Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00316[8C_663/2010]
IV.2009.00316

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Onyetube


Urteil vom 8. Juni 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1969 geborene A.___ ist gelernte Verkäuferin (Urk. 10/4) und arbeitete von Dezember 2003 bis zu ihrer krankheitsbedingten Entlassung per Ende Dezember 2004 bei der B.___ bzw. C.___ (Urk. 10/9). Seither ist sie arbeitslos (Urk. 10/4/5). Am 28. Mai 2008 meldete sie sich aufgrund starker Depressionen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung, Umschulung sowie eine Rente (Urk. 10/4). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche Abklärungen (Urk. 10/1, Urk. 10/2, Urk. 10/8, Urk. 10/9, Urk. 10/10, Urk. 10/12) und zog die Berichte von Dr. med. D.___, Arzt für allgemeine Medizin FMH, vom 24. Juni 2008 (Urk. 10/11) und von der E.___ vom 1. September 2008 (Urk. 10/16) bei. Anschliessend gab sie bei Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 3. November 2008 erstattet wurde (Urk. 10/20). Am 5. November 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten die Ablehnung beruflicher Eingliederungsmassnahmen mit (Urk. 10/19) und stellte mit Vorbescheid vom 16. Dezember 2008 die Abweisung ihres Rentenbegehrens ins Aussicht (Urk. 10/23). Nachdem die Versicherte keine Einwände erhoben hatte, wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 13. Februar 2009 ab (Urk. 10/25 = Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob A.___ durch Rechtsanwalt Thomas Laube mit Eingabe vom 26. März 2009 Beschwerde und beantragte die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen der IV (Urk. 1). Mit Verfügung vom 30. März 2009 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um die Wahrung der Beschwerdefrist zu belegen und eine schriftliche Vertretungsvollmacht einzureichen (Urk. 3). Mit Eingabe vom 6. April 2009 reichte die Beschwerdeführerin die Beschwerdebegründung mit den neuen Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdeführerin polydisziplinär medizinisch abzuklären, ein (Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. April 2009 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 29. April 2009 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Replicando hielt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Mai 2009 an ihren Anträgen fest (Urk. 13) und reichte weitere ärztliche Berichte ins Recht (Urk. 14). Am 3. Juni 2009 zeigte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf Duplik sowie Verzicht auf Stellungnahme an (Urk. 17).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.4         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
2.2     Die Beschwerdegegnerin machte geltend, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit nicht eingeschränkt und ihr somit deren Ausübung voll zumutbar sei (Urk. 2 S. 1). Die behandelnden Ärzte seien weder in Bezug auf die Adipositas noch in Bezug auf die Halswirbelsäulenstauchung von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Dass die Beschwerdeführerin zudem in psychologischer wie auch in chiropraktischer Behandlung stand, sei ihr gestützt auf die vorliegenden Unterlagen nicht bekannt gewesen. Auch die Beschwerdeführerin habe weder in der IV-Anmeldung noch während des laufenden Verfahrens entsprechende Angaben gemacht, weshalb sie zu Recht keine weiteren Abklärungen im somatischen Bereich in die Wege geleitet habe (Urk. 9 S. 2).
2.3     Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, es bestünden eine ganze Reihe somatischer Beschwerden, welche überhaupt nicht abgeklärt seien. Auch die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen sei weder beurteilt noch in ihrem Ausmass medizinisch begründet worden (Urk. 5 S. 7). Das psychiatrische Gutachten genüge den von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen nicht (Urk. 5 S. 4). Zudem fehlten die Beurteilungen von diversen mit der Behandlung der Beschwerdeführerin befassten Ärzten und Fachpersonen. Da das Abklärungsresultat auf unvollständigen Abklärungen beruhe, sei es offensichtlich falsch (Urk. 5 S. 7).

3.
3.1
3.1.1   Der Hausarzt Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 24. Juni 2008 (Urk. 10/11) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression mit Panikattacken seit 2007 und als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Magenband seit 1999 und Perforation 2007, ein Duodenalswitch (Magenbypass) seit 2007, eine Narbenhernieplastik mit Netz (Operation 2008), eine Halswirbelkörper-Stauchung (ev. Folge eines Autounfalles 1976) sowie Schlafstörungen auf (Urk. 10/11/2). Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 10/11/4). Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 8. Januar 2008 bis auf Weiteres und ersuchte bezüglich Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit um eine psychiatrische Beurteilung (Urk. 10/11/6).
3.1.2   Dr. med. G.___, Leitender Arzt Chirurgie der E.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. September 2008 (Urk. 10/16) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Morbide Obesitas (Urk. 10/16/2). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig. Physisch bestünden keine Einschränkungen. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. G.___ nicht.
3.1.3   Dr. F.___ erhob in seinem Gutachten vom 3. November 2008 (Urk. 10/20) eine kombinierte Störung aus dem Formenkreis der neurotischen, belastungs- und somatoformen Störungen (ICD-10 F.4), die seit ca. 2004 als undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) in Erscheinung getreten sei und sich ab Anfang 2008 zusätzlich als verlängerte depressive Reaktion (ICD-10 F.43.21) äussere. Dem zugrunde liegend bestehe seit frühester Kindheit eine Essstörung, die am ehesten als Essattacken bei sonstigen psychischen Störungen (ICD-10 F60.4) beschrieben werden könne (Urk. 10/20/15). Die Beschwerdeführerin sei bei klarem Bewusstsein und in den üblichen Qualitäten orientiert. Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsleistung seien intakt, wobei letztere konstant sei im Laufe des fast dreistündigen Gesprächs. Der Denkprozess sei geordnet, themengerecht strukturiert, differenziert, zwar Introspektionsfähigkeit bekundend, aber die entsprechenden Gedankengänge nicht wirklich zu Ende führend, formal das erste Mal unauffällig, das zweite Mal etwas gehemmt und zähflüssig, inhaltlich in psychopathologischer Hinsicht unauffällig. Die Grundstimmung sei anfänglich unbeschwert bis heiter gewesen, habe sich dann aber mehr und mehr als sehr labil herausgestellt: Schon der kleinste Auslöser könne zu Tränen führen. Die Stimmungslage sei aber nicht durchwegs depressiv, es gebe auch heitere und gelöste Momente. Trotz dieser zu beobachtenden Selbstmitleidshaltung erlebe er die Beschwerdeführerin als kooperativ, informationsbereit und sympathisch-echt. Affektiv sei sie gut erreichbar, der emotionale Ausdruck geschehe direkt und ohne grossen Rückhalt, mit Schwergewicht auf der negativen Seite. Die Mimik sei natürlich bewegt, die Körperhaltung in sich ruhend, der Antrieb sei wohl leicht vermindert (Urk. 10/20/6). Alle genannten psychiatrischen Störungen seien erfolgreich behandelbar, erforderten aber fachspezifische Hilfe. Eine (auch teilweise) Berentung halte er zum jetzigen Zeitpunkt für kontraindiziert, weil dadurch die bei der Beschwerdeführerin aktuell anflugsweise erkennbare Motivation zu einer adäquaten Selbsthilfe im Keim erstickt würde. Darin könne er also mit der Beurteilung des Hausarztes nicht einig gehen, ebenso wenig mit dessen Formulierung, die Beschwerdeführerin sei „nicht fassbar“. Unter adäquater therapeutischer Stütze der Beschwerdeführerin halte er es für zumutbar, dass sie sich umgehend auf die Suche einer neuen, ihren Fähigkeiten angepassten Arbeitsstelle mache, es sei denn, sie würde sich im Sinne eines Time-Outs in stationäre psychiatrische Behandlung begeben. Im Falle des ambulanten Behandlungssettings könne er sich berufliche Massnahmen in Form von Bewerbungshilfe ab sofort nützlich denken (Urk. 10/20/16).
3.1.4   Vom 9. Februar bis 12. März 2009 befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer psychiatrischer Behandlung in der Klinik H.___. Im Austrittsbericht vom 2. April 2009 (Urk. 14/2) diagnostizierten die behandelnden Ärzte und Fachpersonen eine nicht näher bezeichnete Essstörung (ICD-10 F50.9) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zwanghaften Anteilen (ICD-10 Z73.1). Die Beschwerdeführerin wirke offen im Kontakt, der affektive Rapport sei gut herstellbar. Sie sei im Bewusstsein klar und zu allen Qualitäten ausreichend orientiert. Subjektiv würden Gedächtnisschwierigkeiten und erhöhte Ablenkbarkeit berichtet. In der Überprüfung erscheine die Konzentration intakt. Formal gedanklich würden Gedankenkreisen und -abreissen bestehen. Panik vor möglichem Kontrollverlust unter Menschen mit Vermeidungsverhalten sei in Folge fassbar. Die Beschwerdeführerin leide unter leicht phobischen Ängsten vor Spinnen. Es gebe keine Hinweise auf Wahn oder Sinnestäuschungen. Fraglich sei das Depersonalisationserleben in Drucksituationen. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin ängstlich, labil, innerlich unruhig und ambivalent. Sie beschreibe Störungen des Vitalgefühls, Insuffizienzgefühle und Verarmungsängste. Im Antrieb sei sie leicht gehemmt. Es bestehe keine Suizidalität (Urk. 14/2). Dem Bericht sind keine Angaben über die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen.
         Im Schreiben der Klinik H.___ zu Händen des Rechtsvertreters vom 15. Mai 2009 (Urk. 14/3) wurde der Beschwerdeführerin bei Klinikeintritt wie auch bei -austritt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Eine Beurteilung, wie sie nach einer regulär vollständig durchgeführten und abgeschlossenen Therapie erfolgt wäre, könne aufgrund des vorzeitigen Abbruchs nicht vorgenommen werden. Für eine aktuelle Einschätzung sowie den weiteren Verlauf seit dem Verlassen der Klinik müssten die ambulanten Behandler beigezogen werden.
3.2
3.2.1   Das Gutachten von Dr. F.___ vom 3. November 2008 (Urk. 10/20) basiert auf psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat Dr. F.___ detaillierte eigene Untersuchungsbefunde erhoben und nachvollziehbare Diagnosen gestellt. Er hat sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und ihrem Verhalten unter „Krankheitsentwicklung“ ausführlich auseinandergesetzt und Differenzen in der Beurteilung dargelegt. Zudem hat er die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend aufgezeigt und seine Schlussfolgerungen schlüssig begründet. Seinem Gutachten kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.4).
3.2.2 Dr. F.___ legte nachvollziehbar dar, dass und weshalb die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen und Beschwerden die Diagnosen einer  Depression mit Panikattaken in invalidisierendem Ausmass nicht zuliessen und er lediglich die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigende Diagnosen stellen konnte. So berichtete er, dass die Stimmungslage anlässlich seiner Untersuchung nicht durchwegs depressiv gewesen sei, sondern es auch heitere und gelöste Momente gegeben habe, der Antrieb nur leicht vermindert gewesen sei und er bei der Beschwerdeführerin insgesamt eher eine noch nicht genau definierte Überforderung als ein eigentlich depressives Zustandsbild wahrgenommen habe (Urk. 10/20/6-7). Diese Feststellungen stehen auch mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte und Fachpersonen der Klinik H.___ im Bericht vom 2. April 2009 (Urk. 14/2) in Einklang, welche bei im Wesentlichen übereinstimmenden Befunden (Urk. 14/2/1) weder eine krankheitswertige Depression noch Panikattacken diagnostizierten. Die Diagnosen der Essstörung und der akzentuierten Persönlichkeitszüge (Urk. 14/2) wirken sich in der Regel nicht auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus. Vielmehr sind sie nur unter bestimmten Voraussetzungen invalidisierend (vgl. zur Fettleibigkeit: Urteile des Bundesgerichts vom 17. August 2007 in Sachen S., I 839/06, Erw. 4.2.3, und vom 21. März 2007 in Sachen B., I 745/06, Erw. 3; vgl. zur Sucht statt vieler: Urteil vom 5. März 2009 in Sachen A., 8C_694/2008, Erw. 2). So gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte, nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant. Das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für eine solche Unzumutbarkeit ersichtlich. Insofern also die behandelnden Ärzte und Fachpersonen der Klinik H.___ der Beschwerdeführerin im Bericht vom 15. Mai 2009 (Urk. 14/3) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten, handelt es sich lediglich um eine psychosoziale Beurteilung der Leistungsfähigkeit, welche invalidenrechtlich irrelevant ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts von 7. Januar 2005 in Sachen B., I 198/04, und vom 11. August 2005 in Sachen G., I 125/05, Erw. 2.4, mit Hinweisen). Bezüglich der von Dr. D.___ im Bericht vom 16. Mai 2009 attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/1) ist anzuführen, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).Überzeugend ist daher vielmehr die Beurteilung von Dr. F.___, wonach die von ihm diagnostizierten psychiatrischen Störungen keine andauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bewirken, sondern es der Beschwerdeführerin - allenfalls unter ambulanter psychiatrischer Behandlung - zumutbar ist, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
3.2.3   In somatischer Hinsicht ist entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe die geklagten körperlichen Beschwerden zu Unrecht nicht abgeklärt (Urk. 5 S. 7), festzuhalten, dass weder der Hausarzt Dr. D.___ in seinem Bericht vom 24. Juni 2008 (Urk. 10/11) noch das E.___ im Bericht vom 1. September 2008 (Urk. 10/16) noch die Klinik H.___ im Bericht vom 2. April 2009 (Urk. 14/2) somatische Beschwerden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten. Wären solche vorgelegen, hätten diese die behandelnden Ärzte angegeben. Zudem ist davon auszugehen, dass der Hausarzt die Beschwerdeführerin an Spezialärzte weiterverwiesen oder solche Abklärungen nahe gelegt hätte, was er jedoch einzig hinsichtlich der psychischen Problematik tat. Daher hat die Beschwerdegegnerin zu Recht keine weiteren diesbezüglichen Abklärungen mehr getätigt und ist von keinem, die Arbeitsfähigkeit dauernd beeinträchtigenden körperlichen Gesundheitsschaden ausgegangen.
3.3         Aufgrund der überzeugenden Feststellungen im Gutachten von Dr. F.___ kann somit ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 Erw. 1.2 S. 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, zu 100 % einer ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung entsprechenden Tätigkeit nachzugehen. Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

4.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 900.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).