Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00303
IV.2009.00303

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 22. September 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach 1775, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Wegen Geburtsgebrechen (Urethermissbildungen, kongenitale Paralysen und Paresen) sprach die Invalidenversicherung X.___, geboren 1977, von 1978 bis 1989 Leistungen zu (Urk. 8/4-5), anerkannte 1994 eine Sonderschulbedürftigkeit (Urk. 8/31/1), sprach ihm 1996 berufliche Massnahmen zu (Urk. 8/38) und schrieb 1997 das entsprechende Verfahren vorläufig ab (Urk. 8/49).
1.2     Am 29. August 2005 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 8/55 Ziff. 7.8).
          Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm verschiedene Abklärungen vor (Urk. 8/56-77) und verneinte mit Verfügung vom 26. Januar 2007 einen Anspruch auf Berufsberatung, wobei sie ausführte, aus ärztlicher Sicht sei dem Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit voll zumutbar und er könne ohne weiteres ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen; berufliche Massnahmen seien dazu nicht notwendig (Urk. 8/78).
          Diese Verfügung blieb unangefochten und ist demnach in Rechtskraft erwachsen.
1.3     Am 4. Mai 2007 reichte der Versicherte ein weiteres Leistungsbegehren (Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung, medizinische Massnahmen, Rente) ein (Urk. 8/79). Die IV-Stelle tätigte verschiedene Abklärungen (Urk. 8/80-115) und holte insbesondere beim Begutachtungsinstitut Y.___ (Y.___) ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 4. August 2008 erstattet wurde (Urk. 8/116). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/119, Urk. 8/126) verneinte sie mit Verfügung vom 16. Februar 2009 einen Leistungsanspruch (Urk. 8/135 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 16. Februar 2009 erhob der Versicherte am 23. März 2009 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere berufliche Massnahmen, zuzusprechen; eventuell seien vorab ergänzende medizinische Abklärungen zu veranlassen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).
          Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
          Am 30. Oktober 2009 fand eine Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung statt, wobei kein Vergleich zustande kam (Prot. S. 2).
          Mit Replik vom 19. Januar 2010 (Urk. 16) und Duplik vom 3. Mai 2010 (Urk. 22) - dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2010 zur Kenntnis gebracht (Urk. 24) - hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Mit Eingabe vom 24. Juni 2010 (Urk. 26) hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest, was der Beschwerdegegnerin am 28. Juni 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 27).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 16. Februar 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Art. 5 Abs. 1 IVV). Einer versicherten Person entstehen aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten, wenn ihre Aufwendungen für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären (Art. 5 Abs. 2 IVV). Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der Ausbildung des Invaliden den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung eines Gesunden zur Erreichung des gleichen beruflichen Zieles notwendig wären (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 IVV).
1.3     Im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG, von seinem Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierter Erwerbsausfallversicherung her, kommt es nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an. Dementsprechend ist für das Vorliegen einer leistungsspezifischen Invalidität im Zusammenhang mit dem Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung ausschlaggebend, ob eine erstmalige berufliche Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden musste. Wird diese Frage verneint, liegt keine Invalidität vor, und es können folglich für eine nachmalige berufliche Ausbildung keine Ansprüche gegen die Invalidenversicherung erhoben werden. Wird die Frage bejaht, hat dies zur Folge, dass eine nunmehr nachzuholende erstmalige berufliche Ausbildung als invaliditätsbedingt verspätet zu qualifizieren ist und eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung auslöst (vgl. BGE 126 V 462 Erw. 2).
1.4     Eine diagnostizierte psychische Gesundheitsbeeinträchtigung - beispielsweise eine hyperkinetische Störung verbunden mit Störung des Sozialverhaltens (Entscheid des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, vom 14. August 2006, I 453/05, Erw. 2) - begründet nicht ohne Weiteres eine leistungsspezifische Invalidität (BGE 126 V 461 Erw. 1). Gemäss BGE 114 V 30 Erw. 1b sind auch im Rahmen von Art. 16 Abs. 1 IVG die allgemeinen Grundsätze zum invalidisierenden Charakter psychischer Gesundheitsschäden massgebend. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten danach Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit - hier analog: bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung -, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (vgl. BGE 131 V 50 Erw. 1.2 S. 50, 130 V 353 Erw. 2.2.1). Vor diesem Hintergrund ist invalid im Sinne von Art. 16 IVG, wer aufgrund eines fachärztlich diagnostizierten psychischen Gesundheitsschadens trotz zumutbarer Willensanstrengung (vgl. BGE 130 V 402 Erw. 6.2.3) bei einer den Fähigkeiten entsprechenden Erstausbildung während längerer Zeit erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss; Bezugspunkt bildet dabei der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen (Entscheid des EVG vom 21. März 2007, I 162/06, Erw. 2.4).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, der Beschwerdeführer sei trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung in der Lage, behinderungsangepasste Tätigkeiten sowie seine bisherige Tätigkeit als Rettungssanitäter auszuüben, womit keine Erwerbseinbusse oder Invalidität vorliege (Urk. 2 S. 1 unten).
          Der Auffassung des Beschwerdeführers, er habe krankheitshalber keinen schulischen beziehungsweise beruflichen Abschluss erlangen können, könne nicht beigepflichtet werden (Urk. 22 S. 5 unten Ziff. 6). Vielmehr dürfte er aus invaliditätsfremden Gründen, wohl in Folge anderweitiger Interessen und Zielsetzungen, heute keinen Schul- beziehungsweise Ausbildungsabschluss vorzuweisen haben (Urk. 22 S. 5 f.).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe invaliditätsbedingt keine Erstausbildung absolvieren können (Urk. 1 S. 5 Ziff. 12, Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 23 ff.); dies werde auch im Y.___-Gutachten bestätigt (Urk. 1 S. 8 Ziff. 23, Urk. 26 Mitte). Sodann machte er gegenüber dem Y.___-Gutachten Einwände geltend (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 13 ff.). Er leide an einer somatischen Krankheit mit psychischer Komorbidität (Urk. 1 S. 7 Ziff. 19) und die sogenannten Foerster’schen Kriterien seien erfüllt (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 20). Die von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführten Hinweise darauf, dass er an einer Kampfsportschule und an einem von seiner Lebenspartnerin geführten Kinderhort beteiligt sei und sich auf Facebook als aktiver junger Mann präsentiere, seien nicht aussagekräftig (Urk. 16 S. 2 ff. Ziff. 6).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer Ansprüche auf Leistungen der Beschwerdegegnerin, insbesondere im Sinne einer erstmaligen beruflichen Ausbildung, zustehen.

3.
3.1     Prof. Dr. med. Z.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, berichtete am 3. September 1993 (Urk. 8/25), dass er den Beschwerdeführer seit September 1992 behandle (Ziff. 4). Als Diagnose nannte er eine chronische Polyarthritis Stadium I (Ziff. 3). Er berichtete, im Herbst 1991 seien ohne äussere Ursache starke Schwellungen der Gelenke aufgetreten. Der klinische Befund sei sehr wechselnd. Seit Frühjahr 1993 träten weniger Schübe auf als früher, der Allgemeinzustand werde besser (Ziff. 4.1). Der Beschwerdeführer habe sehr viele Stunden beziehungsweise Tage vor allem wegen Gehunfähigkeit die Schule ausgesetzt (Ziff. 1.5). Er besuche jetzt eine private Schule mit ganz kleinen Klassen (Ziff. 4.1).
          Am 15. Dezember 1995 berichtete Prof. Z.___ erneut (Urk. 8/36) und nannte als Diagnosen eine chronische juvenile Polyarthritis sowie einen Status nach Commotio cerebri im Oktober 1995 (Ziff. 3). Die Gelenkschübe seien unterschiedlich, intermittierend träten Knieschwellungen und Schmerzen in den Sprunggelenken auf, dazwischen lägen vollständig symptomlose Perioden vor. Im Herbst 1995 habe sich der Beschwerdeführer ferner eine Commotio cerebri mit langdauernden postcommotionellen Beschwerden zugezogen (Ziff. 4.1).
3.2     Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Medizin, führte in seinem Bericht vom 10. Oktober 2005 (Urk. 8/61 = Urk. 3/6) aus, dass er den Beschwerdeführer seit Dezember 1995 behandle (lit. D.1), und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Fibromyalgie, DD: Polyarthritis, bestehend seit zirka 1990 und ein chronique fatigue Syndrom, bestehend zirka seit 1995, sowie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Kontusion der Halswirbelsäule (HWS), Commotio cerebri im Oktober 1995 und eine Kontusion der HWS und der Brustwirbelsäule (BWS) im März 2005 (lit. A). Zur Arbeitsunfähigkeit führte er aus, der Beschwerdeführer habe wegen Schmerzen und Konzentrationsstörungen beim Schulbesuch grosse Ausfälle gehabt, weshalb kein Vorwärtskommen möglich gewesen sei. Als Sanitätsmitfahrer sei er nur teilarbeitsfähig gewesen. Die Arbeitsfähigkeit betrage maximal 50 % und nur bei angepasstem Umfeld (Ziff. 8).
3.3     Am 7. Juli 2006 erstattete Dr. med. B.___, Leitender Arzt, Rehaklinik C.___, ein Gutachten (Urk. 8/72 = Urk. 3/23). Er stützte sich auf die vorhandenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 4 ff.) und die erhobenen Befunde (S. 6). Er stellte folgende Diagnosen (S. 7 Ziff. 4):
- juvenile chronische Polyarthritis
- aktuell ohne Aktivitätszeichen
- sekundäre Fibromyalgie
- kongenitale Abduzens-Parese links
          Aktuell fänden sich keine Hinweise für eine entzündliche Aktivität an den Gelenken; für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Angestellter im Rettungssanitätsdienst bestehe somit medizinisch-theoretisch keine Einschränkung. Einschränkungen bestünden möglicherweise aufgrund der Abduzens-Parese bei Arbeiten mit sehr raschen Augenbewegungen nach seitwärts (S. 7 Ziff. 6).
3.4     Die Ärzte der Klinik D.___ (D.___) führten in ihrem Bericht vom 10. Januar 2007 (Urk. 8/76 = Urk. 3/7) aus, der Beschwerdeführer habe sie wegen einer Hypersomnie im Jahr 1995 erstmals konsultiert. Sie stellten folgende Diagnosen:
- Hypersomnie bei
- delayed phase Syndrom
- Verdacht auf Restless legs Syndrom
- rezidivierende Schmerzepisoden seit 12. Altersjahr bei folgenden früheren Diagnosen
- Hyperlaxizitätssyndrom mit rezidivierenden Arthralgien in den PIP-Gelenken seit 12-jährig
- Status nach juveniler Polyarthritis (2006)
- Fibromyalgie (2000)
3.5     Am 29. Mai 2007 berichtete Dr. A.___ der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/82 = Urk. 3/8), der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers sei deutlich schlechter, ein geregelter Einsatz in einem körperlich aktiven Beruf sei nicht möglich. Diagnostisch bestehe weiterhin „ein schubförmig verlaufender Schmerzzustand bei DD palindromer Rheumatismus, ologosymptomatischem (richtig: oligosymptomatischem) Sapho-Syndrom, Restless legs, Hypersomnie (delayed phase syndrom)“.
3.6     Am 27. Juni 2007 berichtete Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, medizinischer Leiter der D.___ (Urk. 8/88 = Urk. 3/9), über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 6. bis 26. Mai 2007 (S. 2 oben). Er nannte die bereits im Bericht vom Januar 2007 gestellten Diagnosen (S. 1 Ziff. 2.1) und führte aus, der Beschwerdeführer leide an rezidivierenden Schmerzepisoden; in diesen Phasen trete ebenfalls eine erhöhte Tagesmüdigkeit auf. Deshalb sei der Beschwerdeführer nur sehr beschränkt arbeitsfähig (S. 1 Ziff. 1.2).
          Eine langfristige Stabilisierung der Situation verlange viel Disziplin und sei nur mit einer guten Begleitung sowie einer idealen medikamentösen Behandlung zu erreichen. Der Beschwerdeführer habe viele Ressourcen (Intelligenz, Motivation, Willensstärke), ein stützendes soziales Netz und eine gut funktionierende langjährige Partnerschaft, was ihm bei der Erreichung seiner langfristigen Ziele eine grosse Hilfe sein könne (S. 3 Mitte).
          Am 15. Oktober 2007 berichtete Dr. E.___, der Beschwerdeführer habe zu 50 % eine Schule begonnen. Aufgrund der grossen Schläfrigkeit werde es sehr schwierig sein, die Anforderungen zu erfüllen. Während der Schmerzepisoden seien 50 % eher zu viel (Urk. 8/93/6-7 = Urk. 3/10).
          In seinem Bericht vom 18. Dezember 2007 (Urk. 8/102 = Urk. 8/115/1-2 = Urk. 3/11) führte Dr. E.___ aus, wahrscheinlich sei eine Tätigkeit von 50 % auch während Schmerzepisoden möglich, allerdings werde eine inaktive Tätigkeit, beispielsweise am PC, eher mehr Probleme verursachen (S. 1 unten).
3.7     Am 9. Juni 2008 berichtete Dr. med. F.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, über seine Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 8/115/3-5 = Urk. 3/12). Er führte aus, dieser habe ihn auf eigene Initiative zur ADHS-Abklärung aufgesucht, nachdem ihm der Hausarzt wegen eines chronischen Fatigue-Syndroms und Fibromyalgie Ritalin verschrieben habe und er sich darunter deutlich positiv verändert und wacher gefühlt habe (S. 1 Mitte).
          In seiner Beurteilung führte Dr. F.___ aus, aufgrund der Krankheitsanamnese, der klinischen Symptomatik sowie der Selbst- und Fremdeinschätzungen in den Fragebögen manifestierten sich deutliche Hinweise für eine Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität (ADHS). Unter bereits begonnener Therapie mit Ritalin hätten sich deutliche Besserungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Desorganisation sowie Impulsivität gezeigt. Die seit Jahren persistierende chronische Müdigkeit mit Antriebsstörungen sei deutlich zurückgegangen (S. 3 oben).
3.8     Am 4. August 2008 erstatteten PD Dr. med. G.___, internistische / allgemeinmedizinische Fallführung, Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. I.___, FMH Rheumatologie, Y.___, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/116/2-20 = Urk. 3/13). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen und zusätzlich eingeholte Akten (S. 2 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 9 f.) und die im Rahmen ihrer Untersuchungen am 11. Juni 2008 erhobenen Befunde (vgl. S. 1).
          Die Gutachter kamen zum Schluss, dass sowohl aus psychiatrischer (S. 11 Ziff. 4.1.3) als auch rheumatologischer (S. 15 Ziff. 4.2.3) Sicht keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen waren (S. 16 Ziff. 5.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 16 Ziff. 5.2):
- Neurasthenie (ICD-10 F48.0)
DD: ADHS (Aufmerksamkeits- und hyperkinetische Störung), zurzeit remittiert unter Ritalinbehandlung
- Hypermotilitätssyndrom
- 7 von 9 Kriterien nach Beighton erfüllt
- sekundäres Fibromyalgiesyndrom
- Status nach juveniler chronischer Polyarthritis
- klinisch keinerlei Aktivitätshinweise
- Verdacht auf leichte Niereninsuffizienz
- Status nach Operation wegen Ureterstenosen beidseits in Kindheit
- Subklinische Hypothyreose
          Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führten sie aus, es könne die Diagnose eines Hypermotilitätssyndroms, welches häufig mit einer sekundären Fibromyalgie assoziiert sei, gestellt werden. Aufgrund dieser fassbaren Befunde können dem Beschwerdeführer aus rein somatischer Sicht jedoch jegliche leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeiten zu 100 % zugemutet werden, inklusive die früher ausgeübte Tätigkeit als Rettungssanitäter (S. 17 unten). Aus psychiatrischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt werden, auch wenn aus psychiatrischer Sicht die psychiatrische Erkrankung noch einer Verlaufsbeobachtung bedürfe. Seit der Behandlung mit Ritalin sei aber weder durch eine Neurasthenie noch durch ein ADHS von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 18 oben).
          Zur Arbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten führten sie aus, für sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeiten bestehe sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht eine voll zumutbare Arbeitsfähigkeit. Einzig körperlich regelmässig schwer belastende berufliche Tätigkeiten könnten dem Exploranden aufgrund des Hypermotilitätssyndroms nicht zugemutet werden (S. 18 Ziff. 6.3).
          Aus psychiatrischer Sicht wurde ferner ausgeführt, vier Wochen vor der Begutachtung sei beim Beschwerdeführer eine ADHS-Störung diagnostiziert worden; die Behandlung mit Ritalin habe sofort zu einer Verbesserung der Symptomatik geführt. Der Beschwerdeführer habe allerdings bis vor kurzem unter einer Hypersomnie gelitten, welche als solche nicht zu einem ADHS passe, sondern vielmehr die Diagnose einer Neurasthenie wahrscheinlich mache; auch eine Neurasthenie könne gut auf Ritalin ansprechen (S. 11 Ziff. 4.1.4). Das von Dr. F.___ diagnostizierte ADHS sollte als mögliche Ursache für die Symptome des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Allerdings passe dabei die Hypersomnie nicht recht ins Bild, weshalb auch die Diagnose einer Neurasthenie durchaus plausibel sei (S. 12 Ziff. 4.1.7). Rückblickend stelle sich die Frage, ob die Ausbildungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die psychische Störung nicht erheblich eingeschränkt gewesen sei und er so keinen seiner Intelligenz entsprechenden, beruflichen Abschluss habe erreichen können. Die Frage müsse auf Grund der vorliegenden Fakten in diesem Sinne bejaht werden (S. 12 Ziff. 4.1.5).
 
4.
4.1     Mit Anmeldung vom 19. Juli 1993 (Urk. 8/24) beantragte die Mutter des damals 16-jährigen Beschwerdeführers Sonderschulbeiträge (Ziff. 5.7) und führte aus, dieser habe seit einem Jahr die Schule nicht mehr besuchen können, weshalb er den Anschluss nur finde, wenn er in einer Kleinklasse unterrichtet werde (Ziff. 5.8).
          Am 13. Januar 1994 teilte die Beschwerdegegnerin der Mutter des Beschwerdeführers mit, dessen Sonderschulbedürftigkeit werde grundsätzlich anerkannt. Der gewählten Schule fehle jedoch die erforderliche Anerkennung (Urk. 8/31; vgl. Urk. 8/34).
          Am 26. März 1996 wurde der Beschwerdeführer durch die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin abgeklärt. Im entsprechenden Bericht (Urk. 8/37/1-2) wurde festgehalten, er habe 6 Jahre (1984-1990) die Primarschule und 2 Jahre (1990-1992) eine Sekundarschule besucht, 1993-1994 die 2. Klasse Sekundarschule in einer anderen Schule repetiert und im August 1994 mit dem Besuch eines Gymnasiums begonnen (S. 1 unten). Da er dort während 9 von 12 Wochen abwesend gewesen sei, habe man ihm empfohlen, die Matur über die J.___ zu probieren (S. 2 Mitte).
4.2     Mit Verfügung vom 4. April 1996 wurde dem Beschwerdeführer als berufliche Massnahme die erstmalige berufliche Ausbildung Matura C im Heimstudium an der J.___ von Februar bis August 1995 und von März 1996 bis März 1997 zugesprochen (Urk. 8/38) und dementsprechend Taggeld ausgerichtet (Urk. 8/40-42).
          Mit Verfügung vom 30. September 1997 wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm gemäss den Angaben der J.___ neue Unterrichts-Pensen erst zugestellt würden, wenn er die vorangegangenen 18 Pensen eingereicht habe; gemäss der erfolgten Leistungszusprache hätte er die Pensen monatlich abgeben müssen. Zudem plane er einen Sprachaufenthalt in K.___. Sein Gesuch werde deshalb vorläufig abgeschrieben. Es stehe ihm frei, zu einem späteren Zeitpunkt ein erneutes Gesuch um Prüfung von weiterführenden beruflichen Massnahmen einzureichen (Urk. 8/49 = Urk. 8/54/1).
4.3     Mit Schreiben vom 29. August 1998 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Kostenübernahme stellen könne, wenn er wie geplant ab Herbst die Tagesmaturitätsschule besuche (Urk. 8/51; vgl. Urk. 8/52).
          Mit Verfügung vom 21. Dezember 1998 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann mit, da er sich auf das Schreiben vom 29. August 1998 nicht gemeldet habe, werde das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen abgeschrieben (Urk. 8/53).
4.4     Vom 1. Juni 1997 bis 31. Juli 2005 (letzter effektiver Arbeitstag: 27. Juni 2005) war der Beschwerdeführer als Transporthelfer im Rettungsdienst eines Bezirksspitals tätig, dies in einem Pensum von 80 % und seit 1. August 2003 von 30 % (Urk. 8/116 S. 7 Ziff. 3.2.2; Urk. 8/62 Ziff. 1 und 8-9). Von Ende Januar 2004 bis Ende Januar 2007 war er ferner als Sicherheitsbeamter für ein entsprechendes Unternehmen tätig, dies zirka 1-3 Stunden pro Woche (Urk. 8/116 S. 7 Ziff. 3.2.2; Urk. 8/63 Ziff. 1 und 9-10).
          Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/86) erzielte der Beschwerdeführer damit folgende Einkommen in Franken:

Jahr
Bezirksspital
Sicherheitsfirma
1997 (½)
7'227
1998
20’273
1999
24’921
2000
20’089
2001
28’597
2002
39’123
2003
28’264
2004
20’498
7’597
2005
10’197
5’992
2006
9’019


4.5     In seiner am 29. August 2005 erfolgten Anmeldung (Urk. 8/55) nannte der Beschwerdeführer als Art der seit 1989 bestehenden (Ziff. 7.3) Behinderung: Rheuma; Schlaflosigkeit (durch Schmerzen), jetzt chronisch; Polymyalgie (Ziff. 7.2) und führte ergänzend aus, er leide seit 12 Jahren an dieser Krankheit. Dadurch sei es ihm verwehrt gewesen, eine Lehre oder eine Ausbildung abzuschliessen. Er versuche derzeit - im 4. von 7 Semestern - bei der J.___ die Matura nachzuholen. Die Krankheit lasse im Moment keine geregelte Tätigkeit zu. Bis jetzt sei er von seiner Mutter finanziell unterstützt worden, doch diese sei leider vor vier Wochen verstorben (Ziff. 8).
4.6     In seiner am 4. Mai 2007 erfolgten Anmeldung (Urk. 8/79) umschrieb der Beschwerdeführer die Art der Behinderung mit: Fibromyalgie, Polymyalgie, Weichteilrheuma, Schlafstörungen, gestörter Wach-/Schlafrhythmus, Depressionen (ausgelöst durch die Krankheit und die damit verbundenen Probleme, zusätzlich starke Zukunftsängste auch durch die Nichtbeachtung seitens der IV), Müdigkeitssyndrom (Ziff. 7.2). Ergänzend führte er aus, sein Zustand habe sich seit der vor zwei Jahren erfolgten Anmeldung stark verschlechtert und eine geregelte Arbeit sei nicht mehr möglich. Eine Tätigkeit im Rettungsdienst sei für ihn mit seiner Ausbildung nicht mehr möglich, da die gesetzlichen Anforderungen erhöht worden seien. Er habe sich nur dank seiner Familie über Wasser halten können, doch dies sei jetzt nicht mehr möglich. Er habe Anspruch auf eine Unterstützung, da er durch seine Krankheit zu 100 % eingeschränkt sei (Ziff. 8).
4.7     Im Rahmen der Begutachtung im Juni 2008 gab der Beschwerdeführer an, dass er etwa dreimal pro Woche chinesische Kampfkunst unterrichte (Urk. 8/116 S. 8 oben). Auf www.L.___.ch finden sich unter dem Titel „M.___“ unter anderem folgende Angaben (Urk. 12/2/8):
X.___, ..... .
          Dazu führte der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 19. Januar 2010 aus, er sei nur sehr beschränkt beim Unterrichten aktiv. Er fungiere in den von ihm erteilten Stunden häufig lediglich als Instruktor, überwache die Übungen der Schüler, führe aber selber keine entsprechenden Handlungen aus. Oft falle er für Wochen oder Monate ganz aus. Es sei für ihn - wozu auch die Ärzte rieten - wichtig, sich regelmässig sportlich zu betätigen; je mehr er sich bewegen könne, desto eher habe er die Schmerzen im Griff (Urk. 16 S. 2 Ziff. 6).

5.
5.1     Aus den dargelegten medizinischen und anderen Akten ergibt sich das folgende Bild:
          In den Jahren 1993 und 1995 wurde eine chronische Polyarthritis diagnostiziert, der Verlauf als wechselhaft - zwischen Beschwerdeschüben und völliger Symptomlosigkeit - beschrieben und von Ausfällen in der Schule infolge Gehunfähigkeit berichtet (vorstehend Erw. 3.1). Der Hausarzt nannte 1995 als Diagnose eine Fibromyalgie und lediglich differentialdiagnostisch eine Polyarthritis und berichtete ebenfalls von Ausfällen beim Schulbesuch; die Arbeitsfähigkeit bezifferte er mit maximal 50 % (vorstehend Erw. 3.2).
          Rund zehn Jahre später - für die dazwischenliegende Zeit sind keine ärztlichen Beurteilungen aktenkundig - wurden 2006 eine juvenile chronische Polyarthritis, aktuell ohne Aktivitätszeichen, und eine sekundäre Fibromyalgie diagnostiziert (vorstehend Erw. 3.3) beziehungsweise 2007 ein Status nach juveniler Polyarthritis (vorstehend Erw. 3.4).
5.2     Von Februar bis August 1995 sowie von März 1996 bis März 1997 wurden dem Beschwerdeführer für das Absolvieren der J.___ im Heimstudium Taggelder ausgerichtet. Diese Zusprache wurde im September 1997 nicht erneuert, weil die J.___ weiteren Unterrichtsstoff erst abzugeben bereit war, wenn er die bereits erhaltenen Aufgaben eingereicht haben würde (vorstehend Erw. 4.2).
          Im August 1998 sodann machte die Beschwerdegegnerin auf die Möglichkeit aufmerksam, eine Kostenübernahme für den geplanten Besuch der Tagesmaturitätsschule zu beantragen. Mit Verfügung vom 21. Dezember 1998 hielt sie fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht gemeldet hatte und schrieb das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (vorstehend Erw. 4.3).
5.3     Von Mitte 1997 bis Mitte 2005 war der Beschwerdeführer sodann als Transporthelfer im Rettungsdienst eines Bezirksspitals tätig, womit er Jahreseinkommen von zwischen rund Fr. 20'000.-- und Fr. 39'000.-- erzielte (vorstehend Erw. 4.4).
          Gemäss eigenen Angaben entschied er sich 1999 für die Kampfsportart Kung Fu, intensivierte 2000 seine Trainingseinheiten durch zusätzliche Privatstunden und Spezialseminare und besuchte mehrmals eine Partnerschule in R.___, unter anderem 2004 für ein einmonatiges Intensiv-Privattraining (vorstehend Erw. 4.5).
5.4     Im Jahr 2007 nannte der Hausarzt als Diagnose einen schubförmig verlaufenden Schmerzzustand (vorstehend Erw. 3.5), während in den Berichten der Schlafklinik einerseits eine Hypersomnie und andererseits rezidivierende Schmerzepisoden seit dem 12. Altersjahr diagnostiziert wurden (vorstehend Erw. 3.6).
5.5     Im Jahr 2008 schliesslich nannte Dr. F.___ als Diagnose ein ADHS und berichtete von deutlicher Besserung unter der eingeleiteten Ritalin-Therapie. Die Y.___-Gutachter nannten 2008 als Diagnose - wenn auch ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - unter anderem eine Neurasthenie. Das ADHS erachteten sie lediglich als mögliche Differentialdiagnose; dies begründeten sie damit, dass die im Vordergrund gestanden habende Insomnie nicht zu einem ADHS passe, sondern eine Neurasthenie wahrscheinlich mache. Sie warfen die Frage auf, ob die psychische Störung die Ausbildungsfähigkeit des Beschwerdeführers erheblich eingeschränkt habe, und bejahten dies (vorstehend Erw. 3.8).

6.
6.1     Aus den Akten ergibt sich, dass sich die vom Beschwerdeführer begonnene Maturitätsausbildung bis Mitte 1997 schleppend (beziehungsweise: gar nicht) vorangegangen und sodann im Sande verlaufen ist.
          Es ist deshalb zu prüfen, ob ein Anspruch des Beschwerdeführers darauf besteht, diese Ausbildung im heutigen Zeitpunkt auf Kosten der Beschwerdegegnerin zu absolvieren, dies im Sinne einer nachgeholten erstmaligen beruflichen Ausbildung infolge eines seinerzeit gesundheitlich bedingten Abbruchs (vorstehend Erw. 1.3).
6.2     Ein (gesundheitlicher) Grund für den Abbruch der Ausbildung könnte die damals diagnostizierte (und später als nicht mehr aktive, juvenile charakterisierte) Polyarthritis gewesen sein.
          In den damaligen Arztberichten finden sich Hinweise, wonach die Erkrankung den Beschwerdeführer am Schulbesuch gehindert habe. Inwiefern sie ihn aber auch in relevantem Umfang vom Absolvieren eines Heimstudiums hätte abhalten sollen, ist daraus nicht ersichtlich, und auch nicht plausiblerweise anzunehmen. Bei den - allgemein gehaltenen - entsprechenden ärztlichen Ausführungen handelt es sich um anamnestisch zu verstehende Angaben. Es sind dies ganz klar keine Atteste, mit denen echtzeitlich bestätigt worden wäre, der Beschwerdeführer sei krankheitshalber ausserstande gewesen, die begonnene Ausbildung zu absolvieren.
          Entscheidend ins Gewicht fällt sodann, dass die Beschwerdegegnerin 1997 und 1998 ihre Leistungspflicht bezüglich berufliche Massnahme förmlich verneint hat. Der Beschwerdeführer hat beide Verfügungen nicht angefochten - womit sie rechtskräftig geworden sind - und insbesondere hat er nicht geltend gemacht, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Absolvieren der Ausbildung in der Lage, was sich - hätte es zugetroffen - angesichts der damals gestellten Diagnose einer Polyarthritis aufgedrängt hätte.
6.3     Im Jahr 2008 wurden, nach gutem Ansprechen auf die eingeleitete Ritalin-Therapie, ein ADHS (von Dr. F.___) beziehungsweise eine Neurasthenie (von den Y.___-Gutachtern) diagnostiziert und zwar in dem Sinne, dass diese Diagnosen die für das seit Jahren bestanden habende Beschwerdebild zutreffenden sein dürften.
          Somit könnte in einem ADHS oder einer Neurasthenie ein gesundheitlicher Grund dafür erblickt werden, dass die Ausbildung des Beschwerdeführers im zu prüfenden Zeitpunkt (1997 / 1998) nicht zustande gekommen ist.
          Der Nachweis, dass ein solcher gesundheitlicher Grund die Ausbildung verunmöglichte, unterliegt dem üblichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.
          Damit scheidet die Diagnose eines ADHS als mögliche Ursache deshalb aus, weil sie nicht als überwiegend wahrscheinlich gegeben erachtet werden kann. Zwar wurde sie von Dr. F.___ gestellt. Im Y.___-Gutachten jedoch wurde plausibel dargelegt, was gegen die Schlüssigkeit dieser Diagnose spricht, und sie wurde lediglich noch differentialdiagnostisch erwähnt.
6.4     In Frage kommt hingegen die diagnostizierte Neurasthenie. Auf sie - wie übrigens auch früher gestellte verwandte Diagnosen (Fibromyalgie, chronic fatigue Syndrom) - anwendbar ist die Rechtsprechung, wonach die Grundsätze über die nur ausnahmsweise invalidisierende Wirkung somatoformer Schmerzstörungen (BGE 132 V 71 Erw. 4.2.2; 131 V 50 f. Erw. 1.2; 130 V 352 ff. und 396 ff.) analog anzuwenden sind (Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2008, I 70/07, Erw. 5).
          Es besteht mithin eine Vermutung, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung (beziehungsweise ihre Folgen) mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 50 f. Erw. 1.2).
6.5     Eine psychische Komorbidität im Sinne der genannten Rechtsprechung ist vorliegend nicht ersichtlich. Bei den aus psychiatrischer Sicht gestellten (und die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkenden) Diagnosen, auf welche der Beschwerdeführer Bezug genommen hat, handelt es sich um die psychischen Einschränkungen, deren Relevanz gerade zu beurteilen ist, und nicht daneben bestehende, zusätzliche (eben: komorbide) Erkrankungen.
          Die von ihm ebenfalls erwähnte Hypermotilität (Urk. 1 S. 8 Ziff. 21) ist weder eine psychische Beeinträchtigung noch vermag sie das Kriterium der chronischen körperlichen Begleiterkrankung zu erfüllen.
          Die Kriterien des primären Krankheitsgewinns (in dem Sinne, dass die Schmerzentwicklung zur Bewältigung eines innerseelischen Konflikts beiträgt), des sozialen Rückzugs wie auch dasjenige vielfältiger, aber fruchtloser therapeutischer Anläufe sind in einem derart offensichtlichen Mass nicht erfüllt, dass keine Rede davon sein kann, die erforderliche Willensanstrengung sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten.
          Dies gilt umso mehr, als nur schon die beachtlichen sportlichen Aktivitäten, zu denen sich der Beschwerdeführer zusätzlich zu seiner Teilzeitbeschäftigung offensichtlich aufzuraffen vermocht hat, für sich alleine darauf schliessen lassen, dass zwischen der von ihm deklarierten und der von ihm effektiv praktizierten Belastbarkeit eine nicht unerhebliche Differenz bestehen dürfte, die auszugleichen nicht Sache der Beschwerdegegnerin ist.
6.6     Der medizinische Sachverhalt ist mithin als dahingehend erstellt festzuhalten, dass für das Scheitern der Ausbildung im Jahr 1997/1998 keine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmenden gesundheitlichen Gründe auszumachen sind.
          Demnach besteht keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin, die angefochtene Verfügung erweist sich als zutreffend und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

7.       Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1'000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).