IV.2009.00305

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Huber
Urteil vom 30. Oktober 2010
in Sachen
X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1951, getrennt lebend und Mutter zweier volljähriger Kinder, war zuletzt von Mai 1988 bis Oktober 1994 (letzter effektiver Arbeitstag war im Juni 1992) als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ tätig (Urk. 8/1 S. 1 Ziff. 1.4 und Ziff. 5.3.1, Urk. 8/8 S. 1 Ziff. 1.1, Ziff. 2.1 und Ziff. 9, Urk. 8/27/2, Urk. 8/61/1-18 S. 5 f.). Seither ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 8/61/1-18 S. 6).
Am 7. Juni 1993 meldete sich die Versicherte erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1).
Nach erfolgten Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 24. Mai 1995 basierend auf einen Invaliditätsgrad von 77 % mit Wirkung ab 1. Juni 1993 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/30).
1.2         Anlässlich revisionsweiser Überprüfungen des Invaliditätsgrades in den Jahren 1998, 2001 sowie 2004/2005 wurden keine rentenrelevanten Änderungen festgestellt (Urk. 8/34, Urk. 8/38, Urk. 8/45).
1.3     Im Jahre 2008 holte die IV-Stelle im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens medizinische Berichte (Urk. 8/50, Urk. 8/53) ein und veranlasste ein polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten (Urk. 8/61). Ferner zog sie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/47) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/64-72) verfügte die IV-Stelle am 24. Februar 2009 die Aufhebung der Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats (Urk. 8/73 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 24. Februar 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. März 2009 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte die Versicherte, der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei aufzuheben bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens (Urk. 1 S. 2).
Mit Gerichtsverfügung vom 2. April 2009 (Urk. 5) wies das hiesige Gericht das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Mai 2009 nicht ein (Urk. 11).
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2009 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Am 19. Juni 2009 wurde die Beschwerdeantwort der Versicherten zugestellt (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.3         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1         Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die Verfügung vom 24. Mai 1995 (Urk. 8/30). Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seither in revisionsrelevanter Weise verändert hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe, weshalb seit Januar 1996 sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin als auch in jeder anderen körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen des Rumpfes und mit einer Gewichtslimite von 15 kg von einer zumutbaren vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 2 S. 2).
2.3     Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass ihr Gesundheitszustand unverändert geblieben und sie nach wie vor in jeder Tätigkeit arbeitunfähig sei. Das im vorliegenden Verfahren von der Beschwerdegegnerin eingeholte medizinische Gutachten würdige lediglich die Auswirkungen ihres unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit anders (Urk. 1 S. 4 und S. 7).

3.
3.1    
3.1.1   Im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache vom 24. Mai 1995 (Urk. 8/30) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf folgendes polydisziplinäres Gutachten (vgl. hierzu Urk. 8/28 S. 1):
         Die Ärzte der Medizinischen Abklärungsstelle Z.___ (Z.___) der Invalidenversicherung am Kantonsspital A.___ erstatteten am 20. September 1994 ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 8/23/1-11).
Die Gutachter stellten folgende Hauptdiagnosen (S. 8 Ziff. 4.1):
- depressive Entwicklung
- chronische Lumboischialgie links mit radikulärem Syndrom S1 bei computertomographisch nachgewiesener Diskushernie L5/S1 und degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule
- Zervikodorsalgien bei Haltungsinsuffizienz der Wirbelsäule
Ferner nannten die Gutachter folgende Nebendiagnosen (S. 8 Ziff. 4.2):
- Cephalea, zum Teil migräniform, zum Teil zervikalbedingt
- leichte Hypercholesterinämie
Im psychiatrischen Teilgutachten vom 1. September 1994 (Urk. 8/23/15-16) führte Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, die Beschwerdeführerin habe erzählt, dass ihr Ehemann alkoholsüchtig und gewalttätig sei und sich weigere, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (S. 1). Dr. B.___ erachtete neben der somatischen Erkrankung die schlechte Ehebeziehung ursächlich für die diagnostizierte Depression der Beschwerdeführerin (S. 2).
Insgesamt führten die Gutachter zur Arbeitsfähigkeit aus, dass in einer körperlich schweren Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer körperlich leichteren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten und häufiges Bücken sowie mit einer Gewichtslimite von 15 kg sei die Beschwerdeführerin im Umfang von 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/23/1-11 S. 10 Ziff. 5.4). Bei Besserung der depressiven Stimmungslage sei es vorstellbar, dass sich die Erwerbsfähigkeit verbessern könnte (Urk. 8/23/1-11 S. 11).
3.1.2         Gestützt auf diese ärztlichen Angaben sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Mai 1995 eine unbefristete ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 1993 zu (Urk. 8/30).
3.2
3.2.1   Im Rahmen der im Jahre 2008 eingeleiteten Rentenrevision waren die folgenden medizinischen Unterlagen massgebend:
         Dr. med. C.___, FMH für Allgemeine Medizin, führte im Bericht vom 19. Mai 2008 (Urk. 8/50) aus, dass die Beschwerdeführerin seit September 2002 bei ihm in Behandlung stehe (S. 3 Ziff. 4.1).
Dr. C.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 2.1):
- Migräne und Tinnitus beidseits
- LWS-Syndrom mit radikulärem Syndrom S1 und Diskushernie L5/S1
- Zervikodorsalgien
- depressive Verstimmung
Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machte Dr. C.___ keine klaren Angaben.
3.2.2   D.___, Praxis für psychologische Beratung und prozessorientierte Körperarbeit, berichtete am 6. Juni 2008. Die vorgesehene wöchentliche Behandlung der Beschwerdeführerin habe bisher nicht eingehalten werden können, weshalb sie keine objektiven Befunde nennen könne, da sie die Beschwerdeführerin erst zweimal gesehen habe. Trotzdem beurteilte sie die Arbeitsunfähigkeit gegenwärtig mit 100 %, wobei, bei längerer Behandlung vorausgesetzt, eine positive Prognose in Aussicht gestellt werden könne (Urk. 8/53).
3.2.3   Die Ärzte des Medizinischen Zentrums E.___ (E.___) stellten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 24. September 2008 (Urk. 8/61/1-18) keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 lit. E.1).
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 lit. E.2):
- lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Langzeitdekonditionierung mit aktiv zu rekonditionierender Rumpfmuskulatur, keine an die Wirbelsäule assoziierte neurologische Pathologie; Röntgenologische Befunde ohne klinische Relevanz; anhaltende Wirbelsäulenfehl- und Überbelastung durch Adipositas, BMI 30 kg/m2
- Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und ängstlich-depressiven, vermeidenden Anteilen
Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe weder aus orthopädischer, neurologischer noch psychiatrischer Sicht (S. 12 unten lit. F). Die im Jahre 1992 computertomografisch beschriebene Diskushernie L5/S1 sei klinisch vollständig regredient (S. 11 unten lit. F). Im psychiatrischen Teilgutachten wurde eine Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und ängstlich-depressiven, vermeidenden Anteilen beschrieben, wofür die fast theatralische Darstellung der Klagen, das teilweise unkontrollierte Verhalten in der Untersuchungssituation sowie vorwiegend nicht einfühlbare oberflächliche Emotionen, die je nach den Erfordernissen wechselten, sprächen. Die beschriebene Persönlichkeitsstörung besitze aber keinen arbeits- bzw. leistungsmindernden Einfluss auf das Berufsleben (S. 10 lit. D Ziff. 2.1 und Urk. 8/61/19-23).
Es sei im Verlaufe der Zeit eine Besserung eingetreten. Retrospektiv bestehe zumindest ab dem 1. Januar 1996 keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit mehr (S. 14 lit. G Ziff. 3.7). Der Beschwerdeführerin sei die Verrichtung sämtlicher von ihr bislang ausgeübter Tätigkeiten, einschliesslich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin, vollumfänglich zumutbar. Es bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit (S. 14 lit. G Ziff. 3.1 sowie S. 15 lit. G Ziff. 5). Einzig hinsichtlich der Rumpfmuskulatur bestehe eine Langzeitdekonditionierung (S. 12 unten lit. F).
Insgesamt hielten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin als auch in jeder vergleichbaren Verweistätigkeit, also einer körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit mit einer Gewichtslimite von 15 kg, vollumfänglich arbeitsfähig sei (S. 13 oben lit. F).

4.
4.1     Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert hat. Die für die in Frage stehenden Belange umfassende, auf umfangreichen, fachgebietsübergreifenden klinischen und röntgenologischen Untersuchungen beruhende, in Kenntnis und unter zusammenfassender Wiedergabe der wesentlichen Vorakten abgegebene sowie die geklagten Beschwerden und das Verhalten der Beschwerdeführerin mitberücksichtigende E.___-Expertise leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und es erscheinen die von den Experten gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar und im Ergebnis begründet. So haben die Sachverständigen zum einen unter Bezugnahme auf das überzeugende psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. F.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. August 2008 (Urk. 8/61/19-23), worin Dr. F.___ ausführte, dass die Stimmung der Beschwerdeführerin eher heiter sei und sich keine Zeichen oder Symptome einer Depression zeigen würden (S. 21), als psychisches Leiden eine Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und ängstlich-depressiven, vermeidenden Anteilen diagnostiziert und gleichzeitig nachvollziehbar begründet, dass dieser Persönlichkeitsstörung keine leistungsmindernde Bedeutung zukomme (Urk. 8/61/1-18 S. 10 lit. D Ziff. 2.1). Zum anderen haben die Sachverständigen nachvollziehbar dargelegt, dass bei den - im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin als körperliche Hauptbeschwerden angegebenen chronischen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die linke untere Extremität - durchgeführten klinischen Untersuchungen keine Hinweise für ein akut vorliegendes vertebragenes Nervenwurzelkompressionssyndrom auszumachen gewesen seien (Urk. 8/61/1-18 S. 8 lit. D Ziff. 1.2). Auch aus orthopädischer Sicht fänden sich bei subjektiv stark ausgeprägtem Beschwerdebild keine objektivierbaren pathomorphologischen Befunde (S. 10 lit. D Ziff. 1.3). Insbesondere sei die im Jahre 1992 computertomografisch beschriebene Diskushernie L5/S1 klinisch vollständig regredient (S. 11 unten lit. F). Im Lichte dessen haben die E.___-Gutachter überzeugend veranschaulicht, dass die geklagten Rückenschmerzen schwergewichtig als Folge einer rumpfmuskulären Langzeitdekonditionierung zu interpretieren sind und das vorhandene - als solches nicht invalidisierende - Übergewicht (BMI 30 kg/m2) darüber hinaus zu einer anhaltenden statischen Fehl- und Überbelastung der Last tragenden Anteile der Wirbelsäule führt.
4.2         Demgegenüber kann insbesondere auf den Bericht des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. C.___, nicht abgestellt werden. Weder ist er für die streitigen Belange umfassend, da er sich insbesondere nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussert, noch beruht er auf allseitigen Untersuchungen. Die vorgenommene Befunderhebung ist marginal. Überdies erweckt der Bericht den Eindruck, dass sich Dr. C.___ bezüglich der diagnostizierten depressiven Verstimmung massgeblich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestützt hat (vgl. hierzu Urk. 8/50 S. 5). Auch das Schreiben der Therapeutin D.___ ist für die Entscheidfindung unmassgeblich, konnte sie doch keine objektiven Befunde nennen, da sie die Beschwerdeführerin erst zweimal gesehen hatte.
4.3     Die Beschwerdeführerin reichte zwei fremdsprachige Berichte des Spitals in G.___ ins Recht (Urk. 3/11 S. 7 und 8). Diese Berichte sind sehr kurz gefasst, weshalb von vornherein klar ist, dass sie nichts zur weiteren Klärung des bereits umfassend und schlüssig untersuchten Sachverhalts beizutragen vermögen. Es kann daher darauf verzichtet werden, eine Übersetzung dieser Dokumente einzuverlangen.
4.4         Zusammenfassend ergibt sich, dass für die Entscheidfindung auf das E.___-Gutachten abzustellen ist. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht angenommen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Jahre 1995 erheblich verbessert hat. Es ist mithin sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin als auch in jeder anderen körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit mit einer Gewichtslimite von 15 kg von einer zumutbaren 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Voraussetzungen für eine revisionsweise Aufhebung der Rente sind damit gegeben.

5.       Die Beschwerdegegnerin hat in Übereinstimmung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine Rentenaufhebung auf Ende des der Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 24. Februar 2009 folgenden Monats verfügt. Die Verfügung ist daher nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).