IV.2009.00322

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 13. Januar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1957, meldete sich am 9. Oktober 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1 im Prozess Nr. IV.2007.01584). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/11-17 im Prozess Nr. IV.2007.01584) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom 21. Juni 2007 ab 1. März 2006 eine Viertelsrente zu (Urk. 2 im Prozess Nr. IV.2007.01584). Die dagegen am 22. Dezember 2007 erhobene Beschwerde (Urk. 1 im Prozess Nr. IV.2007.01584) wurde mit Urteil vom 31. Oktober 2008 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 21. Juni 2007 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese eine Neuberechnung der zugesprochenen Viertelsrente vornehme und hernach erneut über den Rentenanspruch der Versicherten verfüge (Prozess-Nr. IV.2007.01584).
1.2     Mit Verfügung vom 25. Februar 2009 wurde das monatliche Rentenbetreffnis der Versicherten ab 1. März 2006 bis 30. November 2008 auf Fr. 126.-- (Urk. 8/18/13 = Urk. 2/4) und ab 1. Dezember 2008 auf Fr. 130.-- festgesetzt (Urk. 8/18/5 = Urk. 2/8) sowie eine Kinderrente zugesprochen (Urk. 2/5).
 
2.       Gegen die sie betreffenden Verfügungen vom 25. Februar 2009 (Urk. 2/4; Urk. 2/8; Urk. 2/5) erhob die Versicherte am 28. März 2009 Beschwerde mit dem folgenden Antrag (Urk. 1 S. 2):
„1.  Es sei der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 43 % rückwirkend mit Wirkung ab März 2006 eine in Schweizer Franken betragsmässig höhere Viertelsrente der IV zuzusprechen;
2.   Es sei der Beschwerdeführerin die Rente gemäss Antrag Ziff. 1 ungeschmälert - auch rückwirkend - auszuzahlen
3.    Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.“
Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2009 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Dazu wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 das rechtliche Gehör gewährt (Urk. 9). Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Eingabe vom 26. No-vember 2010 und hielt an ihren Anträgen fest (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 14. Dezember 2010 (Urk. 15) auf Stellungnahme, was der Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid unter anderem über ein Leistungsbegehren mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
Der Vorbescheid bezieht sich somit einzig auf Fragen, welche im Zusammenhang mit den in Art. 57 Abs. 1 lit. c-f IVG statuierten Aufgaben der IV-Stellen stehen. Nicht im Vorbescheid geregelt ist dagegen die Berechnung der Renten, denn diese Aufgabe obliegt neben anderen den Ausgleichskassen (Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG).
1.2 Das Bundesgericht hat entschieden, dass der versicherten Person jedenfalls das rechtliche Gehör zu gewähren sei, was nicht heisse, dass ein Vorbescheidverfahren durchzuführen sei. Das rechtliche Gehör sei auch dann zu gewähren, wenn kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden müsse (BGE 134 V 107 Erw. 2.8.2 mit Hinweisen). In diesem Fall sind gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs angemessene Formen zu suchen, welche einerseits die verfassungsmässigen Gehörsansprüche der Betroffenen und andererseits auch das ebenfalls verfassungsmässige Anliegen nach Erledigung innert angemessener Frist und dasjenige nach Verwaltungsökonomie erfüllen. Dabei erlaube das Vorbescheidverfahren, die häufig umstrittenen Fragen im Zusammenhang mit der Festlegung des Invaliditätsgrades vor Erlass der Verfügung zu diskutieren. Die in aller Regel nicht umstrittene Rentenberechnung könne nach Durchführung dieses Vorbescheidverfahrens und ohne zusätzliche vorgängige Gehörsgewährung erfolgen. Wenn kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden muss, dränge sich ein anderes Vorgehen höchstens ausnahmsweise auf, nämlich wenn aus besonderen Gründen zu erwarten sei, dass die Rentenberechnung als solche umstritten sein könnte. Geht es hingegen um die Herabsetzung der einmal zugesprochenen Rente, so dränge sich in jedem Fall eine vorgängige Anhörung auf, selbst wenn die Herabsetzung auf eine blosse Berechnungsänderung zurückzuführen sei (BGE 134 V 107 Erw. 2.8.3 mit Hinweisen).
1.3 Vorliegend geht es nicht um eine Herabsetzung der einmal zugesprochenen Rente, sondern um die erstmalige Rentenberechnung. Aufgrund der Prozessgeschichte war zu erwarten, dass die Rentenberechnung als solche umstritten ist, wurde doch deswegen bereits Beschwerde beim hiesigen Gericht erhoben. Damit wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, der Beschwerdeführerin vor Erlass der Rentenberechnungsverfügung das rechtliche Gehör zu gewähren, zumal das hiesige Gericht in ständiger Praxis ansonsten von einer schweren Gehörsverletzung ausgeht (vgl. die dazu ergangenen Urteile im Prozess-Nr. IV.2007.00838, IV.2007.01335, IV.2008.00189, IV.2008.00219, IV.2009.00308, IV.2009.01076). Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend eine ausführliche Beschwerdeantwort einreichte und die Beschwerdeführerin im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit erhielt, sich dazu zu äussern (vgl. Urk. 12 S. 2), ist ausnahmsweise von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen und die Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten. Dies auch, da von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie abzusehen ist, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 186 Erw. 3c und d; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 19. April 2000 i.S. F., I 30/00, Erw. 3).

2.      
2.1 Die Zusprache einer Viertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 43 % ist unbestritten. Streitig und zu prüfen ist damit einzig die Rentenberechnung.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass sich die Rente aufgrund eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens im Jahr 2006 von Fr. 41'106.-- aus einer Beitragsdauer von 8 Jahren nach der Rentenskala 13 (Teilrente) berechne. Gleichzeitig sei eine Verrechnung vorgenommen worden, da dem Ehemann der Beschwerdeführerin zuviel an Invalidenrente ausbezahlt worden sei. Da aufgrund des Rückweisungsurteils des hiesigen Gerichts vom 5. Juni 2009 in Sachen des Ehemannes der Beschwerdeführerin (Prozess-Nr. IV.2009.00324) noch nicht feststehe, dass ihm effektiv zuviel ausbezahlt worden sei, sei diese Verrechnung zu Unrecht erfolgt und die Beschwerde diesbezüglich teilweise gutzuheissen (Urk. 7 S. 1 f.).
Im Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls 2006 weise die Beschwerdeführerin 8 Beitragsjahre auf, während die Beitragsdauer ihres Jahrgangs 28 Jahre betra-ge. Demnach sei ihre Beitragsdauer lückenhaft, weshalb sie eine Teilrente gemäss Rentenskala 13 erhalte. Der Rentenberechnung lägen die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 1979 bis 2005 erzielten und vom Ehemann hergesplitteten Einkommen zugrunde. Gemäss den Eintragungen in den individuellen Konten beliefen sich die anzurechnenden Einkommen auf insgesamt Fr. 187'518.--. Da die Beschwerdeführerin 1957 geboren sei, sei für den Aufwertungsfaktor vom Jahr 1979 auszugehen. Somit könne entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht vom Jahr 1976 ausgegangen werden, da dieses Jahr vor Erreichen des 20. Altersjahr der Beschwerdeführerin 1977 liege (Urk. 7 S. 3).
Der massgebende Aufwertungsfaktor für das Jahr 2006 betrage 1.079. Ausgehend vom aufgewerteten Einkommen von Fr. 202'332.-- betrage das durchschnittliche Jahreseinkommen bei einer Beitragsdauer von 8 Jahren Fr. 25'291.-- Zusätzlich seien 6 halbe Erziehungsgutschriften angerechnet worden, was zu einem jährlichen Durchschnitt von Fr. 14'513.-- führe. Dies ergebe ein massgebliches durchschnittliches Einkommen von Fr. 39'990.--, was unter Berücksichtigung der Rentenskala 13 die zugesprochenen Rentenbetreffnisse ergebe (Urk. 7 S. 3 f.).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin zunächst entgegen, das erste Beitragsjahr sei 1976 gewesen, weshalb der Aufwertungsfaktor 1.127 zur Anwendung gelange. Zudem resultiere dadurch ein höheres durchschnittliches Jahreseinkommen und eine höhere Rentenskala. Sie habe bereits zwischen dem 11. August 1976 und dem 26. November 1976 Wohnsitz in der Schweiz gehabt (Urk. 1 S. 4 f.).
Mit Eingabe vom 26. November 2010 (Urk. 12) machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe 1977 das zwanzigste Altersjahr zurückgelegt und sei zu diesem Zeitpunkt bereits verheiratet gewesen. Da ihr Ehemann seit 1973 ununterbrochen in der Schweiz gearbeitet und in dieser Zeit mindestens den doppelten AHV-/IV-Mindestbeitrag entrichtet habe, seien ihr diese ab 1977 anzurechnen. Dies unabhängig davon, ob sie in der Schweiz gelebt habe. Der erste IK-Eintrag habe also richtigerweise in das Jahr 1977 zu fallen, weshalb der dafür massgebliche Aufwertungsfaktor anzuwenden sei.
Weiter sei ihr ältestes Kind 1981 zur Welt gekommen, weshalb bereits ab diesem Zeitpunkt Erziehungsgutschriften zu gewähren seien. Im Übrigen sei davon Vormerk zu nehmen, dass die vorgenommene Verrechnung zu Unrecht erfolgt sei (Urk. 12 S. 2).

3.
3.1 Die den die Entstehung und die Berechnung des Rentenanspruchs betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 29 Abs. 1 lit. a und b und Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 29 bis Art. 29sexies sowie Art. 30 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; Art. 50b Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) sind in der Beschwerdeantwort zutreffend wiedergegeben (Urk. 7 S. 1 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
3.2 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend.  Dementsprechend erweist sich die mit der hier angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2009 vorgenommene Verrechnung der der Beschwerdeführerin zustehenden Rentenbetreffnisse mit allfällig ihrem Ehemann zuviel ausgerichteten Rentenbeträge als unzulässig, da dessen Rentenanspruch zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig beurteilt war. Die Beschwerde ist damit in diesem Punkt gutzuheissen.
3.3 Streitig und zu prüfen ist einzig noch die Frage des ersten Beitragsjahres sowie der Anzahl Erziehungsgutschriften (vgl. Urk. 12 S. 2).
Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenbe-rechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Als Beitragsjahre gelten Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat, in welchen der Ehegatte mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat, und Zeiten, für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29ter Abs. 2 AHVG). Diese Bestimmung ist abschliessend (Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Schweiz-erisches Bundesverwaltungsrecht, S. 1319 Rz 356).
3.4 Die Beschwerdeführerin verheiratete sich im Februar 1976 (vgl. Urk. 8/11/1 oben; Urk. 12 S. 2). Ihr Ehemann entrichtete seit 1973 Beiträge (Urk. 8/11/1). Ab 1976 erlaubte dies der Beschwerdeführerin (unter Voraussetzung der Versicherteneigenschaft, dazu nachfolgend), aufgrund der Beitragspflicht ihres Ehegatten auch bei Nichterwerbstätigkeit Beitragsjahre zu generieren (Art. 29ter Abs. 2 lit. b AHVG). Im Jahr 1976 war die 1957 geborene Beschwerdeführerin jedoch erst 19 Jahre alt; sie erreichte das 20. Altersjahr am 20. Juli 1977. Der für die Rentenberechnung massgebliche 1. Januar nach Vollendung des 20. Alters-jahrs (vgl. Art. 29bis Abs. 1 AHVG) war somit am 1. Januar 1978. Grundsätzlich wären ab diesem Zeitpunkt Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Er-ziehungsgutschriften zu berücksichtigen.
3.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass aufgrund der Beitragspflicht des Ehemannes ihr erstes Beitragsjahr das Jahr 1977 sei (vgl. Urk. 12 S. 2). Die Beschwerdegegnerin setzte 1979 als erstes Beitragsjahr fest (vgl. Urk. 8/11/6).
Gemäss Art. 52b AHVV sind bei wie vorliegend unvollständiger Beitragsdauer Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres - dies wäre vorliegend der Zeitraum vor dem 1. Januar 1978 - zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken anzurechnen.
Damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann, muss eine Person gemäss Art. 1a-3 AHVG versichert gewesen sein. Die Zeit, während welcher kein Versicherungsverhältnis bestanden hat, gilt nicht als Beitragsdauer (Wegleitungen und Kreisschreiben aus dem Rentenbereich, RWL, Stand 1. Januar 2010, S. 96 Rz 5006 bis 5008). Versichert sind gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz.
Die Beschwerdeführerin hatte erstmals vom 11. August bis 26. November 1976 Wohnsitz in der Schweiz (vgl. Urk. 8/8/1). Danach hielt sie sich nach Lage der Akten bis 30. Juli 1979 im damaligen Jugoslawien auf. Sodann hatte sie vom 31. Juli 1979 bis 29. Juni 1981 sowie vom 25. September 1984 bis 31. Januar 1988 und danach ab 21. Juni 2003 Wohnsitz in der Schweiz (vgl. Urk. 11/8/2).
Im Jahr 1977 hatte sie somit weder einen Wohnsitz in der Schweiz noch war sie in der Schweiz erwerbstätig, womit es an der Versicherteneigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG fehlt. Daran vermag der Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin während dieser Zeit in der Schweiz Wohnsitz hatte und Beiträge entrichtete - mithin obligatorisch versichert war -, nichts zu ändern: Für die Anrechnung von beitragslosen Ehejahren ist die Wohnsitznahme als solche und nicht die Erfüllung der Beitragspflicht durch den Ehemann massgeblich (ZAK 1976 183 E. 2). Dies entspricht dem Grundsatz, dass die Versicherteneigenschaft persönlich zu erfüllen ist; eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft von einem Ehepartner auf den anderen ist nach der 10. AHV-Revision nicht mehr vorgesehen (BGE 126 V 217 Erw. 3), ebenso wenig wie die Möglichkeit der Ergänzung einer unvollständigen Beitragsdauer des einen Ehegatten durch Beitragjahre des anderen Ehegatten (vgl. Kieser, Rechtsprechung zur AHV, Rz 3 zu Art. 29 AHVG).
Mangels Versicherteneigenschaft im Jahr 1977 fällt dieses Jahr somit nicht als erstes Beitragsjahr in Betracht.  Damit bleibt es beim Jahr 1979 als massgebliches erstes Beitragsjahr, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

4.      
4.1     Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihr ältestes Kind 1981 zur Welt gekommen sei, weshalb Erziehungsgutschriften bereits ab diesem Jahr und nicht erst ab 1984 zu berücksichtigen seien (Urk. 12 S. 2).
4.2     Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt, ohne dass die tatsächliche Aufgabenteilung berücksichtigt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Anders verhält es sich, wenn der eine Ehegatte im betreffenden Kalenderjahr gar nicht in der AHV versichert war: Gemäss Art. 52f Abs. 4 AHVV in Verbindung mit Art. 29sexies Abs. 1 lit. b AHVG wird dem versicherten Elternteil für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war, die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet (vgl. dazu auch BGE 129 V 66). Dies ist vorliegend der Fall: Die Beschwerdeführerin gebar ihr erstes Kind 1981 und hielt sich zu diesem Zeitpunkt (bis 29. Juni 1981) in der Schweiz auf (vgl. Urk. 8/8/1). Für dieses Jahr erfolgt jedoch aufgrund von Art. 52f Abs. 1 AHVV keine Anrechnung. Anschliessend hatte sie bis zum 25. September 1984 keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte und war somit nicht AHV-versichert. Dementsprechend erfolgte in ihrem Konto erst ab 1984, nach erneuter Wohnsitznahme in der Schweiz, eine Anrechnung (vgl. Urk. 8/11/2; Urk. 8/11/3). Die Berechnung der Beschwerdegegnerin erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

5.         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angefochtenen Verfügungen in Sachen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Berechnung als rechtens erweisen, nicht hingegen hinsichtlich der Verrechnung mit dem Ehemann zuviel ausbezahlten Renten. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

6.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).. Nachdem die Beschwerdeführerin nur teilweise obsiegt, ist ihr beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (exkl. MWSt) eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die die Beschwerdeführerin be-treffenden Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Februar 2009 aufgehoben, soweit damit eine Verrechnung vorgenommen wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Pro-zessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).