IV.2009.00304

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 5. Mai 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1953, arbeitete von 1994 bis 2000 selbständig als Therapeutin (Urk. 7/2 Ziff. 6.3.1, Urk. 6 S. 5 Ziff. 1.4). Die Versicherte meldete sich am 27. März 2000 im Zusammenhang mit der Behandlung eines bei ihr festgestellten Gehirntumors (Urk. 7/2 Ziff. 7.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 7.8). Die zuständige IV-Stelle Y.___ holte medizinische Berichte (Urk. 7/9, 7/16-17, Urk. 9/28), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/5) und einen Bericht der Berufsberatung ein (Urk. 7/20). Mit Verfügung vom 17. September 2004 sprach die IV-Stelle Y.___ der Versicherten bei einem IV-Grad von 57 % mit Wirkung ab 1. August 2001 eine halbe Rente zu (Urk. 7/35, Urk. 7/36/3-4).
1.2     Im Oktober 2006 wurde eine Revision eingeleitet (Urk. 7/42). Die nach dem Umzug der Versicherten nach Q.___ (Urk. 7/40) zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Q.___, holte Arztberichte (Urk. 7/45, Urk. 7/49-50) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/43) ein und gab im Rahmen des Vorbescheidverfahrens beim Zentrum A.___, Z.___ (A.___), ein Gutachten in Auftrag (Urk. 7/69, Urk. 7/71 = Urk. 6). Mit Verfügung vom 18. Februar 2009 lehnte die IV-Stelle Q.___ eine Erhöhung der ausgerichteten halben Rente ab (Urk. 7/76 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 18. Februar 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 23. März 2009 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. September 2004 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2009 beantragte die IV-Stelle Q.___ die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die IV-Stelle Q.___ reichte dem Gericht mit der Beschwerdeantwort das vollständige A.___-Gutachten vom 7. August 2008 ein (Urk. 6). Die Beschwerdeantwort und das A.___-Gutachten wurden der Versicherten am 3. Juni 2009 zugestellt (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf wird, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdeführerin machte in formeller Hinsicht geltend, die Beschwerdegegnerin sei nicht auf die von ihr im Vorbescheidverfahren erhobenen Vorwürfe gegen das A.___-Gutachten eingegangen und habe diese in der angefochtenen Verfügung vom 18. Februar 2009 nur pauschal abgewiesen. Sie habe damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6).
         Dieser Einwand ist vorab zu prüfen.
2.2     Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern wird in zweifacher Hinsicht ergänzt: durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört auch das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Im Verwaltungsverfahren gilt dieses Mitwirkungs- oder Äusserungsrecht der betroffenen Person namentlich im Zusammenhang mit der Durchführung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Infolgedessen darf auf diese Beweismittel bei der Entscheidung nicht abgestellt werden, ohne der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme mitzuwirken oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 120 V 360 Erw. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. Erw. 1a).
         Gemäss Art. 74 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) muss die Begründung des Beschlusses über das Leistungsbegehren sich mit den für den Beschluss relevanten Einwänden zum Vorbescheid auseinandersetzen. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweisen, BGE 118 V 58 Erw. 5b).
2.3     Die Beschwerdegegnerin verwies in der angefochtenen Verfügung unter anderem auf die erfolgten umfassenden Abklärungen im A.___ (Urk. 2 S. 2 unten). Sie setzte sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 16. Dezember 2008 (Urk. 7/74) nur knapp und pauschal auseinander. Für die Beschwerdeführerin musste indes zusammen mit der in den Akten wiedergegebenen Stellungnahme des Regionalärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD) vom 12. Februar 2009 (Urk. 7/77 S. 4 f.) klar sein, dass die Beschwerdegegnerin trotz der Kritik am A.___-Gutachten gewillt war, auf dessen Beurteilung abzustellen. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin, wie etwa der Aussage, sie habe gegenüber den Gutachtern nicht erklärt, dass sie in der Schule als faule Schülerin gegolten habe, sondern dass sie in der Schule nicht so gut gewesen sei (Urk. 7/74 S. 2 Ziff. 2 oben), wie auch zu einem offenbar im Dezember 2007 erfolgten weiteren Sturz der Beschwerdeführerin (Urk. 7/74 S. 2 Ziff. 3) keine ergänzende Stellungnahme der Gutachter eingeholt hat, weil sie diese Einwände nicht als wesentlich erachtete. Auf den Beweiswert des A.___-Gutachtens ist in materieller Hinsicht weiter hinten noch einzugehen.
         Nach dem Gesagten erweist sich die eher knappe Begründung in der angefochtenen Verfügung als ausreichend. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist demzufolge zu verneinen.

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, sie sei bereits anlässlich der ursprünglichen Rentenverfügung vom September 2004 als zu 70 % erwerbsunfähig geschätzt worden. Aufgrund eines fraglichen Einkommensvergleiches habe die Beschwerdegegnerin seinerzeit einen Invaliditätsgrad von 57 % ermittelt (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3).
         Gemäss Dr. med. G.___ sei die Beschwerdeführerin aktuell mit einem Pensum von 10 Stunden pro Woche arbeitsfähig, was einer Restarbeitsfähigkeit von weniger als 25 % (ausgehend von einer 42-Stundenwoche) entspreche (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 4). Der Bericht von Dr. G.___ bilde indessen keine brauchbare Grundlage für einen Revisionsentscheid. Von einer wirklichen Befunderhebung könne nicht gesprochen werden (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5). Ebenso wenig könne auf das A.___-Gutachten vom 7. August 2008 abgestellt werden (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 6).
3.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte demgegenüber in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 1 f.) und der Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2009 (Urk. 5 S. 1) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin.
3.3     Strittig und zu prüfen ist, ob es im Vergleich zur letztmaligen Beurteilung der Verhältnisse, die mit Verfügung vom 17. September 2004 erfolgte, zu einer massgeblichen Veränderung gekommen ist.

4.
4.1     Bei der Beschwerdeführerin wurde im Juli 1998 ein Tumor in der rechten Kleinhirnhemisphäre entfernt. Wegen eines Hydrocephalus wurde nachfolgend im Bauch der Beschwerdeführerin eine Ableitung für die Gehirnflüssigkeit (VP-Shunt) angelegt (Urk. 7/9/6 unten, Urk. 7/20 S. 1 unten).
4.2     Dr. med. B.___, Assistenzärztin, Neurochirurgische Klinik, Universitätsspital C.___ (C.___), nannte in einem Bericht vom 9. Dezember 2002 als Diagnose (Urk. 7/9/3 lit. A):
Status nach radikaler Exstirpation eines pilozytischen Astrozytoms (WHO Grad I) in der rechten Kleinhirnhemisphäre rechts paramedian, am 16. Juli 1998 mit/bei:
- Status nach Anlage einer rechtsseitigen ventrikuloperitonealen Drainage bei Hydrocephalus occlusivus/malresorptivus, am 27. Juli 1998
         Die Beschwerdeführerin habe seit Anfang 1998 an progredienten Schmerzen im Bereich des Hinterkopfes, einer Nausea und einem rezidivierendem Singultus gelitten. Als Ursache der Symptome habe man den genannte Tumor eruiert. Postoperativ nach Anlage der Drainage sei es zu einer Verbesserung des Allgemeinzustandes der Beschwerdeführerin mit einer Regredienz der bestehenden Kopfschmerzen und der Gangunsicherheit gekommen bei Persistieren einer Falltendenz nach links (Urk. 7/9/4 lit. D.3). Anlässlich einer Hospitalisation der Beschwerdeführerin im C.___ im Juli 2002 habe diese über seit der Operation und der Anlage der rechtsseitigen Drainage bestehende, rezidivierende, bewegungsabhängige Oberbauchschmerzen rechts mit Ausstrahlung nach dorsal und in die rechte Schulter geklagt, die in Episoden anfallsartig vorkommen würden, initial mit einer Dauer von zirka sieben Stunden, im Juni 2002 bis zu mehreren Tagen andauernd. Zeitlich unabhängig davon leide die Beschwerdeführerin an Episoden von Nausea und Singultus, die jeweils mehrere Wochen andauern würden. Ausserdem habe sie rezidivierende Schwindelepisoden und eine in der Frequenz zunehmende Müdigkeit (Urk. 7/9/4 lit. D.4).
         Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Therapeutin seit Juli 1998 auf unbestimmte Zeit eine Arbeitsunfähigkeit von zirka 40 % (Urk. 7/9/3 lit. B, vgl. auch Urk. 7/9/1 Ziff. 2.1.1).
4.3     Die Beschwerdeführerin war seit September 1995 bei Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, in Behandlung (Urk. 7/17 lit. D.1).
         Dr. D.___ bezeichnete den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einem Bericht vom 12. Dezember 2002 (Urk. 7/16 = Urk. 7/18, Urk. 7/17 = Urk. 7/19) als stationär bis sich verschlechternd (Urk. 7/17 lit. C.1). Die Beschwerden würden sich durch eine rasche Ermüdbarkeit der Beschwerdeführerin auf die bisherige Tätigkeit auswirken (Urk. 7/16 Ziff. 1.1). In der Arbeit als Körpertherapeutin bestehe pauschal eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/16 Ziff. 3 unten).
4.4     Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, führte in einem Bericht vom 11. Juni 2004 gestützt auf die Untersuchung vom 8. Juni 2004 aus, die Beschwerdeführerin klage über fluktuierende Kopfschmerzen, oft okzipital betont. Ihre Praxis für Massage und chinesische Medizin habe sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden aufgegeben (Urk. 7/28 S. 1 Ziff. 2 unten).
         Die Untersuchung habe einen unauffälligen Hirnnervenbefund ergeben. Ein pathologischer Nystagmus sei nicht provozierbar. Die Motorik, Koordination und Sensibilität seien intakt. Die Wirbelsäule sei normal konfiguriert, ohne Druck- und Klopfdolenz und ohne paravertebralen Hartspann (Urk. 7/28 S. 2 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin sei aktuell zu 70 % arbeitsunfähig. Die restliche Arbeitsfähigkeit betreffe eine leichte Tätigkeit. Die vor der Entwicklung des Tumors ausgeübte Tätigkeit als Masseurin sei für die Beschwerdeführerin körperlich zu anstrengend (Urk. 7/28 S. 2 Ziff. 5).

5.
5.1     Am 17. Juni 2005 wurden im Stadtspital F.___ eine Appendektomie und eine Umplatzierung des Shunt vorgenommen (Urk. 7/45/9 f.). Anlässlich eines stationären Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im C.___ vom 28. bis 30. November 2005 wurde der Shunt am 29. November 2005 wegen abdomineller Beschwerden entfernt (Urk. 7/45/13).
5.2     Dr. D.___ berichtete am 11. April 2006, der entfernte Shunt sei, wie vermutet, mit grampositiven Kokken infiziert gewesen. Möglicherweise bestehe weiterhin eine Bakteriämie (Urk. 7/45/15).
         Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin in einem Arztbericht vom 24. Oktober 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Anfang 2006 (Urk. 7/45/1 lit. B, Urk. 7/45/2 unten).
5.3     Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, führte in einem Bericht vom 14. Dezember 2006 gestützt auf die Untersuchung vom 24. November 2006 (Urk. 7/49 S. 2 lit. D.2) aus, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich nicht verändert. Eine Steigerung der Erwerbstätigkeit sei nicht möglich (Urk. 7/49 S. 2 lit. D.3). Nach den Angaben der Beschwerdeführerin bestehe eine Einschränkung der Hirnleistungsfunktionen, eine Ermüdbarkeit und eine Minderung ihrer Leistungsfähigkeit (Urk. 7/49 S. 2 lit. D.4). In der bisherigen Tätigkeit (bei optimalen Bedingungen) sowie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von zehn Stunden pro Woche (Urk. 7/49 S. 4). Für die Tätigkeit als Therapeutin nannte Dr. G.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (Urk. 7/49 S. 1 lit. B).
5.4     Die Beschwerdeführerin ist seit Juli 2006 neu bei Dr. med. H.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin FMH, in hausärztlicher Behandlung (Urk. 7/50 S. 2).
         Dr. H.___ nannte in einem Bericht vom 3. März 2007 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/50 S. 1 lit. A):
- Status nach Extirpation eines Kleinhirnastrocytoms und Hydrocephalus im Juli 1998
- Status nach cranioperitonealem Shunt mit abdominalen Komplikationen im Juli 1998
- Status nach Adhäsiolyse, Appendektomie und Ampullenplastik, am 17. Juni 2005
- Status nach Shuntentfernung bei Liquorperitonitis, am 29. November 2005
         Versuche, mit präventiven und komplementär-medizinischen Massnahmen den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu verbessern, seien wenig erfolgreich gewesen (Urk. 7/50 S. 2). Anamnestisch bestehe seit 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 85 %. Der Zustand der Beschwerdeführerin sei seit Beginn der Betreuung durch Dr. H.___ stationär. Die Beschwerdeführerin sei seitdem auch in einer behindertengerechten Tätigkeit gänzlich erwerbsunfähig (Urk. 7/50 S. 4, Urk. 7/50 S. 1 lit. B).
5.5     Die Beschwerdegegnerin gab am 8. Dezember 2007 ein Gutachten beim Zentrum A.___ (A.___) in Auftrag (Urk. 7/71 = Urk. 6). Das Gutachten datiert vom 7. August 2008 und ist von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie, und Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, unterzeichnet (Urk. 6 S. 32). Das Gutachten beruht auf den während des stationären Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im A.___ vom 16. bis 20. Juni 2008 erfolgten polydisziplinären Untersuchungen, den den Gutachtern zur Verfügung gestellten Akten und der interdisziplinären Sitzung der Fachärzte (Urk. 6 S. 1).
         Die Gutachter nannten als Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6 S. 27 Ziff. 4.1):
- Status nach Exstirpation eines pilozytischen Astrozytoms der rechten Kleinhirnhemisphäre, am 16. September (richtig: Juli) 1998
- Status nach Occlusiv-Hydrocephalus
- Status nach Anlage eines ventrikuloperitonealen Shunts, am 27. Juli 1998
- Status nach Shunt-Entfernung im Dezember (richtig: November) 2005 wegen chronischem entzündlichem Prozess im Bereich der Shunt-Spitze abdominal, möglicherweise auch Infektion
- Neuropathie der Nervi oczipitalis major und minor rechtsseitig im Kraniotomiebereich mit damit assoziierten Kopfschmerzen
- persistierende leichte cerebelläre Hemiataxie links mit Gangunsicherheit und cerebellär bedingte Schwindelbeschwerden
- organische Hirnleistungsschwäche
- organische emotional labile Störung
- Differentialdiagnose: akzentuierte Persönlichkeitszüge
         Die Beschwerdeführerin gebe an, sie habe ab 1992 selbständig als Therapeutin für Fussreflexzonenmassage und Akupunktur gearbeitet (Urk. 6 S. 7 Ziff. 2.2).
         Der Gutachter Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, führte zum Allgemeinstatus aus, die Beschwerdeführerin leide zurzeit unter hemikraniellen Kopfschmerzen, welche anfallsartig nach längerer Belastung auftreten würden. Ausserdem bestünden Restbeschwerden im rechten Daumengrundgelenk respektive im rechten Handgelenk nach einem Sturz im März 2008 (Urk. 6 S. 12 Ziff. 3.1.2). Dr. J.___ führte zum neurologischen Status aus, nach der Operation im Jahr 2002 habe sich ein vorbestehender Hydrocephalus nicht zurückgebildet, weshalb ein ventrikuloperitonealer Shunt angelegt worden sei. In der Folge sei es zu ausgeprägten Oberbauchschmerzen entlang des Shunts gekommen, die erst nach dessen Entfernung im Dezember (richtig: November) 2005 abgeklungen seien (Urk. 6 S. 14 Ziff. 3.3.1). Die Hauptbeschwerden bestünden in einem Leistungsabfall im Verlauf des Tages. Die Beschwerdeführerin werde vor allem gegen Nachmittag sehr müde, trotz absolviertem Mittagsschlaf. Sie beklage unverändert einen seit mehr als einem Jahr persistierenden Drehschwindel, attackeartig, der betont bei Lageänderungen auftrete. Beim Gehen sei sie immer leicht unsicher. Inkonstant bestehe eine Fallneigung nach rechts. Seit Dezember 2007 bestünden wieder zunehmende Kopfschmerzen (Urk. 6 S. 14 Ziff. 3.3.2 unten). Wenn sie den Kopf schüttle, komme es zu ausgeprägten Schwindelbeschwerden, jedoch ohne Nystagmus (Urk. 6 S. 16 oben). Die Beschwerdeführerin wirke im Gespräch wie auch bei der Untersuchung recht vif und lebhaft. Die Klagen über ihre Müdigkeit, einen Leistungsabfall und die Unfähigkeit, ihren Beruf als Therapeutin auch nur teilweise weiter ausüben zu können, erstaunten daher etwas. Da passager zum Zeitpunkt der Diagnosestellung und Operation ein Hydrocephalus occlusiv nachweisbar gewesen sei, bestehe der Verdacht auf ein residuelles hirnorganisches Syndrom. Als selbständige Therapeutin bestehe sicher keine Arbeitsfähigkeit mehr. Einfache Arbeiten ohne viel Personenkontakt in einem Büro könnten ihr zumindest mit einem Pensum von 30 % zugemutet werden (Urk. 6 S. 17 Ziff. 3.3.5).
         Dr. I.___ hielt zum Ergebnis der psychiatrischen Untersuchung fest, die Beschwerdeführerin berichte ausgesprochen sachlich und kontrolliert, wobei sie offensichtlich ihre Emotionen zurückhalte (Urk. 6 S. 18 Ziff. 3.4.1 oben). Aus psychiatrischer Sicht imponiere heute eine leichte neurokognitive Störung, die im Rahmen einer neuropsychologischen Untersuchung objektiviert werde und die sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin und die Akten stütze (Urk. 6 S. 22 Ziff. 3.4.5 Mitte). Die Beschwerdeführerin zeige nur leichte Ermüdungserscheinungen am Ende des Gespräches. Die stenische, intelligente Beschwerdeführerin erscheine bezüglich der geklagten Beschwerden deutlich bagatellisierend, keinesfalls aggravierend. Aufgrund ihrer Lebensgeschichte scheine die ausgeprägte Verdrängungstendenz das affektive Gleichgewicht zu stabilisieren. Dennoch sei anlässlich des Gespräches die Fragilität der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin deutlich geworden (Urk. 6 S. 22 Ziff. 3.4.5 unten). Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der kognitiven Störung eine gewisse Verminderung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der hirnorganischen Komponente und der damit verbundenen affektiven Komponente und ihren Folgen sei die Beschwerdeführerin deutlich vermindert belastbar. Es bestehe jedoch eine gute Restarbeitsfähigkeit. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin habe sich seit der Operation im Jahre 1998 affektiv offenbar eher verbessert als verschlechtert (Urk. 6 S. 23 oben).
         Zusammenfassend hielten die Gutachter gestützt auf die interdisziplinäre Sitzung vom 20. Juni 2008 fest, die Beschwerdeführerin habe zwischen 2003 bis 2005 immer wieder an Fieberschüben und rezidivierenden Infekten gelitten, wobei es auch zu einer Peritonitis gekommen sei. Nach der Entfernung des Shunts sei im Jahr 2006 ein komplexer Anfall aufgetreten. Differentialdiagnostisch sei ein epileptisches Geschehen respektive eine Hyperventilation diskutiert worden. Bei einem Sturz im März 2008 habe sich die Beschwerdeführerin eine Distorsion des rechten Handgelenkes zugezogen (Urk. 6 S. 28 f. Ziff. 5). Klinisch symptomatisch persistiere heute eine leichte cerebelläre Hemiataxie links mit Gangunsicherheit und cerebellär bedingten Schwindelbeschwerden. Darüber hinaus bestehe eine hirnorganische Funktionsstörung. Insgesamt müsse aus neuropsychologischer Sicht von mittelschweren Defiziten ausgegangen werden. Es bestehe ein komplexes neurologisches, kognitives und affektives Zustandsbild, welches die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin massiv einschränke (Urk. 6 S. 30 Mitte). Diese sei als selbständige Therapeutin nicht mehr arbeitsfähig. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe nach Einschätzung der Gutachter seit Juni 2004 als Dr. E.___ eine Tätigkeit im angestammten Beruf als zu anstrengend beurteilt habe. Nach Abklingen der durch den Shunt bedingten Beschwerden seien neurologische Beschwerden in den Vordergrund getreten, die anlässlich der Begutachtung durch Dr. E.___ nicht vorhanden gewesen seien (Urk. 6 S. 30 unten). In einer dem organischen Leiden angepassten Tätigkeit, welche keine längeren hohen kognitiven Anforderungen an die Beschwerdeführerin stelle und keinen intensiven Kundenkontakt beinhalte, sei die Beschwerdeführerin heute zu zirka 40 % arbeitsfähig. Da ein komplexes Leiden vorliege, sei die Arbeitsfähigkeit in der Praxis schlecht verwertbar. Vorstellbar sei beispielsweise eine Tätigkeit als Garderobiere (Urk. 6 S. 31 Ziff. 6 oben). Bei der von Dr. G.___ attestierten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 70 % handle es sich wohl um einen Irrtum (Urk. 6 S. 31 Ziff. 6 unten).
5.6     Dr. L.___, RAD, hielt in einer Stellungnahme vom 10. September 2008 fest, nach der Beurteilung der A.___-Gutachter bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 40 %. Das A.___-Gutachten sei insgesamt schlüssig, nachvollziehbar und in seinen Feststellungen plausibel (Urk. 7/77 S. 3 unten).

6.
6.1     Nach dem A.___-Gutachten vom 7. August 2008 ist der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 40 % zumutbar. Demgegenüber stellte Dr. G.___ in seinem Bericht vom 14. Dezember 2006 für eine angepasste Tätigkeit auf ein Arbeitspensum von 10 Stunden pro Woche ab, während laut dem Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. H.___, seit Beginn der Behandlung durch ihn im Juli 2006 keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr besteht.
6.2     Die Beschwerdeführerin machte geltend, das A.___-Gutachten erweise sich in verschiedener Hinsicht als ungenau beziehungsweise unvollständig (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7 a). Hierzu ist zu sagen, dass im Gutachten auf die in der Beschwerde erwähnte Unsicherheit der Beschwerdeführerin beim Gehen hingewiesen wird (Urk. 6 S. 14 Ziff. 3.3.2 unten). Dass nur der Sturz der Beschwerdeführerin im März 2008 im Gutachten erwähnt ist, schadet sodann nicht. In diesem Zusammenhang ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin den im Dezember 2007 erfolgten Sturz anlässlich der Begutachtung im A.___ nicht erwähnte. Da die A.___-Gutachter über die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin beim Gehen und die Gefahr zu stürzen, informiert waren, besteht insofern kein Grund für ergänzende neurologische Abklärungen. Nach dem Gutachten litt die Beschwerdeführerin nach der Anlage eines VP-Shunt, insbesondere in den Jahren 2003 bis 2005, an Fieberschüben und rezidivierenden Infekten (Urk. 6 S. 28 f. Ziff. 5). Damit sind auch die über Jahre andauernden auf den Shunt zurückzuführenden Beschwerden der Beschwerdeführerin im Gutachten ausreichend dokumentiert. Die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich der Untersuchung durch A.___-Gutachter Dr. I.___ selber, dass von Seiten des Abdomens nach der Entfernung des Katheters im November 2005 keine Probleme mehr bestanden hätten und sie nicht mehr an „Anfällen“ von Übelkeit gelitten habe (Urk. 6 S. 20 Ziff. 3.4.3 unten), so dass insofern eher von einer Verbesserung als einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes auszugehen ist. Dafür, dass die Abklärungen im A.___ nicht korrekt erfolgt wären, bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte.
         Dr. J.___ stellte im neurologischen Teilgutachten auf eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 30 % ab (Urk. 6 S. 17 Ziff. 3.3.5 unten). Ein Widerspruch zu der gestützt auf die Konsensbesprechung der Fachärzte attestierten höheren Arbeitsfähigkeit von 40 % ist darin nicht zu sehen. Das A.___-Gutachten beruht auf den eingehenden rheumatologischen, neurologischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Das Gutachten berücksichtigt die geklagten Beschwerden und leuchtet in der Schlussfolgerung ein. Es erfüllt damit die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (Erw. 1.3). Die A.___-Gutachter nannten als mögliche Verweistätigkeit die Arbeit als Garderobiere (Urk. 6 S. 31 Ziff. 6). Was die Beschwerdeführerin gegen die Annahme einer Teilzeittätigkeit als Garderobiere vorbringt, vermag die Beurteilung der Fachärzte nicht zu widerlegen, handelt es sich dabei doch um die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 f.). Die genannte Tätigkeit als Garderobiere ist sodann lediglich im Sinne eines Beispieles für eine Verweistätigkeit zu verstehen. Im Ergebnis ist auf das umfassende und überzeugende, auf einer polydisziplinären Abklärung beruhende Gutachten des A.___ und nicht auf den eher knapp gehaltenen Bericht des Allgemeinmediziner Dr. G.___ abzustellen. Anzufügen bleibt, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

7.
7.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
         Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen).
         Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile F. vom 15. März 2006, I 583/05, Erw. 2.3.2, R. vom 11. Januar 2005, I 444/04, Erw. 5.3.2, und P. vom 14. Dezember 2004, I 486/04, Erw. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 102 Erw. 4a, Urteil C. vom 20. November 2006, I 569/06, Erw. 3.3).
7.2     Die IV-Stelle Y.___ ermittelte mit Verfügung vom 17. September 2004 - bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 30 % gemäss der Beurteilung durch Dr. E.___ (vgl. Urk. 7/25 Ziff. 1.3.9, Urk. 7/28 S. 2 Ziff. 5) - einen IV-Grad von 57 % und sprach der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. August 2001 eine halbe Rente zu (Urk. 7/35). Im Vergleich zur Untersuchung durch Dr. E.___ standen anlässlich der Untersuchung im A.___ nach dem Abklingen der auf den Shunt zurückzuführenden Beschwerden neurologische Beschwerden im Vordergrund (Urk. 6 S. 30 unten). Gestützt auf das A.___-Gutachten vom 7. August 2008 besteht bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als selbständige Therapeutin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 40 %. Gemäss A.___-Gutachten gilt die attestierte Arbeitsfähigkeit seit der Untersuchung durch Dr. E.___ im Jahr 2004 (Urk. 6 S. 30 unten). Nach der Regelung in Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV ist drei Monate nach Erlass der Verfügung vom 17. September 2004, mithin auf den 1. Januar 2005, von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen.
         Nachfolgend ist der Invaliditätsgrad per 1. Januar 2005 zu bestimmen.
7.3    
7.3.1   Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3 c).
7.3.2   Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie hätte als Therapeutin für chinesische Medizin Fr. 6'000.-- pro Monat verdient, was sich mit ihren Steuerunterlagen belegen lasse. Es sei daher von einem Valideneinkommen von Fr. 72'000.-- auszugehen (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 10 unten).
         Die Beschwerdeführerin gab in der Anmeldung vom 27. März 2000 gegenüber der Invalidenversicherung ebenfalls ein Bruttoeinkommen von Fr. 6'000.-- an (Urk. 7/2 Ziff. 6.3.1). Nach dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 16. August 2002 verdiente die Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende in den Jahren 1995 und 1996 je Fr. 7'500.-- pro Jahr, 1997 erzielte sie ein Einkommen von Fr. 31'800.--. In den Jahren 1998 bis 2000 wird ein Einkommen von je Fr. 7'623.-- pro Jahr ausgewiesen (Urk. 7/5 S. 5). Das für das Jahr 1997 abgerechnete Einkommen von Fr. 31'800.-- deckt sich mit den Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführerin, wonach diese 1997 einen Gewinn von Fr. 31'838.-- erwirtschaftete (Urk. 7/15 S. 2). Die Beschwerdeführerin legte in der Beschwerde nicht weiter dar, weshalb die Angaben im IK-Auszug nicht den effektiven Verhältnisse entsprechen sollten (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 10). Die Beschwerdeführerin hat es im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht unterlassen, allfällige weitere Unterlagen einzureichen, die ihre Angaben belegen würden, während die Beschwerdegegnerin und die IV-Stelle Y.___ ihrer Abklärungspflicht durch Einholen der Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführerin nachgekommen sind. Die Beschwerdeführerin muss sich die von ihr eingereichten Buchhaltungsunterlagen entgegenhalten lassen.
         Nach dem Bericht von Dr. B.___, C.___, vom 9. Dezember 2002 ist der Beginn der Beschwerden auf Anfang 1998 anzusezten (Urk. 7/9/4 lit. D.3). Für die Bestimmung des Valideneinkommens kann daher auf das vor Ausbruch der Krankheit im Jahr 1997 von der Beschwerdeführerin als Therapeutin erzielte Erwerbseinkommen beziehungsweise das im IK-Auszug für das Jahr 1997 ausgewiesene Einkommen von Fr. 31'800.-- abgestellt werden. Das Einkommen ist an die seither eingetretene Lohnentwicklung anzupassen. Bei einer Nominallohnentwicklung von 0.7 % 1998, 0.3 % 1999, 1.3 % 2000, 2.5 % 2001, 1.8 % 2002, 1.4 % 2003, 0.9 % 2004 und 1 % im Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft, 6-2004 S. 91 Tabelle B 10.2, Die Volkswirtschaft, 4-2010 S. 91 Tabelle B 10.2) ergibt sich für das Jahr 2005 ein Valideneinkommen von 35’082.-- (Fr. 31'800.-- x 1.007 x 1.003 x 1.013 x 1.025 x 1.018 x 1.014 x 1.009 x 1.01). Als Valideneinkommen sind daher Fr. 35'082.-- zu veranschlagen.
7.4    
7.4.1   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
7.4.2   Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
7.4.3   Nach der medizinischen Beurteilung ist die Beschwerdeführerin in einer ihrem Leiden angepassten, körperlich leichten Tätigkeit, die keine längeren kognitiven Anforderungen an sie stellt und keinen intensiven Kundenkontakt erfordert, zu 40 % arbeitsfähig (Urk. 6 S. 31 Ziff. 6). Gemäss LSE 2004 TA1 hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit im Durchschnitt Fr. 1'557.-- pro Monat verdienen können (Fr. 3'893.-- x 0.4). Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, 4-2010 S. 90 Tabelle B 9.2), einer Nominallohnentwicklung im Jahr 2005 von 1 % (Die Volkswirtschaft, 4-2010 S. 91 Tabelle B 10.2) ergibt sich unter Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn von 20 % für das Jahr 2005 ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 15'703.-- (Fr. 3'893.-- x 0.4 x 12 : 40 x 41.6 x 1.01 x 0.8).
7.5         Zusammenfassend resultiert bei einem Valideneinkommen von Fr. 35’082.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 15'703.-- eine Erwerbseinbusse von 19'379.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 55 % entspricht. Damit besteht unverändert Anspruch auf eine halbe Rente. Die Beschwerdegegnerin hat eine Erhöhung der ausgerichteten halbe Rente in der angefochtenen Verfügung vom 18. Februar 2009 daher zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

8.       Da es um die Bewilligung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Sintzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).