Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin K. Meyer
Urteil vom 28. Mai 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, verheiratet und Vater einer Tochter aus früherer Beziehung, meldete sich am 10. Juli 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente an, da er aufgrund einer bestehenden Hepatitis C mit grossem Leberschaden, einer Gehbehinderung und eines Problems mit dem Herzen seit April 2007 nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 9/1, Urk. 9/13). Zuvor hatte er mehrere Jahre (seit 2001) in Thailand als Restaurantbesitzer zugebracht, nachdem er durch das Swissairgrounding bei seiner selbständigen Tätigkeit als Kurier in der Schweiz keine berufliche Perspektive mehr gesehen hatte (Urk. 9/18/1-2). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/3) erstellen und holte die Berichte der Y.___ vom 20. August 2007 (Urk. 9/9), des Z.___, unbekannten Datums, (Urk. 9/10) sowie der A.___ vom 8. August 2007 (inklusive Beilage des Austrittsberichts vom 12. September 2007 [Urk. 9/11-12]) ein. Ebenso liess sie sich den Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, vom 20. Dezember 2007 zukommen (Urk. 9/16/1-6, inklusive weiterer Berichte [Urk. 9/16/7-16 und Urk. 9/16/16-19]). In der Folge wurde am 27. März 2008 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchgeführt (Abklärungsbericht vom 28. März 2008, Urk. 9/18) und dem Versicherten per Vorbescheid vom 15. April 2008 mitgeteilt, dass man gedenke, sein Begehren infolge rentenausschliessenden Invaliditätsgrades abzuweisen (Urk. 9/22). Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P. Heusser, Einwände erheben (Urk. 9/27) und diese ergänzend begründen (Urk. 9/33). Dabei liess er auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen und wünschte seinen Vertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach Erhalt der Unterstützungsbestätigung des F.___ der Stadt D.___ vom 17. Juni 2008 (Urk. 9/37) wurde ihm diese mit Verfügung vom 5. März 2009 für das Verwaltungsverfahren gewährt (Urk. 9/51/11-12). Zuvor war am 23. Februar 2009 die abweisende Verfügung bezüglich Rente ergangen (Urk. 7/43), nachdem der Rechtsvertreter selbst eingeholte Stellungnahmen von Dr. B.___ vom 29. Juli 2008 (Urk. 9/39/1-2) sowie der Y.___ vom 21. Juli 2008 (Urk. 9/39/3-4) eingereicht hatte.
1.2 Der Versicherte liess am 24. März 2009 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verfügung vom 23. Februar 2009 sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen vornehme. Insbesondere sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine unabhängige neurologische Begutachtung bzw. eine interdisziplinäre medizinische Begutachtung vorzunehmen. Zudem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person des aktuellen Rechtsvertreters ersucht (Urk. 1) und eine entsprechende Unterstützungsbestätigung der Stadt D.___ vom 20. März 2009 eingereicht (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2009 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-51). Diese wurde dem Beschwerdeführer am 20. April 2009 zugestellt (Urk. 10).
2. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente.
1.2 Die Beschwerdegegnerin verneint dies, da bei einem Invaliditätsgrad von 10 % kein Rentenanspruch bestehe. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar (Urk. 2).
1.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Sachverhalt mangelhaft abgeklärt worden sei. So gehe die Beschwerdegegnerin davon aus, dass in abstinentem Zustand eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gegeben sei, was jedoch nicht zutreffe, da der Beschwerdeführer an mehr als nur seiner Alkoholsucht leide und es abzuklären gelte, inwiefern von der ursprünglichen Sucht verselbständigte Folgeschäden vorliegen würden, welche die Arbeitsfähigkeit auch in abstinentem Zustand beeinflussten. So leide der Beschwerdeführer nämlich an diversen körperlichen und auch psychischen Krankheiten, welche es näher zu untersuchen gelte. So sei insbesondere eine neurologische Abklärung vorzunehmen (Urk. 1).
2.
2.1 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.3 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 5. März 2009, 8C_694/2008, Erw. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
2.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer begab sich am 15. April 2007, angeblich einen Tag nach seiner Rückkehr aus Thailand in die Schweiz, aufgrund einer chronischen Allgemeinzustandsreduktion notfallmässig in das Z.___ (Bericht des Z.___ vom 21. Juni 2007, Urk. 9/16/16-19). Er berichtete, dass er seit Anfang Jahr eine langsame Verschlechterung des Allgemeinzustandes bemerkt habe. Am Vortag des Eintritts sei es zu rezidivierender Hämatemesis gekommen. Es bestehe ein chronischer Alkoholabusus. Objektiv habe ein deutlich reduzierter Allgemeinzustand bestanden, der Beschwerdeführer sei somnolent gewesen. Die zahlreichen durchgeführten Untersuchungen hatten folgende Diagnosen ergeben:
1. Aethylische Leberzirrhose Child C
- spontanbakterielle Peritonitis am 15.04.2007
- obere gastrointestinale Blutung am 15.04.2007 bei drei Ulcera im Ösophagus; Barrett-Ösophagus
- portalhypertensive Gastropathie Grad I, Ösophagusvarizen Grad I-II ohne Blutungsstigmata
- hepatische Encephalopathie mit Delirium tremens und im Verlauf Coma hepaticum (EEG 9.05.2007)
2. Aspirationspneumonie beidseits mit Intubation von 17.-24.04.2007, Tracheotomie am 24.04.2007 und Dekanülierung 14.05.2007
3. makrozytäre, hyperchrome Anämie, multifaktoriell bei Status nach Blutung und aethyltoxisch
4. multiple Atherome skrotal
5. Nikotinabusus
Der Beschwerdeführer wurde bis zum 13. Juni 2007 stationär im Z.___ betreut. Ursache seiner Allgemeinzustandsreduktion sei eine dekompensierte aethylische Leberzirrhose gewesen, was sich wiederum aufgrund einer spontan-bakteriellen Peritonitis ergeben habe, welche in der Folge medikamentös behandelt worden sei. Für die bei Eintritt bestehende obere gastrointestinale Blutung seien am ehesten drei Ulcera im Ösophagus verantwortlich gewesen. Die Ösophagusvarizen hätten keine Blutungsstigmata gezeigt. Nach Intubation im Rahmen der Diagnose 2 habe der Beschwerdeführer ein wechselndes neurologisches Zustandsbild gezeigt. Eine Computertomographie (CT) des Schädels am 7. Mai 2007 habe bis auf eine über die Altersnorm hinausgehende deutliche Atrophie frontotemporal beidseits keine intrakranielle Pathologie als Ursache für die neurologische Verschlechterung gezeigt. Das EEG habe eine diffuse mittelschwere Hirnschädigung gezeigt. Die Befunde wurden im Rahmen der hepatischen Encephalopathie interpretiert, die wechselnde Ausprägung sei auf eine Zunahme der Encephalopathie bei Obstipation zurückzuführen. Die Aspirationspneumonie wurde entsprechend behandelt, so dass nach dem 14. Mai 2007 keine respiratorischen Probleme mehr aufgetreten seien (Urk. 9/16/16-19). Während der Zeit des stationären Aufenthalts sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, für die Zeit danach könnten keine Angaben gemacht werden (Urk. 9/10).
3.1.2 Ein weiterer Bericht des Z.___ vom 15. Oktober 2007 (Urk. 9/16/8-10) führt als Diagnose nur noch die aethylische Leberzirrhose, nunmehr Child B, MELD Score 7, mit einer portalhypertensiven Gastropathie Grad I sowie Ösophagusvarizen Grad I-II und einen Status nach Alkoholabusus (aktuell abstinent), einen chronischen Nikotinabusus sowie Erektionsprobleme auf. Es habe sich ein wacher, zeitlich und örtlich orientierter Beschwerdeführer gezeigt in regelrechtem Allgemein- und Ernährungszustand, welcher durch seinen Hausarzt wegen Verdachts auf Dekompensation der bekannten aethyltoxischen Leberzirrhose zugewiesen worden sei, was jedoch ausgeschlossen werden konnte. Eine Gastroskopie zeigte distale Ösophagusvarizen sowie eine portalhypertensive Gastropathie Grad I, Barrett-Ösophagus. Eine weitere Gastroskopie wurde in einem Monat empfohlen.
3.1.3 Der Bericht über die darauffolgende Gastroskopie am Z.___ vom 15. November 2007 spricht von der bekannten aethyltoxischen Leberzirrhose, nunmehr Child A (6 Punkte). Es bestünden noch eine portalhypertensive Gastropathie Grad I und eine Hiatushernie mit möglichem Barrett-Ösophagus, jedoch ohne therapiebedürftige Restvarizen. Es wurde bei aktuell kompensierter Leberzirrhose ein Verzicht auf jegliche Noxen empfohlen sowie eine Verlaufsbeobachtung. Eine Indikation für eine Lebertransplantation, wie dies der Beschwerdeführer wünsche, sei aktuell nicht gegeben, zumal erst seit kurzem Alkoholabstinenz bestehe und der Beschwerdeführer plane, erneut nach Thailand auszuwandern. Eine Kontrollgastroskopie in drei Monaten wurde empfohlen (Urk. 9/16/7).
3.2
3.2.1 Nach seinem Austritt aus dem Z.___ am 13. Juni 2007 begab sich der Beschwerdeführer ab dem 15. Juni 2007 bis zum 16. Juli 2007 bei der Y.___ in Behandlung. Zu Beginn habe sich der Beschwerdeführer in einem deliranten Zustandsbild befunden ohne Krankheitseinsicht. Später habe er über Gedächtnisprobleme und körperliche Beschwerden (krampfartige Schmerzen im rechten seitlichen Unterbauch) geklagt. Zu Beginn der Behandlung habe zudem eine Gangunsicherheit bestanden. Objektiv sei der Beschwerdeführer wach und bewusstseinsklar gewesen, zeitlich und örtlich jedoch nicht orientiert. Das Kurzzeitgedächtnis sei stark beeinträchtigt gewesen. Ansonsten habe sich ein parathym lächelnder, freundlicher, alberner Beschwerdeführer präsentiert, ohne Ängste oder Zwänge. Er habe Konfabulationen gezeigt, inhaltliche Denkstörungen seien vorhanden gewesen. So habe er sich in Thailand gewähnt, habe gelegentlich auch Spinnen gesehen. Stimmen höre er keine, Suizidgedanken kenne er, jedoch sei er diesbezüglich hinsichtlich der Bedenken des Untersuchenden albern erschienen und habe nicht eindeutig Stellung beziehen können, ob er sich etwas antun werde oder nicht, was eventuell aufgrund von Auffassungsstörungen habe der Fall sein können. Zum Alkoholkonsum habe er keine Angaben machen können. Unter neuroleptischer Therapie mit Haldol und engmaschiger internistischer Betreuung (antihypertensive Medikation und Behandlung mit Laxantien) habe sich das delirante Zustandsbild rasch verbessert. Eine Trinkmengenrestriktion, die Gabe von Leberschonkost, regelmässige Beinwickel sowie eine Kontrolle des Bauchumfangs und der Herzfrequenz hätten weiter zu einer Stabilisierung des somatischen Zustands geführt. Mit Hilfe von Physiotherapie habe der Beschwerdeführer weitgehend mobilisiert werden können. Insgesamt habe er eine eingeschränkte Compliance mit Bagatellisierungsneigung in Bezug auf seine somatische Grund- und seine Suchterkrankung gezeigt. Unter weiterer Alkoholkarenz und internistischer Begleitbehandlung sei im Rahmen der Rehabilitationsbehandlung mit einer weiteren Zustandbesserung zu rechnen. Es sei jedoch äusserst fraglich, ob der Beschwerdeführer wieder in den 1. Arbeitsmarkt integriert werden könne. Eventuell sei eine geschützte Arbeit möglich. Zur Arbeitsfähigkeit wurden keine konkreteren Angaben gemacht. Ein Aufenthalt in der A.___ war als nächster Schritt geplant (Urk. 9/9/1-6).
3.2.2 In dem vom Rechtsvertreter im Sinne einer Stellungnahme zu der Ansicht des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. E.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 8. Januar 2008 (Urk. 9/19/3) eingeholten Bericht der Y.___ vom 21. Juli 2008 wird ausgeführt, dass bei einem Rückfall in den Alkoholkonsum der Beschwerdeführer nicht nur wegen des Alkoholkonsums an sich nicht arbeitsfähig sein würde, sondern auch wegen der Gefahr der Verstärkung der alkoholbedingten körperlichen Folgeschäden (Leberzirrhose, Ösophagusvarizen). Anlässlich des Aufenthaltes in der Y.___ habe er kaum einen Zusammenhang zwischen seinen körperlichen Beschwerden und dem Alkoholkonsum sehen können. Inwieweit er für eine langfristige Alkoholabstinenz motiviert und inwieweit er in der Lage sei, seine Motivation für Abstinenz auch ausserhalb eines geschützten Rahmens umzusetzen, sei unklar und müsse in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen werden. Da die Rückfallgefahr als hoch einzuschätzen sei, sei es wahrscheinlich, dass er auf längere Zeit gesehen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei, es sei denn, er befinde sich in einem sehr stark betreuten Umfeld mit starker Unterstützung zur Abstinenz. Auf die Frage, ob eine vom Alkohoabusus unabhängige psychiatrische Diagnose gegeben sei, erfolgte die Antwort, dass eine Bildgebung des Schädels nachzuholen wäre, ob hirnorganische Schäden vorlägen, welche allerdings im Rahmen des chronischen Alkoholkonsums zu sehen wären. Davon unabhängige psychiatrische Diagnosen seien keine gestellt worden. Zu der Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, dass während des Aufenthaltes in der Y.___ vom 15. Juni bis zum 16. Juli 2007 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht beurteilen, hange jedoch stark von der Alkoholabstinenz ab, beziehungsweise vom Ausmass der allfälligen Progression der körperlichen Folgeschäden sowie allfälliger hirnorganischer, irreversibler Schäden (Urk. 9/39/3-4).
3.3 Nach seinem Aufenthalt in der Y.___ verbrachte der Beschwerdeführer die Zeit vom 16. Juli 2007 bis zum 3. August 2007 in der A.___. Gemäss Austrittsbericht vom 12. September 2007 (Urk. 9/12) sei: der Beschwerdeführer bei Eintritt stark dekonditioniert gewesen. Das Ziel der Rehabilitation sei eine allgemeine Kräftigung gewesen, wobei während des Aufenthaltes gute Fortschritte gemacht worden seien. Auch die Ausdauer sei verbessert worden. Bezüglich des Alkoholkonsums seien keine Probleme aufgetreten. Eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Anschlussbehandlung bezüglich der Suchtproblematik habe der Beschwerdeführer abgelehnt. Einen Zusammenhang zwischen seiner Leberzirrhose und dem Alkoholabusus habe er nicht akzeptieren können (Urk. 9/12/2). Im Rahmen dieses Rehabilitationsaufenthaltes erfolgte auch eine neuropsychologische Abklärung. Dabei beschrieb der Beschwerdeführer auf körperlicher Ebene eine reduzierte Muskulatur. Psychisch gehe es ihm gut. Er habe einen Lebenswillen sowie gute Unterstützung von der Familie. Auch kognitiv gehe es ihm wieder gut. Im Gespräch wirkte der Beschwerdeführer adäquat. Die Stimmung sei grob unauffällig. In der Testsituation habe sich eine gute Kooperation ergeben, die Konzentration und das Arbeitstempo seien konstant auf mittlerem Niveau gewesen, und er habe ein unauffälliges Arbeitsverhalten und eine unauffällige Ermüdung gezeigt. Das Instruktionsverständnis sei unauffällig, das Anspruchsniveau adäquat gewesen. Bekannte Fehler seien aktiv verarbeitet worden, der Beschwerdeführer habe ein stabiles affektives Verhalten gezeigt. Sehen und Hören seien unauffällig, die Handmotorik sei intakt (Urk. 9/12/4-5). Konkret habe die neuropsychologische Untersuchung in beiden Modalitäten leicht bis mittelstark reduzierte Erfassungsspannen ergeben. Weiter sei der aktive verbale Spätabruf stark erschwert; die übrigen mnestischen Prozesse (verbales Kurzzeitgedächtnis sowie visuelles Kurz- und Langzeitgedächtnis) hätten sich unauffällig präsentiert. Ebenso weitegehend unauffällig hätten sich die problemlösenden Funktionen gezeigt. Klinisch-psychologisch wirke der Beschwerdeführer affektiv stabil und habe während des Aufenthalts auch auf Alkoholkonsum verzichtet. Der Beschwerdeführer sei jedoch ungläubig hinsichtlich des Auslösers Alkohol für seine Erkrankung und demgemäss nicht für eine entsprechende Behandlung motiviert. Aufgrund der neuropsychologischen Abklärung und aus somatischer Sicht sei formal keine Arbeitsunfähigkeit für eine leichte körperliche Tätigkeit gegeben. Allerdings stelle sich die Frage der Abstinenz, welche labormässig dokumentiert sein sollte vor Wiederaufnahme des Autofahrens, vor allfälligen beruflichen Massnahmen oder Tätigkeiten im Gefahrenbereich sowie bei Arbeiten mit Kontrollfunktionen. Tätigkeiten im Gastgewerbe mit Zugang zu Alkohol seien auf jeden Fall zu vermeiden (Urk. 9/12/2).
3.4
3.4.1 Gegenüber Dr. B.___, bei welchem der Beschwerdeführer seit seinem Rehabilitationsaufenthalt in Behandlung steht (Bericht vom 20. Dezember 2007, Urk. 9/16/1-6), klagte er über chronische Müdigkeit mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit und aktuell einer Zunahme des Ascites mit entsprechend akzentuierter Anstrengungsintoleranz und einer chronisch eingeschränkten Performance. Als Befund wurde ein chronisch reduzierter Allgemeinzustand festgestellt. Periphere Oedeme seien aktuell keine feststellbar. Die physischen Ressourcen des Beschwerdeführers sieht Dr. B.___ in seinem Bericht vom 20. Dezember 2007 teilweise eingeschränkt, insbesondere was das Tragen von Lasten über 25 Kilogramm anbelangt sowie bei grobmanuellen Tätigkeiten. Zudem sieht er alle psychischen Ressourcen als eingeschränkt. Noch immer würden beim Beschwerdeführer Zweifel herrschen, was den Zusammenhang der aktuellen Krankheit mit seinem früherer betriebenen Alkoholabusus betreffe. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers beurteilte Dr. B.___ mit 100 % ab 14. April 2007, wobei er keine Angaben machte, auf welche Tätigkeit sich diese Einschätzung bezieht (Urk. 9/16/2 Ziff. 3).
3.4.2 In einem weiteren Bericht von Dr. B.___ vom 29. Juli 2008 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Urk. 9/39/1-2) wird festgehalten, dass aus internistischer Sicht die prognostisch relevante Diagnose die aethylische Leberzirrhose als Folgekrankheit des früheren Alkoholüberkonsums darstelle. Selbst bei totaler Abstinenz, welche bislang glaubhaft eingehalten worden sei, sei bei Zustand nach Dekompensation der Leberfunktion mit Koma, Delirium tremens und Ösophagusvarizenblutung infolge portaler Hypertension davon auszugehen, dass die Krankheit progredient verlaufen werde. Entsprechend habe er die Arbeitsunfähigkeit mit 100 % angegeben. Mit der ausgebauten aktuellen Therapie sei der Beschwerdeführer kompensiert, und das Leberzirrhosestadium habe sich von Child C auf Child A verbessert. Jederzeit sei aber eine Verschlechterung möglich, und subjektiv (Schwindel, Bauchkrämpfe) sowie objektiv (tiefer Blutdruck mit Orthostaseneigung, Wasserretention im Körper) sei die Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Praktisch seien die Chancen, auf dem freien Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden und zu behalten, gleich Null. Die von Dr. E.___ (vom RAD) am 8. Januar 2008 zitierte Beurteilung der A.___, dass "aufgrund der neuropsychologischen Abklärung und aus somatischer Sicht formal keine AUF für eine leichte körperliche Tätigkeit" bestehe, unterschlage den Begriff "formal", der eben alle anderen inhaltlichen Aspekte ausblende. Als Kurier sei die Arbeitsunfähigkeit 100 %. Eine orthostatische Präsynkope im Mai 2008 bei orthostatischer Dysregulation (Blutdruckabfall in aufrechter Körperposition) habe einen Sturz zur Folge gehabt. Das Risiko eines krankheitsbedingten Unfalls im Strassenverkehr sei deshalb erhöht, so dass dringend vom Lenken irgendeines Vehikels abgeraten wurde. Auch eine Tätigkeit in einem Restaurationsbetrieb falle wegen des Risikos der Alkoholexposition vollständig ausser Betracht (Urk. 9/39).
4. Von Seiten des Beschwerdeführers wird insbesondere bemängelt, dass die Beschwerdegegnerin die Alkoholabhängigkeit und nicht deren Folgeschäden als effektiven Gesundheitsschaden sehe. In diversen Arztberichten werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer an Hirnschäden leiden könnte. Eine eigentliche vertiefte neurologische Abklärung sei daher nachzuholen (Urk. 1 S. 6).
5.
5.1 Zweifellos und unbestritten leidet der Beschwerdeführer an einer aethylischen Leberzirrhose. Bei seinem Aufenthalt im Z.___ vom 15. April bis 13. Juni 2007 wurde eine Reihe weiterer Diagnosen gestellt, welche indes grösstenteils Folgen seiner dekompensierten Leberzirrhose (damals Child C) waren, welche wiederum durch eine spontan-bakterielle Peritonitis verursacht worden war (Urk. 9/16/18). Durch entsprechende Behandlung konnten diese Folgeerscheinungen jedoch therapiert werden, so dass einem späteren Bericht des Z.___ über einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in dieser Klinik vom 3. bis 6. Oktober 2007 als Diagnosen nunmehr nur noch die aethylische Leberzirrhose Child B (MELD Score 7) sowie eine portalhypertensive Gastropathie Grad I und Ösophagusvarizen Grad I-II zu entnehmen sind (Urk. 9/16/8). Durch entsprechende Behandlung waren schliesslich am 15. November 2007 keine therapiebedürftigen Restvarizen mehr vorhanden, und die Leberzirrhose hatte sich zu einem Stadium Child A verbessert und war kompensiert (Urk. 9/16/7). Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Hirnschädigungen betrifft, so wird eine solche im Zusammenhang mit einer am 24. April 2007 im Z.___ durchgeführten Computertomographie (CT) sowie eines am 9. Mai 2007 erstellten Elektroenzephalogramms (EEG) erwähnt. Die auffälligen Befunde wurden indes von den Ärzten als im Rahmen der damals vorliegenden hepatischen Encephalopathie (leberbedingte Hirnfunktionsstörung) interpretiert, ein Zustand, welcher sich aufgrund der damals erfolgten Dekompensation der Leberzirrhose (damals Child C) ergeben hatte. Die im Rahmen des Rehabilitationsaufenthalts durchgeführten neuropsychologischen Untersuchungen ergaben zwar leicht bis mittelschwer reduzierte Erfassungsspannen. Auch war der verbale Spätabruf stark erschwert (Urk. 9/12/2). Teilweise hat der Beschwerdeführer bei den neuropsychologischen Tests aber auch überdurchschnittlich, grösstenteils jedoch durchschnittlich abgeschlossen. Bei der Prüfung der mnestischen Prozesse und der Lernfähigkeit waren die Zahlenerfassungsspannen vorwärts leicht reduziert, rückwärts jedoch normgerecht. Kurzfristiges Memorieren verbaler Inhalte lag über der Norm, im aktiven Spätabruf ergab sich dann ein hoher Verlust, hingegen im passiven Spätabruf ein Erinnerungszuwachs. Die Lernkurve war steil ansteigend, das Total der zu erinnernden Items wurde in drei von fünf vorgesehenen Durchgängen erreicht. Das kurzfristige Memorieren von Kurzgeschichten war unauffällig, beim aktiven Wiedererinnern zeigte sich ein deutlicher Verlust. Die visuell-räumlichen Blockspannen vorwärts waren leicht reduziert, rückwärts aber normgerecht. Das kurzfristige Memorieren von visuellem Material gelang durchschnittlich, im aktiven Spätabruf zeigte sich ein diskret erhöhter Verlust, im passiven Spätabruf hingegen ein Erinnerungszuwachs. Die Lernkurve präsentierte sich ansteigend. Die Testung der visuellen Wahrnehmung und der räumlichen Leistungen ergab bei der Erfassung von praktisch-konstruktiven Verarbeitungen figuraler Inhalte keine Auffälligkeiten. Die Prüfung des problemlösenden Denkens zeigte, dass das Bilden und Erkennen von Kategorien leicht erschwert war, das Erkennen von Gesetzmässigkeiten hingegen über der Norm lag. Die Wortflüssigkeit nach phonematisch-lexikalischen Kriterien sowie die figurale Ideenproduktion präsentierten sich unauffällig (Urk. 9/12/5). In Kenntnis dieser Testergebnisse und auch des somatischen Zustandes des Beschwerdeführers attestierten die Ärzte der A.___ dem Beschwerdeführer keine Arbeitunfähigkeit für eine leichte körperliche Tätigkeit, was angesichts der vom Beschwerdeführer gezeigten Leistungen während der neuropsychologischen Untersuchung durchaus einleuchtet. Zweifel hatten sie lediglich im Bezug auf Arbeiten im Zusammenhang mit dem Führen von Fahrzeugen oder Kontrollfunktionen, da sich die Frage der Alkoholabstinenz stelle (Urk. 9/12/2). Der Beschwerdeführer gab bei seinem Eintritt in die A.___ am 12. September 2007 denn auch an, dass es ihm kognitiv wieder gut gehe. Nach dem Abklingen der hepatischen Encephalopathie beklagte er sich nie über neuropsychologische Ausfälle (Urk. 9/16/9, Urk. 9/16/3, Urk. 9/18/3). Auch psychiatrische Diagnosen konnten von den Ärzten der Y.___ keine gestellt werden. Zwar wurde in dem vom Rechtsvertreter eingeholten Bericht der Y.___ vom 21. Juli 2008 (Urk. 9/39/3-4) darauf hingewiesen, dass eine Bildgebung des Schädels nachzuholen wäre um allfällige hirnorganische Schäden infolge des Alkoholkonsums festzustellen. Ein CT des Schädels wurde indes bereits im Z.___ gemacht, so dass nicht einzusehen ist, was ein weiterer gleichartiger Untersuch ergeben sollte. Auch hatten es die Ärzte der Y.___ während der über einen Monat dauernden Betreuungszeit offenbar nicht für nötig erachtet, selbst eine solche Untersuchung durchzuführen oder in Auftrag zu geben. Es ist somit nicht erkennbar, was weitere, neben den von der A.___ bereits durchgeführten neuropsychologischen Tests sowie des CTs des Schädels, Untersuchungen ergeben sollten. Aus diesem Grund ist auch auf eine polydisziplinäre Begutachtung zu verzichten, da die Krankengeschichte des Beschwerdeführers in den vorliegenden medizinischen Akten ausführlich dokumentiert ist, auch in ihrem Verlauf.
5.2 Der Hausarzt Dr. B.___ schreibt dem Beschwerdeführer als einziger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit zu. Allerdings erst, nachdem er vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu einer Stellungnahme aufgefordert worden war (Urk. 9/39/1-2). In seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2007 hatte Dr. B.___, wie erwähnt (siehe Erw. 3.4.1), dem Beschwerdeführer generell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 9/16/2 Ziff. 3), ohne sich jedoch darüber auszusprechen, für welche Tätigkeit diese Beurteilung gilt, und auch ohne jede Angabe über die allfällige Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 9/16/6 Ziff. 6.2). In seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2008 wird bemerkt, dass die Chancen des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt gleich Null seien, und die vom RAD abgegebene Einschätzung übersehe, dass der Beschwerdeführer auch von den Ärzten der A.___ nur formal arbeitsfähig geschrieben worden sei, was eben alle anderen inhaltlichen Aspekte ausblende (Urk. 9/39-1-2). In der Stellungnahme vom 21. Juli 2008 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers machten die Ärzte der Y.___ die Arbeitsfähigkeit stark von der Alkoholabstinenz abhängig, beziehungsweise von der Progression der körperlichen Folgeschäden sowie allfälliger hirnorganischer, irreversibler Schäden (Urk. 9/39). Hierzu ist zu bemerken, dass sich die Leberzirrhose seit der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz aufgrund seiner Abstinenz von Child C zu Child A, der am wenigsten prekären Stufe verbessert hat. Es ist somit nicht von einer Progredienz zu sprechen, sondern von einer wesentlichen Verbesserung des somatischen Grundleidens. Objektive Befunde, welche eine Verschlechterung aufzeigen würden, so wie sie im Bericht von Dr. B.___ am 20. Dezember 2007 behauptet wird (Urk. 9/16/4 Ziff. 5.1), sind keine ersichtlich. Es fällt denn auch auf, dass fast alle beurteilenden Ärzte eine allfällige Arbeitsunfähigkeit nicht rein medizinisch-theoretisch betrachten, sondern die effektive wirtschaftliche Realisierung der Restarbeitskraft in Frage stellen. Ob eine zumutbare Tätigkeit jedoch effektiv ausgeübt wird, ist für die Bemessung des Invaliditätsgrades unerheblich. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes, wie er in Art. 7 Abs. 1 ATSG verwendet wird, ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 346 Erw. 3.2). Für die Invaliditätsbemessung ist somit nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 29. März 2005, I 273/04, in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99, und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98). Die Befürchtungen der Ärzte der Y.___ gründen darauf, der Beschwerdeführer könnte in sein altes Suchtverhalten zurückfallen, da er offenbar noch immer keinen Zusammenhang zwischen seinem somatischen Grundleiden und dem übermässigen Alkoholkonsum erkennen will, was auch in seiner Anmeldung zum Rentenbezug deutlich wird, wo er Hepatitis C als Ursache seines Leberschadens angab (Urk. 9/1/6 Ziff. 7.2), obschon das entsprechende Screening negativ verlaufen war (Urk. 9/16/19). Indes ist zu beachten, dass er seit seiner Rückkehr in die Schweiz offenbar abstinent war, was ihm im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht auch weiterhin zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdeführer ebenfalls ohne Weiteres zumutbar, sich auch einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bezüglich seiner Suchtproblematik, wie dies von den Ärzten der A.___ empfohlen worden war (siehe Erw. 3.3), zu unterziehen und damit die latente Gefahr eines Rückfalls zu vermeiden. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar an einer Folgeerkrankung seines früheren Alkoholabusus leidet, jedoch bei momentan kompensierter und zu Child A verbesserter Leberzirrhose in einer leichten körperlichen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. In diesem Segment gibt es auf dem relevanten ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus Arbeitsplätze, welche weder mit dem Führen von Fahrzeugen noch mit Kontakt zu Alkohol verbunden sind.
6.
6.1 Bleibt zu prüfen, wie sich die gesundheitliche Situation in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Zwar gibt der Beschwerdeführer in seiner Anmeldung zum Rentenbezug an, Hausmann zu sein. Eine bei ihm zu Hause durchgeführte Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 27. März 2008 (Bricht vom 28. März 2008, Urk. 9/19) ergab jedoch glaubwürdig, dass er ohne Gesundheitsschaden zu 100 % erwerbstätig sein würde, so dass der Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleichs zu bestimmen ist.
6.2 Der Beschwerdeführer ist gelernter Postangestellter, wobei er gemäss IK-Auszug (Urk. 9/3) seit knapp 30 Jahren nicht mehr auf diesem Beruf tätig war. Als letzte Tätigkeit gibt er das Betreiben eines Restaurants in Thailand an, womit er sich zwischen 2001 und 2007 seinen Lebensunterhalt verdient habe. In den Jahren zuvor war er grösstenteils selbständig erwerbend und hat dabei jeweils sehr geringe Jahreseinkommen erzielt bzw. abgerechnet. Seit dem Jahr 2001 sind gar keine Abrechnungen mehr aus dem IK-Auszug ersichtlich. Folglich können weder die vor seiner Ausreise aus der Schweiz im Jahr 2001 erzielten Einkommen aus Selbständigkeit zur Berechnung des Valideneinkommens herangezogen werden, noch die Einkommenszahlen aus Thailand, welche nicht bekannt und im Übrigen auch nicht mit den hiesigen Einkommensverhältnissen zu vergleichen sind. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin sich für die Berechnung des Validen- sowie des Invalideneinkommens auf die statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik stützt und dabei von den Löhnen für Männer im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) ausgeht (siehe Feststellungsblatt für den Beschluss vom 15. April 2008, Urk. 9/19/3-4). Die Berechnung des Invaliditätsgrades unter Berücksichtigung des vorgenommenen leidensbedingten Abzugs von 10 % ist somit korrekt, was zu einem Invaliditätsgrad von 10 % und daher zur Abweisung der Beschwerde führt.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
7.2 Da der Beschwerdeführer fürsorgeabhängig ist (vgl. Leistungsentscheid des F.___, D.___, vom 20. März 2009, Urk. 6) und der Prozess nicht zum vornherein aussichtslos war, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegeben. Seinem Gesuch vom 24. März 2009 ist deshalb zu entsprechen, ebenso seinem Gesuch gleichen Datums um die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Rechtsanwalt P. Heusser wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand entsprechend seiner Honorarnote vom 17. Mai 2010 (Urk. 11) mit Fr. 1'444.50 aus der Gerichtskasse entschädigt.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 24. März 2009 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihm Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, wird mit Fr. 1'440.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).