IV.2009.00314
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 19. Februar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, Mutter von fünf 1988, 1994, 1998, 2001 und 2004 geborener Töchter (Urk. 9/2 Ziff. 3.1, Urk. 9/67, Urk. 9/86, Urk. 9/105 S. 1), arbeitete vom 1. Juni 1996 bis 30. Juni 1998 - der effektiv letzte Arbeitstag war der 16. Januar 1998 - zu 100 % als Maschinenführerin einer Papierschneidemaschine bei der Y.___ AG in Z.___ (Urk. 9/9 Ziff. 1, Ziff. 4, Ziff. 6, Ziff. 9 und Ziff. 11). Das Arbeitsverhältnis wurde im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst (Urk. 9/9/4). In der Folge blieb die Versicherte arbeitslos (vgl. Urk. 9/61-62). Am 25. Mai 1999 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/2). Nach getätigten Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/37) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom 9. April 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 62 % eine halbe Invalidenrente ab 1. Dezember 1999 mit Zusatzrente für den Ehegatten und Kinderrenten zu (Urk. 9/54/1-4).
1.2 Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 8. Mai 2001 Beschwerde am hiesigen Gericht mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Dezember 1999. Mit Urteil vom 20. Februar 2002 hiess das hiesige Gericht die Beschwerde gut (Urk. 3/5 = Urk. 9/69). In der Folge sprach die IV-Stelle mit Verfügungen vom 27. Juni 2002 der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 71 % eine ganze Rente ab 1. Dezember 1999 mit Zusatzrente für den Ehegatten und Kinderrenten zu (Urk. 9/80/1-8).
Anlässlich einer Revision im Jahre 2005 wurde keine rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades festgestellt (Urk. 9/88-91).
1.3 Im Jahre 2008 erfolgte wiederum eine Revision (Urk. 9/96). Nachdem die IV-Stelle medizinische (Urk. 9/98/1-4) und berufliche Abklärungen (Urk. 9/97, Urk. 9/104/1-4) getätigt sowie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt vorgenommen hatte (Urk. 9/105), verfügte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/109, Urk. 9/111) am 25. Februar 2009 mit Wirkung ab 1. April 2009 die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente, dies ausgehend von einem Invaliditätsgrad von nunmehr 61 % (Urk. 2 = Urk. 9/118/5-6 und Urk. 9/117/1-3). Mit Verfügung vom 23. Februar 2009 verneinte sie auch einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/116).
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 25. Februar 2009 erhob die Versicherte am 26. März 2009 Beschwerde und beantragte, es sei diese aufzuheben und ihr weiterhin die bisherige Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Sodann stellte sie in formeller Hinsicht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2), welches mit Verfügung vom 2. April 2009 abgewiesen wurde (Urk. 5).
2.2 Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2009 beantragte die IV-Stelle gestützt auf die Stellungnahme von pract. med. A.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärtzlicher Dienst (RAD), vom 22. Mai 2009 (Urk. 9/0), die Rückweisung der Sache zur Durchführung einer aktuellen psychiatrischen Begutachtung und zu neuer Verfügung (Urk. 8).
2.3 In ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2009 beantragte die Versicherte, es sei der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung abzuweisen. Sodann sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin während der Rechtshängigkeit vor dem Sozialversicherungsgericht nicht berechtigt sei, medizinische Abklärungen durchzuführen, weshalb sich die Beschwerdeführerin keiner Begutachtung zu unterziehen habe (Urk. 12).
2.4 Mit Verfügung vom 20. Juli 2009 führte das hiesige Gericht aus, dass aufgrund des Devolutiveffekts die strittige Frage durch das hiesige Gericht zu prüfen sei und die IV-Stelle die Befugnis verliere, sich mit dem nämlichen Streitgegenstand zu befassen, und setzte der IV-Stelle Frist zur Stellungnahme an (Urk. 14). Daraufhin hielt diese am 29. Juli 2009 fest, sie werde mit entsprechender Abklärung bis zum Entscheid des hiesigen Gerichts zuwarten. Im Übrigen hielt die IV-Stelle an den Ausführungen und dem gestellten Antrag in ihrer Vernehmlassung fest (Urk. 16). Dies wurde der Versicherten mit Schreiben vom 31. Juli 2009 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente (Art. 31 IVG) sowie die Verordnungsbestimmungen über die Änderung des Anspruchs bei Verbesserung der Erwerbsfähigkeit und deren Wirkung (Art. 88a und Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) zutreffend dargelegt (Urk. 2 Blatt 2). Darauf kann, mit den nachstehenden Erwägungen, verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.5 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.6 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Vorliegend ist strittig, ob eine für den Leistungsanspruch wesentliche Veränderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache bestand, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung. Die Mitteilung vom 24. Februar 2005, mit welcher ein unveränderter Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 71 % festgehalten wurde (Urk. 9/91), beruht nicht auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs, zumal der vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 20. Februar 2002 errechnete Invaliditätsgrad von 71 % (vgl. Urk. 9/69 S. 10 Erw. 4b/dd) ausdrücklich festgehalten wurde, dies ohne Auseinandersetzung mit den nachträglich eingereichten beziehungsweise eingeholten Arztberichten (Urk. 9/63/1-3; Urk. 9/89/1-2). Somit kann der Zeitpunkt der Mitteilung nicht als Vergleichsgrundlage herangezogen werden.
2.2.
2.2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2009 von einem unveränderten medizinischen Sachverhalt und damit von einer 40%igen Restarbeitsfähigkeit aus. Das bei der ursprünglichen Rentenzusprache ermittelte Invalideneinkommen sei daher nominallohnbereinigt und auf Fr. 20'128.65 festgesetzt worden. Bei der Rentenprüfung im Jahr 1999 habe die Beschwerdeführerin zwei Kinder gehabt und sei mit dem dritten Kind schwanger gewesen. Heute sei die Beschwerdeführerin Mutter von fünf Kindern, wobei das jüngste vier Jahre alt sei. Rein theoretisch wäre - wie geltend gemacht - im Gesundheitsfall eine 100%ige Arbeitstätigkeit im Schichtbetrieb möglich, allerdings wäre die Beschwerdeführerin auf einen sehr flexiblen Arbeitgeber angewiesen. Daher sei nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin so hohe Lohnforderungen wie bei ihrer letzten Arbeitgeberin stellen könnte. Sodann sei den Unterlagen zu entnehmen, dass das letzte Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst worden sei. Im Revisionsverfahren habe die Beschwerdeführerin am 30. September 2008 angegeben, dass diese Auflösung aus invaliditätsfremden Gründen erfolgt sei. Einerseits sei sie mit ihrem neuen Chef nicht klargekommen, andererseits hätte dieser auch kein Verständnis für Abwesenheiten, die aufgrund ihrer schwierigen Schwangerschaft entstanden seien, gehabt. Die Beschwerdeführerin hätte daher auch bei guter Gesundheit einen neuen Arbeitgeber suchen müssen. Das Valideneinkommen sei neu gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006 ermittelt und auf Fr. 51'899.-- festgesetzt worden. Dabei resultiere ein Invaliditätsgrad von 61 %, welcher nur noch Anspruch auf eine Dreiviertelsrente verleihe. Daher sei die bisherige ganze Rente herabzusetzen (Urk. 2 Blatt 2).
2.2.2 Vernehmlassungsweise beantragte die Beschwerdegegnerin neu die Rückweisung der Sache zu weiteren psychiatrischen Abklärungen (Urk. 8). Der medizinische Sachverhalt sei mit dem RAD nochmals eingehend diskutiert worden. Hierbei gelangte der RAD-Arzt zum Schluss, dass die von Dr. B.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht abschliessend nachvollzogen werden könne, da insbesondere die psychosozialen Belastungsfaktoren zugenommen hätten. Es sei daher ein psychiatrisches Gutachen einzuholen (Urk. 9/0).
2.3
2.3.1 Die Beschwerdeführerin ihrerseits beantragte die Weiterausrichtung der ganzen Rente. Sie hielt einerseits fest, dass sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Ermittlung des Valideneinkommens gegen ihre bisherigen Entscheide stelle, da sie mit dieser Begründung bereits früher auf Tabellenlöhne hätte abstellen können. Auch sonst sei nicht ersichtlich, inwiefern neue, entscheidrelevante Gründe vorlägen, die eine Herabsetzung des Valideneinkommens rechtfertigen würden. Es habe somit überhaupt kein Anlass bestanden, das Valideneinkommen neu zu ermitteln (Urk. 1 S. 5 ff.). Bei der Bemessung des Invalideneinkommens wäre sodann ein Abzug vom Tabellenlohn zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 8 f.).
2.3.2 Des Weiteren verwies die Beschwerdeführerin auf die Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes (Urk. 1 S. 10). Im Rahmen des Revisionsverfahrens sei auch auf eine Verschlechterung der somatischen Beschwerden hingewiesen worden, die aber nicht näher abgeklärt worden sei (Urk. 1 S. 11).
2.3.3 Sodann gehe aus der angefochtenen Verfügung der Vermerk „Plafonierte Rente“ hervor. Gleichzeitig mit dem Erlass der hier angefochtenen Verfügung sei eine Verfügung betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin ergangen, in welcher die Höhe der Rente infolge Plafonierung ebenfalls herabgesetzt worden sei. Die angefochtene Verfügung enthalte aber betreffend die Plafonierung keine Begründung und sei damit nicht nachvollziehbar. Dies verletze das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Die vorgenommene Pafonierung entbehre auch jeglicher Rechtsgrundlage (Urk. 1 S. 11 ff.).
2.3.4 Auch sei der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung abzuweisen. In der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin ausdrücklich von einem unveränderten medizinischen Sachverhalt ausgegangen. Wenn sie nun eine Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen beantrage, verhalte sie sich widersprüchlich und willkürlich. Im Übrigen sei eine Zunahme psychosozialer Belastungen völlig aus der Luft gegriffen (Urk. 12 S. 2 f.). Die eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes wirke sich sodann nicht auf die Rentenhöhe aus, weshalb eine erneute Abklärung der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sei (Urk. 12 S. 3).
3.
3.1 Vorweg ist die formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen (vgl. vorn Erw. 2.3.3).
3.2
3.2.1 Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Satz 1), und sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Satz 2).
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG).
3.2.2 Mit Inkrafttreten des neuen Art. 57a IVG per 1. Juli 2006 sind Gesetz- und Verordnungsgeber abweichend von Art. 52 Abs. 1 ATSG im Bereich der Invalidenversicherung zum Vorbescheidverfahren zurückgekehrt, wie es bereits vor dem In-Kraft-Treten des ATSG gegolten hatte. Nach Art. 57a Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewähren Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat.
Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind sodann gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG (in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) - ohne vorgängiges Einspracheverfahren - direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar.
3.2.3 Das Bundesgericht hielt in BGE 134 V 97 fest, dass vor dem Erlass einer Verfügung, durch welche eine Invalidenrente wegen Neuberechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens rückwirkend herabgesetzt werde, zwar kein Vorbescheidverfahren durchzuführen, jedoch der versicherten Person das rechtliche Gehör zu gewähren sei (BGE 134 V 97 Erw. 2.9.1). Dabei erwog es, dass die in aller Regel nicht umstrittene Rentenberechnung nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und ohne zusätzliche Gehörsgewährung erfolgen könne, sich ein anderes Verfahren ausnahmsweise dann aufdränge, wenn aus besonderen Gründen zu erwarten sei, dass die Rentenberechnung umstritten sein könnte. Namentlich dort, wo es um die Herabsetzung einer einmal zugesprochenen Rente gehe, dränge sich in jedem Fall eine vorherige Anhörung auf, selbst wenn die Herabsetzung auf eine blosse Berechnungsänderung zurückzuführen sei (BGE 134 V 97 Erw. 2.8.3).
3.2.4 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 57a Abs. 1 IVG).
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a), ist das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (ATSG-Kommentar N 23 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (ATSG-Kommentar N 107 zu Art. 61 ATSG in Verbindung mit N 21 zu Art. 52 ATSG).
3.2.5 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, dass heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen). Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 9). Die Heilung eines allfälligen Mangels soll jedoch die Ausnahme bleiben (Kieser, a.a.O., Art. 42 N 9 ff. unter Hinweis auf BGE 126 V 132).
3.3 Vorliegend trägt einzig die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2009 den Vermerk „Plafonierte Rente“ (Urk. 2 Blatt 1 S. 2). Sie enthält diesbezüglich nichts, das als Begründung im Rechtssinn erkennbar wäre. So ist nicht ersichtlich, auf welche sachverhaltsmässigen und rechtlichen Grundlagen sich die Plafonierung der Rente stützt. Vielmehr fehlt jegwelche Begründung. Im von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Vorbescheidverfahren (Urk. 9/109) wurde die Plafonierung nicht erwähnt, weshalb die Beschwerdeführerin hiezu auch nicht Stellung nehmen konnte. Wie bereits in Sachen des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Juni 2009 (Prozess Nr. IV.2009.00308) entschieden wurde, ergibt sich daraus eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die als schwerwiegend zu qualifizieren ist und daher zu einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neuverfügung unter Wahrung der Gehörsansprüche der Beschwerdeführerin führt.
Vorliegend ist eine Rückweisung der Sache umso mehr vorzunehmen, als sich eine solche - wie im Folgenden zu zeigen ist (vgl. folgende Erw. 4 bis 6) - auch aus materiellen Gründen ergibt.
4.
4.1 Mit Urteil vom 20. Februar 2002 wurde ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente rechtskräftig bejaht. Das hiesige Gericht gelangte damals in medizinischer Hinsicht zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin einzig aus psychiatrischer Sicht sowohl in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maschinenführerin als auch in einer anderen, leidensangepassten Tätigkeit seit Dezember 1998 zu 60 % arbeitsunfähig sei (Urk. 9/69 S. 7 Erw. 3b).
4.2 Hierbei stützte es sich auf das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums C.___ Arbeit (C.___) vom 31. August 2000 (Urk. 9/32). Darin diagnostizierten die untersuchenden Ärzte eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschweren Grades, mit somatischem Syndrom, eine chronische Bronchialerkrankung unklarer Genese, chronische und chronifizierte algodystrohie-ähnliche zervikobrachiale Beschwerden am rechten Arm im Sinne von Kettentendinosen und einem funtionellen Thoracic Outlet Syndrome sowie eine persistierende „schnellende Hüfte“ links (S. 8 Ziff. 4). Dabei hielten die Gutachter fest, dass einzig die feststellbare depressive Störung mit entsprechend reservierter Prognose und einem deutlichen Bedarf nach langfristiger und breit angelegter spezialärztlicher Behandlung und Betreuung die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränke. Seit Dezember 1998, zur Zeit und mittelfristig bestehe eine Restarbeitsfähigkeit als Hausfrau von 60 % und in einer Erwerbstätigkeit eine solche von 40 %. Die Einschränkungen würden einen nur halbtägigen Einsatz und zusätzlich eine verlangsamte Leistungserbringung beziehungsweise reduzierte Verantwortung für Dritte betreffen. Der Beschwerdeführerin seien möglichst schnell rehabilitative Schritte im Sinne eines Arbeitstrainings anzubieten. Sobald es ihr substantiell besser gehe und sich die ganze Familiensituation unter der Therapie etwas stabilisiert habe, sei nach der Rehabilitation an eine vollständige berufliche Wiedereingliederung zu denken (S. 9 f. Ziff. 5).
4.3 Das hiesige Gericht gelangte in seinem Urteil zum Schluss, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des C.___ mit der übrigen medizinischen Aktenlage in keinem Widerspruch stehe (Urk. 9/69 S. 7 Erw. 3.b). Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Pychotherapie, sowie der Hausarzt Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, hätten die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich nicht beurteilen können (Urk. 9/6-7). Die vom Hausarzt Dr. D.___ gestellte Diagnose eines Asthma bronchiale habe anlässlich der spezialärztlichen Untersuchung nicht sicher bestätigt werden können (Urk. 9/32 S. 8 Ziff. 3.4 und Ziff. 5). In rheumatologischer Hinsicht hätten die Ärzte des C.___ festgehalten, dass anlässlich ihrer Untersuchung vom 10. März 2000 gegenüber derjenigen durch Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Rheumaerkrankungen, vom 16. Februar 2000 (Urk. 9/31/6-7) bereits eine Besserung habe aufgezeigt werden können (Urk. 9/32 S. 9 Ziff. 5), was dessen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit relativiere, wobei bereits Dr. E.___ die Arbeitsfähigkeit für geeignete Tätigkeiten ohne Belastung des rechten Armes als bis zu 100 % beurteilte (Urk. 9/31/7).
4.4 Auf diese verbindlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist vorliegend abzustellen.
5.
5.1 Bereits am 11. Juli 2001 machte die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 9/57).
Der die Beschwerdeführerin seit dem 17. Dezember 1998 behandelnde Psychiater Dr. B.___ diagnostizierte mit Bericht vom 4. Februar 2002 eine chronische Depression mit Suizidalität (ICD F34.1) und eine generalisierte Angststörung (F 41.1). Der psychische Zustand habe sich seit seinem Bericht vom 30. Juni 1999 verschlechtert, so dass er die Beschwerdeführerin nun für zu 100 % arbeitsunfähig halte. Es habe wiederholt Phasen von Suizidalität gegeben. Die soziale Problematik habe sich zugespitzt wegen Schulden, Steitigkeiten mit dem Ehemann und mit seiner Familie, Schulschwierigkeiten der Kinder und wegen einer Überidentifikation mit den eigenen Eltern, die in der F.___ verarmt lebten, herzkrank seien und wiederholt hospitalisiert worden seien. Ein wesentlicher Grund für die Arbeitsunfähigkeit seien auch die Ängste der Beschwerdeführerin, unter anderen Menschen zu sein. So verlasse sie kaum mehr ihre Wohnung. Psychotherapie und antidepressive Medikation hätten den Zustand höchstens ein wenig stabilisieren können, aber hätten keine Besserung erzielt. Prognostisch sei mit keiner Änderung auf absehbare Zeit zu rechnen. Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin ab 29. März 2000 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/63).
Bereits in seinem Schreiben an die IV-Stelle vom 19. September 2001 berichtete Dr. B.___ über eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit meist schwerer Agitation und zeitweilig akuter Suizidalität. Die sozialen Belastungsfaktoren hätten zugenommen. Seit 18. Januar 2000 habe er die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 9/110/2).
5.2 Mit Bericht vom 17. Februar 2005 machte Dr. B.___ wiederum eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei gleichbleibender Diagnose geltend. Der Zustand sei weiterhin chronisch depressiv mit häufiger Suizidalität. Die Beschwerdeführerin verlasse ihre Wohnung kaum mehr. Sie streite häufig mit dem Ehemann und leide unter vielen Ängsten und Zwängen, weshalb sie auch häufig mit den Kindern streite und sie anschreie. Die körperliche Symptomatik sei ebenfalls zugespitzt wegen Schulter-, Rücken- und Kopfschmerzen und häufigen Infektionskrankheiten. Die Depression habe sich nochmals verschlimmert. Dies einerseits wegen Schwangerschaft und Geburt des fünften Kindes im Juni 2004 mit extremen Schwangerschaftsbeschwerden und vermehrter Belastung seither. Die Beschwerdeführerin sei extrem übergewichtig geworden. Andererseits habe der Ehemann im letzten Jahr seine Arbeitsstelle verloren und leide selber unter chronischen Rücken- und Kopfschmerzen. Er sei auch depressiv geworden (Urk. 9/89).
5.3 Anlässlich der streitigen Rentenrevision holte die IV-Stelle erneut einen Bericht bei Dr. B.___ ein. Darin berichtete dieser über einen weiter eher verschlechterten Gesundheitszustand bei gleichbleibender Diagnose. Die Beschwerdeführerin sei ständig erschöpft und gereizt und streite sich deshalb häufig mit dem Ehemann und den Kindern. Sie verlasse die Wohnung aus Angst vor Ohnmachtsanfällen nie, gehe nur einmal pro Woche mit dem Ehemann zusammen einkaufen. Sie habe viele Ängste und Sorgen. Auch leide sie an verschiedenen somatischen Störungen. Sie komme alle vier Wochen in die Psychotherapie und nehme verschiedene antidepressive Medikamente und Schlafmittel. Die Prognose sei ungünstig (Urk. 9/98/3-4).
5.4 In seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2008 äusserte sich RAD-Arzt Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, dahin gehend, dass, obschon nicht sehr viele Angaben bestünden, von einem stationären Gesundheitszustand und weiterhin von einer 40%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 9/106/2-3).
5.5 Im Anschluss an die am 14. August 2008 durchgeführte Abklärung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt hielt die zuständige Abklärungsperson fest, im Haushalt sei die Beschwerdeführerin, unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht des Ehemannes und der Kinder, nicht eingeschänkt (Urk. 9/105/1-8).
5.6 RAD-Arzt pract. med. A.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte am 22. Mai 2009 aus, die Berichte des behandelnden Dr. B.___ zeichneten sowohl bezüglich der geschilderten psychopathologischen Befunde als auch bezüglich der Einschätzung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Verlauf bis heute eher eine tendenzielle Verschlechterung auf. Andererseits schienen aber auch die grundsätzlich invaliditätsfremden psychosozialen Belastungen wie Kindererziehung, Beziehung zum Ehemann, Schulden zugenommen zu haben, weshalb die von Dr. B.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht abschliessend nachvollzogen werden könne. Daher sei ein weiteres psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 9/0 S. 2).
6.
6.1 Gestützt auf diese medizinische Aktenlage lässt sich die Frage nach einer wesentlichen Veränderung des Sachverhaltes in medizinischer Hinsicht und damit die Frage nach der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilen. Denn den zeitlich nach dem C.___-Gutachten vom 31. August 2000 erstellten Berichten von Dr. B.___ lässt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 12 S. 2 f. Ziff. 2) eine Zunahme von psychosozialen Faktoren (insbesondere finanzielle Schwierigkeiten; Arbeitslosigkeit des invaliden Ehemannes; Streitigkeiten mit diesem, dessen Familie und den Kindern; Schulschwierigkeiten der Kinder; Schwierigkeiten und Belastungen, die als Folge der weiteren Schwangerschaften entstanden) entnehmen (Urk. 9/63/2-3; Urk. 9/89/1; Urk. 9/98/3; Urk. 9/110/2). Die psychosozialen Faktoren scheinen immer stärker in den Vordergrund zu treten und das Beschwerdebild mitzubestimmen. Psychiatrisch müssen daher eindeutig von den psychosozialen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorliegen, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (vgl. vorn Erw. 1.5). Wie es sich damit verhält, ist den Berichten von Dr. B.___ aber nicht klar zu entnehmen. Unklar ist auch, inwieweit Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit bestehen, welche die Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens zu überwinden vermöchte (vgl. vorn Erw. 1.4). Die von Dr. B.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit, deren Beginn er einmal auf den 29. März 2000 (Urk. 9/63/1 lit. B), ein andermal auf den 18. Januar 2000 (Urk. 9/110/2) und damit zu einem Zeitpunkt ansetzte, in welchem gemäss dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. Februar 2002 gestützt auf das C.___-Gutachten von einer 40%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen ist, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Hierbei ist auch der Tatsache, dass es sich bei Dr. B.___ um den behandelnden Psychiater handelt, Rechnung zu tragen (vgl. vorn Erw. 1.6). Sodann könnte der Umstand, dass die Beschwerdeführerin lediglich alle vier Wochen in die Psychotherapie geht (Urk. 9/98/3), eher auf einen weniger gravierenden psychischen Gesundheitsschaden hinweisen.
6.2 Mit der Beschwerdegegnerin, der es unbenommen war, mit der Vernehmlassung (Urk. 8) ein neues Sachbegehren zu stellen (Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2., vollständig überarbeitete Auflage, Rz 6 zu § 18a) und die damit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht das Willkürverbot gemäss Art. 9 der Bundesverfassung verletzte (vgl. Urk. 12 S. 2 Ziff. 1), erscheint daher der medizinische Sachverhalt noch nicht als rechtsgenügend abgeklärt, weshalb die Sache auch deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese ergänzende psychiatrische Abklärungen vornehme und hernach neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.
6.3 Die von Dr. B.___ beschriebenen somatischen Störungen (Urk. 9/98/3) geben indes kaum Anlass zu neuen Abklärungen. Die Beschwerdeführerin litt bereits anlässlich der Begutachtung durch die Ärzte des C.___ an Husten, Kopf-, Rücken- und Schulterschmerzen, die aber ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit blieben (vgl. Urk. 9/32/4-5 und Urk. 9/32/8-9). Dr. B.___ hielt eine ergänzende medizinische Abklärung auch nicht für angezeigt (Urk. 9/98/4 Ziff. 7 i.V.m. Urk. 9/98/2 Ziff. 7). So erscheinen diesbezügliche weitere Abklärungen als entbehrlich.
7.
7.1 Zur Sache bleibt weiterhin anzumerken, dass die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Erwerbstätige grundsätzlich unbestritten blieb. Anlässlich der revisionsweise durchgeführten Abklärung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson denn auch an, im Gesundheitsfall trotz ihrer mittlerweile fünf Kinder zu 100 % erwerbstätig zu sein. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens hätten ihr Ehemann und sie Schicht gearbeitet und so die Kinderbetreuung gewährleisten können. Bei Gesundheit würden sie beide erneut einer Schichtarbeit nachgehen, damit die Kinderbetreuung gewährleistet wäre. Auch aus finanziellen Gründen würde sie eine 100%ige Erwerbstätigkeit ausüben (Urk. 9/105/3 Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson befand indes, dass die Klärung der Qualifikation im Moment nicht möglich sei. Die ausgewiesene Restarbeitsfähigkeit von 40 % habe die Beschwerdeführerin nie verwertet. Auch seien nie rehabilitative Schritte im Sinne eines Arbeitstrainings eingeleitet worden (Urk. 9/105/8).
7.2 Die Einwendungen der Abklärungsperson treffen zwar zu und lassen auch gewisse Zweifel an der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige aufkommen. Die Beschwerdeführerin hat sich nach Erlass des Urteils des hiesigen Gerichts vom 20. Februar 2002, mit welchem eine 40%ige Restarbeitsfähigkeit festgehalten wurde, nie um eine Teilarbeitsstelle bemüht. Allerdings lässt sich dies damit erklären, dass sich die Beschwerdeführerin gestützt auf die Atteste ihres behandelnden Psychiaters als vollständig arbeitsunfähig betrachtete. Bei Beginn des Rentenanspruchs im Dezember 1999 war die Beschwerdeführerin Mutter einer elf-, einer fünf- und einer einjährigen Tochter. Dennoch wurde sie unbestrittenermassen als voll erwerbstätig qualifiziert. Im Zeitpunkt der Revisionsverfügung war sie Mutter von fünf Kindern im Alter von einundzwanzig, bald fünfzehn, bald elf, sieben und vier Jahren. In Anbetracht dieser Umstände und in Berücksichtigung der unbestrittenen finanziellen Probleme der Eheleute lässt sich mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 9/104/2 und Urk. 9/106/4) von einer theoretisch möglichen 100%igen Schichtarbeit im Gesundheitsfall ausgehen.
8.
8.1 Zu den erwerblichen Auswirkungen bleibt Folgendes festzuhalten:
Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns - beziehungsweise Revisionszeitpunktes - abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
Bei der Bemessung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommens) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b).
8.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der ursprünglichen Rentenzusprache für die Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin, wonach die Beschwerdeführerin 1998 einen Monatslohn von Fr. 4'700.-- erzielt und jeweils einen 13. Monatslohn erhalten habe (Urk. 9/9/2 Ziff. 20), und errechnete unter Berücksichtigung der Nominallohnveränderungen ein für das Jahr 2000 relevantes Einkommen von Fr. 61'835.--. Dieses auf diese Weise ermittelte Valideneinkommen blieb unbestritten und wurde vom hiesigen Gericht als massgebend erachtet (Urk. 9/69 S. 7 f. Erw. 4a).
8.3 Revisionsweise stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens neu auf Tabellenlöhne. Dies begründete sie damit, dass die Beschwerdeführerin bei der im Gesundheitsfall ausgeübten Schichtarbeit auf einen sehr flexiblen Arbeitgeber angewiesen wäre und daher keine so hohen Lohnforderungen wie bei ihrer letzten Arbeitgeberin mehr stellen könnte. Sodann sei die Auflösung des letzten Arbeitsverhältnisses aus invaliditätsfremden Gründen erfolgt, weshalb sie auch bei guter Gesundheit einen neuen Arbeitgeber hätte suchen müssen (Urk. 2 Blatt 2; Urk. 9/104/2 und Urk. 9/106/4).
8.4 Die von der Beschwerdegegnerin revisionsweise angeführten Vorbringen treffen zwar zu, bestanden aber bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache und bilden daher keinen Revisionsgrund. So war bereits den damals bekannten Akten zu entnehmen, dass das letzte Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst wurde (Urk. 9/9/1 Ziff. 2 und Urk. 9/9/4). Hiefür wurden einerseits familiäre, andererseits wirtschaftliche Gründe angegeben (Urk. 9/10/1 und Urk. 9/11). Gegenüber den Gutachtern des C.___ führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr an der letzten Arbeitsstelle ein neuer Meister vorgesetzt worden sei, der ihre Leistung dauernd kritisiert habe. Wegen diesen Schwierigkeiten und der Schwangerschaftskomplikationen sei dann das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst worden (Urk. 9/32/3). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit war sodann ausgewiesenermassen eine gut bezahlte Schichtarbeit (Urk. 9/4/2 = Urk. 9/41/2; vgl. auch Urk. 9/104/2).
Da grundsätzlich nicht vom zuletzt erzielten Einkommen ausgegangen werden kann, wenn die versicherte Person wegen erfolgter leidensfremder Kündigung nicht mehr an diesem Arbeitsplatz tätig wäre (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 28. Januar 2004; I 95/03, Erw. 4.2.2), hätte angesichts genannter Umstände bereits bei der ursprünglichen Ermittlung des Valideneinkommens nicht unbesehen vom letzten erzielten Lohn ausgegangen werden dürfen. Mit der Beschwerdeführerin ist diesbezüglich festzuhalten (vgl. Urk. 1 S. 6 f.), dass in erwerblicher Hinsicht keine wesentliche Veränderung des Sachverhaltes eingetreten ist.
9.
9.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und vorliegend auf Fr. 2'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
9.2 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflicht, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 2'600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).