IV.2009.00309
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 24. November 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1952, arbeitete zuletzt als Lagerist und teilzeitlicher Reinigungsangestellter. Seit einem Arbeitsunfall am 5. November 2003 (Sturz von einer Leiter), bei welchem er laut Austrittsbericht des Spitals Y.___, Klinik für Unfallchirurgie, vom 13. November 2003 (Urk. 8/8/52) eine Commotio cerebri sowie eine Halswirbelsäulen(HWS)-Distorsion mit C8 Reizsyndrom posttraumatisch erlitt, war er nicht mehr erwerbstätig. Die Zürich-Versicherung als zuständiger Unfallversicherer stellte ihre Leistungen per 31. Dezember 2005 mangels Kausalität der persistierenden Beschwerden zum Ereignis vom 5. November 2003 ein (Verfügung vom 22. Dezember 2005, Urk. 8/20), was das hiesige Gericht mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 10. August 2007 (Prozess-Nr. UV.2006.00330) bestätigte.
1.2 Am 28. Januar 2005 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Zürich-Versicherung (Urk. 8/8 und Urk. 8/18) bei und tätigte weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 8/7-8/15). Am 24. November 2006 ordnete die IV-Stelle eine medizinische Abklärung beim W.___, an, welches die Expertise am 26. Juni 2007 erstattete (Urk. 8/30). Gestützt auf diese Unterlagen teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 20. August 2007 mit, sie sehe vor, sein Rentenbegehren abzuweisen, da er über eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie in einer anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeit verfüge, was bei einem Invaliditätsgrad von 26 % keinen Anspruch auf eine Rente ergebe (Urk. 8/36). Aufgrund der im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erhobenen Einwände (insbesondere von der neuen Rechtsvertreterin des Versicherten unter Hinweis auf den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 10. Dezember 2007, vgl. Urk. 8/50-51) holte die IV-Stelle ein weiteres psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein (vom 16. August 2008 [Urk. 8/75] mit Ergänzung vom 2. September 2008 [Urk. 8/77]), wozu die Rechtsvertreterin des Versicherten am 2. Oktober 2008 Stellung nahm (Urk. 8/81). Mit mehreren Verfügungen vom 20. Februar 2009 sprach die IV-Stelle X.___ vom 1. November 2004 bis 31. März 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente und ab 1. April 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 67 % eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 8/94-98).
2. Gegen die beiden Verfügungen betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. März 2008 (Urk. 2/1 und Urk. 2/2) liess X.___ durch Rechtsanwältin Christine Fleisch am 25. März 2009 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"1. Es seien die beiden IV-Verfügungen für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.3.2008 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer für diese Zeit eine ¾-IV-Rente zuzusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei."
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Akten um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2009 zugestellt (Urk. 9)
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundegerichts in Sachen G. vom 23. März 2009, 8C_730/2008, Erw. 2).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer nicht erst ab April 2008, sondern bereits ab Mai 2005 Anspruch auf eine Dreiviertelrente hat (vgl. Urk. 1 S. 7). Dabei steht fest und wird beschwerdeweise nicht (mehr) bestritten, dass die Arbeitsfähigkeit einzig aus psychischen Gründen beeinträchtigt ist, während aus somatischer Sicht sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist wie auch für andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit gewissen Einschränkungen eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. Urk. 8/30/28 und Feststellungsblatt, Urk. 8/87/6).
2.1 Erste Angaben zur psychischen Befindlichkeit des Beschwerdeführers finden sich in den Akten im Bericht der Klinik Z.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 12. April bis 22. Mai 2004 zur Unfallrehabilitation aufhielt. Im Austrittsbericht vom 8. September 2004 (Urk. 8/8/23-26) ist diesbezüglich vermerkt, die Stimmungslage sei deutlich depressiv gewesen, habe sich aber gegen Ende des Aufenthaltes teilweise gebessert (Urk. 8/8/24). Die Ärzte beurteilten den psychischen Zustand dementsprechend als "depressive Verstimmung" (vgl. Urk. 8/8/23) und empfahlen neben thymoleptischer (stimmungshebender) Medikation gegebenenfalls auch psychotherapeutische/psychiatrische Mitbetreuung. Festzuhalten ist, dass eine eigentliche psychiatrische Abklärung während dieses Rehabilitationsaufenthaltes nicht durchgeführt wurde.
2.2 Im Rahmen des von der Beschwerdegegnerin veranlassten interdisziplinären Gutachtens am W.___ führte Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aus, da sich aufgrund der somatischen Untersuchungsbefunde die geklagten Beschwerden nur unzureichend objektivieren liessen, müsse eine psychische Überlagerung angenommen werden. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne nicht gestellt werden, da insbesondere keine Störung des familiären Verhaltens ersichtlich sei (gute Beziehung zu Ehefrau und Familie des Sohnes samt Enkelkind). Vielmehr handle es sich um eine Schmerzverarbeitungsstörung, deren Gründe allerdings weitgehend unklar seien und keinen Krankheitswert habe. Bei der psychiatrischen Untersuchung (vom 27. März 2007) hätten keine psychopathologischen Symptome festgestellt werden können. Wenn er trotzdem eine leichte depressive Episode diagnostiziere, dann gründe dies einzig auf den Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach dessen Alltag durch depressive Symptome leichtgradig eingeschränkt sei. Aus psychiatrischer Sicht sei ihm deshalb trotz der geklagten Beschwerden eine ganztägige Berufsarbeit zumutbar, allerdings bestehe wegen der leichten Depressivität eine um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit (Urk. 8/30/12-16).
2.3 Im Auftrag der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers befasste sich Dr. A.___ mit dem Gutachten des W.___. In seinem Bericht vom 10. Dezember 2007 (Urk. 8/50) führte er vorab aus, er behandle den Beschwerdeführer seit Mai 2005. Aus psychiatrischer Sicht liege weiterhin eine mittlerweile chronifizierte depressive Störung in mittelgradiger Ausprägung vor, wobei heute der Kampf um Anerkennung der Krankheit als Perpetuator der depressiven Störung und wohl auch der Schmerzkomponente zu betrachten sei. Der Beschwerdeführer sei in seiner Lebensqualität, den alltäglichen häuslichen und sozialen Aktivitäten massiv beeinträchtigt. Die in monatlichen Abständen stattfindenden Gespräche seien supportiv und dienten der Lösungsfindung für aktuelle Probleme hinsichtlich der Alltags- und Lebenssituationsbewältigung. Am psychiatrischen Teilgutachten des W.___, verfasst von Dr. C.___, bemängelte Dr. A.___ im Wesentlichen, es sei schwer verständlich, dass Dr. C.___ keine psychopathologischen Symptome gefunden habe, was auf die wohl zu wenig ausführliche Exploration zurückzuführen sei. Trotzdem habe er aber eine leichte depressive Störung angenommen und eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % attestiert, ohne diesen Wert ausreichend zu erklären. Entgegen der Auffassung von Dr. C.___ sei er der Ansicht, dass es sich bei der Störung des Beschwerdeführers nicht um eine depressive Episode, sondern um ein anhaltende depressive Störung im Sinne einer reaktiven Depression handle, welche diagnostisch unter rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.11), zu codieren sei.
2.4 Aufgrund der divergierenden Beurteilungen der beiden Psychiater veranlasste die Beschwerdegegnerin eine weitere psychiatrische Abklärung bei Dr. B.___ (Urk. 8/62). In seinem Gutachten vom 16. August 2008 (unter Mitarbeit von Dr. med. D.___, Assistenzärztin in Weiterbildung zur Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) kam der Experte gestützt auf die durchgeführte Anamnese, die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, den erhobenen Psychostatus sowie die durchgeführten Tests zur Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtige mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10) vor (Urk. 8/75 S. 11). Dr. B.___ begründete ausführlich, welche Kriterien gemäss ICD-10 erfüllt waren und letztlich zur erwähnten diagnostischen Beurteilung führten. Er wies insbesondere darauf hin, dass die objektivierbaren depressiven Symptome gegenüber der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers (welche formal einer schweren Depression entsprechen würde) deutlich geringer ausfielen (S. 16 und S. 9 Fussnote 3). Die mit der mittelgradigen depressiven Episode verbundenen Defizite beeinträchtigen laut dem Experten die Arbeitsfähigkeit um 50 %, wobei er betont, dass die invaliditätsfremden Gesichtspunkte nicht in diese Beurteilung eingegangen seien (S. 17 und S. 20). Dr. B.___ nahm u.a. auch kurz zu den Berichten von Dr. A.___ und Dr. C.___ Stellung. Er erachtete die von Dr. C.___ vorgenommene Klassifizierung der depressiven Störung sowie die Einschätzungen zur somatoformen Schmerzstörung (Voraussetzungen nicht erfüllt) als nachvollziehbar. Sie deckten sich im Grundsatz mit seinen Beurteilungen. Zum Bericht von Dr. A.___ führte Dr. B.___ aus, anhand der geschilderte Symptomatik sei von einer leichten (statt der von Dr. A.___ angenommenen mittelgradigen) depressiven Episode auszugehen, zudem nehme Dr. A.___ keine Klassifikation der beschriebenen Schmerzsymptomatik vor und nehme keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit (S. 22). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin nach dem Beginn der 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergänzte Dr. B.___, ausgehend von der nachvollziehbar begründeten leichten depressiven Episode im Juni 2007 (Gutachten W.___) könne eine Verschlechterung des psychischen Zustandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit maximal sechs Monaten vor dem Untersuchungszeitpunkt (Juli 2008) angenommen werden (Urk. 8/77).
2.5 In Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer zwischen 2005 und 2008 arbeitsunfähig war, stimmen die beiden Gutachter Dr. C.___ (W.___) und Dr. B.___ weitgehend überein, indem beide in diesem Zeitraum von einer leichten Depression mit einer höchstens 20%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehen. Weil depressive Symptome vorhanden seien, die den Beschwerdeführer subjektiv im Alltag einschränkten, rechtfertige sich diese Beurteilung trotz fehlender psychpathologischer Befunde.
Das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beeinträchtigungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht. Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, die von Dr. A.___ geschilderte Symptomatik entspreche derjenigen, die auch Dr. B.___ in seinem Gutachten erhoben habe, weshalb davon auszugehen sei, dass die mittelgradige Depression bereits früher, ab Behandlungsbeginn bei Dr. A.___ bestanden habe (Urk. 1 S. 6). Dem ist zu entgegnen, dass Dr. B.___ diese andere Einschätzung durch Dr. A.___ sehr wohl bedachte, aber anders beurteilte (vgl. Urk. 8/75/21). Nach den diagnostischen Leitlinien (ICD-10) unterscheiden sich die Voraussetzungen der leichten und mittelgradigen Depression nur graduell (so ist etwa eine mittelgradige Depression anzunehmen, wenn einige der Symptome in ihrem Schweregrad besonders ausgeprägt sind, vgl. ICD-10 F32.1). Daraus ist ersichtlich, dass die reine Aufzählung der Symptome, wie sie sich im Bericht von Dr. A.___ findet (vgl. Urk. 8/50/3 unten), nichts über die konkrete Klassifikation der Störung aussagt. Bei Dr. A.___ ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich bei ihm um den behandelnden Arzt handelt und der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihr auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist der Beurteilung des Gutachters Dr. B.___, wonach bis Ende 2007 lediglich von einer leichten depressiven Episode mit einer Verminderung der Leistungsfähigkeit von 20 % bestand, zu folgen.
3. Was die erwerblichen Auswirkungen anbelangt, so wurde der im Verwaltungsverfahren erhobene Einwand des Beschwerdeführers betreffend Berücksichtigung des Nebeneinkommens bei der Bemessung des Invaliditätsgrades berücksichtigt. Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich führte bei Annahme einer 50 %igen Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2008 zu einem Invaliditätsgrad von 67 % und für die vorangegangene Zeit bei Annahme einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit zu einer Viertelsrente ab November 2004 (Ablauf Wartezeit 4. November 2004; vgl. Feststellungsblatt vom 19. Dezember 2008, Urk. 8/87/7, und Verfügungen vom 20. Februar 2009, Urk. 8/94-98). Diese Invaliditätsgrad-Bemessungen werden vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, stimmen mit der Aktenlage überein und sind deshalb zu bestätigen.
4. Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde in jeder Beziehung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).