IV.2009.00312
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 31. August 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Kupfer
Gotthardstrasse 62, Postfach 1874, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1975, verheiratet und Familienvater, ist gelernter Zahntechniker. Zuletzt war er als Labormitarbeiter im Bereich Quality Assurance bei B.___ AG tätig. Am 5. November 2002 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/8-9, Urk. 7/16, Urk. 7/18).
Nach verschiedenen, insbesondere medizinischen Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 25. November 2004 den Anspruch des Versicherten auf eine Rente (Urk. 7/80). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 10. Januar 2005 Einsprache (Urk. 7/81). Mit nicht datiertem, dem Versicherten am 7. November 2005 zugegangenem Einspracheentscheid (vgl. Urk. 7/116/4) hiess die IV-Stelle die Einsprache teilweise gut und anerkannte den Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 7/105). Mit Verfügungen vom 4. November 2005 erfolgte die Zusprechung der Viertelsrente ab 1. November 2002 (Urk. 7/108-110).
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde des Versicherten vom 7. Dezember 2005 - er beantragte eine höhere Rente (Urk. 7/116/3-10) - wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 5. Dezember 2006 im Verfahren Nr. IV.2005.01367 ab (Urk. 7/126). Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 3. Januar 2008 (Urk. 7/131).
1.2 Bereits am 24. September 2007 hatte der Versicherte im Revisionsfragebogen der IV-Stelle eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes angegeben (Urk. 7/129/1-2). Am 13. Februar 2008 liess der Versicherte durch die ihn behandelnden Ärzte des Ambulatoriums D.___ um eine Erhöhung der Rente ersuchen (Urk. 7/134). Mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2008 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Erhöhungsgesuchs in Aussicht (Urk. 7/145). Am 18. Dezember 2008 erhob der Versicherte dagegen Einwände (Urk. 7/154). Die IV-Stelle hielt mit Verfügung vom 25. Februar 2009 am ablehnenden Entscheid fest (Urk. 7/156 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 25. Februar 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. März 2009 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zwecks Abklärung des Invaliditätsgrades an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2009 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 25. Juni 2009 hielt der Versicherte an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 10). Die IV-Stelle verzichtete in der Eingabe vom 2. Juli 2009 auf Duplik (Urk. 14). Diese Eingabe wurde dem Versicherten am 6. August 2009 zugestellt (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die bei der Zusprechung einer Invalidenrente sowie die bei einer Rentenrevision infolge Verschlechterung der Erwerbfähigkeit anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und die zu beachtenden Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf ist zu verweisen.
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine höhere Rente mit der Begründung, die durchgeführten Abklärungen hätten ergeben, dass sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht keine Verschlechterung eingetreten sei. Die eingereichten respektive eingeholten neuen Arztberichte enthielten keine Befunde, die erheblich von dem vor der Rentenzusprechung eingeholten polydisziplinären Gutachten des C.___ vom 5. November 2004 abwichen. Soweit dies doch der Fall sei, mangle es an einer ausreichenden Begründung oder beruhe die abweichende ärztliche Beurteilung in erster Linie auf den Klagen des Beschwerdeführers. Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers sei nicht massgebend (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 6 S. 2 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, zusätzlich zu den im C.___-Gutachten gestellten Diagnosen sei im Verlauf eine Depression aufgetreten. Er neige zu Affektlabilität und Aggressivität und zusätzlich habe die Vergesslichkeit zugenommen. Zur Zeit sei er nicht mehr in der Lage, einer Arbeit nachzugehen. Zu Unrecht sei die Beschwerdegegnerin zum Schluss gekommen, die ärztliche attestierte Verschlechterung beruhe in erster Linie auf den beweisrechtlich nicht relevanten Angaben des Beschwerdeführers selber. Es lasse sich höchstens einwenden, die hausärztliche Beurteilung sei keine fachärztliche. Die Beschwerdegegnerin hätte in diesem Fall aber eine psychiatrische Abklärung veranlassen müssen, was nunmehr nachzuholen sei.
Unsachlich sei der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, eine Verschlechterung sei auszuschliessen, da der Beschwerdeführer per Februar 2008 eine Stelle als Hilfsarbeiter mit einem halben Pensum angetreten habe. Tatsächlich habe es sich um einen Arbeitsversuch gehandelt, der bereits nach kurzer Zeit gescheitert sei. Zusätzlich zur Verschlechterung des psychischen Zustandes sei ein Morbus Bechterew aufgetreten. Auch dieses Leiden habe Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 10 S. 2 f.).
3.
3.1 Die gesundheitliche Situation, die der mit rechtskräftigem Urteil des hiesigen Gerichts vom 5. Dezember 2006 bestätigten Zusprechung der Viertelsrente zu Grunde lag, ist im nämlichen Urteil, insbesondere in dessen Erwägung 3 ausführlich wiedergegeben (Urk. 7/126/4-6). Darauf ist zu verweisen.
3.2 Mit Einleitung des Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/129) aktenkundig wurde der Bericht des Ambulatoriums D.___ vom 27. August 2007 (Urk. 7/129/5-8). Die behandelnden Ärzte des Ambulatoriums führten darin aus, der an einer somatoformen Schmerzstörung und einer emotional instabilen Persönlichkeit leidende Beschwerdeführer werde seit September 2005 im Ambulatorium behandelt. Abwechselnd habe die Schmerzsymptomatik respektive die Affektlabilität im Vordergrund gestanden. Rezidivierend träten depressive Episoden auf. Es seien verschiedene Versuche unternommen worden, insbesondere die affektiven Symptome günstig zu beeinflussen. Auch im besten Fall könne damit nur eine partielle Verbesserung des emotional instabilen Zustandsbildes erreicht werden. Bislang erscheine der Beschwerdeführer zu monatlichen Sitzungen. Patienten mit ausgeprägter emotionaler Instabilität seien in der Regel nicht in der Lage, einer Tätigkeit in einem kompetitiven Umfeld nachzugehen. Aufgrund der psychiatrischen Befunde sei eine Verwertung der aus somatischer Sicht weitgehend erhaltenden Arbeitsfähigkeit unrealistisch. Zur Zeit sei der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen nicht arbeitsfähig, auch wenn er früher erfolgreich im Berufsleben gestanden habe. Bei Patienten mit emotionaler Instabilität sei die Prognose zudem wesentlich schlechter als bei Personen mit einer Depression oder mit Angst- oder Zwangsstörung.
Im Bericht vom 21. Juli 2008 bestätigten die Ärzte des Ambulatoriums D.___ die Diagnose einer depressiven Episode, die sie als rezidivierend einstuften. Des Weiteren führten sie aus, im März 2008 habe der Beschwerdeführer die Behandlung abgebrochen. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Verfassung (zumindest bis März 2008) nicht arbeitsfähig gewesen. Es sei jedoch wünschenswert und sinnvoll, den Beschwerdeführer in einer seiner Störung Rechnung tragenden Tätigkeit in geschütztem Rahmen einzusetzen. Eine solche Tätigkeit könnte er im Rahmen von 30 % ausüben (Urk. 7/141/2-7).
3.3 Der Hausarzt Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 15. Mai 2008, die chronischen Schmerzen seien trotz Schmerzmedikation vorhanden. Die 2006 erfolgten neurologischen Abklärungen sowie das Aufsuchen der Wirbelsäulensprechstunde in der Universitätsklinik F.___ hätten zu keinen neuen Erkenntnissen und Behandlungsoptionen geführt. Im Vordergrund stünden die psychischen Probleme. Diese hätten sich im Lauf der Zeit verschlechtert. Der Beschwerdeführer habe angegeben, seine Vergesslichkeit habe zugenommen, ebenso seine Affektlabilität. Der Schlaf sei erheblich gestört. Regelmässig erscheine der Beschwerdeführer zu den Kontrollen im Ambulatorium D.___. Immer wieder seien neue Therapiemassnahmen eingeleitet worden. Im März 2008 habe der Beschwerdeführer eine Stelle mit halbem Pensum angetreten. Dies habe aber nur zu mehr Stress geführt. Die psychischen Störungen seien dadurch stärker und die Situation für den Beschwerdeführer und seine Familie belastender geworden. In Betracht falle lediglich noch eine Tätigkeit im Umfang von 25 %. Dies würde den Beschwerdeführer nicht überfordern (Urk. 7/136/1-2).
Am 20. November 2008 führte Dr. E.___ aus, seit dem letzten Bericht habe sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers deutlich verschlechtert. Wegen der chronischen Schmerzen im Rücken, der Schulterschmerzen bei jeder Bewegung der Arme sowie den persistierenden Kopfschmerzen könne der Beschwerdeführer nicht längere Zeit in einer Position verharren. Längeres Sitzen führe zu Beschwerden im Rücken und in den Beinen. In psychischer Hinsicht beschreibe sich der Beschwerdeführer als aggressiv. Er halte die Kinder kaum mehr aus. Mit der Ehefrau komme es immer häufiger zu Spannungen. Wenn etwas nicht so laufe, wie er es sich vorstelle, explodiere er. Er habe sich dann nicht mehr unter Kontrolle. Der Beschwerdeführer habe einen gestörten Schlaf und sei daher zunehmend müde. Er könne sich nicht mehr konzentrieren oder einem Gespräch folgen. Im Februar 2008 habe er eine Teilzeitstelle (50 %) angetreten. Ende Mai 2008 habe er sie wieder aufgegeben. Trotz des reduzierten Pensums habe er schmerzbedingt die Arbeit immer wieder unterbrechen müssen. Eine Tätigkeit komme nur noch in geringstem Umfang in Frage (Urk. 7/150/1-3).
3.4 Dem Bericht der Ärzte der Klinik F.___ vom 28. Mai 2009 ist zu entnehmen, bildgebende Untersuchungen (Röntgen, MRI) hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer an einem Morbus Bechterew leide. Der Beschwerdeführer sei zwecks Therapie und Schmerzmedikation an den Rheumatologen überwiesen worden. Des Weiteren enthält der Bericht die Diagnose einer schweren Depression (Urk. 11).
4.
4.1 Die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin kamen in den Stellungnahmen vom 24. September 2008 (Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Urk. 7/144/3-4) und vom 19. respektive 20. Januar 2009 (Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und wiederum Dr. G.___; Urk. 7/155/2) zum Schluss, eine relevante Verschlechterung sei nicht ausgewiesen. In somatischer Hinsicht enthielten die neuen Berichte im Vergleich zum C.___-Gutachten keine abweichenden respektive keine neuen Befunde oder Diagnosen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass beim Beschwerdeführer aufgrund einer umfassenden radiologischen Untersuchung ein Morbus Bechterew diagnostiziert wurde. Hierbei handelt es sich um eine chronische, entzündlich-rheumatische Erkrankung des Achsenskeletts (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin/New York 2002, S. 1569 f.).
Bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung erwähnte Dr. E.___ eine Zunahme der körperlichen Beschwerden (vgl. vorstehende Erw. 3.3). Ein Zusammenhang mit dem zwischenzeitlich diagnostizierten Morbus Bechterew kann nicht ausgeschlossen werden. Es sind weitere Abklärungen zu den Auswirkungen dieses Leidens auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers angezeigt.
4.2 Zur psychischen Situation vertrat RAD-Ärztin Dr. H.___ als Fachärztin für Psychiatrie die Auffassung, Dr. E.___, der eine Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes geltend gemacht respektive gar eine schwere Depression diagnostiziert habe, habe dies auf der Basis von mehr oder weniger unveränderten Symptomen getan. Des Weiteren basiere die Diagnose in erster Linie auf den Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 7/155/2).
Die Formulierung, die Beurteilung von Dr. E.___ basiere auf mehr oder weniger unveränderten Symptomen, ist zu unbestimmt, als dass gestützt darauf ein Entscheid gefällt werden könnte. Hinzu kommt, dass der Arzt oder die Ärztin bei psychischen Leiden in der Regel schwergewichtig auf die Angaben des Patienten abstellen muss. Diese hat er aber einer fachärztlichen Würdigung zu unterziehen. Den ärztlichen Ausführungen kommt somit, anders als den Angaben des Patienten oder der Patientin im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die als Parteidarstellung zu qualifizieren ist, Beweiswert zu, sofern sie objektiv nachvollziehbar, begründet und einleuchtend sind.
4.3 Zutreffend vermerkte Dr. H.___ (vgl. Urk. 7/155/2), dass die Ärzte des Ambulatoriums D.___ den Diagnosecode für eine gegenwärtig remittierte depressive Episode aufführten (ICD 10: F33.4; vgl. Urk. 7/141/2 Ziff. 1.1).
Die im Bericht vom 21. Juli 2007 in der Folge beschriebenen Symptome lassen aber nicht zweifellos darauf schliessen, die Depression sei dauerhaft remittiert. Vielmehr wiesen die Ärzte auf eine rezidivierend auftretende Depression hin. Zusätzlich ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer entsprechend der gutachterlichen Empfehlung im C.___-Gutachten vom 5. November 2004 (vgl. Urk. 7/75/20) in kontinuierlicher psychiatrischer Behandlung stand, ohne dass es zu einer Besserung der Symptomatik kam. Die damalige gutachterliche Prognose erfüllte sich mithin nicht, wobei die damalige Prognose offensichtlich bereits eine unsichere war. Die C.___-Gutachter erachteten eine erneute Beurteilung bereits nach 1 bis 2 Jahren als notwendig. Eine Chronifizierung und somit eine Verschlechterung des Leidens kann mithin nicht ausgeschlossen werden.
4.4 Zu würdigen ist auch der Arbeitsversuch des Beschwerdeführers. Ab Februar 2008 war er zu 50 % als Hilfsisolateur bei der I.___ GmbH angestellt (Urk. 7/142). Laut den Angaben von Dr. E.___ übte er diese Tätigkeit bis Ende Mai 2008 aus (vgl. vorstehend Erw. 3.3). Es besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass es sich nicht um einen ernsthaften Versuch gehandelt hat, die Restarbeitsfähigkeit zu verwerten und damit der Schadenminderungspflicht nachzukommen. Dass der Versuch scheiterte, stellt somit ein Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer die von den C.___-Gutachtern attestierte Restarbeitsfähigkeit von 70 % gegenwärtig tatsächlich nicht mehr verwerten kann. Eine erwerbsrelevante Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes kann somit auch vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen werden. Für eine abschliessende Beurteilung bedarf es aber weiterer Abklärungen.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2009 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen veranlasse und anschliessend über den Anspruch auf eine Rentenerhöhung neu befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Kupfer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).