IV.2009.00326

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 29. Oktober 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 10. November 1997 (Urk. 11/66) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z.___, IV-Stelle, dem 1954 geborenen, in "...." wohnhaft und als Maurer tätig gewesenen X.___ aufgrund von seit 1995 bestehenden Rückenbeschwerden mit Wirkung ab dem 1. Februar 1996 eine ganze Invalidenrente zuzüglich Ehegattenrente und Kinderrenten zu. Im Rahmen der nachfolgenden amtlichen Rentenrevisionen bestätigte die IV-Stelle Z.___ den Rentenanspruch am 24. März beziehungsweise 5. Mai 1998 sowie am 4. Oktober 2000 in der bisherigen Höhe (Urk. 11/74, 11/79, 11/92). Auch die infolge Wohnsitzverlegung (Urk. 11/93, 11/96) zuständig gewordene Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte dem Versicherten am 17. Dezember 2003 mit, es bestehe ein unveränderter Rentenanspruch (Urk. 11/102). Mit Verfügungen vom 7. Juli, 6. September 2004, 13. September 2005, 18. Januar und 27. März 2007 und (Urk. 11/104, 11/105, 11/112) wurden die Kinderrenten angepasst.
         Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens von Amtes wegen ordnete die IV-Stelle Zürich eine ambulante medizinische Abklärung bei Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, an (Urk. 11/125). Gestützt auf dessen Gutachten vom 1. Oktober 2008 (Urk. 11/127) verfügte sie am 27. Februar 2009 im Einklang mit dem Vorbescheid vom 3. November 2008 und nach Einholung einer Stellungnahme von Dr. A.___ die Aufhebung der Invalidenrente infolge verbessertem Gesundheitszustand und damit einhergehendem Invaliditätsgrad von 25 % (Urk. 11/149, 11/132, 2).
2.       Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 27. März 2009 Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung weiterhin eine ganze Rente auszurichten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Urk. 1). Nach Eingang der bezüglich des letztgenannten Gesuchs veranlassten Substantiierungen vom 27. April 2009 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Nach Zustellung dieser Rechtsschrift an den Beschwerdeführer am 12. Mai 2009 reichte dieser mit Eingabe vom 4. März 2010 weitere medizinische Unterlagen ein (Urk. 13, 14/1-4). Die Beschwerdegegnerin verzichtete darauf, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 17).
         Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7, Art. 8 Abs. 1 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, bis Ende 2002 gültig gewesene Fassung).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen; Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung beziehungsweise Art. 28a Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Ist ein Versicherter zu mindestens 40 % invalid, so hat er Anspruch auf eine Rente, die nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft wird: Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung). Bis Ende 2003 hatten Versicherte gemäss dem damaligen Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid waren.
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 41 IVG gültig gewesen bis Ende 2002). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).
         Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).        
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Der Rentenverfügung vom 10. November 1997 (Urk. 11/66) liegen zahlreiche Arztberichte zugrunde, die Auskunft geben über den Verlauf der bei einem Verhebetrauma im März 1995 aufgetretenen tieflumbalen Rückenschmerzen mit Schmerzausstrahlungen in die Beine sowie der seither von den behandelnden Ärzten bescheinigten vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Zum Teil war zwar auf das auffällig theatralische beziehungsweise aggravatorische Verhalten des Versicherten und auf das Fehlen wesentlicher krankhafter Befunde hingewiesen worden - so im Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 15. Mai 1995 (Urk. 11/8), im Bericht von Dr. med. C.___, praktischer Arzt, vom 30. Mai 1995 (Urk. 11/11), in den Berichten des Kantonsspitals D.___ vom 4. und 24. Juli 1995 (Urk. 11/14, 11/18) und im Bericht der Klinik E.___ vom 18. Juni 1996, wo der Beschwerdeführer seit Dezember 1995 behandelt wurde (Urk. 11/35). Schliesslich hatten sich aber ein mehrsegmentales Bandscheibenleiden, insbesondere der unteren Lendenwirbelsäule (LWS), und eine computertomographisch nachgewiesene Wirbelkanalstenose auf der Höhe L4/L5, bedingt durch eine mediane Bandscheibenprotrusion L4/L5 sowie Spondylarthrose linksbetont, objektivieren lassen und hatten die Ärzte die 100%ige Arbeitsunfähigkeit angesichts der Instabilitätsbeschwerden im LWS-Bereich und der in der Intensität wechselnden Beinschmerzen - ungeachtet der nicht vollständigen Vereinbarkeit der Beschwerden mit den Röntgenbefunden -als durchaus begründet erachtet (Berichte vom 12. Februar, 6. März und 18. Juni 1996; Urk. 11/28-29, 11/35). Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, hatte schliesslich im Bericht vom 13. August 1996 (Urk. 11/37) als Hauptdiagnosen invalidisierende Beschwerden bei degenerativen LWS-Veränderungen mit Spinalkanalstenose in den untersten Segmenten, eine Diskopathie L2/3 sowie eine Adipositas und als Nebendiagnose rezidivierende Ulzera duodeni auf Antirheumatica angeführt. Ferner hatte er darauf hingewiesen, dass aufgrund der Rückenbeschwerden die Ausübung des früheren Berufs eines Maurers nicht mehr möglich sei, hingegen eine Tätigkeit - zum Beispiel als Magaziner - mit abwechslungsweisem Gehen und Sitzen, ohne schwerere Gewichte zu heben, ideal wäre. Angesichts der laut Berichten Dr. F.___s vom 19. Februar und 13. Mai 1997 (Urk. 11/51, 11/67-58) bevorstehenden operativen Dekompression und eventuellen Spondylodese des Rückens hatte die IV-Stelle schliesslich einstweilen auf eine berufliche Eingliederung verzichtet (Bericht über die berufliche Abklärung vom 20. Februar 1997).
2.2     Im Rahmen der nachfolgenden amtlichen Rentenrevision von 1998 war in dem nach der Dekompressionsoperation vom 13. Oktober 1997 erstellten Bericht des Kantonsspitals D.___, Orthopädische Klinik, vom 19. Januar 1998 (Urk. 11/70/3) eine insgesamt leicht verbesserte Situation geschildert, wegen der anhaltenden Schmerzen aber weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Im Liegen sei der Versicherte beschwerdefrei; beim Stehen und Gehen bestünden immer etwas Rückenbeschwerden und nach einer einstündigen Gehstrecke würden Schmerzen im rechten Oberschenkel auftreten. Objektive Befunde, die eine weitere Abklärung oder gar operative Behandlung rechtfertigten, lägen nicht vor; zu empfehlen sei bei Gelegenheit eine Badekur in "....".
         Dr. F.___ hielt am 25. Februar 1998 fest Urk. 11/70/1-2), die lokalen Beschwerden am Rücken hätten sich leicht gebessert und die in den linken Oberschenkel ausstrahlenden Schmerzen bestünden nicht mehr. Nach einer zirka eineinhalbstündigen Gehstrecke würden jedoch in den rechten Oberschenkel ausstrahlende Schmerzen auftreten. Insgesamt habe sich die ganze Situation leicht verbessert. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherte sei angewiesen worden, Gewicht zu verlieren und selbständig immer längere Gehstrecken zu absolvieren.
2.3     Anlässlich der Rentenrevision im Jahr 2003 hatte Dr. F.___ dann von im Wesentlichen gleich gebliebenen Befunden berichtet; weiterhin bestehe ein Übergewicht; die Schmerzen strahlten rezidivierend in den linken Unterschenkel und bei körperlichen Anstrengungen ins Gesäss aus. Ab und zu würden auch Spannungscephalia beklagt (Bericht vom 5. Dezember 2003; Urk. 11/100).
2.4     Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, hielt in seinem der angefochtenen Rentenaufhebung zugrunde liegenden Gutachten vom 1. Oktober 2008 fest, der Explorand sei freundlich und kooperativ und neige nicht zum vermehrten Einsatz der Körpersprache. Eine depressive Verstimmung bestehe sicher nicht. Der Versicherte habe von einem nach der Operation veränderten Schmerzcharakter berichtet; während vorher Schmerzen im ganzen rechten Bein bestanden hätten, seien diese nun auf der linken Seite im Oberschenkel und in den drei lateralen Zehen lokalisiert. Er könne 40 Minuten oder eine halbe Stunde gehen, nicht aber sitzen und müsse viel liegen (Urk. 11/127 S. 5). Dr. A.___ ging von seit dem Bericht des Kantonsspitals D.___ vom 19. Januar 1998 im Wesentlichen gleich gebliebenen Befunden aus und diagnostizierte nebst einer Adipositas ein chronisches lumbovertebrales beziehungsweise lumbospondylogenes Syndrom bei Status nach Dekompression L5/5 links 10/97. Er wies darauf hin, dass das durchgeführte MRI der Lendenwirbelsäule keine Kompression neurogener Strukturen zeige. Es sei anzunehmen, dass die Schmerzen im Oberschenkel aufgrund der Degeneration der Lendenwirbelsäule - im Sinne eines lumbospondylogenen Syndroms entstünden. Sehr ungünstig sei die starke Adipositas, weshalb dem Exploranden dringend eine starke Gewichtsreduktion und ein gezieltes Auftrainieren der lumbalen sowie der Bauchmuskulatur zur Stabilisation zu empfehlen seien (Urk. 11/127 S. 11). Der Gutachter kam zum Schluss, dass der Versicherte aus orthopädischer Sicht im angestammten Beruf als Hilfsmaurer auf dem Bau seit der Operation von 1997 sicher nicht mehr einsetzbar sei. Für jede leichte, idealerweise halb sitzende/halb stehend-gehende Tätigkeit, ohne Tragen von Gewichten über 15 kg, ohne Gehstrecken von über 20 Minuten und ohne vornübergeneigtes Arbeiten, sei ihm ab sofort eine Tätigkeit in einem vollen Pensum zumutbar. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei sicher ab 2008 ausgewiesen, als der Hausarzt festgehalten habe, dass der Explorand über eine Stunde gehen könne (Urk. 11/127 S. 12).
         Dem hielt Hausarzt Dr. F.___ im Zeugnis vom 29. Dezember 2008 (Urk. 3) entgegen, die gutachterliche Beurteilung könne unmöglich die Gesamtsituation des Patienten darstellen. Während der zirka zehnjährigen Dauer des Rentenbezugs habe dieser sein Übergewicht nur um zirka 3 - 4 kg reduzieren können. Er klage über ausstrahlende Schmerzen und Kribbeln bis zu den Zehen links, ein Kribbeln im Oberschenkel rechts sowie über häufige Schmerzen im LWS-Bereich mit radiärer Ausstrahlung. Der Beschwerdeführer fühle sich indes auch durch häufige Kopfschmerzen im Nackenbereich stark beeinträchtigt. Auch leide er unter Vergesslichkeit und habe Probleme mit dem Kurzzeitgedächtnis sowie Konzentrationsstörungen. Zudem berichte er über Aggressivität, Ungeduld und eine gewisse Bösartigkeit während der Schmerzattacken, die sein soziales Verhalten negativ beeinflussen würden. Im Tagesverlauf tätige der Versicherte kleinere Haushaltsarbeiten und Einkäufe, wobei er zu Fuss eine halbe bis eine ganze Stunde gehen könne. Gehe er schneller, müsse er sich bereits nach einer halben Stunde hinsetzen oder hinlegen. Um seine Beschwerden einigermassen im Griff halten zu können, müsse er sich mehrmals im Tag hinlegen. Auf eine im Herbst 2008 durchgeführte Physiotherapie habe er nicht wirklich angesprochen.
         In der auf entsprechende Aufforderung der IV-Stelle hin ergangene Stellungnahmen vom 11. Februar 2009 (Urk. 11/149) erklärte Dr. A.___ unter anderem, der Versicherte habe bei der gutachterlichen Untersuchung spezifisch nur über Rückenbeschwerden geklagt und keine weiteren Beschwerden angegeben. Dr. F.___ präzisierte am 16. Februar 2009, Urk. 11/150), den Patienten nicht spezifisch danach gefragt zu haben, seit wann die anderweitigen Beschwerden bestünden. Seines Wissens sei der Patient weder neurologisch noch psychiatrisch behandelt worden.
2.5     Im Bericht vom 10. Februar 2010 (Urk. 14/1) diagnostizierte Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, einen Status nach Dekompression L4/5 dorsal bei erweiterter Fenestration beidseits, Flavektomie, Gelenkhinterschneidung und Nukleotomie beidseits am 13. Oktober 1997 wegen lumbaler Spinalkanlstenose L4/5, ferner ein chronisches vertebrales Syndrom, Adipositas sowie eine depressive Entwicklung mit Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung und mittelgradig depressive Episode. Nach temporärer Besserung seien wieder progrediente Beschwerden im Sinne eines lumbo-vertebralen Syndroms mit Verkürzung der Wegstrecke aufgetreten. Die Abklärung mittels bildgebenden Verfahren vom 22. September 2008 habe ausgeprägte degenerative Veränderungen der Segmente L2 bis L5 ohne sicherer Zeichen einer neurogenen Kompression ergeben. Das Achsenorgan des Beschwerdeführers sei vermindert belastbar. Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositonen mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere ohne Heben von schweren Lasten, kurzfristig nicht mehr als 5 kg und längerfristig von nicht mehr als 2 kg. In einer solchen behinderungsangepassten Tätigkeit wäre der Versicherte aus somatischer Sicht zu 30 % arbeitsfähig.
2.6     Die Ärzte des Zentrums H.___, wo sich der Versicherte vom 14. Oktober bis 8. Dezember 2009 einer tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung unterzog, diagnostizierten im Austrittsbericht vom 3. Februar 2010 (Urk. 14/3) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) sowie eine Adipositas permagna (E66, BMI=35). Es wurde ausgeführt, der Versicherte leide seit der Operation von 1997 unter Schmerzen in der LWS, im rechten Oberschenkel, unter Parästhesien im linken Fuss und in den Zehen, unter Kopfschmerzen und Schwindel. Ab 1998 seien Schlafstörungen, Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Aggressionen, Reizbarkeit, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken und Appetitzunahme hinzu gekommen. Der 55-jährige Patient sie in leicht gebessertem Zustand, aber weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig aus der Behandlung entlassen worden. Die Depression habe leicht reduziert werden können.
2.7     Laut Bericht von Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 15. Februar 2010 (Urk. 14/4), die den Beschwerdeführer seit dem 9. März 2009 behandelt, entwickelte dieser aufgrund der chronischen Rückenschmerzen eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, die bereits im März 2009 die Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode erfüllt habe. Vorher sei der Patient nicht in psychiatrischer Behandlung gestanden, obwohl er über Jahre starke Rückenschmerzen gehabt habe. Es sei mit einer Chronifizierung zu rechnen, da alle bisherigen Schmerztherapien erfolglos geblieben seien. Bezüglich der Depression sei die Prognose von den schwierigen, sich als sehr belastend auswirkenden psychosozialen Problemen abhängig. Aktuell sei der Versicherte auch für eine der somatischen Behinderung angepasste Tätigkeit aus rein psychiatrischer Sicht 100%ig arbeitsunfähig.

3.       Die im Zusammenhang mit den Rentenrevisionen von 1998 und 2003 eingeholten Arztberichte hatten zu keiner umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs Anlass gegeben. Ausgangspunkt für die Prüfung der Frage nach einer revisionsrechtlich relevanten Änderung bildet daher der der ursprünglichen Rentenverfügung zugrunde liegende Sachverhalt, nämlich tieflumbale Rückenschmerzen mit Schmerzausstrahlungen ins rechte Bein, die teilweise mit den damaligen Röntgenbefunden, eine durch eine mediane Bandscheibenprotrusion L4/L5 und linksbetonte Spondylarthrose bedingte Wirbelkanalstenose auf der Höhe L4/L5, vereinbar waren, im Wesentlichen als Instabilitätsbeschwerden im LWS-Bereich bezeichnet und durch die Adipositas ungünstig beeinflusst wurden.
         Aufgrund der Dekompensationsoperation vom 13. Oktober 1997 hat sich die Situation auf der organischen Ebene insofern verbessert, als das Vorhandensein von Kompressionen neurogener Strukturen ausgeschlossen werden kann und die weiterhin vorhandenen Rückenbeschwerden sich nunmehr mit den degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (vgl. insbes. Urk. 14/1) erklären. Eine längerfristige Besserung der Rückenbeschwerden, die ursprünglich als invalidisierend eingestuft worden waren, ist aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten indes nicht ausgewiesen. Insofern handelt es sich bei der gutachterlichen Zumutbarkeitsbeurteilung nur um die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes, die in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht von Belang ist.
         Demnach ist auf der somatischen Ebene, gesamthaft betrachtet, eine gesundheitliche Verbesserung nicht ausgewiesen. Die angefochtene Aufhebung der aufgrund des Rückenleidens ausgerichteten Rente kann daher nicht geschützt werden, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Damit kann offen bleiben, ob und inwieweit die psychischen Probleme, die laut Bericht der behandelnden Psychiaterin erst im Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Rentenrevision und den damit einhergehenden psychosozialen Problemen der fachärztlichen Behandlung bedurften, invalidisierend sind. Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG grundsätzlich nach wie vor verpflichtet ist, an allfälligen Massnahmen beruflicher Art und medizinischen Behandlungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG), soweit diese ihm zumutbar sind und der Wiedereingliederung ins Erwerbsleben dienen, aktiv teilzunehmen. Eine Widersetzlichkeit gegen entsprechende Anordnungen der IV-Stelle nach vorgängiger Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG hätte zur Folge, dass die weiterhin laufende Invalidenrente allenfalls nach Art. 7b Abs. 1 IVG in Zukunft gekürzt oder verweigert werden könnte.

4.       Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, die auf Fr. 600.-- festzusetzen sind zu tragen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. Für die Kosten seiner Vertretung hat er gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).




Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Februar 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).