Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00317
IV.2009.00317

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Hübscher


Urteil vom 28. September 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1946, leidet laut Gutachten des Y.___ vom 9. Februar 2009 (Urk. 7/105) an (1) ausgeprägter Bewegungseinschränkung des ganzen Achsenorgans bei Spondylarthrose und Unkovertebralarthrose an der Halswirbelsäule (HWS), osteoporotischen Impressionen und Keilverformungen von mindestens fünf Brustwirbelkörpern (BWK) und Osteochondrose im Segment Lendenwirbelkörper (LWK) 1/2 sowie allgemeiner Osteopenie, (2) an chronischer terminaler Niereninsuffizienz, (3) an generalisierter Atherosklerose, (4) an Varikosis im Bereich der oberen Extremitäten, (5) an hormonell substituierter Hypothyreose, (6) an chronischer Immunthrombozytopenie und (7) an Status nach Zytomegalieinfektion unter Immunsupressiva im Juni 1982 sowie (8) an den Auswirkungen eines am 18. August 2006 bei einem Verkehrsunfall erlittenen Polytraumas mit dislozierter subkapitaler Humerusfraktur rechts mit Hämarthros, dislozierter Olecranonfraktur rechts mit Bluterguss, proximaler komplexer Unterschenkelfraktur rechts und fest verheilter Sitzbeinfraktur links, Schädel-Hirntrauma mit intracranieller Blutung temporooccipital rechts (ohne Residuen abgeheilt) sowie ausgeprägter Bewegungseinschränkung an allen grossen, mittleren und kleinen Gelenken der Arme und Beine (Urk. 7/105/40-41). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, (damals noch Invalidenversicherungskommission des Kantons Zürich) richtete X.___ ab dem 1. Juni 1981 eine halbe Invalidenrente aus (Urk. 7/5-6). Zudem sprach sie ihm verschiedene Hilfsmittel (Urk. 7/49, 7/51, 7/55, 7/65, 7/73) zu. Seit 1. Februar 2002 erhält der Versicherte eine ganze Invalidenrente (Urk. 7/62).
1.2     X.___ beantragte am 17. Juni 2008 bei der IV-Stelle eine Hilflosenentschädigung, da er seit dem Unfall vom 18. August 2006 hilflos geworden sei (Urk. 7/84). Die IV-Stelle holte in der Folge den IK-Auszug vom 26. Juni 2008 (Urk. 7/86) sowie den Arztbericht von Dr. med. Z.___, Praxis und Dialysezentrum, D.___, vom 11. August 2008 (Urk. 7/89) ein. Am 6. November 2008 führte sie am Wohnort des Versicherten eine Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung durch (Abklärungsbericht vom 27. November 2008, Urk. 7/97). Mit Vorbescheid vom 27. November 2008 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sein Leistungsbegehren abgewiesen werde, da die Abklärungen ergeben hätten, dass keine Hilflosigkeit im Sinne der Invalidenversicherung vorliege, da er nur beim An- und Auskleiden auf Dritthilfe angewiesen sei (Urk. 7/99). Dagegen liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter am 22. Dezember 2008 Einwände erheben (Urk. 7/103). Am 17. Februar 2009 erhielt die IV-Stelle von der „Zürich Versicherungs-Gesellschaft“, der Unfallversicherung von X.___, das von dieser Versicherung in Auftrag gegebene und im Sachverhalt hiervor (Ziff. 1.1) zitierte Gutachten des Y.___ vom 9. Februar 2009 (Urk. 7/105). Nach der Prüfung der von X.___ erhobenen Einwände verfügte die IV-Stelle am 23. Februar 2009 wie angekündigt (Urk. 2).

2.         Dagegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter am 25. März 2009 Beschwerde führen und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit hat.
1.2     Der Beschwerdeführer macht geltend, für die Beantwortung dieser Frage sei entscheidend, dass der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Abklärung das Y.___-Gutachten vom 9. Februar 2009 noch nicht vorgelegen habe. Das Y.___-Gutachten sei allerdings vollumfänglich zu berücksichtigen, sei doch die Verfügung betreffend Invalidenversicherung erst nach der Erstellung dieses Gutachtens ergangen. Neben dem An- und Auskleiden sei der Beschwerdeführer auch bei der eigenen Körperpflege auf fremde Hilfe angewiesen. Wegen seines Tremors und der eingeschränkten Beweglichkeit der Hände und Finger könne er überdies die Nahrungsaufnahme nur eingeschränkt und verlangsamt vornehmen und sei nicht in der Lage, Flaschen, Behälter, Tuben oder weitere geschlossene Behältnisse selbständig zu öffnen. Des Weiteren könne er sich nicht selber Wasser, Milch oder andere Getränke einschenken (Urk. 1 S. 4). Zwar gelte die Schadensminderungspflicht auch im Bereich der Hilflosigkeit. Indessen gelte diese Pflicht dort nicht mehr, wo die betreffende Tätigkeit nur noch auf eine ungewöhnliche Art vorgenommen werden könne, etwa eben auch, wenn die Speisen derart zerkleinert werden müssten, dass sie nicht oder nur noch schlecht geniessbar seien. Die spezifische Behinderung des Beschwerdeführers liege nicht im Bereich der Nahrungsaufnahme oder Verdauungsorgane, sondern im neurologisch/rheumatologischen Bereich (Urk. 1 S. 4-5).
1.3     Die Beschwerdegegnerin ihrerseits verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung, da dieser während der Abklärung vor Ort am 6. November 2008 angegeben habe, dass er im Umgang mit dem Besteck selbständig sei. Er sei auch in der Lage, selbst Brote zu streichen und könne eigenständig trinken. Die Intervention der Ehefrau anlässlich der Abklärung habe sich lediglich auf die Verunreinigungen, welche bei der Essenseinnahme entstehen würden, bezogen. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sei das Kriterium der Dritthilfe beim Essen nicht erfüllt. Im Y.___-Gutachten werde nicht näher ausgeführt, worin die Fremdhilfe, auf welche der Beschwerdeführer bei der eigenen Körperpflege angewiesen sei, bestehe und in welchem Umfang diese erfolge. Dabei sei insbesondere auch bei der Hilflosenentschädigung auf die jeweiligen Verhältnisse vor Ort abzustellen; die medizinischen Unterlagen seien nicht alleine massgebend. Es sei weiter zu beachten, dass der Beschwerdeführer die ihm zumutbaren Hilfsmittel bereits in Anspruch nehme. Die Abklärung vor Ort habe ergeben, dass er unter Berücksichtigung der zumutbaren Hilfsmittel die Körperpflege selbständig erledigen könne (Urk. 6 S. 2).

2.      
2.1     Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
         ·          Ankleiden, Auskleiden;
         ·          Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
         ·          Essen;
         ·          Körperpflege;
         ·          Verrichtung der Notdurft;
         ·          Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97           Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
         Die Funktion „Essen“ umfasst das Zerkleinern der Teile der Speisen, das Führen der Speisen zum Munde, das Trinken und das Bringen einer Hauptmahlzeit an das Bett (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Art. 9 Rz 9, mit weiteren Hinweisen).
2.2     Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in         erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders         aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körper-        lichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleis-        tungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38         angewiesen ist.
2.3     Nach der Lehre und Rechtsprechung ist auch im Bereich der Hilflosigkeit die Schadenminderungspflicht zu beachten, wobei diese Schadenminderungspflicht dort nicht mehr gilt, wo die betreffende Tätigkeit nur noch auf eine ungewöhnliche Art vorgenommen werden kann (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Art. 9 Rz 7, mit weiteren Hinweisen).
2.4     Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (AHI 2000 S. 319 f. Erw. 2b). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. Erw. 6.1.1 und 6.2).

3.      
3.1     Am 6. November 2008 führte die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer zu Hause eine Abklärung für Hilflosenentschädigung für Erwachsene durch (Abklärungsbericht vom 27. November 2008, Urk. 7/97). Aufgrund der Abklärungsergebnisse ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Bereich „Ankleiden, Auskleiden“ (vgl. Erw. 2.1) auf fremde Hilfe angewiesen ist. Hingegen ist namentlich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in den Bereichen „Essen“ und „Körperpflege“ hilfsbedürftig ist.
3.2    
3.2.1 Dem Abklärungsbericht vom 27. November 2008 ist bezüglich der Hilfsbedürftigkeit beim „Essen“ zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Umgang mit Löffel, Gabel und Messer selbständig ist. Das Problem sei hier indes, dass er aufgrund des Tremors und der eingeschränkten Beweglichkeit der Hände respektive Finger das Besteck nicht genügend fest und sicher halten könne und demnach regelmässig kleckere, das heisst das Tischtuch mit Nahrungsresten verschmutze. Der Beschwerdeführer trinke selbständig aus dem Glas, sofern er dieses mit beiden Händen halte. Der Gebrauch eines Strohhalmes sei noch nicht nötig. Nach der Auffassung der Abklärungsperson könnten allerdings Mahlzeiten zubereitet werden, welche den Einschränkungen des Beschwerdeführers Rechnung tragen würden (Urk. 7/97/3).
3.2.2 Betreffend „Körperpflege“ wird im Abklärungsbericht vom 27. November 2008 festgehalten, die Dusche des Beschwerdeführers sei in der Badewanne integriert. Wenn er dusche, setzte er sich vorerst auf den Badewannenrand, halte sich an der Badewanne und der Wand fest, drehe den Oberkörper leicht und ziehe dann die Beine in die Badewanne hinein. Das eigentliche Duschen nehme er stehend mehrheitlich selbständig vor. Einzig für das Einseifen und Waschen der Rückenpartie, der Schultern sowie des Nackens benötige er die Hilfe seiner Ehefrau. Bei den restlichen Teilbereichen (Haare waschen, Zähne putzen etc.) sei er selbständig. Nach der Meinung der Abklärungsperson könnte der Beschwerdeführer mit Hilfe eines Badebrettes und zusätzlichen Haltegriffen besser in die Badewanne einsteigen und in sitzender Position duschen. Es wäre ihm zudem möglich, mit einer Bürste mit verlängertem Arm die Rücken-, Schulter-, Nackenpartie selbständig zu waschen (Urk. 7/97/3).
3.3     Beim Gutachten des Y.___ vom 9. Februar 2009 wirkten die Dres. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, B.___, Facharzt für Psychiatrie, und C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, mit. Der Orthopäde C.___ hielt im orthopädisch-rheumatologischen Teilgutachten fest, die Nutzbarkeit der Hände des Beschwerdeführers sei stark eingeschränkt. Er sei in vielen Bereichen auf Fremdhilfe angewiesen. Im Rahmen der Untersuchungen hätten die jeweiligen Untersucher dem Beschwerdeführer beim Ent- und Bekleiden helfen müssen (Urk. 7/105/34, Urk. 7/105/44). Weiter gab der Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern an, dass seine Ehefrau ihn bei der Körperpflege und beim Anziehen unterstützen müsse (Urk. 7/105/15). Er sagte auch, dass er beim Duschen auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen sei (Urk. 7/105/43). Die Y.___-Gutachter führten in ihrer Stellungnahme zu einer allfälligen Verweisungstätigkeit des Beschwerdeführers u.a. aus, dass dieser bei der eigenen Körperpflege auf Fremdhilfe (ebenso beim Ein- und Auskleiden), angewiesen sei. In dem Sinne bestehe sogar eine Hilfslosigkeit (Urk. 7/105/46).

4.      
4.1     Eine Würdigung der massgebenden Berichte ergibt, dass beim Beschwerdeführer die Kriterien für eine Hilflosigkeit leichten Grades nicht vorliegen. Beim Essen benötigt der Beschwerdeführer nicht dauernd der Hilfe Dritter, sondern er kann die Speisen selbständig zu sich nehmen. Er ist in der Lage, die Speisen zu zerkleinern, die Speisen zum Munde zu führen und zu Trinken. Das Zittern des Beschwerdeführers hat noch nicht zur Folge, dass er bei der Nahrungsaufnahme der Hilfe Dritter bedürfte. Auch der Umstand, dass er angeblich nicht in der Lage sei, Flaschen, Behälter, Tuben oder weitere geschlossene Behältnisse selbständig zu öffnen und dass er beim Essen kleckere, vermag noch keine Hilfsbedürftigkeit beim Essen zu begründen. Auch dem Y.___-Gutachten ist im Übrigen nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beim Essen dauernd der Hilfe Dritter bedürfte.
4.2     Des Weiteren beruht die Feststellung der Y.___-Gutachter, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Körperpflege (Duschen) hilfsbedürftig sei, wohl einzig auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, dass er bei der Körperpflege und beim Anziehen von seiner Ehefrau unterstützt werde (vgl. Urk. 7/105/15). Auch die von den Gutachtern des Y.___ erhobenen Befunde deuten nicht auf eine Hilflosigkeit des Beschwerdeführers bei dieser alltäglichen Lebensverrichtung hin. Der Beschwerdeführer hat zwar gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin angegeben, dass er beim Duschen die Hilfe seiner Ehefrau in Anspruch nehmen müsse. Darüber hinaus hat die Abklärungsperson im Abklärungsbericht vom 27. November 2008 jedoch festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit den entsprechenden Hilfsmitteln die Körperpflege selbständig vornehmen könnte (Erw. 3.2.2). Diese Feststellungen der Abklärungsperson erscheinen plausibel und sind überzeugend. Auch wenn das Gutachten des Y.___ nach dem Abklärungsbericht für die Hilflosenentschädigung erstellt worden ist, vermag es damit nicht neue Tatsachen zu belegen, welche nunmehr für eine leichte Hilflosigkeit des Beschwerdeführers sprechen würden. 
4.3     Auch die übrigen Gegebenheiten, welche einen Anspruch auf eine Hilflosigkeit leichten Grades begründen könnten (vgl. Erw. 2.2), sind vorliegend nicht gegeben, womit die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung zu Recht verneint hat. Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).