Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00325
IV.2009.00325

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Onyetube


Urteil vom 21. April 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1959 geborene A.___ ist gelernter Maler und arbeitet seit dem 1. August 2006 bei der B.___ als Lagermitarbeiter (Urk. 7/3, Urk. 7/9/1). Am 1. November 2006 erlitt er eine akute Aortendissektion Typ A und wurde im Spital C.___ gleichentags notfallmässig operiert (vgl. Austrittsbericht des C.___ vom 8. November 2006, Urk. 7/8/10-11). In der Folge war er zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/8/1). Am 26. Dezember 2006 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/7) erstellen, holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/9) sowie die Arztberichte der Klinik D.___ vom 9. Januar 2007 (Urk. 7/8/1-4, unter Beilage des Berichts an das C.___ vom 9. Januar 2007, Urk. 7/8/5-9, und des Austrittsberichts des C.___ vom 8. November 2006, Urk. 7/8/10-11) und von Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, Hausarzt des Versicherten, vom 28. Februar 2007 (Urk. 7/12) ein. Anschliessend führte sie im Rahmen beruflicher Massnahmen Abklärungen zur Arbeitsplatzerhaltung durch (Urk. 7/20, Urk. 7/28/6-9, Urk. 7/31), deren erfolgreichen Abschluss sie dem Versicherten mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 mitteilte (Urk. 7/30). Nachdem die IV-Stelle bei Dr. E.___ zwei weitere Verlaufsberichte vom 20. Dezember 2007 (Urk. 7/32) und 12. Mai 2008 (Urk. 7/36/1-6, unter Beilage des Konziliarberichts von Dr. med. F.___, Neurologie FMH, vom 4. April 2008, Urk. 7/36/7-8) eingeholt und das Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 26. November 2008, Urk. 7/41, Einwand vom 23. Dezember 2008, Urk. 7/43) durchgeführt hatte, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 10. März 2009 eine befristete Viertelsrente für die Zeit vom 1. November 2007 bis 29. Februar 2008 zu (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob A.___ mit Eingabe vom 25. März 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer unbefristeten Viertelsrente ab dem 1. November 2007. Mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2009 (Urk. 6) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 10. März 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4     Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 418 Erw. 2d am Ende, 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 349 Erw. 3.5).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer ab August 2007 zu 60 % und ab Dezember 2007 zu 70 % in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei. Gestützt auf sein ohne Gesundheitsschaden erzielbares Jahreseinkommen bei der B.___ von Fr. 74'750.-- ergebe dies im Zeitpunkt des Ablaufs der einjährigen Wartezeit am 31. Oktober 2007 einen Invaliditätsgrad von 40 % und ab Dezember 2007 einen solchen von 30 %. Daher sei ihm ab dem 1. November 2007 eine bis zum 29. Februar 2008 befristete Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer machte hingegen geltend, er könne in seiner aktuellen Arbeitstätigkeit in der Metallverarbeitung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als 60 % Arbeitsleistung erbringen. In gemeinsamer Absprache mit dem Arbeitgeber und der Beschwerdegegnerin sei er zwar zu 70 % präsent und angestellt, jedoch zu 60 % „invalide“. Daher sei ihm eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1).
2.3         Vorliegend unbestritten und angesichts der medizinischen Aktenlage nicht zu beanstanden ist die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. März 2009 (Urk. 2) zugesprochene Viertelsrente ab dem 1. November 2007. Strittig und zu prüfen ist daher lediglich die gleichzeitig verfügte Rentenaufhebung per 29. Februar 2008.

3.
3.1     Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die behandelnden Ärzte der Klinik D.___ in ihrem Bericht vom 9. Januar 2007 eine akute Aortendissektion Typ A bei subkoronarem Graft der Aorta ascendens am 1. November 2006 im C.___ (Urk. 7/8/1). Sie attestierten dem Beschwerdeführer vom 1. November 2006 bis etwa Ende Februar 2007 (Klinikaufenthalt bis 6. Dezember 2006) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und hielten fest, der Gesundheitszustand sei besserungsfähig und die bisherige Berufstätigkeit sei gestützt auf das Angebot des Arbeitgebers leidensangepasst (kein Heben und Tragen von Lasten über neun Kilogramm, keine Arbeiten über Kopfhöhe, möglichst kein Treppensteigen bzw. Besteigen von Leitern, bei eingeschränkter Beidhändigkeit) vorerst halbtags mit stufenweiser Erhöhung zumutbar (Urk. 7/8/2-4, Urk. 7/8/7).
3.2     Im Bericht vom 20. Dezember 2007 (Urk. 7/32) stellte Dr. E.___ die gleiche Diagnose wie die behandelnden Ärzte der Klinik D.___. Er attestierte bis zum 1. April 2007 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Anschliessend hielt er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vom 2. April bis zum 31. Juli 2007, eine 60%ige Arbeitsfähigkeit vom 1. August bis 30. November 2007 und eine solche von 70 % ab dem 1. Dezember 2007 bis auf Weiteres fest. Ferner führte er aus, dass mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen sei. Die Arbeitsbelastung als Handwerker in einem metallverarbeitenden Betrieb sei für den Beschwerdeführer mit 70 % an der oberen Grenze. In physischer Hinsicht sei das Heben und Tragen von Lasten über 25 Kilogramm zu vermeiden. Hinsichtlich psychischer Ressourcen sei der Beschwerdeführer insofern eingeschränkt, als er bei Belastungen unter Durchblutungsschmerzen im rechten Arm leide. Den Gesundheitszustand beurteilte er bei Ausschöpfung aller Behandlungsmöglichkeiten als stationär (Urk. 7/32/2-5).
         Im Bericht vom 12. Mai 2008 (Urk. 7/36) hielt Dr. E.___ fest, dass der Beschwerdeführer im angestammten Betrieb weiterhin zu 70 % arbeite und dabei Entlastung und Hilfe beim Heben von schweren Metallstücken brauche, da Valsalvamanöver und thorakale Druckerhöhungen beim Heben schwerer Gewichte zu vermeiden seien. Diese Inanspruchnahme eines Arbeitskollegen umfasse in etwa ein 30%-Pensum. Der Beschwerdeführer gebe thorakale, bewegungsabhängige Beschwerden bei starker körperlicher Belastung, das heisst wiederholtes Anheben von Gewichten zwischen 10 bis 15 Kilogramm, sowie Gefühlsstörungen in den Langfingern der rechten Hand bei längerem Hantieren mit der Winkelschleifmaschine an. Neu diagnostizierte Dr. E.___ ein seit 2007 bestehendes Carpaltunnelsyndrom rechts ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und verwies diesbezüglich auf die konsiliarischen neurologischen Untersuchungen von Dr. F.___. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit (z.B. in einer Bürotätigkeit) nach entsprechender Umschulung (Urk. 7/36/2-5).
3.3     Dr. F.___ diagnostizierte in seinem Konziliarbericht vom 4. April 2008 an Dr. E.___ (Urk. 7/36/7-8) ein diskretes Carpaltunnelsyndrom rechts, einen Status nach Aortendissektion Typ A mit suprakoronarem Graft der Aorta ascendens am 1. November 2006, eine nichtstenosierende Plaquebildung am Abgang der linken Aorta carotis externa sowie eine arterielle Hypertonie. Er kam zum Schluss, dass das Carpaltunnelsyndrom rechts die vom Beschwerdeführer geklagten Gefühlsstörungen hervorrufe. Weiter hielt er fest, dass sich das Carpaltunnelsyndrom noch im Status nascendi befinde und sich daher gegenwärtig ein operatives Vorgehen nicht aufdränge. Er empfahl die Abgabe einer volaren Handschiene für die Nacht und allenfalls zusätzlich eine Steroidinfiltration des rechten Carpaltunnels, sollte die Medianusreizsymptomatik rechts künftig zunehmen.

4.
4.1     Dem Verlaufsbericht der IV-Stelle, Fachdienst Eingliederung, vom 17. Dezember 2007 (Urk. 7/31) kann im Wesentlichen entnommen werden, dass der Berufsberater im Rahmen der Massnahmen zur Arbeitsplatzerhaltung in engem Kontakt mit der Arbeitgeberin und dem Beschwerdeführer ein Konzept erarbeitet hatte, welches die Weiterbeschäftigung des Letzteren in seiner angestammten, jedoch leidensangepassten Tätigkeit auf Probe unter kontinuierlicher Steigerung des Arbeitspensums und der Leistungsfähigkeit beinhaltete. So hielt er über den Besuch vom 18. September 2007 am Arbeitsort fest, der Beschwerdeführer arbeite momentan mit einem Pensum von 60 % in der gleichen Funktion wie vor der Operation. Gemäss den Aussagen von Herrn G.___ von der B.___ bringe er eine Leistung von etwa 60 bis 70 %, bedingt durch die beschränkte Einsatzfähigkeit und die körperlich niedrigere Leistungsfähigkeit bezüglich Heben und Geschwindigkeit. Somit liege die absolute Leistungsfähigkeit bei ca. 40 % (Urk. 7/31/2). Herr G.___ sei gewillt, den Beschwerdeführer unter bestmöglicher Anpassung der Tätigkeit weiterhin zu beschäftigen, sofern die Leistungsfähigkeit und die durchschnittliche Präsenzzeit höher sei als heute (Urk. 7/31/3).
         Am 24. Oktober 2007 notierte der Berufsberater die anlässlich des gleichentags geführten Telefonats getätigten Erläuterungen von Dr. E.___ betreffend die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. So sei momentan bei angepasster Tätigkeit (ohne Heben und Tragen von schweren und mittelschweren Lasten und unter Gewährung genügender Erholungsphasen) eine Präsenzzeit von 100 % möglich. Die Leistungsfähigkeit insgesamt sei zwischen 60 und 70 % zu veranschlagen. Es sei nicht in seinem Sinne, wenn der Beschwerdeführer innert 60 % Präsenzzeit 100 % leiste, wie dies seiner Meinung nach möglicherweise jetzt geschehe (Urk. 7/31/4).
         Weiter hielt der Berufsberater am 24. Oktober 2007 fest, entsprechend den Aussagen von Herrn G.___ entwickle sich die Situation gut. Man könne eine leichte Steigerung der Leistungsfähigkeit konstatieren. Diese sei jedoch absolut gesehen nach wie vor tief, zumindest momentan tiefer als (absolut) 60 %, da der Beschwerdeführer zwischen fünf und sechs Stunden pro Tag präsent sei, aber innerhalb dieser Zeit deutlich weniger leiste (Urk. 7/31/4).
         Das Telefonat vom 11. Dezember 2007 mit Herrn H.___ von der B.___ ergab, dass die langfristige Anstellung des Beschwerdeführers in Frage gestellt sei, müsste dieser doch wieder (nahezu) 100 % Leistung erbringen, was er aus heutiger Sicht aber kaum schaffen werde. Man wolle keinen weiteren Vorfall provozieren. Diese Gefahr sei jedoch seiner Meinung nach hoch, da der Druck im Betrieb ganz allgemein zunehmen werde. Der Berufsberater vermerkte schliesslich, er habe sich mit Herrn H.___ vorläufig auf eine Weiterbeschäftigung wie bis anhin geeinigt, um dem Beschwerdeführer die Chance einer mählichen Genesung und Steigerung der Leistungsfähigkeit bieten zu können, wobei ihm parallel dazu eine Rente (vorläufig ohne Gewähr) zugesprochen werde, welche im August 2008 einer Revision unterzogen würde (Urk. 7/31/5).
4.2     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 10. März 2009 von einem Valideneinkommen von Fr. 74'750.-- für das Jahr 2007 aus (Urk. 2 S. 1). Da sich dieser Betrag aus den Akten ergibt (Urk. 7/28/2) und grundsätzlich unbestritten ist (Urk. 1), kann darauf abgestellt werden.
         Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2). Ob die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht auf das tatsächlich vom Beschwerdeführer erzielte Jahreseinkommen abstellte (Urk. 2 S. 1 f.), ist Gegenstand nachfolgender Prüfung.

5.
5.1
5.1.1         Anhand der medizinischen Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in seiner aktuellen Tätigkeit arbeitsfähig ist und ob allenfalls in optimal leidensangepasster Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit zumutbar wäre. Zwar hielten die behandelnden Ärzte der Klinik D.___ in ihrem Bericht vom 9. Januar 2007 fest, eine Wiederaufnahme der zuvor ausgeübten, aber dem Leiden angepassten Tätigkeit sei ab 50 % mit anschliessender stufenweiser Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zumutbar, liessen aber offen, welches Arbeitspensum mit welcher Leistungsfähigkeit maximal möglich ist (Urk. 7/8/7). Dr. E.___ attestierte sowohl im Bericht vom 20. Dezember 2007 (Urk. 7/32) als auch im Bericht vom 12. Mai 2008 (Urk. 7/36) ab 1. Dezember 2007 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in der bisherigen Berufstätigkeit (Urk. 7/32/6, Urk. 7/36/5), was dem ab diesem Zeitpunkt effektiv geleisteten zeitlichen Pensum entspricht (vgl. Urk. 7/31/5). Es bleibt aber unklar, ob er lediglich das maximal mögliche Arbeitspensum in der angestammten Tätigkeit wiedergab oder damit auch eine Angabe der Leistungsfähigkeit beabsichtigte. So gab er im Bericht vom 20. Dezember 2007 unter dem Titel „Psychische Ressourcen“ an, die Belastbarkeit sei eingeschränkt, da der Beschwerdeführer bei Belastungen unter Durchblutungsstörungen im Arm rechts leide (Urk. 7/32/5). Im Bericht vom 12. Mai 2008 beschrieb er, dass der Beschwerdeführer 70 % arbeite und dabei Entlastung und Hilfe beim Heben von schweren Metallstücken brauche (Urk. 7/36/3). Dass Dr. E.___ den Beschwerdeführer innerhalb seiner Präsenzzeit als nicht zu 100 % leistungsfähig erachtet haben könnte, ergibt sich insbesondere auch aus der Telefonnotiz des Berufsberaters vom 24. Oktober 2007 (Urk. 7/31/4), gemäss welcher Dr. E.___ die Leistungsfähigkeit bei einer möglichen Präsenzzeit von 100 % auf insgesamt zwischen 60 und 70 % veranschlagte. Explizit warnte Dr. E.___ vor der von ihm vermuteten 100%igen Leistung des Beschwerdeführers innert der 60%igen Präsenzzeit.
5.1.2   Weitere Hinweise auf eine geringere effektive Leistungsfähigkeit finden sich zudem im gesamten Verlaufsbericht der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2007 (Urk. 7/31). Darin zitierte der Berufsberater den Arbeitgeber wiederholt in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer zwar seine Leistungsfähigkeit leicht habe steigern können, diese jedoch das geforderte Niveau noch nicht erreicht habe (Urk. 7/31/2-5). Zudem findet sich in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zum Einkommensvergleich Berufsberatung nach LSE vom 8. September 2008 (Urk. 7/38) der Eintrag des Berufsberaters, es sei zu beachten, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers gemäss telefonischer Auskunft vom 1. September 2008 Bedenken hinsichtlich der Leistungsfähigkeit geäussert habe. Der Beschwerdeführer sei trotz Anpassungen der angestammten Tätigkeit überfordert und falle ab und zu aus (Urk. 7/38/1).
5.1.3   Nach Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV gehören Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen. Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn indessen strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 18 mit Hinweisen).
         Im Lichte dieser Rechtsprechung bleibt mangels schlüssiger Angaben über die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit (Arbeitspensum und Leistungsfähigkeit) im Zeitpunkt der verfügten Rentenaufhebung unklar, ob das effektive Einkommen des Beschwerdeführers als seiner Arbeitsleistung angemessen oder aber als Soziallohn erscheint. Ist es als Letzteres zu qualifizieren - was aufgrund der Angaben von Dr. E.___ (vgl. Erwägung 5.1.1) und der im Verlaufsbericht der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2007 (Urk. 7/31) sowie in deren Stellungnahme zum Einkommensvergleich Berufsberatung nach LSE vom 8. September 2008 (Urk. 7/38) festgehaltenen Aussagen des Arbeitgebers nicht auszuschliessen ist -, kann es nicht tel quel als Invalideneinkommen angerechnet werden.
5.1.4   Kommt hinzu, dass Dr. F.___ ein diskretes Carpaltunnelsyndrom rechts im Status nascendi diagnostizierte, welches für die bereits im Bericht von Dr. E.___ vom 28. Februar 2007 erwähnten Armschmerzen (Urk. 7/12/2) verantwortlich ist (Urk. 7/36/8). Eine zusätzliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch das beginnende Carpaltunnelsyndrom erscheint daher als möglich und bedarf näherer Abklärung.
5.2     Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit ein Revisionsgrund gegeben ist (vgl. Erwägung 1.3), kann mithin nicht abschliessend beurteilt werden. Auch wenn das im Verlaufsbericht der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2007 (Urk. 7/31) festgehaltene „Versprechen“ des Berufsberaters (Urk. 7/31/5) nicht gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben einen Rentenanspruch begründet, ist der Frage nach der Leistungsfähigkeit während der zumutbaren Präsenzzeit nachzugehen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein Gutachten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einhole. Vor der Begutachtung ist am jetzigen Arbeitsort des Beschwerdeführers eine berufliche Abklärung über die Anforderungen am Arbeitsplatz, die an die Einschränkungen des Beschwerdeführers vollzogenen Anpassungen und deren Grenzen sowie die Leistung des Beschwerdeführers während seiner Präsenzzeit durchzuführen. Das Gutachten sollte sowohl Angaben über die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in der jetzigen Tätigkeit als auch Abklärungen, welche andere Tätigkeit dem Beschwerdeführer in welchem Pensum und mit welcher Leistungsfähigkeit zumutbar ist, enthalten. Danach hat die IV-Stelle - allenfalls nach vorgängiger Prüfung von Eingliederungsmassnahmen - neu über die Rente ab dem 1. März 2008 zu verfügen.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. März 2009 insoweit aufgehoben wird, als er den Anspruch auf eine Invalidenrente nach dem 29. Februar 2008 verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt das Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. März 2008 neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).