IV.2009.00320

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 20. August 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
Widmer Müller Gibor, Rechtsanwälte
Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1960 geborene X.___ meldete sich am 31. August 2004 - unter Hinweis auf ein am 23. September 2003 erlittenes Schleudertrauma - zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin erwerbliche sowie medizinische Abklärungen durch, zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 7/5, Urk. 7/8) und holte einen Haushaltsabklärungsbericht (Urk. 7/16) ein. Mit Verfügung vom 18. August 2005 (Urk. 7/25) sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. September 2005 eine auf einem Invaliditätsgrad von 83 % beruhende ganze Rente zu.
1.2     Im Rahmen des im Jahr 2007 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 7/37) holte die IV-Stelle erneut Berichte der behandelnden Ärzte sowie einen Haushaltsabklärungsbericht (Urk. 7/59) ein und liess die Versicherte am 11. März 2008 von den Ärzten des Begutachtungsinstituts W.___ interdisziplinär begutachten (Urk. 7/57). In der Folge teilte sie der Versicherten, die zwischenzeitlich am 26. Mai 2008 einen zweiten Auffahrunfall erlitten hatte (Urk. 7/66 S. 2, Urk. 7/71 S. 1), - unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von nunmehr 35 % - mit, dass die Rente aufgehoben werde (vgl. Vorbescheid vom 19. Juni 2008 [Urk. 7/63]). Nachdem sie - auf von X.___ hiegegen erhobenen Einwand (Urk. 7/67) hin - weitere medizinische Abklärungen getroffen hatte, verfügte die IV-Stelle am 23. Februar 2009 die Renteneinstellung per 31. März 2009 (Urk. 2).
1.3     Die SUVA hatte ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 23. September 2003 - unter Hinweis darauf, dass die fehlerhafte Schmerzverarbeitung, die den geklagten, organisch nicht objektivierbaren Beschwerden zugrunde liege, in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zur erlittenen Auffahrkollision stehe - mit Verfügung vom 12. Januar 2006 (Urk. 7/26) eingestellt. Daran hielt sie mit - in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsenem (Urk. 7/35 S. 2) - Einspracheentscheid vom 21. März 2006 (Urk. 7/35 S. 3-11) fest.

2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 23. Februar 2009 (Urk. 2) liess die Versicherte am 25. März 2009 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
              "1. Die Verfügung der IV vom 23. Februar 2009 sei aufzuheben und der Versicherten weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen.
              2.  Eventualiter: Das Gutachtendes Begutachtungsinstituts W.___ vom 7. April 2008 sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aus dem Recht zu weisen und aus den Akten zu entfernen.
              3.  Subeventualiter: Es sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV, unter Umständen für eine neue interdisziplinäre Begutachtung bei einer bis anhin mit der Sache nicht befassten Begutachtungsstelle, zurückzuweisen (ohne Beilage des Gutachtens des Begutachtungsinstituts W.___ vom 7. April 2008).
              4.  Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
              Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Nachdem die IV-Stelle am 20. April 2009 Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. April 2009 (Urk. 8) geschlossen. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2009 (Urk. 9) reichte die IV-Stelle dem Gericht einen Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 18. September 2009 (Urk. 10/2) und das Begleitschreiben der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 25. September 2009 (Urk. 10/1) dazu ein.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).

2.
2.1     Die IV-Stelle begründete die Renteneinstellung im Wesentlichen - unter Hinweis auf das Gutachten des Begutachtungsinstituts W.___ vom 7. April 2008 (Urk. 7/57) - damit, dass die Beschwerdeführerin, die nun im Gesundheitsfall zu 80 % und nicht mehr zu 76 % erwerbstätig wäre, in der Lage sei, sowohl der angestammten als auch einer anderen geeigneten Tätigkeit im Pensum von 50 % nachzugehen und dabei ein 38 % unter dem Valideneinkommen liegendes Salär zu erzielen. Unter Berücksichtigung der im Haushaltsbereich bestehenden Einschränkung von 22.5 % ergebe sich damit ein - rentenausschliessender - Invaliditätsgrad von 35 % (Urk. 2 S. 2, Urk. 6 S. 3).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, entgegen dem Gutachten des Begutachtungsinstituts W.___, auf das aus formellen wie auch aus materiellen Gründen nicht abgestellt werden könne, sei sie nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 16). Gehe man dennoch von einer medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit aus, müsse zuerst geprüft werden, ob sich diese wirtschaftlich überhaupt realisieren lasse (Urk. 1 S. 14 f.). Selbst unter Annahme einer (noch verwertbaren) 50%igen Arbeitsfähigkeit sei die Rentenaufhebung zu Unrecht erfolgt, betrage der Gesamtinvaliditätsgrad diesfalls doch korrekterweise mindestens 67 % (Urk. 1 S. 15 f.).

3.
3.1
3.1.1   Die Rentenverfügung vom 18. August 2005 (Urk. 7/25) erging im Wesentlichen gestützt auf folgende medizinische Beurteilungen:
         Gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchung vom 21. April 2004 stellte Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Neurologie, am 6. Mai 2004 nachstehende Diagnosen (Urk. 7/8 S. 40):
- Kraniozervikales Beschleunigungstrauma am 23. September 2003 mit
- zervikalem und zervikozephalem Schmerzsyndrom
- Neigung zu generalisiertem Schmerzsyndrom
- anamnestisch neuropsychologischen Funktionsstörungen
- neurovegetativen Beschwerden
- depressiver Verstimmung
- Kernspintomographisch mehrere kleine hyperintense (vaskuläre) Läsionen bifrontal
         Bei der depressiv wirkenden Beschwerdeführerin, die - nach wie vor in massivster Ausprägung - unter einem Zervikalsyndrom sowie einem zervikozephalen Schmerzsyndrom mit Neigung zu einem generalisierten Schmerzsyndrom leide (Urk. 7/8 S. 41), erscheine eine psychologische Betreuung als sinnvoll (Urk. 7/8 S. 42).
3.1.2   Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, stellte am 16. Oktober 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/5 S. 1):
- Status nach Distorsion der Halswirbelsäule (HWS)
- Zervikales und zervikozephales Schmerzsyndrom
- Generalisiertes Schmerzsyndrom
- Neuropsychologische Funktionsstörung
- Neurovegetative Beschwerden
- Depression
         Die Beschwerdeführerin sei sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/5 S. 1 und S. 4); die Prognose sei schlecht (Urk. 7/5 S. 2).
3.1.3   Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, Manuelle Medizin (SAMM), diagnostizierte am 15. November 2004 eine schwerste Schmerzverarbeitungsstörung mit Symptomausweitung bei Status nach HWS-Distorsion am 23. September 2003 (Urk. 7/11 S. 2). Bei der Patientin gehe es nicht mehr darum, ein rheumatologisches Leiden zu behandeln; im Vordergrund stehe vielmehr die Therapie des chronischen Schmerzsyndroms (Urk. 7/11 S. 3).
3.1.4   Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der die Beschwerdeführerin ab dem 7. Juni 2004 behandelte, stellte in seinem Bericht vom 30. November 2004 nachstehende Diagnosen (Urk. 7/11 S. 8):
- Persistierende zervikozephale Schmerzproblematik bei Status nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma mit HWS-Distorsion am 23. September 2003
- Unfallbedingte neuropsychologische Defizite
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, Missstimmungen und Aggressionen (ICD-10 F43.23)
- Schmerzbedingte reaktive Persönlichkeitsveränderung
- Perfektionistische leistungsorientierte Persönlichkeit
         Die Beschwerdeführerin, die unter einem massiven Leidensdruck stehe und sich durch die chronischen Nacken- und Kopfschmerzen sehr stark beeinträchtigt fühle, sei sowohl aus somatischer als auch als psychischer Sicht in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/11 S. 9).
3.2
3.2.1   Der am 23. Februar 2009 verfügten Renteneinstellung (Urk. 2) lagen im Wesentlichen nachstehende medizinische Berichte zugrunde:
         Die Ärzte des Zentrums V.___ diagnostizierten am 8. Februar 2006 eine leichte periphere vestibuläre Funktionsstörung rechts und hielten fest, der Schwindel vermöge keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Inwieweit sich das Schmerzsyndrom auf die Leistungsfähigkeit auswirke, könne nicht beurteilt werden (Urk. 7/31 S. 1).
3.2.2   Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte am 6. Februar 2007 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/39 S. 1):
- Status nach HWS-Distorsion
- Zervikales und zervikozephales Schmerzsyndrom
- Generalisiertes Schmerzsyndrom
- Neuropsychologische Funktionsstörung
- Neurovegetative Beschwerden
- Depression
         Der Gesundheitszustand der seit dem 20. November 2006 bei ihm in hausärztlicher Behandlung stehenden Beschwerdeführerin sei stationär und lasse sich durch medizinische Massnahmen nicht verbessern. Die Patientin mache einen depressiven Eindruck und äussere teilweise wahnhaft anmutende Ideen über ihren Gesundheitszustand. Die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit erscheine unter den gegebenen Umständen als äusserst unwahrscheinlich (Urk. 7/39 S. 2).
3.2.3   Nachdem sie die Beschwerdeführerin am 11. März 2008 internistisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht hatten, stellten die Ärzte des Begutachtungsinstituts W.___ in ihrer Expertise vom 7. April 2008 nachstehende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/57 S. 18):
- Leicht bis mässig ausgeprägtes Zervikalsyndrom
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), derzeit leichte bis zwischendurch mittelgradige depressive Episode bei Schmerzproblematik (ICD-10 F32.0-1)
         Keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit resultiere aus nachstehenden Diagnosen (Urk. 7/57 S. 19):
- Leichte periphere vestibuläre Funktionsstörung rechts
- Akzentuierte Persönlichkeitsstruktur vom leistungsorientierten, etwas zwanghaften Typ (ICD-10 Z73.1)
- Status nach ¾-Parathyreoidektomie wegen primärem Hyperparathyreoidismus bei Nebenschilddrüsen-Adenom
- Leichtes Übergewicht, BMI 26,1
- Status nach Varizen-Operation beidseits
- Status nach laparoskopischer Hysterektomie 2007
         Während die Ergebnisse der internistischen Untersuchung keine Leistungseinbusse zu begründen vermöchten, bestehe wegen der neurologischen beziehungsweise verhaltungsneurologischen und der psychiatrischen Befunde insofern eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, als die Beschwerdeführerin lediglich noch in der Lage sei, im Pensum von 50 % einer behinderungsangepassten leichten Tätigkeit nachzugehen (Urk. 7/57 S. 22 f.). Wenn auch weiterhin eine psychotherapeutische und -pharmakologische Behandlung indiziert sei, sei angesichts der Chronifizierung des Leidens und der Selbstlimitierung mit keiner erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustands mehr zu rechnen (Urk. 7/57 S. 23).
3.2.4   In seiner auf entsprechende Anfrage der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hin am 17. August 2008 verfassten Stellungnahme (Urk. 7/66) hielt Dr. E.___, Chiropraktor SCG/ECU, fest, während er die zervikalen Beschwerden - anders als die Gutachter des Begutachtungsinstituts W.___ - unter die Diagnose eines chronifizierten zervikospondylogenen Schmerzsyndroms nach HWS-Distorsion 2003 mit ausgedehnter panvertebraler myofaszialer Symptomausweitung subsumiere, gehe er ebenfalls vom Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung mit depressiven Episoden aus. Unter Berücksichtigung der zervikalen Schmerzkomponente und der dadurch bedingten Funktionsbeeinträchtigung bestehe in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/66 S. 1). Aufgrund einer am 26. Mai 2008 erlittenen erneuten Auffahrkollision habe sich die Situation noch akzentuiert; ob dieses zweite Trauma eine richtunggebende Verschlimmerung gezeitigt habe, werde sich erst im weiteren Verlauf zeigen (Urk. 7/66 S. 2).
3.2.5   Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, stellte am 31. Dezember 2008 folgende Diagnosen (Urk. 7/71 S. 1):
- Verschlechterung eines chronifizierten posttraumatischen zervikozephalen Schmerzsyndroms bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 26. Mai 2008
- Weitgehend chronifiziertes posttraumatisches zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 23. September 2003
- Chronisch rezidivierendes zervikal- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom
- Reaktiv-depressive Entwicklung
         Im Haushaltsbereich bestehe für leichte Arbeiten eine 50%ige Einschränkung; schwere Haushaltsarbeiten seien der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe aus ausschliesslich somatischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/71 S. 5).
3.3
3.3.1   Betreffend die Zeit nach Erlass der Verfügung vom 23. Februar 2009 (Urk. 2) sind folgende medizinischen Beurteilungen aktenkundig:
         Die Fachpersonen des Rehabilitationszentrums U.___ stellten gestützt auf die am 9. und am 15. Januar 2009 erfolgten Untersuchungen in ihrem Bericht vom 12. Februar 2009 (Urk. 3/3) folgende Diagnosen:
- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Status nach HWS-Distorsion (ICD-10 S13.4)
- Chronifiziertes posttraumatisches zervikozephales Schmerzsyndrom, chronisch rezidivierendes zervikal- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom (Diagnose Dr. F.___)
         Sowohl in körperlicher wie auch in psychischer Hinsicht sei die Rehabilitationsfähigkeit der - hiezu motiviert erscheinenden - Beschwerdeführerin gegeben. Es sei deshalb eine ambulante Psychotherapie initiiert worden (Urk. 3/3 S. 2 f.).
         Am 25. März 2009 attestierten die genannten Fachpersonen der Beschwerdeführerin eine seit dem 23. September 2003 anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit; auch im Haushaltsbereich bestehe eine Leistungseinschränkung (Urk. 3/4 S. 2).
3.3.2   Der Neurologe Dr. Y.___ diagnostizierte am 18. September 2009 ein chronisches posttraumatisches zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach zwei HWS-Traumen am 23. September 2003 und am 26. Mai 2008 (Urk. 10/2 S. 1). Der zweite Unfall habe zu einer nachhaltigen Verschlechterung der Beschwerden geführt. Die Prognose sei ungünstig; es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/2 S. 2 f.).

4.
4.1     Wenn sich hinsichtlich der gestellten Diagnosen auch im Wesentlichen keine Veränderungen ergeben hatten, so ist aus den medizinischen Akten und aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 29. Mai 2008 (Urk. 7/59 S. 2) doch zu schliessen, dass nach der Rentenzusprache ursprünglich eine Besserung eingetreten war, aufgrund derer in einer geeigneten Tätigkeit wieder eine - von den Ärzten des Begutachtungsinstituts W.___ mit 50 % (vgl. Gutachten vom 7. April 2008 [Urk. 7/57 S. 23]) und von Dr. E.___ mit 40 % bezifferte (vgl. Bericht vom 17. August 2008 [Urk. 7/66 S. 1]) - Teilarbeitsfähigkeit bestanden hatte.
         Die Expertise des Begutachtungsinstituts W.___ vom 7. April 2008 (Urk. 7/57), auf die sich die IV-Stelle im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) im Wesentlichen stützte, basiert auf den Ergebnissen der interdisziplinären Untersuchung vom 11. März 2008 und den bis dahin ergangenen medizinischen Beurteilungen. Am 26. Mai 2008, mithin knapp sieben Wochen nach der Begutachtung, erlitt die Beschwerdeführerin abermals einen Auffahrunfall, der sich aktenkundig auf ihren Gesundheitszustand auswirkte (Urk. 7/66 S. 2, Urk. 7/71, Urk. 7/73). Zwar holte die IV-Stelle vor Erlass der Einstellungsverfügung (Urk. 2) - nebst dem ihr von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht des Chiropraktors Dr. E.___ vom 17. August 2008 (Urk. 7/66) - noch eine Beurteilung des Chirurgen Dr. F.___ (vgl. Bericht vom 31. Dezember 2008 [Urk. 7/71]) ein. Betreffend den Einfluss des erneuten Unfalls auf den - bereits vor dem 26. Mai 2008 erheblich beeinträchtigten - psychischen Gesundheitszustand traf sie indes keinerlei Abklärungen. Diesbezüglich ist den Berichten der seit dem 9. Januar 2009 behandelnden Fachpersonen des Rehabilitationszentrums U.___ vom 12. Februar 2009 (Urk. 3/3) und vom 25. März 2009 (Urk. 3/4) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin - nebst einer mittelgradigen depressiven Episode - infolge des zweiten Unfallereignisses unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und zu 100 % arbeitsunfähig ist.
4.2     Nachdem schon die Rentenzusprache nicht zuletzt aufgrund der psychischen Symptomatik erfolgt war, sowohl Dr. E.___ (Urk. 7/66) als auch Dr. F.___ (Urk. 7/71) über eine durch den zweiten Unfall bedingte Verschlechterung berichteten und letztgenannter Arzt zumindest andeutete, dass aus psychischen Gründen eine höhergradige als die von ihm attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (vgl. Bericht vom 31. Dezember 2008 [Urk. 7/71 S. 5]), was denn in der Folge - kurz nach Erlass der Einstellungsverfügung vom 23. Februar 2009 (Urk. 2) - auch von den Fachpersonen des Rehabilitationszentrums U.___ bestätigt wurde (vgl. Bericht vom 25. März 2009 [Urk. 3/4]), war nach Lage der Akten im Zeitpunkt der Renteneinstellung eine seit der Rentenzusprache eingetretene erhebliche Besserung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Die Rentenaufhebung ist demnach - unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Revisionsverfahrens als im Gesundheitsfall zu 76 oder zu 80 % erwerbstätig zu taxieren war (Urk. 2 S. 2) - zu Unrecht erfolgt. Da das Gutachten des Begutachtungsinstituts W.___ vom 7. April 2008 (Urk. 7/57) betreffend den vorliegend relevanten Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Renteneinstellung jedenfalls nicht mehr aktuell war, erübrigen sich Ausführungen zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Mängeln der Expertise (Urk. 1 S. 11 ff.).

5.       Ausgangsgemäss ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Februar 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch über den 31. März 2009 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9 und Urk. 10/1-2
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).