Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00315
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IV.2009.00315
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Onyetube
Urteil vom 7. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1967 geborene X.___ arbeitete von Juni 2001 bis März 2002 aushilfsweise als Serviceangestellte beim Restaurant Y.___ und von September 2002 bis Juli 2003 als Putzfrau bei einer Privatperson (Urk. 10/5, Urk. 10/10, Urk. 10/13, Urk. 10/19/2). Nebenbei bezog sie Arbeitslosenentschädigungen (Urk. 10/18). Am 23. April 2002 erlitt die Versicherte einen Auffahrunfall und beklagte in der Folge Hals- und Nackenverletzungen (Urk. 10/18/3-4). Am 25. Oktober 2005 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte beruflich-erwerbliche (Urk. 10/10, Urk. 10/13) sowie medizinische (Urk. 10/16, Urk. 10/18, Urk. 10/19) Abklärungen, zog die Akten der Unia Arbeitslosenkasse bei (Urk. 10/18) und liess die Versicherte durch die Z.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 5. Mai 2008, Urk. 10/26). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. Juli 2008, Urk. 10/31; Einwand vom 12. September 2008, Urk. 10/41; Einwandbegründung vom 21. Oktober 2008, Urk. 10/44) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 25. Februar 2009 eine vom 1. Februar bis 31. August 2008 befristete halbe Rente zu (Urk. 10/54 = Urk. 2).
2. Hiegegen erhob X.___ durch Milosav Milovanovic am 26. März 2009 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente ab dem 31. August 2008 zuzusprechen und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 27. Mai 2009 (Urk. 13) reichte die Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 14) samt Beilagen (Urk. 15) ins Recht.
3. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2010 (Urk. 16) eröffnete das Gericht der Beschwerdeführerin, dass es eine reformatio in peius in Aussicht nehme (Verneinung eines Rentenanspruches). Diese hielt in der Folge unter Beilage zweier weiterer Arztberichte (Urk. 19) mit Eingabe vom 1. Dezember 2010 (Urk. 18) an der Beschwerde fest.
4. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 25. Februar 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 418 Erw. 2d am Ende, 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 349 Erw. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 31. Oktober 2006, I 526/06, Erw. 2.3 mit Hinweisen).
1.6 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf ein halbe unbefristete oder lediglich auf eine halbe, vom 1. Februar bis 31. August 2008 befristete, Invalidenrente hat. Nach dem in Erwägung 1.5 Gesagten erstreckt sich die richterliche Prüfungsbefugnis jedoch auf den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und hat damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen.
2.2 Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeinmedizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 6. Dezember 2006 (Urk. 10/16) Angstzustände und eine Depression, ein Halswirbelsäulen(HWS)-Syndrom, Schlaflosigkeit sowie eine Kopfschmerzproblematik. Die Beschwerdeführerin sei seit 2003 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei halbtags zumutbar.
2.3 Dem Bericht des psychiatrisch-psychologischen Dienstes W.___ vom 27. Februar 2007 (Urk. 10/19) sind die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) seit 2002 zu entnehmen. Die behandelnden Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Serviertochter/Putzfrau vom 15. Februar 2007 bis auf Weiteres.
2.4 Im Gutachten der Z.___ vom 5. Mai 2008 (Urk. 10/26), basierend auf den Untersuchungen vom Februar 2008, wurden unter dem Titel „Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit“ (1) eine Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) sowie (2) ein chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.1) mit chronifizierender Schmerzausstrahlung nach lumbal sowie nach hochzervikal und in den Hinterkopf, Status nach HWS-Distorsionsereignis bei Heckaufauffahrkollision am 23. April 2002 mit möglicher MTBI ([=minor traumatic brain injury], nicht dokumentiert), keinen signifikanten konventionell-radiologischen Auffälligkeiten der HWS (Röntgen vom 9. April 2002), keinen relevanten degenerativen Lendenwirbelsäulen (LWS)-Veränderungen (MRI [=magnetic resonance imaging] vom 10. September 2003), aktuell keinem Hinweis für ein radikuläres sensomotorisches Reiz- oder Ausfallsyndrom und unter dem Titel „Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit“ (1) Sensibilitätsstörungen der linken Körperseite nicht zuzuordnender Ursache, funktionell, (2) Angaben über Durchschlafstörungen zufolge attackenweisem Luftmangel mit Erbrechen anamnestisch sowie (3) ein auffälliges Motilitätsbild und verlangsamter Sprachduktus (DD [=Differenzialdiagnose]: im Rahmen der psychiatrischen Diagnose) erhoben (Urk. 10/26/15). Die Beschwerdeführerin habe keine Berufslehre und keinen eigentlichen angestammten Beruf. Die Berufskarriere sei stark fragmentiert und stückhaft. Deshalb sei von einer allgemeinen Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen. Derzeit nicht zumutbar seien körperlich schwere Tätigkeiten und solche, welche die obere Extremität besonderes stark und repetitiv belasteten. Vorübergehend nicht zumutbar bis zur Behebung des Dekonditionierungsdefizits seien anhaltend mittelschwere Tätigkeiten. Diese seien nach Rekonditionierung jedoch ebenfalls möglich. Möglich seien aktuell körperlich leichte Tätigkeiten, intermittierend auch mittelschwer, ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten über 7.5 Kilogramm, ohne überwiegend über Kopf oder gebückt zu verrichtende Arbeiten, ohne vermehrte Vibrationsexposition und mit der Möglichkeit zur Einnahme von gelegentlichen Wechselpositionen und Pausen. Aus gesamtmedizinischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einem solchen Arbeitsbereich zu 70 % arbeits- und leistungsfähig. Die qualitative Einschränkung ergebe sich überwiegend aus rheumatologischer, die quantitative derzeit vor allem aus psychiatrischer Sicht. Durch geeignete Reintegrationsmassnahmen und insbesondere durch Behebung der Dekonditionierungsdefizite könnte sowohl das zeitliche wie auch das qualitative Belastungsspektrum gesteigert werden bis zu einer maximal mittelschweren Tätigkeit (Urk. 10/26/19). Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit erklärten die Gutachter, aufgrund der guten Therapieerfolge während der intensiven ambulanten Physiotherapie in der Rheumaklinik des Spitals V.___ gingen sie davon aus, dass spätestens ab dem 12. Juni 2003 die von ihnen attestierte Arbeitsfähigkeit möglich und zumutbar gewesen wäre. Insbesondere gingen sie davon aus, dass bei Weiterführung der empfohlenen therapeutischen Massnahmen die damals erreichte Arbeitsfähigkeit (aus somatischer Sicht 100 % arbeitsfähig für die bisherige und Verweisungstätigkeiten) zumindest in dem heute attestierten 70%igen Ausmass hätte aufrechterhalten werden können. Die bereits damals im Vordergrund stehende Depression und psychische Fehlverarbeitung seien trotz mehrfacher diesbezüglicher Empfehlung von verschiedener Seite offenbar erst im Februar 2007 therapeutisch angegangen worden. Somit sei von einer ungenügend behandelten Situation auszugehen, die keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöge. Auch heute seien die Antidepressiva nicht nachweisbar, somit die Behandlung weiterhin ungenügend (Urk. 10/26/20).
3.
3.1 Das Gutachten der Z.___ vom 5. Mai 2008 (Urk. 10/26) basiert auf internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und ihrem Verhalten auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem Gutachten kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.5).
3.2 Im Gesamtgutachten der Z.___ wird nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen und Beschwerden im geltend gemachten Ausmass aus somatischer Sicht nicht vollständig erklärt werden können. So zeigte sich anlässlich der von Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, am 26. Februar 2008 durchgeführten internistischen Untersuchung ein unauffälliger internistischer Status (Urk. 10/26/11). Sodann stellte Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, in der rheumatologischen Untersuchung vom gleichen Tag eine diffus verminderte Kraftentwicklung beidseits bei sämtlichen Krafttests sowie allseitige muskuläre Gegeninnervationen in der passiven Beweglichkeitsprüfung am Achsenskelett bei kaum relevanter Einschränkung der HWS-Beweglichkeit fest. In Bauchlage und abgelenkt scheine die HWS-Rotation freier als in der aktiven Prüfung. Hinweise auf eine umschriebene Schmerzauslösung am Achsenskelett in Form von umschriebenen schmerzhaften Muskelverspannungen, sogenannte Trigger points, oder von umschriebenen Insertionstendopathien fänden sich nicht. Der periphere Gelenkstatus erscheine unauffällig, jedoch fänden sich diffuse Dolenzen im Bereich beider oberer Extremitäten. Radiomorphologisch fänden sich konventionell-radiologisch an der HWS keine signifikanten Auffälligkeiten. Einzig im Segment C5/6 bestehe eindrucksmässig radiologisch eine etwas alterierte Segmentbeweglichkeit. Thorakal zeigten sich minime Korrelate Scheuermann’scher Veränderungen, lumbal leichte Dehydratation an den Bandscheiben L4/5 und L5/S1, ansonsten jedoch keine signifikanten Auffälligkeiten konventionell-radiologisch und mit MRI. Insgesamt könne das Ausmass der geltend gemachten Beschwerdeintensität und der daraus abgeleitete (anamnestisch hohe) Dekonditionierungsgrad im Alltag mit den zu erhebenden klinischen und radiomorphologischen Befunden nicht erklärt werden (Urk. 10/26/32). Dr. med. D.___, FMH Neurologie, beschrieb die Beschwerdeführerin anlässlich der gleichentags durchgeführten klinisch-neurologischen Untersuchung als kooperative, zum Teil aggravierend wirkende Explorandin (Urk. 10/26/40) und kam zum Schluss, dass sich keine Hinweise für ein radikuläres sensomotorisches Reiz- oder Ausfallsyndrom fänden. Eine MRT (=magnetic resonance tomography)-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) am 10. September 2003 in der Uniklinik Balgrist habe entsprechend keine Kompression neuraler Strukturen gezeigt. Somit bestehe ein chronisches zevikozephal betontes Schmerzsyndrom. Eine milde traumatische Hirnverletzung (MTBI) im Rahmen des Unfallereignisses vom 23. April 2002 sei nicht ganz auszuschliessen, da die Beschwerdeführerin einen tranceartigen Zustand entwickelt habe und sich nur lückenhaft erinnern könne. Allerdings sei dies in den Akten nicht dokumentiert. Die von der Beschwerdeführerin geklagten intermittierend auftretenden Gefühlsstörungen im Sinne einer Hemihypästhesie links liessen sich weder einem Dermatom noch einem peripheren Nervenversorgungsgebiet zuordnen, weshalb er diese im Sinne einer Symptomausweitung im Rahmen des chronischen Schmerzsyndroms interpretiere (Urk. 10/26/42).
Diese Feststellungen von Dr. C.___ und Dr. D.___ stehen mit den von ihnen erhobenen detaillierten rheumatologischen und neurologischen Befunden (Urk. 10/26/29-30, Urk. 10/26/40-41) in Einklang. Gleiches gilt für die Beurteilung von Dr. C.___, wonach der Beschwerdeführerin aus muskuloskelettärer Sicht keine körperlich mittelschweren sowie achsenskelettär- oder schultergürtelbelastenden Tätigkeiten zumutbar sind, jedoch für körperlich leichte Tätigkeiten ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten mehr als 7.5 Kilogramm, nicht vorwiegend überkopf oder gebückt zu verrichtend und ohne ausgesprochene Vibrationsexposition, eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht (Urk. 10/26/32). Sie erscheint deshalb überzeugend. Dies gilt umso mehr, als die Gutachter die geklagten Beschwerden vor allem auf die völlige Inaktivität und Dekonditionierung zurückführen (Urk. 10/26/17). Eine Dekonditionierung kann nämlich - in der Regel - durch entsprechendes Training behoben werden und ist daher bei der Beurteilung der Invalidität, welche definitionsgemäss auf Dauer beruht (Art. 8 ATSG), grundsätzlich ausser Acht zu lassen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. März 2006 in Sachen M., I 884/05, Erwägung 2.2). Auch die Einschätzung von Dr. D.___, aus isoliert neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für schwere Tätigkeiten zu 80 %, mittelschwere zu 90 % und leichte zu 100 % arbeitsfähig, erscheint schlüssig (Urk. 10/26/42).
3.3 Die im Gesamtgutachten vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht basiert auf den Erhebungen von Dr. med. E., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 27. Februar 2008 (Urk. 10/26/43-47). Dieser stellte fest, dass es sich diagnostisch um eine Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) handle. Die Beschwerdeführerin lebe sozial weitgehend isoliert, habe nur Kontakt zu einer Freundin, welche ihr auch den Haushalt besorge. Sie versuche, regelmässig spazieren zu gehen, weitere Therapien nehme sie momentan nicht wahr. Die vor rund zwei Jahren begonnene psychotherapeutische Begleitung durch die behandelnde Psychotherapeutin sei durch deren Tod unterbrochen worden. Seither nehme die Beschwerdeführerin die vom Hausarzt verordneten antidepressiven Medikamente weiterhin ein. Zu einer Zustandsverbesserung sei es jedoch seither nicht gekommen. Im Gespräch zeige sich eine deutlich leidende, vor allen Dingen ratlose und hilflos wirkende Beschwerdeführerin, die zwar einerseits gerne einer regelmässigen Tätigkeit nachginge, jedoch andererseits über die fortgesetzten und invalidisierenden Kopf- und Nackenbeschwerden klage. Das lange Alleinsein fördere natürlich eine depressive Verstimmung, so dass es psychiatrischerseits dringend wünschenswert wäre, der Beschwerdeführerin zumindest ein Arbeitstraining, später sogar eine Umschulung in leidensangepasster Tätigkeit zukommen zu lassen, damit sie erneut eine Sinngebung in ihrem Leben erführe. Ohne externe Tagesstrukturierung werde sie kaum in der Lage sein, aus dem Teufelskreis von Langeweile/Grübelei zu vermehrter Schmerzexazerbation zu sozialem Rückzug herauszufinden. Aus der psychiatrischen Untersuchung liessen sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung ziehen. Bei der Beschwerdeführerin sei einerseits eine depressive Verstimmung deutlich, andererseits berichte sie jedoch über das Vorliegen von Angstattacken, so dass die Mischdiagnose gerechtfertigt erscheine. Diese sei in der affektiven Beteiligung jedoch nicht dermassen invalidisierend, dass nicht doch eine berufliche Massnahme in Erwägung gezogen werden sollte. Aus psychiatrischer Sicht sei mit einer rund 70%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 10/26/47). Die von Dr. E. vorgenommene - im Rahmen des Gesamtgutachtens übernommene - Einschätzung, wonach aus psychischen Gründen für sämtliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % besteht, ist nachvollziehbar und scheint der psychischen Problematik äusserst grosszügig Rechnung zu tragen, handelt es sich doch bei einer Angst und depressiven Störung gemischt nach gefestigter Rechtsprechung nicht um eine voraussichtlich länger dauernde gesundheitliche Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
3.4 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sowohl der behandelnde Hausarzt als auch die damals behandelnde Psychiaterin Dr. H.___ hätten ihre Arbeitsfähigkeit als zu 100 % eingeschränkt erachtet. Auch die Ärzte des W.___ hätten festgestellt, dass mit einer andauernden Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu rechnen sei.
Vorab ist festzuhalten, dass bei der Würdigung von Berichten behandelnder Ärzte rechtsprechungsgemäss berücksichtigt werden darf und soll, dass deren Beurteilung mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten der Patienten ausfällt. Berichte behandelnder Ärzte können ein Gutachten zwar dann in Frage stellen und zumindest Anlass für weitere Abklärungen geben, wenn darin nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennt werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind und bei deren Berücksichtigung sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt (Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 24. Juni 2009 in Sachen G., 9C_276/2009, Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Im Bericht von Dr. A.___ vom 6. Dezember 2006 (Urk. 10/16) finden sich nach dem Gesagten keine solchen Aspekte. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass sich Dr. A.___ darauf beschränkte, die - subjektiven - Angaben der Beschwerdeführerin in knappster Weise wiederzugeben. Von Dr. H.___ liegt kein Bericht vor.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich die Gutachter mit den im Zeitpunkt der Begutachtung vorliegenden Berichten von Dr. A.___ vom 6. Dezember 2006 (Urk. 10/16) und des W.___ vom 27. Februar 2007 (Urk. 10/19) auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet haben, warum sie deren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht bestätigen können (Urk. 10/26/17-19). So bemerkten sie, dass die Angaben zum Unfall aus heutiger Sicht eher unglaubwürdig und massiv übertrieben und ausgestaltet seien. Die aktuellen Beschwerden liessen sich weder mit der klinischen Untersuchung und den dabei zu erhebenden Befunden noch mit den radiologischen Befunden hinreichend erklären. In den konventionell-radiologischen Untersuchungen der HWS und LWS fänden sich keine signifikanten Auffälligkeiten. Der neurologische Status sei immer normal gewesen. Das gute Ansprechen auf intensive konventionell physiotherapeutische Massnnahmen im Rahmen der Behandlung in der Rheumaklinik des V.___ spreche für ein vorwiegend funktionelles Geschehen im Sinne von Haltungsinsuffizienzen und Muskelverspannungen. Die mittlerweile leider eingetretene vollkommene körperliche Inaktivität, bei welcher die Beschwerdeführerin tagelang faktisch zu Hause herumliege, habe das ihre beigetragen, eine Schmerzexazerbation und Chronifizierung herbeizuführen. Diese Zustände könnten jedoch durch einfache und gezielte physiotherapeutische Massnahmen ohne Weiteres behoben werden und seien deshalb nicht begründend für eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit. Im Vordergrund der gesamten Chronifzierung stehe die desolate psychosoziale Situation mit vermutlich vor allem auf dem Hintergrund invaliditätsfremder Gründe (fehlende Berufsausbildung, geringe Sprachkenntnisse, stark fragmentierte Arbeitskarriere) und dem Hintergrund sonstiger psychosozialer Belastungen inklusive Scheidung und Kinderlosigkeit eingetretenen psychischen Fehlverarbeitung des Unfalls. Auch in der psychiatrischen Begutachtung werde die fatale Rolle der fehlenden Tagesstruktur und Aufgaben deutlich. Die Differenzialdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung könne erwogen werden. Das ganze Chronifizierungsgeschehen könne jedoch besser unter der Einschätzung einer Symptomausweitung nach Mattheson im Rahmen des psychosozialen Konfliktes und bei Dekonditionierung verstanden werden. Es bleibe auf die ungenügende Behandlung der Depression hinzuweisen. Die von der Explorandin angegebene regelmässige Einnahme der beiden Antidepressiva lasse sich durch die Serumspiegelbestimmung, die unter dem unteren Cutoff liege, nicht bestätigen. Man könne diese Nichteinnahme der Antidepressiva natürlich auch dahin deuten, dass es der Beschwerdeführerin selbst möglicherweise bewusst sein dürfte, dass die heutige psychische Situation vorwiegend reaktiv auf die sozialen Umstände vorhanden sei und entsprechend eine Änderung derselben auch die beste Möglichkeit böte, die psychischen Beschwerden zu verbessern (Urk. 10/26/18-19). Zusammenfassend ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei der abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des W.___ lediglich um eine psychosoziale Beurteilung der Leistungsfähigkeit handelte, welche jedoch invalidenrechtlich irrelevant ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 7. Januar 2005 in Sachen B., I 198/04, und vom 11. August 2005 in Sachen G., I 125/05, Erw. 2.4, mit Hinweisen).
Im Zusammenhang mit den durch die Beschwerdeführerin nachträglich ins Recht gereichten Berichten von Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. November 2010 (Urk. 19/1) und von Dr. med. F.___, Prakt. Arzt, vom 18. November 2010 (Urk. 19/2) ist vorweg darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 25. Februar 2009, Urk. 2) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 130 V 445 Erw. 1.2, 129 V 4 Erw. 1.2, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 356 Erw. 1, je mit Hinweisen). Dementsprechend sind diese Berichte nur insoweit zu berücksichtigen, als sie etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts im Zeitraum bis zum 25. Februar 2009 beizutragen vermögen, was jedoch nicht der Fall ist. Die äusserst rudimentär gehaltenen Berichte beinhalten keine Informationen, die über die bereits von den Gutachtern in ihre Einschätzung miteinbezogenen gehen.
3.5 Aufgrund der überzeugenden Feststellungen im Gutachten der Z.___ kann somit ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 Erw. 1.2 S. 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht seit 2003 zuzumuten ist, zu mindestens 70 % einer ihren körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit nachzugehen.
4. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin immer als Hilfsarbeiterin gearbeitet und jeweils ein Einkommen unter dem Tabellenlohn verdient hat (Urk. 10/29/1). Diese Feststellung stimmt mit den Akten (Urk. 10/10, Urk. 10/13) überein. Bei der Bestimmung des Validen- wie auch des Invalideneinkommens stellte sie daher zu Recht auf die Erhebungen des Bundesamtes für Statistik ab (Urk. 2 S. 2). Sowohl mit als auch ohne Gesundheitsschaden würde die Beschwerdeführerin einer Hilfstätigkeit nachgehen, verfügt sie doch über keinen anerkannten Berufsabschluss und ging auch vor Eintritt des Gesundheitsschadens Hilfstätigkeiten nach. Deshalb genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen. Daraus resultiert bei einem Arbeitspensum von 100 % ohne Behinderung und einem solchen von 70 % mit Behinderung eine Einschränkung von 30 %, woraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 % resultiert. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 2003 nicht wesentlich verändert hat, erweist sich auch die Gewährung einer vom 1. Februar bis 31. August 2008 befristeten halben Rente als nicht gesetzesmässig. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen, und die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2009 ist mit der Feststellung aufzuheben, dass der Beschwerdeführerin vom 1. Februar bis 31. August 2008 keine Rente zusteht.
5. Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). Die Beschwerdeführerin verfügt nach eigenen Angaben über eine Rechtsschutzversicherung (Urk. 14 und Urk. 15/1) und macht weder geltend noch wird dies durch einen abschlägigen Bescheid der Versicherung belegt, dass diese die Kosten für dieses Verfahren nicht übernimmt. Demzufolge ist die Bedürftigkeit nicht ausgewiesen, wobei offen gelassen werden kann, ob das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nicht schon wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen wäre.
6.
6.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1
bis
IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen;
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2009 wird aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Februar bis 31. August 2008 keinen Rentenanspruch hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).