Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil und Beschluss vom 29. Juni 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin X.___ mit Verfügung vom 24. Januar 2008 nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 58 % eine halbe Invalidenrente in Höhe von monatlich Fr. 1'105.-- (zuzüglich Kinderrenten in Höhe von je Fr. 442.--) zugesprochen hatte (Urk. 9/79), wogegen er am 26. Februar 2008 Beschwerde erhob und welches Verfahren hierorts unter der Prozess-Nr. IV.2008.00223 hängig ist,
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. Februar 2009 die der Ehegattin von X.___ bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente mit Wirkung per 1. April 2009 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat (Urk. 3/3),
sie mit Verfügung vom gleichen Tag den Betrag der X.___ am 24. Januar 2008 zugesprochenen halben Invalidenrente sowie der Kinderrenten zufolge Plafonierung per 1. April 2009 herabgesetzt hat, und zwar die Invalidenrente von Fr. 1'105.-- (bzw. Fr. 1'140.-- im Jahr 2009; vgl. Verordnung 09 über die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO) auf Fr. 1'026.-- beziehungsweise die Kinderrenten von je Fr. 442.-- (bzw. Fr. 456.-- im Jahr 2009) auf Fr. 410.-- (Urk. 2);
nach Einsicht in
die Beschwerde vom 25. März 2009, mit welcher X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, hierorts beantragt hat, es sei die Verfügung vom 25. Februar 2009 aufzuheben (1.), es sei festzustellen, dass die Invalidenrente des Beschwerdeführers nicht zu plafonieren sei (2.), es sei dementsprechend festzustellen, dass die Kürzung der Kinderrenten nicht rechtens sei (3.); er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Anträge gestellt hat, es sei die Beschwerde mit dem bereits hängigen Beschwerdeverfahren Prozess- Nr. IV.2008.00223 zu vereinigen (4.) und es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (5.),
das innert der Vernehmlassungsfrist eingereichte Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2009, mit welcher sie die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Ergehen eines Urteils im Prozess IV.2008.00223 beantragt hat (Urk. 7),
sowie in die übrigen Akten des vorliegenden Verfahrens;
in Erwägung, dass
der Versicherungsträger nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen hat, und gegen Verfügungen - ausgenommen prozess- und verfahrensleitende Entscheide - innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann (Art. 52 Abs. 1 ATSG),
der Gesetz- und Verordnungsgeber in Abweichung von Art. 52 ATSG im Bereich der Invalidenversicherung per 1. Juli 2006 zum Vorbescheidverfahren zurückgekehrt ist, wie es bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG gegolten hatte,
nach Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitteilt (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat (Satz 2),
das Bundesgericht in BGE 134 V 97 festhielt, dass vor dem Erlass einer Verfügung, durch welche eine Invalidenrente wegen Neuberechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens rückwirkend herabgesetzt werde, zwar kein Vorbescheidverfahren durchzuführen, jedoch der versicherten Person das rechtliche Gehör zu gewähren sei (BGE 134 V 97, Erw. 2.9.1),
es dabei erwog, dass die in aller Regel nicht umstrittene Rentenberechnung nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und ohne zusätzliche Gehörsgewährung erfolgen könne; sich ein anderes Vorgehen ausnahmsweise dann aufdränge, wenn aus besonderen Gründen zu erwarten sei, dass die Rentenberechnung umstritten sein könnte; sich namentlich dort, wo es um die Herabsetzung einer einmal zugesprochenen Rente gehe, in jedem Fall eine vorherige Anhörung aufdränge, selbst wenn die Herabsetzung auf eine blosse Berechnungsänderung zurückzuführen sei (BGE 134 V 97, Erw. 2.8.3),
nach Art. 42 ATSG die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben (Satz 1), sie nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Satz 2),
aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er nebst der gesetzlichen Regelung von Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a), unter anderem die grundsätzliche Pflicht der entscheidenden Behörden folgt, ihren Entscheid zu begründen,
die Begründung derart abgefasst sein muss, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, wobei die Begründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt (vgl. BGE 133 III 439 Erw. 3.3, 118 V 58 sowie Kieser, a.a.O. Art. 42 Rz 20 und Art. 49 Rz 37),
der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und dessen Verletzung daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 132 V 387 Erw. 5.1, 126 V 130 Erw. 2b); rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle vorbehalten sind, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 127 V 431 Erw. 3d/aa; Kieser, a.a.O., Art. 42 Rz 10),
die Heilung eines allfälligen Mangels jedoch die Ausnahme bleiben soll (Kieser, a.a.O., Art. 42 Rz 9 ff. unter Hinweis auf BGE 126 V132),
in weiterer Erwägung, dass
die Invalidenrente des Beschwerdeführers sowie die akzessorisch zugesprochenen Kinderrenten einer Neuberechnung unterzogen worden sind, wobei sie - zufolge Plafonierung der Invalidenrente - mit Verfügung vom 25. Februar 2009 per 1. April 2009 (entsprechend dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Invalidenrente der Ehegattin) betragsmässig reduziert worden sind,
die Beschwerdegegnerin damit zwar bloss eine Änderung in der Berechnung der Höhe der Rente des Beschwerdeführers vorgenommen hat, sich rechtsprechungsgemäss jedoch vor Erlass einer Verfügung eine Anhörung in jedem Fall aufdrängt, wo aufgrund der Berechnungsänderung die Herabsetzung einer einmal zugesprochenen Rente in Frage steht (BGE 134 V 97, Erw. 2.8.3), was auch im Falle der Herabsetzung einer Rente zufolge Plafonierung gelten muss,
sich somit im Falle des Beschwerdeführers eine vorgängige Anhörung aufgedrängt hätte, aus den von der Beschwerdegegnerin aufgelegten Akten jedoch nicht ersichtlich ist, dass ihm in angemessener Form Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden wäre,
die angefochtene Verfügung überdies, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend machen lässt, auch keine hinreichende Begründung enthält,
die Verfügung vom 25. Februar 2009 lediglich den Vermerk "plafonierte Rente" trägt, aus der Verfügung jedoch im Übrigen nicht ersichtlich ist, auf welche sachverhaltsmässigen und rechtlichen Grundlagen sich die Plafonierung der Rente stützt beziehungsweise inwieweit sich die massgeblichen Berechnungsgrundlagen nach Feststellung der Beschwerdegegnerin verändert haben sollen, so dass die dem Beschwerdeführer bisher (unplafoniert; vgl. Urk. 9/79) ausgerichtete Invalidenrente nunmehr zu kürzen war,
sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör damit sowohl aus der Unterlassung der vorgängigen Anhörung wie auch aus der unzureichenden Begründung der Verfügung ergibt, welche Unterlassungen in ihrer Gesamtheit als schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs zu qualifizieren sind, hinsichtlich derer eine Heilung entfällt (vgl. BGE 124 V 180 Erw. 4b),
die Verfügung vom 25. Februar 2009 demnach aufzuheben und die Sache zur ([allfälligen] Neuverfügung unter) Wahrung der Gehörsansprüche des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
in weiterer Erwägung, dass
die Verfügung vom 25. Februar 2009 nach dem Gesagten bereits aus formellen Gründen aufzuheben ist, weshalb offen bleiben kann, ob sie in materieller Hinsicht zutreffend ist,
die von der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die (materielle) Massgeblichkeit des im hierorts noch hängigen Prozess IV.2008.00223 ausstehenden Urteils beantragte Sistierung unter diesen Umständen nicht angezeigt ist, und aus dem nämlichen Grund von der vom Beschwerdeführer beantragten Vereinigung mit dem Verfahren Prozess-Nr. IV.2008.00223 abzusehen und kein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen ist,
das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig ist, wobei die Kosten unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen sind,
ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer);
beschliesst das Gericht:
Die Gesuche der Beschwerdegegnerin um Sistierung des Verfahrens sowie des Beschwerdeführers um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Prozess Nr. IV.2008.00223 sowie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels werden abgewiesen.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 25. Februar 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta, unter Beilage des Doppels von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).