung mit Ritalin habe sofort zu einer Verbesserung der Symptomatik geführt. Der Beschwerdeführer habe allerdings bis vor kurzem unter einer Hypersomnie gelitten, welche als solche nicht zu einem ADHS passe, sondern vielmehr die Diagnose einer Neurasthenie wahrscheinlich mache; auch eine Neurasthenie könne gut auf Ritalin ansprechen (S. 11 Ziff. 4.1.4). Das von Dr. F.___ diagnostizierte ADHS sollte als mögliche Ursache für die Symptome des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Allerdings passe dabei die Hypersomnie nicht recht ins Bild, weshalb auch die Diagnose einer Neurasthenie durchaus plausibel sei (S. 12 Ziff. 4.1.7). Rückblickend stelle sich die Frage, ob die Ausbildungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die psychische Störung nicht erheblich eingeschränkt gewesen sei und er so keinen seiner Intelligenz entsprechenden, beruflichen Abschluss habe erreichen können. Die Frage müsse auf Grund der vorliegenden Fakten in diesem Sinne bejaht werden (S. 12 Ziff. 4.1.5).
4.
4.1 Mit Anmeldung vom 19. Juli 1993 (Urk. 8/24) beantragte die Mutter des damals 16-jährigen Beschwerdeführers Sonderschulbeiträge (Ziff. 5.7) und führte aus, dieser habe seit einem Jahr die Schule nicht mehr besuchen können, weshalb er den Anschluss nur finde, wenn er in einer Kleinklasse unterrichtet werde (Ziff. 5.8).
Am 13. Januar 1994 teilte die Beschwerdegegnerin der Mutter des Beschwerdeführers mit, dessen Sonderschulbedürftigkeit werde grundsätzlich anerkannt. Der gewählten Schule fehle jedoch die erforderliche Anerkennung (Urk. 8/31; vgl. Urk. 8/34).
Am 26. März 1996 wurde der Beschwerdeführer durch die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin abgeklärt. Im entsprechenden Bericht (Urk. 8/37/1-2) wurde festgehalten, er habe 6 Jahre (1984-1990) die Primarschule und 2 Jahre (1990-1992) eine Sekundarschule besucht, 1993-1994 die 2. Klasse Sekundarschule in einer anderen Schule repetiert und im August 1994 mit dem Besuch eines Gymnasiums begonnen (S. 1 unten). Da er dort während 9 von 12 Wochen abwesend gewesen sei, habe man ihm empfohlen, die Matur über die J.___ zu probieren (S. 2 Mitte).
4.2 Mit Verfügung vom 4. April 1996 wurde dem Beschwerdeführer als berufliche Massnahme die erstmalige berufliche Ausbildung Matura C im Heimstudium an der J.___ von Februar bis August 1995 und von März 1996 bis März 1997 zugesprochen (Urk. 8/38) und dementsprechend Taggeld ausgerichtet (Urk. 8/40-42).
Mit Verfügung vom 30. September 1997 wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm gemäss den Angaben der J.___ neue Unterrichts-Pensen erst zugestellt würden, wenn er die vorangegangenen 18 Pensen eingereicht habe; gemäss der erfolgten Leistungszusprache hätte er die Pensen monatlich abgeben müssen. Zudem plane er einen Sprachaufenthalt in K.___. Sein Gesuch werde deshalb vorläufig abgeschrieben. Es stehe ihm frei, zu einem späteren Zeitpunkt ein erneutes Gesuch um Prüfung von weiterführenden beruflichen Massnahmen einzureichen (Urk. 8/49 = Urk. 8/54/1).
4.3 Mit Schreiben vom 29. August 1998 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Kostenübernahme stellen könne, wenn er wie geplant ab Herbst die Tagesmaturitätsschule besuche (Urk. 8/51; vgl. Urk. 8/52).
Mit Verfügung vom 21. Dezember 1998 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann mit, da er sich auf das Schreiben vom 29. August 1998 nicht gemeldet habe, werde das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen abgeschrieben (Urk. 8/53).
4.4 Vom 1. Juni 1997 bis 31. Juli 2005 (letzter effektiver Arbeitstag: 27. Juni 2005) war der Beschwerdeführer als Transporthelfer im Rettungsdienst eines Bezirksspitals tätig, dies in einem Pensum von 80 % und seit 1. August 2003 von 30 % (Urk. 8/116 S. 7 Ziff. 3.2.2; Urk. 8/62 Ziff. 1 und 8-9). Von Ende Januar 2004 bis Ende Januar 2007 war er ferner als Sicherheitsbeamter für ein entsprechendes Unternehmen tätig, dies zirka 1-3 Stunden pro Woche (Urk. 8/116 S. 7 Ziff. 3.2.2; Urk. 8/63 Ziff. 1 und 9-10).
Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/86) erzielte der Beschwerdeführer damit folgende Einkommen in Franken:
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