IV.2009.00329
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Huber
Urteil vom 12. August 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, verheiratet und Vater von fünf Kindern, gelernter Verkäufer, arbeitete zuletzt von März 2001 bis März 2004 als Maschinist bei der Y.___ (Urk. 7/1 und Urk. 7/9/1). Seither ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 7/58/1-12 S. 6). Am 30. Mai 2005 meldete sich der Versicherte wegen Kopfschmerzen erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/8, Urk. 7/14), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/9) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/6) ein.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2005 (Urk. 7/16) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten.
1.2 Am 24. März 2006 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invaliden-versicherung zum Leistungsbezug (Umschulung) an (Urk. 7/18). Am 7. September 2006 (Urk. 7/27) erging die Verfügung, mit welcher die Arbeitsvermittlung abgeschlossen wurde.
1.3 Am 3. September 2007 meldete sich der Versicherte abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/36). Nachdem die IV-Stelle medizinische Abklärungen vorgenommen (Urk. 7/45-48) und ein neurologisches Gutachten (Urk. 7/58/1-12) eingeholt hatte, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 25. Februar 2009 mit Wirkung ab 1. August 2007 eine Dreiviertelsrente sowie fünf Kinderrenten zu (Urk. 7/77 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 25. Februar 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 30. März 2009 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte insofern die Abänderung der angefochtenen Verfügung, als ihm die Dreiviertelsrente ab 1. Mai 2005 zuzusprechen sei.
Mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2009 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Am 4. Juni 2009 wurde die Beschwerdeantwort dem Versicherten zugestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 25. Februar 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.
2.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer an Cluster-Kopfschmerz leidet. Dieser wird charakterisiert durch besonders bei Männern auftretende schwerste Schmerzattacken von fünfzehn bis hundertachtzig Minuten Dauer bis zu achtmal pro Tag (häufig nachts) über Wochen bis Monate mit monate- bis jahrelangen beschwerdefreien Intervallen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, Berlin/New York 2002, 259. Aufl., S. 303). Strittig und zu prüfen ist der Zeitpunkt, ab welchem der - ab 1. August 2007 unbestrittene - Anspruch auf eine Dreiviertelsrente besteht.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das neurologische Gutachten davon aus, dass der Beschwerdeführer seit August 2006 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Dies stelle den Beginn der einjährigen Wartezeit dar (vgl. Urk. 2 unter dem Titel „Verfügungsteil 2“ S. 2).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, im Jahre 1998 sei erstmals ein episodischer Clusterkopfschmerz aufgetreten. Nach rund zweimonatiger medikamentöser Behandlung sei er wieder vollumfänglich arbeitsfähig gewesen. Mitte Mai 2004 sei es dann wiederum zu Kopfschmerzattacken gekommen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Bis Ende 2004 habe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit bestanden. Seit Januar 2005 sei er in der angestammten Tätigkeit nicht mehr und in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich im Umfang von 50 % arbeitsfähig (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5 unten). Die einjährige Wartezeit habe daher im Mai 2004 zu laufen begonnen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Verfügung vom 29. Dezember 2005 unangefochten geblieben sei. Diese Verfügung sei fehlerhaft und daher unbeachtlich (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 6).
3.
3.1 Im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung (Verfügung vom 29. Dezember 2005, Urk. 7/16) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf folgende medizinische Aktenlage:
3.2 Die Ärzte der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals Z.___ (Z.___) führten im Bericht vom 26. November 1998 (Urk. 7/8/14-15 = Urk. 7/58/28 i.V.m. Urk. 7/58/25) aus, dass sich der Beschwerdeführer vom 19. bis 26. November 1998 bei ihnen in Hospitalisation befunden habe (S. 1). Die Ärzte diagnostizierten episodische Clusterkopfschmerzen und eine Hyposensibilität der rechten Gesichtshälfte und des rechten Armes ungeklärter Ursache (S. 1).
Ferner legten die Ärzte dar, dass der Beschwerdeführer im Sommer 1997 während zwei Monaten jede Nacht unter zirka dreistündigen Kopfwehattacken gelitten habe. Im Oktober 1998 seien diese Attacken, teils auch tagsüber, erneut aufgetreten. Mittels der eingeleiteten medikamentösen Therapie mit den Medikamenten Isoptin und Prednison habe die Schmerzattackenfrequenz deutlich gesenkt werden können. Zur Akutbehandlung habe der Beschwerdeführer einen Dihydergot-Nasalspray erhalten, wodurch die Schmerzattacken jeweils innert 30 Minuten hätten kupiert werden können (S. 1 f.).
Zur Arbeitsfähigkeit erklärten die Ärzte, dass sie dem Beschwerdeführer ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für die Dauer der Hospitalisation ausgestellt hätten und die Einschätzung der weiteren Arbeitsunfähigkeit im Übrigen dem Hausarzt überliessen (S. 2).
3.3 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, FMH für Allgemeine Medizin, schilderte in seinem Bericht vom 13. September 2004 (Urk. 7/8/13 = Urk. 7/58/27), dass die Clusterkopfschmerzen am 12. Februar 2004 neuerlich aufgetreten seien. Unter medikamentöser Therapie habe vorerst ab anfangs März 2004 eine Schmerzfreiheit erzielt werden können, welche jedoch nur bis Mitte Mai 2004 angehalten habe. Trotz abermals eingeleiteter medikamentöser Therapie leide der Beschwerdeführer seither wieder unter Clusterkopfschmerzen, wobei es in den vergangenen Wochen beinahe täglich in der ersten Tageshälfte zu einem Schmerzanfall gekommen sei. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maschinist sei der Beschwerdeführer vollumfänglich arbeitsunfähig.
3.4 Die Ärzte der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsspitals Z.___ (Z.___) diagnostizierten im Bericht vom 20. Oktober 2004 (Urk. 7/8/11-12 = Urk. 7/58/29-30) einen episodischen Clusterkopfschmerz, einen Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom beidseits sowie eine leichte Erhöhung der Glutamat-Pyruvat-Transaminase (GPT) von 60 Unit pro Liter bei normaler Glutamat-Oxalacetat-Transaminase (GOT) unklarer Aetiologie (S. 1).
Sodann berichteten die Ärzte, der Beschwerdeführer habe am 15. Juli 2004 Dr. med. B.___, FMH für Neurologie und für Psychiatrie sowie Psychotherapie, konsultiert. Diese habe zur Akutbehandlung eine Sauerstofftherapie etabliert, wodurch die Schmerzattacken jeweils innert 15 Minuten kupiert werden könnten und sich auch die Schmerzintensität vermindert habe (S. 2 oben). Ferner hielten die Ärzte fest, dass seit dem 15. Juli 2004 lediglich zwanzig schmerzfreie Tage hätten verzeichnet werden können. Es bestehe nun ein seit mehreren Monaten andauernder Clusterkopfschmerz. Eine Modifikation der medikamentösen Therapie und Nachkontrolle in vier Wochen werde empfohlen (S. 2 unten, S. 1 Mitte).
Die Ärzte attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Mitte).
3.5 In einem weiteren Bericht vom 24. November 2004 (Urk. 7/8/10 = Urk. 7/58/31) führten die Z.___-Ärzte aus, dass wegen einer leichten GPT-Erhöhung alle Medikamente vom 30. Oktober bis 10. November 2004 abgesetzt worden seien, wodurch sich die GPT-Werte wieder normalisiert hätten. Danach sei die nunmehr modifizierte medikamentöse Therapie wieder aufgenommen worden. Anhand des durch den Beschwerdeführer geführten Kopfwehkalenders lasse sich eine leichte Zunahme der Kopfwehattackenfrequenz eruieren. Zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine Angaben.
3.6 Im Bericht vom 14. Januar 2005 (Urk. 7/8/9 = Urk. 7/58/32) führten die Z.___-Ärzte aus, dass der Beschwerdeführer gleichentags kontrolliert worden sei. Unter der modifizierten medikamentösen Therapie mit den Medikamenten Isoptin und Depakine sei es zu einer deutlichen Anfallsreduktion mit mehrtägigen schmerzfreien Intervallen gekommen. Zur Akutbehandlung werde die Sauerstofftherapie weitergeführt und ein Imigran Nasalspray eingesetzt. Zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine Angaben.
3.7 Dr. A.___ hielt in einem weiteren Bericht vom 17./18. April 2005 (Urk. 7/7/4-6) fest, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maschinist seit 18. Mai 2004 vollumfänglich arbeitsunfähig sei (S. 2 Ziff. 4).
3.8 Des Weiteren führten die Z.___-Ärzte im Bericht vom 24. Mai 2005 (Urk. 7/8/8 = Urk. 7/58/33) aus, dass unter der regelmässigen Medikation eine Anfallsreduktion mit mehrtägigen schmerzfreien Intervallen habe etabliert werden können, wobei die Semiologie und das zeitliche Auftreten unverändert geblieben seien. Zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine Angaben.
3.9 In einem weiteren Bericht vom 5. August 2005 (Urk. 7/8/5-6) führte Dr. A.___ aus, dass unter der medikamentösen Behandlung die Attackenhäufigkeit von täglich einmal im August 2004 auf drei bis fünfmal pro Monat im Mai und Juni 2005 habe gesenkt werden können. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maschinist bestehe wegen der Kopfwehanfälle und aufgrund der durch die medikamentöse Therapie verursachten Unfallgefahr seit 18. Mai 2004 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit, wohingegen in einer leidensangepassten Tätigkeit, also einer Tätigkeit, bei welcher keine Unfallgefahr bestehe, eine Arbeitsfähigkeit gegeben sei (S. 2 lit. D.7).
3.10 In einem weiteren Bericht vom 3. Juli 2005 respektive 19. Oktober 2005 (Urk. 7/14 = Urk. 7/58/35-37) führten die Z.___-Ärzte aus, dass der Beschwerdeführer letztmals am 3. Oktober 2005 untersucht worden sei (S. 1 lit. D.2). Die Ärzte nannten als Diagnose nach wie vor einen episodischen Clusterkopfschmerz (S. 1 lit. A). Ferner vermerkten sie, dass am 25. Mai 2005 eine probatorische Prednisonstosstherapie zur Anfallsfrequenzreduktion gestartet worden sei (S. 1 f. lit. D.3 unten). Seit dem 3. Oktober 2005 sei zur medikamentösen Anfallsprophylaxe neben den Medikamenten Isoptin und Depakine noch das Medikament Lamictal hinzugefügt worden (S. 2 lit. D.7).
Im Beiblatt betreffend Beurteilung der Eingliederungsfähigkeit führten die Ärzte alsdann aus, dass der Beschwerdeführer im Moment der Schmerzepisoden durch die ausgeprägte Schmerzintensität nicht arbeitsfähig sei. Pro Woche komme es etwa zu drei bis vier Schmerzattacken, welche überwiegend nachts auftreten würden. Angesichts der guten Wirksamkeit des Medikamentes Imigran zur Schmerzattackenkupierung und des überwiegend nächtlichen Auftretens der Schmerzattacken ergebe sich indessen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 3 lit. A.1). Ausserhalb der Schmerzattacken sei dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit vollumfänglich zumutbar, wobei allerdings - da ein Auftreten der Schmerzattacken auch tagsüber nicht ausgeschlossen sei - mit Ausfallzeiten zu rechnen sei (S. 3 lit. A.3). Auch in einer anderen Tätigkeit würden tagsüber auftretende Schmerzattacken zu einem kurzzeitigen Unterbruch der Tätigkeit führen. Geeignet seien daher Tätigkeiten, bei denen eine schmerzbedingte Unterbrechung der Arbeit den Arbeitsablauf nicht stören würde (S. 3 lit. B.2.1).
3.11 Gestützt auf diese medizinischen Akten ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dessen Leistungsfähigkeit wohl etwas beeinträchtige. Eine invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigung liege indessen nicht vor (Urk. 7/16 S. 1).
4.
4.1 Mit der rechtskräftigen Ablehnung eines Rentengesuchs ist - vorbehältlich der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der betreffenden Verfügung - verbindlich festgestellt, dass ein Rentenanspruch nicht vor diesem Zeitpunkt entstanden ist. In einem solchen Fall können bei späterer Bejahung der Anspruchsberechtigung in einem neuen Verfahren Rentenleistungen frühestens ab dem Monat zur Ausrichtung gelangen, in welchem die Ablehnungsverfügung erging (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG [in der bis Ende 2007 gültigen Fassung]; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 24. März 2004, I 857/02, Erw. 4.1).
4.2 Im Rahmen des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wiedererwägungs-tatbestandes ist unter anderem eine zweifellose Unrichtigkeit der formell rechtskräftigen Verfügung vorausgesetzt. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, die rechtskräftige Verfügung vom 29. Dezember 2005 beruhe auf einer im Sommer 2005 vorgenommenen offensichtlich unrichtigen Interpretation seiner Arbeitsfähigkeit durch einen Assistenzarzt des Universitätsspitals Z.___ (vgl. Urk. 1 S. 5).
4.3 Der damaligen medizinischen Aktenlage lässt sich entnehmen, dass zwischen dem im Sommer 1997, im Oktober 1998 und im Februar 2004 aufgetretenen episodischen Clusterkopfschmerz jeweils längere Remissionsphasen lagen. Der im Februar 2004 neuerlich aufgetretene Clusterkopfschmerz ebbte unter medikamentöser Therapie vorerst wieder ab, trat dann jedoch bereits Mitte Mai 2004 wieder zu Tage. Erst im Januar 2005 konnte eine Verbesserung der Schmerzsituation mit mehrtägigen schmerzfreien Intervallen verzeichnet werden (vgl. Urk. 7/8/9).
Die Sachlage deutet insgesamt darauf hin, dass in der Periode von Mitte Mai 2004 bis Januar 2005 der Clusterkopfschmerz stark gehäuft auftrat. Danach nahm die Schmerzfrequenz ab. Dies lässt sich sowohl den Z.___-Berichten vom 14. Januar 2005 und vom 24. Mai 2005 als auch dem Bericht von Dr. A.___ vom 5. August 2005 entnehmen (vgl. Urk. 7/8/9, Urk. 7/8/8, Urk. 7/8/5-6). Nach dem Z.___-Bericht vom 19. Oktober 2005 (Urk. 7/14) kam es auch im Oktober 2005 noch zu drei bis vier vorwiegend nachts auftretenden Schmerzattacken pro Woche. Die Z.___-Ärzte hielten indessen angesichts des vorwiegend nächtlichen Auftretens der Schmerzattacken und der guten Wirksamkeit des Medikamentes Imigran zur Schmerzattackenkupierung weder in der bisherigen noch in einer anderen Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit - ausser im Moment der Schmerzattacke selbst - als gegeben. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Dezember 2005, worin ein Rentenanspruch verneint wurde, ist daher keineswegs als offensichtlich unrichtig zu beurteilen.
4.4 Dass ein prozessualer Revisionsgrund gegeben sei, - ein solcher setzt unter anderem die Entdeckung neuer oder vorbestandener Tatsachen oder Beweismittel voraus, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (Art. 53 Abs. 1 ATSG) - wird zu Recht nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1). Besteht kein Anlass, die Verfügung vom 29. Dezember 2005 prozessual zu revidieren, kann der Rentenbeginn auf keinen früheren Zeitpunkt als Dezember 2005 festgelegt werden, da entsprechend diesem rechtskräftigen Verwaltungsakt davon auszugehen ist, dass bis dahin keine wartezeiterhebliche Arbeitsunfähigkeit gegeben war.
4.5 Zusammenfassend erweist sich die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Dezember 2005 weder als zweifellos unrichtig noch liegt ein Grund für eine prozessuale Revision vor. Ein Rückkommenstitel fehlt.
5.
5.1 Medizinische Grundlagen für die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2009 (Urk. 2) sind die nachfolgenden medizinischen Akten:
5.2 Dr. A.___ berichtete am 13. Januar 2006 (Urk. 7/17), dass sich die Kopfschmerzattacken unter der aktuellen medikamentösen Behandlung minim verbessert hätten. Aus langfristiger Optik sei die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit als Maschinist nicht zu empfehlen. Ferner sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer ohne baldige Aufnahme einer geeigneten Tätigkeit den Wiedereinstieg in die Arbeitswelt verpasse. Der Beschwerdeführer sei motiviert, wieder eine Arbeit aufzunehmen. Er habe berichtet, dass sein Bruder ihn angefragt habe, ob er für ihn arbeiten wolle.
5.3 Die Z.___-Ärzte führten im Bericht vom 29. August 2006 (Urk. 7/47 = Urk. 7/58/42-43) aus, dass sie den Beschwerdeführer gleichentags anlässlich der Kopfwehsprechstunde kontrolliert hätten. Als Diagnose nannten sie einen chronischen Clusterkopfschmerz. Nach einer suboccipitalen Infiltration habe im Monat März 2006 eine Schmerzfreiheit erzielt werden können. Seit April 2006 komme es jedoch monatlich wieder zu zirka fünf bis sechs Schmerzepisoden mit einer Dauer von zwei bis vier Tagen. Da keine ausreichende Senkung der Attackenfrequenz habe erreicht werden können, werde die Basismedikation umgestellt. Im Kontext mit der Kopfschmerzexazerbation sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Maschinist episodisch, jeweils über mehrere Tage, eingeschränkt. Dies einerseits durch die Schmerzen selbst und andererseits durch die aus den nächtlichen Schmerzepisoden resultierende Müdigkeit.
In einem weiteren Bericht vom 25. Oktober 2006 (Urk. 7/30 = Urk. 7/46 = Urk. 7/58/44-45) führten die Z.___-Ärzte alsdann aus, dass es weiterhin pro Monat zu zwei bis drei Schmerzepisoden mit einer Dauer von je etwa drei Tagen komme. Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als Maschinist nicht mehr arbeitsfähig.
Am 12. September 2007 (Urk. 7/45 = Urk. 7/58/46) diagnostizierten die Z.___-Ärzte einen therapierefraktären chronischen Clusterkopfschmerz. Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maschinist eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Umfang von 25 bis 50 % auszugehen.
5.4 Dr. med. C.___, FMH für Neurologie, diagnostizierte im neurologischen Gutachten vom 14. Juli 2008 (Urk. 7/58/1-12) einen chronischen Clusterkopfschmerz mit Therapierefraktärität seit August 2006 (S. 10).
Der Beschwerdeführer habe geschildert, dass er seit beinahe zehn Jahren unter einem Clusterkopfschmerz leide, der sich in den letzten Jahren mit jeweils drei bis vier wöchentlichen Schmerzattacken manifestiere. Diese Attacken würden immer nachts auftreten. Es komme dabei zu rechtsseitigen, bohrenden Kopfschmerzen mit Betonung um das rechte Auge herum, welche mit einer hohen Schmerzintensität, Unruhe und Augentränen sowie teilweise auch mit Erbrechen verbunden seien und nach ein bis drei Stunden verschwinden würden (S. 5).
Dr. C.___ führte aus, es sei seit mindestens August 2006 von einer chronischen Verlaufsform auszugehen. Die üblichen prophylaktischen Therapieoptionen hätten seither weder zu einer Besserung hinsichtlich der Attackenfrequenz noch -intensität geführt. Durchschnittlich seien pro Woche drei bis vier Schmerzattacken, meist an aufeinanderfolgenden Nächten, mit sehr hoher Schmerzintensität zu verzeichnen. Dadurch komme es zu einer Tagesmüdigkeit. Wegen der Medikamente könne es ferner zu einer Sedierung und zu Konzentrationsstörungen kommen (S. 9 f.).
In seiner zusammenfassenden Beurteilung ging Dr. C.___ davon aus, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Baggerführer keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, wohingegen in einer leidensangepassten Tätigkeit, also einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne erhöhte konzentrative Anforderungen und mit Gleitzeiten, eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % zumutbar sei (S. 10).
Gleichzeitig hielt Dr. C.___ dafür, dass die Nikotinsucht des Beschwerdeführers die Clusterkopfschmerzen allenfalls auslösen könne. Der Beschwerdeführer sei daher zu verpflichten, seinen Nikotinkonsum einzustellen (S. 11).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer meldete sich am 3. September 2007 zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 7/36). Gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG (in der bis Ende 2007 gültigen Fassung) sind Nachzahlungen nur für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate möglich, weshalb Nachzahlungen für die Zeit vor September 2006 ohnehin entfallen würden.
6.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2007 gültigen Fassung) entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b) und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
6.3 Bleibende Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG liegt nach Art. 29 IVV dann vor, wenn aller Wahrscheinlichkeit nach feststeht, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten künftig weder verbessern noch verschlechtern wird. Bleibende Erwerbsunfähigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, wenn ein weitgehend stabilisierter, im wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Masse beeinträchtigen wird. Als weitgehend stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (vgl. hierzu BGE 119 V 98 Erw. 4a mit Hinweisen).
Aus den Akten ist ersichtlich, dass ein labiles pathologisches Geschehen mit mehreren verschieden langen Remissionsphasen und unterschiedlichem Verlauf der Schmerzattackenhäufigkeit, -intensität und -dauer vorliegt. Es steht mithin nicht fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Zukunft weder verschlechtern noch verbessern wird. Daher entsteht der Rentenanspruch vorliegend erst nach Ablauf der gesetzlichen Wartezeit von einem Jahr im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG.
6.4 Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 14. Juni 2005, I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
6.5 Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG liegt gemäss Art. 29ter IVV vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinander folgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
6.6 Aufgrund der rechtskräftigen Verfügung vom 29. Dezember 2005 - welche sich der Beschwerdeführer entgegen halten lassen muss (vgl. vorstehend Erw. 4.5) - ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Verfügungserlasses kein invalidisierender Gesundheitsschaden und mithin auch keine wartezeiterhebliche Arbeitsunfähigkeit gegeben war. Nach der gegenwärtigen Aktenlage konnte letztmals im Monat März 2006 eine beinahe schmerzfreie Phase verzeichnet werden (vgl. hierzu Urk. 7/47).
Mangels deutlicher Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maschinist bis August 2006, hat die einjährige Wartezeit, wie von der Beschwerdegegnerin erwogen, im August 2006 neuerlich zu laufen begonnen. Erst ab diesem Zeitpunkt ist die Arbeitsfähigkeit ausgewiesenermassen während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch in relevantem Ausmass reduziert gewesen, weshalb der von der Beschwerdegegnerin festgelegte Rentenbeginn ab 1. August 2007 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Diese Kosten sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Häberli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).