Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00327
IV.2009.00327

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Sonderegger


Urteil vom 27. Mai 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 23. Juni 2003 war der 1956 geborenen X.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % rückwirkend ab Dezember 1998 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden. Die Rente basierte auf einem Gutachten der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des Spitals Y.___ vom 9. April 2003 (Urk. 9/1).
         Im Rahmen eines im September 2006 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens veranlasste die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach Einholung von Berichten der behandelnden Ärzte Dr. med. Z.___, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin (vom 9. November 2006, Urk. 9/14) und Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vom 12. Dezember 2006, Urk. 9/15), eine interdisziplinäre Begutachtung in einer MEDAS. Gestützt auf die entsprechende Expertise vom 17. Juni 2008 (Urk. 9/33) sowie eine Stellungnahme ihres regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 26. August 2008 (Urk. 9/36/3 und Urk. 9/36/4) hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete halbe Rente - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/38/1 und Urk. 9/40) - mit Verfügung vom 23. Februar 2009 auf Ende des dem Entscheid folgenden Monats auf (Urk. 9/51).

2.         Dagegen liess X.___ am 27. März durch Rechtsanwältin Christine Kessi bei hiesigen Gericht Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr weiterhin eine halbe Rente auszurichten; ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Ein Verfahrensantrag auf Beiladung der S.___ wurde mit Verfügung vom 30. Juni 2009 abgewiesen (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2009 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde.
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt somit jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5). Dagegen stellt die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 17. Januar 2008, 9C_552/2007, E. 3.1.2 mit Hinweisen).
         Für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (Urteil der Bundesgerichts vom 9. Juni 2004, I 633/03, E. 4.2). Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung weder für eine revisions- noch eine wiedererwägungsweise Herabsetzung der Invalidenrente. Die revisionsweise Anpassung setzt Tatsachenänderungen im massgeblichen Vergleichszeitraum voraus; eine einfache Neubeurteilung nach besserem Wissen ist nicht zulässig (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts vom 30. April 2008, 9C_114/2008, E. 2.1 und vom 10. Dezember 2010, 8C_846/2010, E. 1.3).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der revisionsweisen Aufhebung der bisher ausgerichteten halben Rente, wobei vorab in Frage steht, ob seit dem Jahr 2003 eine relevante gesundheitliche Verbesserung mit entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten ist.
2.2     Die Verwaltung erblickte eine solche Verbesserung darin, dass das MEDAS-Gutachten (vom 17. Juni 2008) im Unterschied zum Gutachten des Y.___ (vom 9. April 2003) keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr nenne (Urk. 9/51). Entsprechend der Beurteilung ihres RAD-Arztes Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH (vom 26. August 2008), ging sie davon aus, dass sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch das Y.___ namentlich mit Bezug auf die Schulterbeweglichkeit sowie die Statik und Beweglichkeit der Wirbelsäule (Urk. 9/36 S. 3f.) verbessert habe. Sowohl seitens der Skelettbefunde als auch aus psychiatrischer Sicht seien der Versicherten die frühere Tätigkeit als Kioskbetreiberin oder jede leichte bis mittelschwere Arbeit vollzeitlich zumutbar (Urk. 8).
2.3         Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, seit der Begutachtung am Y.___ seien namentlich eine Coxarthrose sowie eine psychische Problematik hinzugekommen. Dass das MEDAS-Gutachten keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufführe, sei nicht auf einen verbesserten Gesundheitszustand zurückzuführen, sondern sei Ausdruck einer anderen Beurteilung desselben Sachverhalts. Es sei keineswegs belegt, dass es sich bei den vom RAD ausgemachten Veränderungen um wesentliche gesundheitliche Verbesserungen mit entsprechendem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit handle. Der Bericht von Dr. Z.___ (vom 26. März 2009) zeige, dass sich aus rheumatologischer Sicht nichts verbessert und die Schulterbeschwerden zugenommen hätten; die neu angefertigten Röntgenaufnahmen zeigten ein deutliches Impingementsyndrom mit Bursitis subakromialis sowie Tendovaginitiden der Supraspinatussehne und der langen Bizepssehne mit breitem Erguss. Ferner schränkten die beidseitige Coxarthrose in Kombination mit der Fussdeformität mit Senk- und Spreizfüssen sowie die Grosszehengrundgelenksarthrose die Gehleistung zusätzlich ein. Abgesehen davon könnte rechtsprechungsgemäss (Urteile des Bundesgerichts 9C_ 24/2008 und 9C_720/2007) eine Herabsetzung oder Einstellung der Rente erst nach erfolgten Wiedereingliederungsbemühungen ins Auge gefasst werden.

3.
3.1     Der ursprünglichen Zusprechung der halben Rente (Verfügung vom 23. Juni 2003, Urk. 9/2) lag in medizinischer Hinsicht das Gutachten der Rheumaklinik des Y.___ vom 9. April 2003 zugrunde (Gez. Dr. C.___, Urk. 9/1). Diagnostiziert wurden ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links (funktionell objektiv eingeschränkt, degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule), ein myofascialbetontes zervikovertebrales und cervicocephales Syndrom (thorakale Hyperkyphose und Kopfprotraktion), eine Periarthropathia humero scapularis tendopatica et pastim ancylosans links (deutliche kapsuläre Einschränkung, Impingementsyndrom leichtgradig), eine Periarthropathia genu links (DD: im Rahmen des spondylogenen Syndroms und der muskulären Dysbalance, beginnende femoro-patellare Arthrose) sowie eine Periarthropathie im Bereich des oberen Sprunggelenkes links (DD: spondylogen chronische Periostreizung, funktionell leichtes Schonhinken) (Urk. 9/1 S. 11f.).
         Zusammenfassend bestand ein chronisches Schmerzsyndrom mit funktioneller Einschränkung in verschiedenen Körperpartien, wobei die Rücken-, Nacken- und Kopfschmerzen subjektiv am störendsten waren. Die subjektiven Beschwerden stimmten nach Auffassung des Gutachters unter Berücksichtigung der Chronizität im Wesentlichen mit den objektiven Befunden überein. Erstaunlicherweise müsse "auf Grund der objektiven Einschränkung der linken Schulter ein stärkerer Einfluss auf die Behinderung angenommen werden, wie dies auf Grund der subjektiven Schilderungen wahrscheinlich wäre". Obwohl in einem Bericht der Rheumatologie des Y.___ (vom 3. Juni 1999) von der Tendenz zu einer Schmerzverarbeitungsstörung sowie Fibromyalgie die Rede gewesen sei, der frühere Hausarzt von einer Neigung zu depressiven Verstimmungen gesprochen habe und auch im Rahmen der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) eine Selbstlimitierung festgehalten worden sei, bestünden zum heutigen Zeitpunkt keine Hinweise auf eine psychische Störung im engeren Sinn (Depression, Angststörung) (Urk. 9/1 S. 12).
3.2         Hinsichtlich des Grades der Arbeitsfähigkeit ergab sich Folgendes: Obwohl auf Grund der EFL nur bei vereinzelten Verrichtungen eine "maximal sichere Limite" festgehalten werden konnte, wurde angesichts der subjektiven Angaben und objektiven Befunde unter Einbezug der neu hinzugekommenen Schulterpathologie links von einer zumutbaren Tätigkeit während vier Stunden pro Tag ausgegangen. Es bestehe insgesamt eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 30 % (Urk. 9/1 S. 12). Bei der 30%igen Restarbeitsfähigkeit sei der Zusatzerwerb durch Vermittlung von Kleinkrediten mitberücksichtigt. Eine leichte Tätigkeit unter Ausschluss von Arbeiten über Kopf und mit geringem Krafteinsatz des linken Armes sei halbtags zumutbar. Es bestehe somit eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 9/1 S. 13). Der Medizinische Dienst der damals zuständig gewesenen SVA Aargau (vom 13. Mai 2003) erachtete das Y.___-Gutachten als umfassend und in der Beurteilung der zumutbaren medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leichten angepassten Tätigkeit als nachvollziehbar und schlüssig (Urk. 9/3).

4.
4.1     Die von der IV-Stelle nach Einholung von Berichten der Dres. Z.___ (Urk. 9/14) und A.___ (Urk. 9/15) veranlasste, am 17. Juni 2008 von der MEDAS erstattete interdisziplinäre (internistische, rheumatologisch-orthopädische und psychiatrische) Expertise (Urk. 9/33) nannte zur Hauptsache folgende - die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussende - Diagnosen: Coxarthrose beidseits (mit/ bei klinischem und bildgebendem Korrelat, beschwerdeführend links), chronisches lokales Cervikalsyndrom (mit/bei myofascialem Beschwerdekomplex, intakter peripherer Sensomotorik, Osteochondrose HWK5/6 mit geringgradiger bilateraler Protrusion der Bandscheibe), chronisch imtermittierendes lokales Thorakalsyndrom (mit/bei alterskonformen degenerativen Veränderungen, Osteochondrose Höhe Th6/7 mit geringer dorsalseitiger medianer Protrusio der Bandscheibe, muskulostatischer Dysbalance), chronisch intermittierendes Lumbalsyndrom (mit/bei konventionell-radiologischer Osteochondrose LWK5/SWK1, muskulostatischer Dysbalance, intakter peripherer Sensomotorik, kernspintomographisch Osteochondrose LWK5/SWK1), chronisch intermittierendes femoropatellares Schmerzsyndrom rechts mehr als links (mit/bei konventionell radiologisch nebenbefundlicher Fibroostose am proximalen Patellapol rechts, klinisch Hinweise für ein Patellaspitzensyndrom beidseits), intermittierendes subacromiales Impingement beider Schultergelenke (mit/bei konventionell-radiologisch unauffälliger Schultergelenks-Anatomie, klinisch positiven Impingementtests bei unauffälliger Rotatorenmanschette beidseits) (Urk. 9/33 S. 30 f.).
4.2         Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung ergaben sich - wie bei der internistischen Untersuchung - keine Gesundheitsschäden, welche eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit hätten begründen können (Urk. 9/33 S. 34 und Urk. 9/33 S. 45). Bei der rheumatologisch-orthopädischen Untersuchung imponierten Befundinkonsistenzen mit 3/5 Waddell-Zeichen. Trotz ausgeprägter Gegeninnervation bei der klinischen Untersuchung habe sich eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule in allen Ebenen um 1/3 feststellen lassen. Vor dem Hintergrund eines intakten peripheren und sensomotorischen Status bei bildgebend fortgeschrittener Osteochondrose betreffend des cervikalen Segmentes HWS5/6 liess sich keine diskogene oder neurokompressive Pathologie erheben. Konventionell-radiologisch sei eine mittelgradige Osteochondrose HWK5/6 mit begleitender Unkarthrose festzustellen, wobei diese Veränderungen die geschilderten Beschwerden hinsichtlich Intensität und Dauer jedoch nicht hinlänglich erklärten. Die schultergelenknah empfundenen Schmerzzustände liessen sich auf reaktive Muskelverspannungen an beiden Trapeziusoberrändern zurückführen. Lumbal zeige sich eine eingeschränkte Rotation und Seitneigung nach beiden Seiten um jeweils 1/3 mit einem vergrösserten Finger-Boden-Abstand nach vorne von 24 cm. Eine lumbale Reklination sei wegen muskulärer Gegeninnervation nicht durchführbar gewesen. Konventionell-radiologisch hätten sich geringe degenerative Veränderungen mit einer schwerpunktmässigen Osteochondrose in Höhe LWK/SWK1 gezeigt. Der bildgebende Befund relativiere sich jedoch vor dem klinischen Status unauffälliger Nervenwurzeldehnungszeichen nach Lasègue und bei intaktem peripherem sensomotorischem Status. Die Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenkes liessen sich einem Patellaspitzensyndrom zuordnen (Urk. 9/33 S. 34).
         Zusammenfassend und nach Auswertung aller bildgebenden und klinischen Befunde lasse sich bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als selbständigerwerbende Betreiberin eines Kleinkiosks wie auch hinsichtlich der Nebentätigkeit in der Vermittlung von Kleinkrediten bei insgesamt leichter körperlicher Arbeit in Wechseltätigkeit und spontaner Wahl der Körperposition keine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit begründen (Urk. 9/33 S. 35).

5.      
5.1     Die MEDAS-Gutachter legten schlüssig dar, weshalb sich die vom behandelnden Psychiater Dr. A.___ postulierte depressive Erkrankung mit gegenwärtig mittelgradiger depressiver Störung bei generalisierter Angststörung und spezifischer Phobie (Urk. 9/15) diagnostisch nicht nachvollziehen lasse und folglich kein psychisches Krankheitsbild mit dauerhafter Limitierung der Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 9/33 S. 35 und S. 38). Entsprechendes war bereits im Y.___ festgestellt worden (Urk. 9/1 S. 12).
5.2         Fraglich ist, ob mit den vom RAD festgestellten Veränderungen in Bezug auf die Schulterbeweglichkeit sowie die Statik und Beweglichkeit der Wirbelsäule (Statik der Wirbelsäule mit Lot 1.5 rechts der Rima ani, vorher 2 cm; Beweglichkeit der Wirbelsäule um 1/3 eingeschränkt, vorher 1/2 eingeschränkt; die aktuelle Schulterbeweglichkeit erlaube beidseits Schürzen- und Nackengriff, vorher bedeutende Einschränkung der Schulterbeweglichkeit; Urk. 9/36 S. 3 und 4, ferner Urk. 2) eine wesentliche gesundheitliche Verbesserung hin zu einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit begründet werden kann. Dies gilt um so mehr, als zwischenzeitlich zusätzliche Beschwerden etwa im Bereich der Hüfte hinzugetreten sind und sich eine Akzentuierung der Schulterpathologie (vgl. Bericht Dr. Z.___ vom 26. März 2009, Urk. 3/7)  - welche im Jahre 2003 die Annahme einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit wesentlich mitbeeinflusste - nicht rechtsgenüglich ausschliessen lässt.
         Zudem erklärten die Gutachter der MEDAS ihrerseits, dass die vom Y.___ (Dr. C.___) auf 50 % veranschlagte Arbeitsunfähigkeit versicherungsmedizinisch nicht nachvollziehbar sei (Urk. 9/33 S. 37) und "weder heute noch im retrospektiven Längsschnitt betrachtet"  ein dauerhafter Gesundheitsschaden bestehe, der eine anhaltende Limitierung der Arbeitsfähigkeit begründen könnte; es könne das aktuell polydisziplinär ermittelte Arbeitsprofil "sei jeher" angenommen werden (Urk. 9/33 S. 37). Diese Wendungen deuten im Kontext eher auf eine - revisionsrechtlich unerhebliche - andere strengere Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes als auf eine insgesamt wesentlich verbesserte Situation hin.
5.3         Angesichts dieser Unklarheiten ist die Sache zur weiteren Abklärung hinsichtlich eines Revisionsgrundes (vgl. E. 1 hievor) und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wobei vor dem Hintergrund der festgestellten Befundinkonsistenzen, der Tendenz zur Selbstlimitierung (vgl. auch Bericht über die EFL am Y.___ vom 5. Juli 2000, Urk. 9/1/15) und der Ergebnisse einer von der S.___ offenbar durchgeführten Observation (vgl. Urk. 8) eine besonders einlässliche Prüfung - allenfalls mit erneuter EFL - angebracht erscheint.
         Damit kann die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob im Falle der Bestätigung eines medizinisch-theoretisch wiedergewonnenen Leistungsvermögens vor Aufhebung der Rente eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich wären, vorderhand offen bleiben (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2011, 9C_228/2010, E. 3.1).   

6.       Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdegegnerin die auf Fr. 800.-- festzusetzenden Gerichtskosten des nach Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtigen Verfahrens aufzuerlegen. Auch ist sie gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG zur Bezahlung einer Prozessentschädigung zu verpflichten, welche in Anwendung der einschlägigen Grundsätze und nach Einsicht in die Honorarnote vom 6. Dezember 2010 (Urk. 11) auf Fr. 2'636.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung als gegenstandslos.
            
             
           
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 23. Februar 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'636.65.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Kessi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).