IV.2009.00310

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Ernst
Beschluss vom 19. November 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Y.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.       Am 25. März 2009 erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Y.___, „vorsorglich“ (Urk. 1 S. 2) Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Februar 2009 betreffend Verweigerung einer Invalidenrente mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur erneuten Festsetzung des Invaliditätsgrades an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2, materielle Anträge). In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte X.___, es sei ihr eine angemessene Nachfrist zur ausführlichen Beschwerdebegründung anzusetzen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1 S. 2, formelle Anträge).
         Zur Begründung brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor (vgl. Urk. 1 S. 3), er sei erst am Tage der Beschwerdeerhebung mit der Interessenwahrung betraut worden, wobei noch kein Instruktionsgespräch habe stattfinden können. Infolge der kurzfristigen Mandatierung hätten auch die IV-Akten noch nicht eingesehen werden können; diese seien mit Schreiben vom gleichen Tag bei der Beschwerdegegnerin angefordert worden. Ohne Akteneinsicht sei der Unterzeichnete aber nicht in der Lage, die Korrektheit der Feststellung der Beschwerdegegnerin, wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Abklärung im Jahr 2007 nicht verändert habe, zu überprüfen. Ebenso wenig könne die Berechnung des Invaliditätsgrades nachvollzogen werden. Es werde daher um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur ausführlichen Begründung ab Eingang der bei der Beschwerdegegnerin bestellten Akten ersucht.

2.       Am 14. April 2009 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine verbesserte Beschwerdeschrift (Urk. 5) ein, in welcher er das Rechtsbegehren der Eingabe vom 27. Februar 2009 leicht modifizierte, indem er namens der Beschwerdeführerin materiell eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 60 % und eventualiter die Ergänzung der medizinischen Entscheidgrundlagen vor der erneuten Festsetzung des Invaliditätsgrades verlangte; die formellen Anträge wiederholte er unverändert (Urk. 5 S. 2). Der Eingabe vom 14. April 2009 lag eine Kopie des Begleitschreibens der Beschwerdegegnerin zum Aktenversand vom 6. April 2009 mit Eingangsstempel der Anwaltskanzlei vom 8. April 2009 bei (Urk. 6).

3.       Mit Verfügung vom 8. September 2009 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, zur Frage Stellung zu nehmen, ob sie die am 14. April 2009 nachgereichte Beschwerdebegründung noch innert der dreissigtägigen Beschwerdefrist nach Zustellung der Verfügung vom 27. Februar 2009 eingereicht habe (Urk. 7). Dies wurde von ihr mit Eingabe vom 28. September 2009 explizit verneint (Urk. 9 S. 1 f.).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
         Laut § 18 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird das Verfahren durch die Einreichung einer Beschwerde- oder Klageschrift eingeleitet. Diese hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (§ 18 Abs. 2 GSVGer). Genügt die Eingabe den Anforderungen nicht, setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde oder die Klage nicht eingetreten werde (§ 18 Abs. 3 GSVGer).
         Die Bundesrechtsnorm von Art. 61 lit. b ATSG lautet wie folgt: Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderung nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
1.2     Im Prozess IV.2007.01331 trat die IV. Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 13. November 2007 ohne Nachfristansetzung zur Beschwerdeverbesserung auf die ungenügend begründete Beschwerde des von einer Juristin (lic. iur.) einer Rechtsschutzversicherung vertretenen Beschwerdeführers nicht ein.
         Begründet wurde dies - unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer) bzw. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) - damit, dass das Institut der Nachfristansetzung gemäss Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG und § 18 Abs. 3 GSVGer in Anwendung des Verbotes des überspitzten Formalismus für Rechtsunkundige geschaffen worden sei, um diesen den Rechtsweg nicht mittels formeller Verfahrensvorschriften in unzulässiger Weise zu versperren, wogegen eine Nachfristansetzung im Falle von offensichtlichem Rechtsmissbrauch zu unterbleiben habe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei von einem solchen Missbrauch auszugehen, wenn ein Anwalt eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreiche, um sich damit eine Nachfrist für deren Begründung zu erwirken.
1.3     Diesen Entscheid hob die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom 15. April 2008 (BGE 134 V 162) in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde auf, weil das Sozialversicherungsgericht zu Unrecht keine Nachfrist zur Verbesserung des bei ihm eingelegten Rechtsmittels angesetzt habe.
1.3.1   Bei der Begründung ging auch die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts davon aus, dass hier eine rechtskundig vertretene Partei bei der kantonalen Vorinstanz bewusst eine mangelhafte Beschwerde eingereicht hatte (BGE 134 V 164 E. 3). Nach Darlegung der Rechtsprechung zum Anspruch auf Nachfristansetzung bei Mängeln eines Rechtsmittels (BGE 134 V 164 ff. E. 4) befand sie in Erwägung 5.1, der Sinn der Nachfrist nach Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG bestehe im Schutz der rechtsunkundigen Partei, welche erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist in Unkenntnis der formellen Anforderungen eine namentlich ungenügend begründete Beschwerdeschrift einreiche. Sie solle - bei klar bekundetem Anfechtungswillen - nicht deshalb um die Rechtsmittelmöglichkeit gebracht werden (vgl. BGE 108 Ia 209 E. 2b S. 210). Mit dieser ratio legis vertrage es sich nicht, diejenige Partei schlechter zu stellen, welche kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist einen Rechtsvertreter mandatiere, sei es, weil sie sich erst dann zu einer Beschwerde entschliessen konnte, sei es aus Nichtwissen darum, dass eine substanziierte Begründung in der Regel genügende Aktenkenntnis erfordert, und diesem damit verunmögliche, eine hinreichend begründete Eingabe zu verfassen. Die Ablehnung des Mandats in einem solchen Fall, was gemäss Vorinstanz als eine mögliche Alternative in Betracht zu ziehen sei, werde dem Schutzgedanken von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG nicht gerecht. Könne anderseits der kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist beauftragte Rechtsvertreter nicht rechtzeitig in die Akten Einsicht nehmen, laufe es im Ergebnis auf dasselbe hinaus, ob er eine summarische oder überhaupt keine Begründung einreiche. In beiden Fällen sei entweder gestützt auf Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG eine Nachfrist zur Behebung des formellen Mangels einer nicht rechtsgenüglichen (unvollständigen oder fehlenden) Begründung anzusetzen, oder es liege ein zu Lasten der Beschwerde führenden Person gehendes rechtsmissbräuchliches Verhalten ihres Rechtsvertreters vor. Insoweit erscheine die von der Rechtsprechung bisweilen statuierte, vorliegend ebenfalls von der Vorinstanz bejahte Pflicht, die Beschwerde auch ohne zumutbare Aktenkenntnis wenigstens summarisch zu begründen, nicht konsequent und sachgerecht. Im Übrigen könne allfälligen Missbräuchen auch dadurch vorgebeugt werden, dass die Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde in Bezug auf die Begründung entsprechend knapp bemessen werde. Bei rechtskundigen oder rechtskundig vertretenen Personen sei zwar Rechtsmissbrauch eher anzunehmen, weil ihnen das korrekte Vorgehen bekannt sein müsse. Indessen könne im Rahmen der Anwendung von Art. 61 lit. b ATSG ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch nicht schon darin erblickt werden, dass zunächst die Akten eingeholt und gleichzeitig eine vorsorgliche Beschwerde ohne oder lediglich mit summarischer Begründung eingereicht werde. Ohnehin sei Aktenkenntnis in aller Regel erforderlich, um überhaupt beurteilen zu können, ob eine Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat, was wiederum mit zur sorgfältigen Mandatsausübung gehöre. Ein solches Vorgehen scheine jedenfalls für das Einspracheverfahren in der Praxis nicht selten zu sein und werde auch in der Lehre nicht grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich betrachtet.
1.3.2   In Erwägung 5.2 präzisierte das Bundesgericht sodann die Rechtsprechung dahingehend, dass ein Rechtsmissbrauch, der einen Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Nachfrist zu rechtfertigen vermöchte, in der Regel dann nicht vorliege, wenn aufgrund der Sachlage eine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung praktisch nicht ohne Aktenkenntnis möglich sei, die rechtsunkundige Partei, welche selber Akten nicht besitze, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist einen Rechtsvertreter mandatiere, und diesem weder eine rechtzeitige Aktenbeschaffung noch eine sonstige hinreichende Beurteilung des Sachverhalts (z.B. aufgrund eines Instruktionsgesprächs mit dem Klienten) möglich sei. In solchen Fällen müsse es als genügend betrachtet werden, wenn der Rechtsvertreter unverzüglich die Akten einhole und nach deren Eingang die innert Frist vorsorglich eingereichte Beschwerde mit einer Begründung ergänze. Die I. sozialrechtliche Abteilung habe dieser Präzisierung der Rechtsprechung im Verfahren nach Art. 23 BGG nicht opponiert.
1.4     Im Entscheid UV.2009.00008 vom 31. März 2009 setzte sich das Sozialversicherungsgericht ausführlich mit der in BGE 134 V 162 erfolgten Praxisänderung des Bundesgerichts auseinander. Die diesbezüglichen Erwägungen werden nachfolgend gekürzt dargestellt (vollständige Erwägungen unter: www.sozialversicherungsgericht.zh.ch/Rechtsprechung/Prozess-Nr: UV.2009.00008).
1.4.1         Zunächst hielt das Sozialversicherungsgericht fest, dass Art. 61 ATSG nach der gesetzgeberischen Konzeption keine direkt anwendbaren Verfahrensvorschriften stipuliere, sondern eine Auflistung von sich am Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) sowie spezialgesetzlichen Verfahrensbestimmungen des Bundes orientierenden verfahrensmässigen Minimalstandards sei, welchen das im erstinstanzlichen Rechtspflegeverfahren (Art. 56-62 ATSG) zur Anwendung kommende kantonale Verfahrensrecht zu entsprechen habe. Da mit § 18 GSVGer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 61 lit. b ATSG bereits eine Art. 52 VwVG entsprechende zürcherische Regelung des Tatbestandes von Art. 61 lit. b ATSG sowie eine VwVG-konforme Anwendungspraxis existiert habe, lasse sich die in BGE 134 V 162 erfolgte Fortentwicklung des kantonalzürcherischen Verfahrensrechts nicht durch einen Harmonisierungsbedarf mit dem bundesrechtlich geregelten Verfahren nach VwVG begründen (E. 2.1).
1.4.2         Tatsächlich habe die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die Präzisierung der Rechtsprechung in BGE 134 V 162 auch nicht mit dem Erfordernis einer Harmonisierung der einschlägigen kantonalen Praxis mit dem VwVG begründet, sondern vielmehr mit dem „Schutzgedanken von Art. 61 lit. b Satz 2“. Daraus sei zu schliessen, dass nach Ansicht des Bundesgerichts die kantonale - mit der Anwendungspraxis zu Art. 52 VwVG übereinstimmende - Auslegung von § 18 GSVGer den Mindestanforderungen von Art. 61 lit. b ATSG nicht genüge. Dem entsprechend habe die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die Praxisänderung im Verfahren nach Art. 23 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) denn auch nur mit der mitbetroffenen I. sozialrechtlichen Kammer abgestimmt (vgl. E. 5.2 am Ende). Hätte die Absicht bestanden, zugleich die Anwendungspraxis zu Art. 52 VwVG zu ändern, hätten die beiden öffentlich-rechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts, deren Vorinstanzen Art. 52 VwVG oder analoge kantonale Bestimmungen anwenden, in die Meinungsbildung gemäss Art. 23 BGG einbezogen werden müssen. Demnach sei davon auszugehen, dass eine von der Rechtsprechung zu Art. 52 VwVG abweichende Anwendungspraxis für die durch Art. 61 ATSG bundesrechtlich koordinierten kantonalen Verfahren der erstinstanzlichen Rechtspflege entwickelt werden sollte. Ein Auseinanderdriften der Anwendungspraxis zu Art. 52 VwVG und zu den den Minimalanforderungen von Art. 61 ATSG entsprechenden kantonalrechtlichen Nachfristregelungen widerspreche aber dem Willen des Gesetzgebers, der ja für die kantonalrechtlichen Verfahren gerade keine vom VwVG abweichenden Regelungen wollte (E. 2.2).
1.4.3   In Erwägung 2.3 warf das Sozialversicherungsgericht sodann die Frage auf, ob die mit der Praxisänderung gemäss BGE 134 V 162 angestrebte geringere - der besseren Durchsetzung des materiellen Rechts dienende (BGE 134 V 162 E. 5.1) - Formstrenge in den den Mindestanforderungen von Art. 61 ATSG unterstehenden kantonalrechtlichen Verfahren auch für das sozialrechtliche Rechtspflegeverfahren des Bundesverwaltungsgerichts (im Rahmen von dessen Zuständigkeit nach Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) gelten solle. Eigentlich könne ja Art. 61 ATSG aufgrund seiner Konzeption als Gesetzgebungsauftrag an die Kantone nicht auf das sozialrechtliche Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts angewendet werden und müsse dieses mangels einer einschlägigen ATSG-Bestimmung auch in invalidenversicherungsrechtlichen Prozessen seine Nachfristansetzungen trotz des ATSG-Vorbehalts in Art. 3 lit. dbis VwVG auf Art. 52 VwVG abstützen - was es in ständiger Praxis auch tue.
         Sollte unter diesen Umständen die Praxisänderung gemäss BGE 134 V 162 im Rahmen von dessen Zuständigkeit nach Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG auch für das Bundesverwaltungsgericht gelten, würde dies somit bedeuten, dass dieses entweder in seinen Verfahren eine je nach Prozessgegenstand unterschiedliche Anwendungspraxis zu Art. 52 VwVG zu beachten hätte, nämlich eine mit geringerer Formstrenge in den invalidenversicherungsrechtlichen Prozessen und eine mit grösserer (der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Anwendungspraxis entsprechender) Formstrenge in allen übrigen Prozessen, was zu Gleichbehandlungsproblemen (etwa einer Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte in sozialversicherungsrechtlichen und in asyl- sowie ausländerrechtlichen Prozessen) sowie zu Rechtsunsicherheit führen würde.
         Sollte hingegen in den invalidenversicherungsrechtlichen Prozessen des Bundesverwaltungsgerichts ungeachtet der in BGE 134 V 162 erfolgten Präzisierung der Rechtsprechung zu Art. 61 lit. b VwVG weiter die allgemein geltende formstrengere Praxis zu Art. 52 VwVG anzuwenden sein, würden damit die „Versicherten im Ausland“ im Sinne von Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG, welche faktisch überwiegend durch die europarechtlichen Sozialversicherungsabkommen geschützte Wanderarbeiterinnen und Wanderarbeiter seien, zur Durchsetzung ihrer materiellen Ansprüche ohne sachlichen Grund in ein formstrengeres Verfahren verwiesen; dies sei unter dem Gesichtspunkt des Verbots - auch mittelbarer bzw. indirekter - Diskriminierung problematisch.
1.4.4   In Erwägung 2.4 wurde der in BGE 134 V 162 E. 5.1 vertretenen Ansicht widersprochen, dass es im Ergebnis auf dasselbe hinauslaufe, ob der kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist beauftragte Rechtsvertreter mangels Akteneinsichtsmöglichkeit eine summarische oder überhaupt keine Begründung einreiche. Dabei wurde auf den Zusammenhang zwischen der behördlichen Pflicht zur Begründung des angefochtenen Entscheids als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Pflicht zur Begründung der Beschwerde als Ausfluss des Rügeprinzips hingewiesen.
         Es sei nämlich davon auszugehen, dass eine Verfügung so weit begründet werden müsse (vgl. Art. 49 Abs. 3 ATSG sowie Art. 52 Abs. 2 ATSG), dass sie auch ohne Akteneinsicht sachgerecht angefochten werden könne. Die entscheidwesentlichen Akteninhalte müssten in der Begründung zitiert oder zumindest benannt und zusammen mit der Verfügung eröffnet werden, wenn dies für eine sachgerechte Anfechtung erforderlich sei. Mangle es hieran, stelle gerade dies einen hinreichenden - und für einen Rechtsvertreter erkennbaren - Anfechtungsgrund dar. Deshalb müsse auch eine Beschwerde in der Begründung nicht dichter sein als die Begründung des damit angefochtenen Hoheitsaktes. Die Beschwerdebegründung müsse sich lediglich hinreichend mit der Begründung des Anfechtungsobjekts auseinandersetzen, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Dabei müssten die der Verfügung zugrundeliegenden bzw. im Sachverhalt unberücksichtigt gebliebenen Sachumstände nicht bewiesen, sondern lediglich bestritten bzw. behauptet werden. Deshalb könne es grundsätzlich keine Verfügung geben, welche ohne Aktenkenntnis nicht rechtsgenüglich anfechtbar wäre, weshalb die - von der Rechtsprechung nicht nur bisweilen statuierte, sondern ständiger Praxis entsprechende - Pflicht, die Beschwerde auch ohne zumutbare Aktenkenntnis wenigstens so weit summarisch zu begründen, als die Begründung des Anfechtungsobjekts dies zulasse, konsequent und sachgerecht sei.
         Hieran änderten weder der Umstand etwas, dass der beschwerdeführenden Partei im Prozess vollumfängliche Akteneinsicht gewährt werden muss, noch derjenige, dass Aktenkenntnis in aller Regel auch erforderlich ist, um überhaupt beurteilen zu können, ob eine Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat.
1.4.5   In Erwägung 2.5 warf das Sozialversicherungsgericht die Frage auf, ob es denn möglich sei, im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist einen Rechtsvertreter zu mandatieren. Denn auch einer rechts- und gegebenenfalls sprachunkundigen Person könne nicht ohne Weiteres noch guter Glaube attestiert werden, wenn sie trotz des Wissens um ihre Rechts- und Sprachunkundigkeit sowie in Kenntnis der ablehnenden Haltung, welche die Sozialversicherungsverwaltung in einem Vorbescheid oder einer Verfügung gegenüber ihrem Leistungsbegehren eingenommen hat (weshalb sie mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, zur Durchsetzung ihrer Rechte schliesslich an die Gerichte gelangen zu müssen), sich nicht frühzeitig um einen Rechtsbeistand sowie um die Kommunikation mit diesem kümmert.
1.4.6   In Erwägung 2.6 wies das Sozialversicherungsgericht darauf hin, dass BGE 134 V 162 an einem inneren Widerspruch leide, wenn er - bei ungenügender oder fehlender Begründung des Rechtsbegehrens durch eine rechtskundige Partei - als Voraussetzung für das Ansetzen einer Nachfrist von dieser verlangt, dass sie von sich aus vorkehrt, was sie in der Nachfrist tun müsste - nämlich unverzüglich die Akten einholen und nach deren Eingang die innert Beschwerdefrist vorsorglich eingereichte Beschwerde mit einer rechtsgenüglichen Begründung ergänzen. Denn, wenn die innert der Nachfrist vorzunehmende Rechtshandlung bereits erfolgt sein müsse, um in den Genuss der Nachfristansetzung durch das Gericht zu gelangen, erübrige sich Letztere. Hiervon sei auch das Bundesgericht selbst in seiner fallspezifischen Erwägung 6 von BGE 134 V 162 (S. 169 f.) ausgegangen.
         Allerdings zeige ein Blick auf die unter Hinweis auf BGE 134 V 162 (bzw. das Urteil 9C_853/2007 vom 15. April 2008) ergangenen Entscheide des Bundesgerichts, dass die Auffassungen der beiden sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts über die adäquate Vorgehensweise bei Einreichung eines bewusst mangelhaften Rechtsmittels durch eine rechtskundige Partei trotz erfolgter Rechtsprechungskoordination differierten.
         Gehe man davon aus, dass der Rechtsmissbrauch bei der bewussten Einreichung einer nicht oder mangelhaft begründeten Beschwerde durch eine rechtskundige Partei darin zu sehen ist, dass diese das Institut der Nachfristansetzung in zweckwidriger Weise dazu benutzt, eine ungerechtfertigte Verlängerung der Beschwerdefrist zu erreichen, sei es sachlogisch richtig, dass man im Falle eines unverschuldeten Hindernisses zur Einreichung einer rechtsgenügenden Beschwerde innert Frist - so wie im Falle eines Fristwiederherstellungstatbestandes - von der rechtskundigen Partei verlange, von sich aus unverzüglich das ihr Zumutbare zur Beseitigung des Hindernisses vorzukehren und anschliessend ebenso unverzüglich eine verbesserte Beschwerde nachzureichen. Denn um dies tun zu können, brauche die rechtskundige Partei - anders als die nicht rechtskundige Partei - nicht erst eine gerichtliche Fristansetzung mit Hinweis auf Mängel und Androhung von Säumnisfolgen. Vielmehr müsse einer rechtskundigen Partei vorgeworfen werden, dass sie sich überspitzt formalistisch verhalte - mit dem rechtsmissbräuchlichen Ziel, sich eine ungerechtfertigte Verlängerung der Beschwerde(nach)frist zu verschaffen -, wenn sie eine förmliche gerichtliche Fristansetzung verlangt, um das zu tun, was sie im Falle eines Fristwiederherstellungstatbestandes aufgrund ihrer beruflichen Sorgfaltspflicht auch ohne Fristansetzung tun könnte und müsste.
         Weiter wies das Sozialversicherungsgericht darauf hin, dass die zahlreichen tatsächlichen Umstände, welche gemäss BGE 134 V 162 vom kantonalen Gericht durch das Einholen entsprechender Auskünfte bei den Parteien überprüft werden müssten, bevor über die Gewährung oder Ansetzung einer Nachfrist für die rechtskundige Partei entschieden werden könne, einen raschen Entscheid hierüber ausschlössen, weshalb auch nicht ersichtlich sei, wie Missbräuchen mit einer knappen Nachfristbemessung vorgebeugt werden könnte. Auch diesbezüglich könnten die für eine rechtsunkundige Partei geltenden Überlegungen nicht ohne Weiteres auf eine rechtskundige übertragen werden.
1.4.7         Insgesamt sah das Sozialversicherungsgericht seine zahlreichen rechtlichen und auch praktischen Bedenken gegen die eingeleitete Praxisänderung als derart erheblich an, dass es an seiner bisherigen Rechtsprechung festhielt.
1.5     Der Entscheid UV.2009.00008 vom 31. März 2009 wurde am 25. Mai 2009 an die Parteien versandt; mit Eingabe vom 25. Juni 2009 hat der Beschwerdeführer jenes Verfahrens beim Bundesgericht Beschwerde dagegen erhoben (Geschäftsnummer: 8C_556/2009). Das Urteil des Bundesgerichts steht noch aus.

2.
2.1     Anders als im Verfahren UV 2009.00008, wo das Sozialversicherungsgericht in Erwägung 3.2 ergänzend festhielt, dass auch nach den Kriterien von BGE 134 V 162 E. 5.2 kein Anspruch der rechtskundigen Partei auf Ansetzung einer Nachfrist bestehe, liegen hier tatsächliche Gegebenheiten vor, welche mit denjenigen des Leitfalles vergleichbar sind, weshalb der Rechtsprechung gemäss BGE 134 V 162 folgend auf die Beschwerde eingetreten werden müsste.
2.1.1   Wie im Leitfall ist vorliegendenfalls eine einen Rentenanspruch abweisende Verfügung strittig, deren fallspezifische Begründung sich darauf beschränkt, die Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu postulieren, das Valideneinkommen zu beziffern, die für die Bemessung des Invalideneinkommens aufgrund von Tabellenlöhnen nach der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) sowie für einen behinderungsbedingten Abzug massgeblichen Kriterien zu nennen und die sich daraus ergebende Berechnung des Invaliditätsgrades darzulegen (vgl. BGE 134 V 162 E. 6, [S. 169] und Urk. 2).
2.1.2   Mit den tatsächlichen Gegebenheiten des Leitfalles vergleichbare Verhältnisse liegen hier auch insofern vor, als die Vollmachtserteilung zur Mandatsführung ebenso knapp vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte (bzw. hier sogar noch knapper, nämlich am Tag des Fristablaufes), weshalb ein an die Beschwerdegegnerin gerichtetes Ersuchen um Zustellung der Akten auf dem üblichen postalischen Weg sowie eine dem Gesuch entsprechende Aktenzustellung auf demselben Weg vor dem Ablauf der Beschwerdefrist effektiv nicht mehr möglich waren.
2.1.3   Ebenso liegen hinsichtlich der von der rechtskundigen Partei nach erfolgter Aktenzustellung in Anspruch genommenen Zeit zur Nachreichung ihrer Ergänzung der Beschwerde mit dem Leitfall vergleichbare Gegebenheiten vor.
2.2
2.2.1   Auf der alleinigen Grundlage einer Verfügungsbegründung im Sinne von Erwägung 2.1.1 war nach der in BGE 134 V 162 E. 6 vertretenen Auffassung des Bundesgerichts „ohne Akten- und Sachkenntnis eine substanziiert begründete Beschwerde nicht möglich“ (BGE 134 V 162 E. 6, S. 169 f.). Was unter einer „substanziiert begründeten Beschwerde“ zu verstehen ist, wurde vom Bundesgericht nicht näher ausgeführt. Falls damit eine „sachgerecht begründete Beschwerde“ gemeint sein sollte, würde das auf höhere Anforderungen an die Begründungsdichte von Rentenverfügungen der IV-Stelle(n) hinauslaufen, da die Möglichkeit der sachgerechten Anfechtung gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a [S. 181], 118 V 56 E. 5b [S. 58]; Urteil EVG vom 24. März 2003 [I 63/02] E. 4.3.1) unter dem Aspekt einer dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügenden Begründung das entscheidende Kriterium für die vom Anfechtungsobjekt zu verlangende Begründungsdichte ist.
         Wäre dem so, wäre es aber verfehlt, eine auf ungenügender Begründung der Verfügung beruhende Gehörsverletzung dadurch heilen zu wollen, dass man eine Gesetzesbestimmung, welche nach ihrer Konzeption Rechtsunkundige vor den Härten formeller Rechtsvorschriften schützen soll, grosszügig auch auf Rechtskundige anwendet. Vielmehr müsste dann in solchen Fällen stets - und ungeachtet der Rechtskundigkeit der beschwerdeführenden Partei - von einer schwerwiegenden Gehörsverletzung ausgegangen werden und müsste deshalb - um dem Gehörsanspruch gerecht zu werden - verlangt werden, dass in der Verfügung wenigstens ausdrücklich (und präzis) auf die Akten verwiesen wird. Deren Inhalt wäre dann Bestandteil der Begründung, welche - auch wenn in einer separaten Beilage enthalten - förmlich zu eröffnen wäre (vgl. Urteil EVG vom 24. März 2003, I 63/02, E. 4.3.2 und 4.3.3).
         Dann würde sich die Frage gar nicht mehr stellen, ob die rechtsunkundige Partei und ihre rechtskundige Vertretung effektiv vor und nach der Vollmachtserteilung (deren Datierung die Parteien des Mandatsverhältnisses ja bis zur Stellung des Akteneinsichtsgesuchs bzw. bis zur Beschwerdeeinreichung frei bestimmen können) nachgewiesenermassen alles ihnen Zumutbare getan haben, um unverzüglich Einsicht in die Akten nehmen und die Beschwerdefrist einhalten zu können; ebenso wenig die Frage, ab welchem Zeitpunkt der beschwerdeführenden Partei welche Nachfrist zum Nachreichen einer verbesserten Beschwerdebegründung einzuräumen wäre.
         Denn wenn die angefochtene Verfügung ohne Aktenbeilage an einem gehörsverletzenden Begründungsmangel leiden sollte, würde der in der fristgerecht eingereichten „vorsorglichen“ Beschwerde enthaltene Hinweis auf die fehlende Aktenbeilage der Verfügung vollauf zur Begründung des Antrags auf Aufhebung dieser Verfügung genügen und würde - falls das Gericht gewillt wäre, den Gehörsmangel zu heilen - die Frist zur substanziierten materiellen Begründung der Beschwerde ohnehin erst zu laufen beginnen, nachdem die beschwerdeführende Partei Einsicht in die Akten hat nehmen können.
2.2.2   Wollte man die bisherige Rechtsprechung aufgeben, gemäss der auch eine nur knappe Begründung der angefochtenen Verfügung und mangelnde Aktenkenntnis die rechtskundige Partei nicht daran hindern, selbst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist noch wenigstens eine summarische sachbezogene Begründung zu verfassen (vgl. auch E. 1.2), wäre zu verlangen, dass die Sozialversicherungsverwaltung, um den Gehörsanspruch der Leistungsansprecher zu wahren, entweder ihre Verfügungen erheblich umfangreicher und fallspezifischer begründet (damit sie auch ohne vollständige Aktenkenntnis sachgerecht angefochten werden können) oder unter Beilage der vollständigen Verfahrensakten eröffnet.
         Mit Blick auf diese weitreichenden Konsequenzen einer Änderung der Rechtsprechung kann das Sozialversicherungsgericht der höchstrichterlichen Auffassung, wonach ohne Akten- und Sachkenntnis keine sachgerechte Anfechtung von dem bisher üblichen Begründungsstandard entsprechenden Rentenverfügungen der IV-Stelle(n) möglich sei, nicht folgen.
         Dabei wird durchaus anerkannt, dass es letztlich Sache der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist, die Anforderungen an die Begründungsdichte von Rentenverfügungen der IV-Stelle(n) festzulegen. Indessen ist zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht ganz andere Rechtsfolgeüberlegungen als das Bundesgericht in BGE 134 V 162 tätigen würde, wenn es davon ausgehen müsste, dass ohne Akten- und Sachkenntnis keine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich war (vgl. E. 2.2.1). Solche nämlich, welche bei Beschwerden, die fristgerecht eingereicht werden, aber als Begründung lediglich einen Hinweis auf die fehlende Aktenbeilage der Verfügung enthalten, eine sofortige Beurteilung der Eintretensfrage ohne prozessuale Weiterungen erlaubten. Dies läge im Interesse sowohl der Rechtssicherheit als auch der Prozessökonomie. Es würde nämlich die rechtskundige Parteien davon entbinden, dem erstinstanzlichen Gericht eine sich am Sachverhalt von BGE 134 V 162 orientierende, vom Gericht aber - wenn überhaupt - nur schwer zu überprüfende Geschichte über das Zustandekommen des Mandatsverhältnisses und die in seinem Rahmen getätigten Vorkehren zur Erlangung der Akteneinsicht (vgl. E. 1.4.5 und 1.4.6) vortragen zu müssen, damit das Gericht gegebenenfalls eine nach Ablauf der - ab Zustellung der Verfügung berechneten - Beschwerdefrist eingereichte Beschwerdebegründung noch zulässt.
2.3     Aus diesen Gründen hält das Sozialversicherungsgericht auch in Fällen wie dem vorliegenden an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, gemäss der einer rechtskundigen Partei in der Regel auch ohne Aktenkenntnis allein aufgrund der Verfügungsbegründung und noch kurzfristig eine sachgerechte Anfechtung möglich und zumutbar ist. Tut sie dies bewusst nicht, um eine Nachfrist für die Begründung des Rechtsmittels zu erwirken, zwingt sie das Gericht zu ansonsten entbehrlichen prozessualen Weiterungen und handelt demzufolge rechtsmissbräuchlich (vgl. E. 1.2).

3.
3.1     Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist die vorliegende Beschwerde vom 25. März 2009 (Urk. 1) im wahrsten Sinne des Wortes offensichtlich unbegründet, nämlich jeglicher sachbezogener Begründung entbehrend. Die von der Beschwerdeführerin am 14. April 2009 nachgereichte Beschwerdebegründung (Urk. 5) ist sodann eingestandenermassen verspätet (vgl. Urk. 9).
         Da nach dem Gesagten innert der dreissigtägigen Frist keine rechtsgenügende Beschwerde erhoben wurde und dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer gemäss ständiger Rechtsprechung des Sozialversicherungsgerichts keine Nachfrist zur Behebung des Mangels gewährt werden kann, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.2     Was die im Prozess UV.2009.00008 aufgeworfene Frage eines allenfalls durch die Publikation von BGE 134 V 162 geschaffenen Vertrauenstatbestandes anbelangt, wurde mit der diesbezüglichen Erwägung 3.2 des Beschlusses des Sozialversicherungsgerichts vom 31. März 2009 lediglich dargelegt, dass und weshalb auch nach den Kriterien von BGE 134 V 162 in jenem Fall auf die Beschwerde nicht einzutreten gewesen wäre. Grundsätzlich vermag jedoch auch die publizierte Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen das Sozialversicherungsgericht bindenden Vertrauenstatbestand zu schaffen, da es nach schweizerischem Recht den Vorinstanzen erlaubt ist, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichend zu entscheiden, und ein durch die Rechtsprechungspraxis geschaffener Vertrauenstatbestand von vornherein nur diejenige Instanz zu binden vermag, die ihn geschaffen hat.

4.         Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
         Da der anwaltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sein Vorgehen auf eine publizierte neue Rechtsprechung des Bundesgerichts abgestützt hat, kann die Beschwerde nicht als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden und ist der von der Sozialhilfe unterstützten Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Demzufolge sind die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen und ist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Als solcher hatte er sich bisher erst zur Frage des Eintretens auf die Beschwerde zu äussern, wofür er mit Fr. 300.-- zu entschädigen ist.


Das Gericht beschliesst:


1.         In Bewilligung des Gesuchs vom 25. März 2009 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Y.___, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
2.         Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
4.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Y.___, Zürich, wird mit Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
5.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Doppel von Urk. 1, Urk. 5 und Urk. 9
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).