Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Hübscher
Urteil vom 26. August 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher Rudolf Gautschi
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
dieser substituiert durch Dr. Agnes Leu
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1966 geborene X.___ leidet seit ihrem 11. Lebensjahr unter Kopfschmerzen, Angstzuständen und einem rezidivierendem Schwindel (Urk. 7/2; Urk. 1 S. 3). Am 16. November 2004 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer (Urk. 7/7, 7/9, 7/16) und erwerblicher (Urk. 7/8) Hinsicht und führte am 24. Mai 2005 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltsabklärung) durch (Urk. 7/15). Am 13. Juni 2005 verfügte die IV-Stelle bei einem mittels gemischter Methode (30 % Erwerb / 70 % Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrad von 45 % die Ausrichtung einer Viertelsrente ab dem 1. Juni 2004 (Urk. 7/26). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
1.2 Nachdem X.___ eine Erhöhung der Invalidenrente beantragt hatte, leitete die IV-Stelle am 16. Februar 2006 ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 7/30). Die IV-Stelle zog in der Folge den IK-Auszug vom 20. Februar 2006 (Urk. 7/31) sowie den Verlaufsbericht des damaligen Hausarztes der Versicherten, Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, (Urk. 7/32, 7/34-35) bei. Am 3. Mai 2006 nahm die IV-Stelle eine weitere Haushaltsabklärung vor (Urk. 7/38). Am 13. Juli 2006 erging der Vorbescheid, mit welchem bei einem Invaliditätsgrad von 47 % (nach wie vor bei einem Anteil von 30 % im Erwerbsbereich und einem solchen von 70 % im Haushaltsbereich) die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs von X.___ vorgesehen wurde (Urk. 7/41). Am 12./15. September 2006 erhob X.___ Einwände (Urk. 7/44 und 7/47). Nach deren Prüfung erliess die IV-Stelle am 16. Oktober 2006 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (Urk. 7/51). Auch dieser Entscheid wurde nicht angefochten.
1.3 Mit Schreiben vom 16. Mai 2008 stellte X.___ einen weiteren Antrag um Rentenrevision, da sich ihr gesamter Gesundheitszustand in den letzten Jahren massiv verschlechtert habe (Urk. 7/54). Dr. Y.___ stellte der IV-Stelle am 30. Mai 2008 einen Bericht zu (Urk. 7/56). Die IV-Stelle zog daraufhin den Bericht des neuen Hausarztes von X.___, Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 14. Juni 2008 (Urk. 7/62) sowie den Bericht der Psychiatrischen Klinik A.___ vom 18. Juni 2008 (Urk. 7/63) bei. Des Weiteren liess sie am 24. November 2008 abermals eine Haushaltsabklärung durchführen (Urk. 7/66). Mit Vorbescheid vom 12. Januar 2009 (Urk. 7/72) wurde der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 47 % die Abweisung des Erhöhungsgesuches eröffnet. X.___ liess am 9. Februar 2009 Einwände erheben (Urk. 7/77). Nach deren Prüfung verfügte die IV-Stelle am 24. Februar 2009 entsprechend dem Vorbescheid (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen liess X.___ am 26. März 2009 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 24. Februar 2009 aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin nach rechtsgenüglicher medizinischer Abklärung eine höhere Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
2.2 Mit Verfügung vom 28. April 2009 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 8). In ihrer Replik vom 2. Juni 2009 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 10) und legte den Austrittsbericht der Privatklinik B.___ vom 8. April 2009 sowie zwei Schreiben von Dr. Z.___ an die IV-Stelle vom 1. und 11. Mai 2009 ins Recht (Urk. 11/1-3). Mit Eingabe vom 11. Juni 2009 reichte sie den Kurzbericht von C.___, Psychologin und Psychotherapeutin, und von Dr. med. D.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Juni 2009 ein (Urk. 14). Am 29. Juni 2009 erklärte die Beschwerdegegnerin Verzicht auf Duplik (Urk. 18). Am 3. November 2009 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht einen weiteren Zwischenbericht von C.___ und Dr. D.___ vom 29. Oktober 2009 zukommen (Urk. 20-21).
3. Auf die Vorbringen der Parteien wird - sofern erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig ist, ob die Voraussetzungen für eine revisionsweise Erhöhung der Viertelsrente gegeben sind.
1.1 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin nach wie vor als Teilerwerbstätige und ging davon aus, dass sie ohne Gesundheitsschaden im Umfang eines Pensums von 30 % eine Erwerbstätigkeit ausüben kann und im Umfang von 70 % im Aufgabenbereich des Haushalts tätig sein würde (Urk. 7/70/5). Im Aufgabenbereich sei die Beschwerdeführerin unverändert zu 24 % eingeschränkt.
1.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet dies und macht geltend, sie wäre ohne Gesundheitsschaden heute mindestens zu 70 % erwerbstätig. Im Jahr 2005 sei die Beschwerdegegnerin von einem Erwerbspensum von 30 % ausgegangen. Damals sei die Tochter der Beschwerdeführerin vier Jahre alt gewesen. Vier Jahre später lehne es die Beschwerdegegnerin ab, eine Erhöhung der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zu akzeptieren. Mit Übertritt ihrer Tochter in den 2. Kindergarten (ab August 2006) und entsprechender Blockzeit der Schulgemeinde sei eine Erhöhung des Pensums auf 50 % im Jahr 2006 realistisch und in den Akten glaubhaft dargelegt. Weitere zweieinhalb Jahre später gehe die Beschwerdegegnerin immer noch von einem möglichen Pensum von 30 % aus. Demgegenüber sei der Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auf mindestens 70 % anzusetzen und bei der Berechnung des Invaliditätsgrades entsprechend zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 7). Schliesslich habe sich der Gesundheitszustand derart verschlechtert, dass nunmehr auch im Haushaltsbereich eine 100%ige Einschränkung vorliege (Urk. 1 S. 5 ff. und Urk. 10 S. 5).
2.
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
2.2 Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Antragssteller oder der Antragsstellerin glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit (vgl. BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2) auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellten Veränderungen genügen, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 114 Erw. 2a und b).
2.3 Die Änderung des Invaliditätsgrads hat stets eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zum Gegenstand. Dabei ist der Sachverhalt im Zeitpunkt, in welchem die Rente rechtskräftig gewährt beziehungsweise materiell bestätigt worden ist, mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Neubeurteilung zu vergleichen (BGE 130 V 350 Erw. 3.5.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: Bundesgericht) vom 6. November 2006 in Sachen M., I 465/05, Erw. 5.4, mit weiteren Hinweisen).
2.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2 S. 53 und Erw. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, Erw. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 Erw. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
2.5 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht und einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 2. Dezember 2009, 9C_631/2009, Erw. 5.1.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf das Begehren der Beschwerdeführerin eingetreten und hat die Erhöhung der bisherigen Viertelsrente, nachdem sie Abklärungen vorgenommen hat, abermals verneint. Es ist zu prüfen, ob sich seit der letzten materiellen Anspruchsprüfung, welche mit Verfügung mit 16. Oktober 2006 (Urk. 7/53) abgeschlossen wurde, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Februar 2009 (Urk. 2) der massgebliche medizinische und/oder erwerbliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch so erheblichen Weise geändert hat, dass die IV-Stelle der Beschwerdeführerin nunmehr eine höhere Rente hätte zusprechen müssen.
3.2 Bis zur Verfügung vom 16. Oktober 2006 (Urk. 7/53) lagen die folgenden medizinischen Berichte auf:
3.2.1 Dem Bericht des damaligen Hausarztes Dr. Y.___ vom 23. November 2004 (Urk. 7/7/5) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren Angsterkrankung mit Agoraphobie und generalisierter Angststörung, chronischen Kopfschmerzen, funktionellen Herzbeschwerden, an einem chronischen Panvertebralsyndrom sowie rezidivierenden Schwindelattacken unklarer Ätiologie litt. Dr. Y.___ hielt weiter fest, dass die Beschwerdeführerin sich seit Jahren schwer krank fühle. In letzter Zeit sei es ihr sogar nicht mehr möglich, den eigenen Haushalt zu führen. Für die Einkäufe brauche sie eine Hilfe. Alleine verlasse sie ihr Haus nicht mehr. Die Beschwerdeführerin habe Angst, schwer krank zu sein und bald sterben zu müssen. Dr. Y.___ äusserte sich in diesem Bericht nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Im Bericht vom 9. Juni 2005 führte Dr. Y.___ aus, dass es der Beschwerdeführerin zur Zeit nicht mehr möglich sei, den eigenen Haushalt selber zu erledigen. Es bestehe absolut keine Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/16). Im weiteren Bericht vom 20. Februar 2006 legte Dr. Y.___ dar, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in den letzten Monaten weiterhin verschlechtert habe. Sie könne ungefähr 30 % der Haushaltsarbeiten selber erledigen. Die genauen Prozentangaben müssten allerdings vor Ort eruiert werden (Urk. 7/32). Am 27. März 2006 wies Dr. Y.___ weiter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin an Tagen, wenn sie von Paniksituationen geplagt werde, praktisch keine Haushaltsarbeiten erledigen könne. Die Beschwerdeführerin könne mit Sicherheit keiner externen Arbeit nachgehen (Urk. 7/35).
3.2.2 Der die Beschwerdeführerin damals behandelnde Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp (ICD-10: F60.31) mit schwerer Agoraphobie (ICD-10: F40.0). Aus eigener Beobachtung könne er eine Arbeitsunfähigkeit erst seit Juni 2004 bestätigen. In diesem Zeitraum habe für alle Tätigkeiten ausser Haus eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden, die Haushaltsarbeiten seien der Beschwerdeführerin in vermindertem Umfang (sie könne nicht allein in den Keller oder die Waschküche gehen und nicht selber einkaufen) noch möglich. Körperlich bestünden keine Behinderungen (Arztbericht von Dr. E.___ vom 7. Januar 2005, Urk. 7/9).
3.3 Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 24. Februar 2009 (Urk. 2) präsentiert sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
3.3.1 Im Revisionsverfahren legte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. Y.___ vom 30. Mai 2008 ins Recht. Dieser Arzt, der gemäss seinen Angaben von der Beschwerdeführerin auch nach deren Wohnortwechsel immer noch kontaktiert wird, wenn sie in grosser Not ist, äussert sich darin zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. In letzter Zeit hätten die Angstkonsultationen (bei Dr. Y.___ und im Spital) massiv zugenommen. Auch die Symptome der Panik hätten eher zugenommen. Insgesamt sei es für ihn schwierig zu sagen, in wie weit sich die Situation (der Beschwerdeführerin) in den letzten Jahren verschlechtert habe. Er habe jedoch das Gefühl, dass die Quantität der Angst- und Paniksituationen zugenommen habe (Urk. 7/56).
3.3.2 Dr. Z.___, von dem die Beschwerdeführerin seit Mitte 2007 hausärztlich behandelt wird, stellt im Bericht vom 14. Juni 2008 folgende Diagnose: schwere Panikstörung mit massiver Somatisierung, psychischer und physischer Erschöpfungszustand, depressive Entwicklung, panvertebrales Schmerzsyndrom mit rezidivierenden Blockaden bei Hyperlaxizität, Nikotinabusus, Verdacht auf Migraine accompagnée. Er hält dazu fest, dass sich der psychische und physische Zustand der Beschwerdeführerin seit Übernahme der hausärztlichen Betreuung deutlich verschlechtert habe. An eine geregelte Tätigkeit sei bei fehlendem Lehrabschluss und der Panikstörung mit zusehends depressiver Resignation nicht zu denken (Urk. 7/62).
3.3.3 Gemäss dem Bericht der Psychiatrischen Klinik A.___ vom 18. Juni 2008 leidet die Beschwerdeführerin - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - an einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01), an einer hypochondrischen Störung (ICD-10: F45.2) sowie, im Rahmen einer Persönlichkeit mit histrionischen Zügen, vor allem an Dysthymie (ICD-10: F34.1). Ferner liege ein episodischer Konsum von Benzodiazepinen (ICD-10: F13.26) vor (Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit). Die Beschwerdeführerin werde aufgrund ihrer psychiatrischen Krankheit nie einer Arbeit nachgehen können (Urk. 7/63/6-7). Bezüglich der Frage, ob sich der Gesundheitszustand respektive an der Arbeitsfähigkeit etwas geändert habe, führten die Ärzte der Psychiatrischen Klinik A.___ aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit ungefähr 2006 progredient verschlechtert. Es sei zu einer Zunahme der Panikattacken gekommen. Diese würden nun neu auch zu Hause auftreten, während davor ausschliesslich Attacken bei Verlassen des Hauses und bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln aufgetreten seien. Weiterhin leide die Beschwerdeführerin unter depressiver Verstimmtheit und Erschöpfungsgefühlen. Sowohl die Rückenschmerzen als auch Migräneanfälle hätten sich massiv verstärkt (Urk. 7/63/13).
4.
4.1 Eine Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass sich in den ärztlichen Berichten Hinweise auf eine Verschlechterung vor allem des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin finden lassen. Indes ist bei den Berichten der Dres. Y.___ und Z.___ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Berichte des Hausarztes - wie im Übrigen auch eines die versicherte Person behandelnden Spezialarztes - mit Blick auf dessen auftragsrechtliche Vertrauensstellung mit Zurückhaltung zu würdigen sind (Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 12. Juli 2004, I 80/04, Erw. 3.3; in Sachen J. vom 17. Juni 2004, U 164/03, Erw. 3.3; und in Sachen R. vom 26. Juni 2003, I 460/02, Erw. 2.2.3). Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Ärzte der Psychiatrischen Klinik A.___ bei ihren Feststellungen zur Veränderung des Gesundheitszustandes respektive der Arbeits- und Leistungsfähigkeit offensichtlich nur die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin wiedergeben (Urk. 7/63/13), so dass darauf nicht abgestellt werden kann. Die Panikattacken, die laut der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin neu auch zu Hause auftreten und einen direkten Einfluss auf die Haushaltstätigkeit hätten (Urk. 1 S. 6), wurden von der Beschwerdeführerin bei der Haushaltsabklärung vom 24. November 2008 (Urk. 7/66) nicht erwähnt. Die Beschwerdeführerin gab damals an, dass sie bei einem Arbeitsversuch mit Putzen ausser Haus Panik bekommen habe (Urk. 7/66/3) und dass ihr die Erledigung der Haushaltsarbeiten schwer fallen würde (Urk. 7/66/1). Sie erledige den Haushalt so gut es gehe, allerdings sehr langsam (Urk. 7/66/1). Im Abklärungsbericht ist zwar mehrfach davon die Rede, dass die Beschwerdeführerin wegen Antriebsschwäche ihre Aufgaben im Haushalt nicht (oder nicht in der angemessenen Zeit) erledigen könne (Urk. 7/66/5-7). Würden hingegen Panikattacken, welche seit 2008 auch zu Hause auftreten sollen, die Beschwerdeführerin bei ihrer Tätigkeit im Aufgabenbereich behindern, so hätte dies mit Sicherheit in den Abklärungsbericht Eingang gefunden. Im Bereich des Sozialversicherungsrechts ist praxisgemäss in der Regel auf die Aussagen der ersten Stunde abzustellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen I. vom 21. März 2006, IV.2005.00340, Erw. 1.3, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis). Der Abklärungsbericht vom 16. Dezember 2008 (Urk. 7/66) erscheint als plausibel, nachvollziehbar begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Es ist daher grundsätzlich darauf abzustellen.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Abklärungen im Zusammenhang mit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht genügend wahrgenommen (Urk. 1 S. 5). Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin in ihrem Abklärungsergebnis die in den letzten Jahren massiv verschlechterte gesundheitliche Situation schlichtweg unterschlage. Es sei aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin und die behandelnden Ärzte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 20. Februar 2006 dokumentiert hätten. Wie aus sämtlichen Arztberichten ersichtlich sei, seien die Panikattacken seit 2008 nicht nur beim Verlassen des Hauses und beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln aufgetreten, sondern neu auch zu Hause, was selbstverständlich auch direkten Einfluss auf die mögliche Arbeitstätigkeit im Haushaltsbereich habe. Es bestehe damit ein Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 1 S. 6).
4.2.2 In ihrer Replik lässt die Beschwerdeführerin darüber hinaus vorbringen, im Bericht vom 1. Mai 2009 halte Dr. Z.___ fest, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Angst- und Panikstörung nur unter grosser Überwindung und dem Einsatz von Antidepressiva möglich sei, den Haushalt zu regeln beziehungsweise ihre Wohnung überhaupt zu verlassen (Urk. 10 S. 3). In den letzten Monaten müsse zusätzlich berücksichtigt werden, dass sich der Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe und wiederholt stationäre Aufenthalte in der Psychiatrischen Klinik B.___ erfolgt seien (Urk. 10 S. 3). Der Vorwurf der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung, die Beschwerdeführerin würde einen Aufenthalt in der Tagesklinik ablehnen, werde zurückgewiesen. Es verhalte sich keinesfalls so, dass die Beschwerdeführerin einen Aufenthalt in der Tagesklinik der Psychiatrischen Klinik A.___ abgelehnt habe, sondern es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, diese Termine wahrzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe nun mit C.___ eine Psychotherapeutin gefunden, bei der sie zweimal wöchentlich die Therapiestunden wahrnehmen könne. Mit Unterstützung durch Familienangehörige, die sie zu diesen Terminen fahren und begleiten, zeichne sich erstmals seit über zwei Jahren eine gewisse Stabilität in der sich massiv verschlechternden gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ab (Urk. 10 S. 5-6). Die Beschwerdeführerin sei meist nicht fähig, den Haushalt zu besorgen und/oder das Haus zu verlassen. Die Einschätzung der Psychologin und Psychotherapeutin betreffend Haushalt gehe dahin, dass die Haushaltsführung nur unregelmässig bis gar nicht möglich sei (Urk. S. 6).
4.3 Die Beschwerdegegnerin verweist demgegenüber auf die Stellungnahme des F.___ vom 12. August 2008, wonach eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht erkennbar sei. Es würde sich daher auch keine weitere Einschränkung im Haushaltsbereich ergeben, da hier insbesondere die Agoraphobie wohl nicht zum Tragen komme und eine individuelle Pausenregelung möglich sei (Urk. 6 S. 1).
4.4 Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen die Schlussfolgerungen im Abklärungsbericht vom 16. Dezember 2008 nicht in Zweifel zu ziehen. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin nach wie vor davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin ausserhäuslich gesundheitsbedingt einstweilen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann und deshalb in diesem Bereich zu 100 % arbeitsunfähig ist. Demnach ist die Beschwerdeführerin für die Erledigung des Haushaltes zeitlich nicht durch eine Erwerbstätigkeit limitiert. Soweit dabei Einschränkungen bestehen, hat die Beschwerdegegnerin diesen hinreichend und mit überzeugender Begründung mit einer Einschränkung von insgesamt 24 % Rechnung getragen (Einschränkung jeweils: Haushaltsführung 20 %, Ernährung 20 %, Wohnungspflege 80 %, Wäsche und Kleiderpflege 15 %, Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen 15 % sowie Verschiedenes 10 %). Den nunmehr auch im Haushalt auftretenden Panikattacken ist mit einer flexiblen Einteilung der Haushaltsarbeiten ohne Weiteres zu begegnen. Somit hat sich die gesundheitsbedingte Einschränkung im Aufgabenbereich seit der letzten Beurteilung (vgl. insbesondere die damaligen Stellungnahmen des Dr. Y.___, zusammengefasst in Erw. 3.2.1) nicht geändert. Daran vermögen auch die mit der Replik und danach eingereichten Verlaufsberichte nichts zu ändern.
5. In erwerblicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie würde im Gesundheitsfall wenn nicht zu 100 %, so sicher zu 70 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
5.1 Die Beschwerdeführerin hat keinen Beruf erlernt (Abbruch der Lehre zur Lebensmittelverkäuferin, Urk. 7/70). Ab 1984 arbeitete sie unregelmässig bei verschiedenen Arbeitgebern. Seit 1996 ist sie nicht mehr erwerbstätig (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/8).
5.2 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfügung vom 24. Februar 2009 auf den Abklärungsbericht vom 16. Dezember 2008 (Urk. 7/66). Die Beschwerdeführerin erklärte gegenüber der Abklärungsperson, sie würde bei Gesundheit jetzt 60 % bis 70 % arbeiten, da die Tochter in der Schule Blockzeiten habe und die Fremdbetreuung des Kindes an schulfreien Nachmittagen und in den Ferien möglich sei (Urk. 7/66/3). Dazu führte die Abklärungsperson allerdings aus, dass für sie eine Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 60 % bis 70 % nicht nachvollziehbar sei (Urk. 7/66/3).
5.3 Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, sie müsse heute weit weniger Zeit für Betreuung für ihre Tochter aufwenden, so ist dies aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nachvollziehbar und ergibt sich im Übrigen auch aus den Akten (Urk. 7/66). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint es jedoch sehr unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum nunmehr auf 70 % ausgedehnt hätte. Daran ändern auch ihre Erklärungen anlässlich der Haushaltsabklärung nichts, wonach sie 2007 in der Wohnung ein Kosmetikstudio eröffnet hatte. Mangels Ausbildung, Kompetenz und Kraft musste sie dieses Projekt wieder aufgeben. Einen Versuch mit Putzen habe sie wegen Panik (Wohnung im 4. Stock, sie selber wohnt im 3. Stock) aufgeben müssen. Schliesslich habe sie sich in verschiedenen Läden in der Umgebung beworben, aber keine Stelle gefunden, ganz abgesehen davon, dass sie sich eine solche Tätigkeit auch nicht vorstellen könne (Urk. 7/66/3). Das erstaunt angesichts der Erwerbsbiographie nicht, hatte doch die Beschwerdeführerin in der Zeit von 1984 bis 1990 verschiedene Stellen inne und dabei nur einmal, 1989, über Fr. 10'000.-- verdient (genau: Fr. 13'702.--, vgl. IK-Auszug, Urk. 7/8). Des Weiteren erzielt der Ehemann der Beschwerdeführerin ein Einkommen von Fr. 6'600.-- (Urk. 7/66/3), was unbestritten blieb, womit auch keine knappen finanziellen Verhältnisse vorliegen, welche eine Erweiterung der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin gebieten würden (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 31. Oktober 2006 in Sachen M., IV.2005.00908, Erw. 2.3.3). Unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin vermag diese damit nicht glaubhaft darzulegen, dass sich die tatsächlichen Umstände derart verändert hätten, dass sie nun - ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung - mit einem Pensum von 70 % erwerbstätig wäre. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin zu 30 % eine Erwerbstätigkeit ausüben würde und zu 70 % im Haushalt tätig wäre.
6. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine massgebliche Änderung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse seit der letzten Anspruchsprüfung verneint und damit das Begehren der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer höheren Invalidenrente abgewiesen hat.
7. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Agnes Leu
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).