IV.2009.00331

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 17. Mai 2010

in Sachen

X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.
1.1     X.___, geboren 1960, arbeitete vom 4. Januar 1982 bis zum 31. Juli 1997 (letzter effektiver Arbeitstag: 31. Oktober 1996) bei der Y.___ AG in B.___ als Druckerei-Mitarbeiter (Urk. 6/3). Am 27. November 1997 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an, da er keine Kraft und keine Persönlichkeit habe, unter Angstgefühlen, Lustlosigkeit, Schmerzen am ganzen Körper, schrecklichen Träumen, Schulterschmerzen rechts sowie Hals- und Armschmerzen rechts leide (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 17. Dezember 1997 (Urk. 6/3) sowie die Arztberichte von Dr. med. Z.___ vom 5. Februar 1998 (Urk. 6/6) und von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 12. Mai 1998 (Urk. 6/10/2-4) ein. Mit Verfügung vom 2. November 1998 sprach die IV-Stelle X.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1997 eine ganze Invalidenrente zuzüglich der akzessorischen Ehegatten- und Kinderrenten zu (Urk. 6/13).
1.2         Anlässlich einer von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. A.___ vom 20. Oktober 2000 (Urk. 6/16) ein und teilte dem Versicherten daraufhin am 2. November 2000 (Urk. 6/17) mit, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe.
1.3     Mit Verfügungen vom 13. Mai 2002 (Urk. 6/20) und vom 4. November 2004 (Urk. 6/21) bestätigte die IV-Stelle die ganze Invalidenrente und hielt jeweils die Beträge fest, welche aufgrund entsprechender Verfügungen des Bezirksgerichts B.___ direkt an die Ehefrau auszubezahlen waren. Mit Verfügungen vom 9. August 2005 (Urk. 6/22-23) nahm die IV-Stelle sodann eine Neuberechnung der Rente wegen der im Juli 2005 erfolgten Ehescheidung vor, wobei sie aber unverändert eine ganze Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % ausrichtete.
1.4     Im November 2005 leitete die IV-Stelle eine weitere Rentenrevision ein (Urk. 6/25). Sie holte den Arztbericht von med. pract. E.___ vom 1. Juni 2006 (Urk. 6/29) ein. Sodann liess sie das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) C.___ vom 18. Oktober 2007 (Urk. 6/38) erstellen. Mit Vorbescheid vom 27. Dezember 2007 (Urk. 6/43) stellte die IV-Stelle X.___ in Aussicht, dass sie die Rente aufheben werde. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass ihm seine angestammte wie auch eine andere leichte bis mässig belastende Arbeitstätigkeit zu 80 % zumutbar sei. Der Invaliditätsgrad liege dementsprechend bei 20 %, womit kein Rentenanspruch mehr bestehe. Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte am 17. Januar 2008 (Urk. 6/44) diverse Einwände. Insbesondere machte er geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Zusprechung der Rente nicht verändert. Am 18. Februar 2008 nahm ausserdem auch die Sozialbehörde der Stadt B.___ Stellung zum Vorbescheid (Urk. 6/49). Die IV-Stelle holte in der Folge das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. August 2008 (Urk. 6/58) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/68) stellte sie mit Verfügung vom 27. Februar 2009 (Urk. 6/70) fest, dass die Arbeitsvermittlung nicht abgeschlossen bzw. nicht aufgenommen werde, da der Versicherte nicht bereit sei, konstruktiv daran mitzuarbeiten. Mit Verfügung vom 4. März 2009 hob die IV-Stelle die Rente von X.___ auf (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 28. März 2009 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten bzw. es seien eventualiter zusätzliche medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2009 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Replik vom 16. Juni 2009 hielt X.___ vollumfänglich an seinen Anträgen fest (Urk. 9). Die IV-Stelle verzichtete am 29. Juni 2009 auf Duplik (Urk. 12).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (siehe Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 92 f.). Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (siehe Kopp/Willi/Klippstein, Im Graubereich zwischen Körper, Psyche und sozialen Schwierigkeiten, in: Schweizerische Medizinische Wochenschrift 1997, S.1434, mit Hinweis auf eine grundlegende Untersuchung von Winckler und Foerster; BGE 131 V 51).
1.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
         Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 178 Erw.2a, 292 Erw. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 Erw. 5b/bb; Urteil 9C_562/2008 vom 3. November 2008, Erw. 2.2 mit Hinweis).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134  V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Gemäss dem Arztbericht des Psychiaters Dr. Z.___ vom 5. Februar 1998 (Urk. 6/6) leidet der Beschwerdeführer unter einem schweren depressiven Zustandsbild sowie einem Verdacht auf eine depressive schizoaffektive Störung. Er wirke bei der Untersuchung tief depressiv, vermeide jeden Blickkontakt und sei kaum zugänglich, obwohl er recht gut deutsch spreche. Man müsse ihm jedes Wort abringen. Der Beschwerdeführer wirke schwer krank. Es bestehe der Verdacht auf eine schleichende psychotische Störung. Aus psychiatrischer Sicht sei eine berufliche Umstellung nicht möglich. Es sei dem Beschwerdeführer keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar.
2.2
2.2.1   Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 12. Mai 1998 (Urk. 6/10) ein Cervicobrachialsyndrom, Diskusveränderungen, Muskulärspannungen im Halsbereich und auch anderen Gebieten sowie Folgen einer chronisch schweren Depression. Der Beschwerdeführer klage über Schmerzen am rechten Arm bis zur Schulter und auch cervical. Zeitweise habe er an der Hand Parästhesien. Gleichzeitig sei er depressiv, habe Angstgefühle, leide unter Persönlichkeitsverlust, Emotion, Tachikardie und Schlafstörungen. Er sei apathisch und klage über Muskulärspannungen. Dem Beschwerdeführer sei keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar.
2.2.2   Im Bericht vom 20. Oktober 2000 (Urk. 6/16) hielt Dr. A.___ fest, dass sich am Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nichts verändert habe. Es sei ihm bis auf Weiteres keine Erwerbstätigkeit zumutbar.
2.3     Gemäss dem Arztbericht von med. pract. E.___ vom 1. Juni 2006 (Urk. 6/29) leidet der Beschwerdeführer unter einem chronischen cervicobrachialen Schmerzsyndrom rechts seit Juli 1996 bei muskulärer Dysbalance, Tendinopathie im Bereich der Rotatorenmanschette und Einriss an der Unterseite der Rotatorenmanschette, einer anhaltenden depressiven Störung seit 1996 sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seit 1996. Die bisherigen therapeutischen Massnahmen hätten die Beschwerden lediglich auf einem schlechten Niveau stabilisieren können. Bei diesem schlechten Erfolg der bis anhin verordneten Therapien und bei fehlenden therapeutischen Alternativen würden deshalb nur noch minimale Behandlungsmassnahmen verordnet. Die Chronifizierung der Störungen sei derart fortgeschritten, dass sowohl kurz-, mittel- und langfristig nicht mit einer Besserung des Zustandes gerechnet werden könne. Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin keine Erwerbstätigkeit zumutbar.
2.4     Laut dem MEDAS-Gutachten vom 18. Oktober 2007 (Urk. 6/38) leidet der Beschwerdeführer unter einem Verdacht auf Dysthymie bei anamnestisch Status nach schwerem depressiven Zustandsbild 1998 sowie einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem ein leicht ausgeprägtes Carpaltunnelsyndrom rechts, eine stammbetonte Adipositas (BMI 32,9), eine chronische Obstipation bei Colon irritabile gemäss Akten sowie eine Hämorrhoidenoperation 2004 gemäss Akten. Aus neurologischer Sicht hätten keine Diagnosen im engeren Sinn gestellt werden können. Es habe sich lediglich ein leicht ausgeprägtes Carpaltunnelsyndrom gefunden. Die neurologische Untersuchung habe eine erhebliche Diskrepanz in Bezug auf die vermuteten Diagnosen und die Symptomdarstellung bzw. die Befunderhebung ergeben. Es hätten keine entsprechenden Befunde für ein cervico-brachiales Schmerzsyndrom rechts, das noch im Juli 1996 vom Hausarzt festgehalten worden sei, gefunden werden können. Ebenso wenig seien Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik vorhanden. Die internistische Untersuchung habe ebenfalls nur geringfügige Diagnosen ergeben. Die psychiatrische Untersuchung sei durch fehlende Kooperation geprägt gewesen. Der Beschwerdeführer habe eine willentliche Beeinflussung der Symptomdarstellung im Sinne einer Aggravation gezeigt, so dass der Schluss habe gezogen werden müssen, dass nicht eine derart schwere Symptomatik vorhanden sei, wie er dies Glauben machen wolle. Es hätten sich eine verlangsamte Ideenproduktion, eine eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit, eine grosse Schwierigkeit, sich auf das Gespräch einzulassen, eine durchgehende Verweigerungshaltung, eine leise unhörbare Stimme, eine Niedergeschlagenheit und insgesamt eine etwas bedrückte Stimmung gezeigt. Es handle sich dabei um eine chronisch depressive Verstimmung, die in ihrem Schweregrad und der Dauer der einzelnen Episoden schwanke. Insgesamt sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Allrounder in einem Druckereibetrieb wie auch jede andere körperlich mässig belastende Tätigkeit im Rahmen von mindestens 80 % zumutbar. Da die Aktenlage bezüglich der früheren Einschätzungen dünn sei, müsse davon ausgegangen werden, dass für den Beginn dieser Arbeitsfähigkeit das Datum der zu dieser Beurteilung führenden Untersuchung massgebend sei.
2.5     Der Psychiater Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 24. August 2008 (Urk. 6/58) eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) bei Aggravation, allenfalls Simulation (ICD-10 Z76.8). In der Untersuchung habe eine verminderte Modulationsfähigkeit, allenfalls ein verlangsamtes Denken und ein leicht verminderter Antrieb bestätigt werden können. Der Beschwerdeführer habe dem Gutachter kein einziges und dem Dolmetscher nur wenige Male in die Augen geblickt. Es hätten sich grosse Inkonsistenzen in der Motorik, vor allem aber bei der Prüfung der kognitiven und mnestischen Funktionen gezeigt. So sei der Beschwerdeführer über zwei Stunden sehr konzentriert geblieben, habe sich auch bei einfachen Fragen sichtlich überlegt, was er sagen solle, wobei seine Antworten oft "knapp daneben" gelegen seien. Beim Wiederholen von Zahlenreihen habe er die Zahlen korrekt angegeben, jedoch ausnahmslos in falscher Reihenfolge, auch bei nur dreistelligen Zahlen. Er habe sich nicht in der Lage gezeigt, drei Begriffe unmittelbar nach Wiederholung durch den Gutachter wiederzugeben, zum Teil mit grotesken Antworten. Auffällig sei auch gewesen, dass der Beschwerdeführer bei nachprüfbaren Angaben, bei welchen er zunächst etwas anderes gesagt habe, nach Mitteilung, dass weitere Nachforschungen erfolgen würden, sich sogleich korrigiert habe, wobei er dann die gemäss Aktenlage korrekten Antworten gegeben habe. Er habe sich die falschen Antworten merken und wiederholen können. Eindrücklich sei ein offensichtliches, ja plumpes pseudo-dementes Verhalten gewesen. Der Beschwerdeführer habe nur minimale Tagesaktivitäten angegeben, welche nur äusserst vage und einzeln, durch ständiges Nachfragen hätten erhoben werden können. Umgekehrt habe er aber durchaus Ressourcen gezeigt, wenn es bei der Begutachtung um organisatorische Angelegenheiten gegangen sei.
         Die abschliessende psychiatrische Beurteilung könne nur vorgenommen werden unter der Annahme verschiedener Varianten, welche durch den Gutachter nicht weiter überprüft werden könnten. Insbesondere könne er über den Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers keine weiteren Ermittlungen tätigen. Gehe man als Variante A davon aus, dass der Beschwerdeführer früher unter schweren depressiven Störungen gelitten und über 15 Jahre konsistent das in den aktuellen Begutachtungen beobachtete Verhalten gezeigt habe, so sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer psychischen Störung auszugehen. In diesem Falle sei die Diagnose einer dysthymen Störung wahrscheinlich. Da es sich hierbei um eine leichte depressive Störung handle, müsse das pseudodemente Verhalten auch hier als mehr oder weniger bewusste Aggravation oder Simulation angesehen werden. Auch erkläre es nicht die schlechte Kooperation des Beschwerdeführers in der Begutachtungssituation. Gehe man als Variante B davon aus, dass das vom Hausarzt seit 15 Jahren als konstant bestehend angesehene Verhalten nicht konsistent sei und nur situativ präsentiert werde, wäre auch bei dieser Symptomatik von einer lang dauernden Aggravation oder gar Simulation auszugehen, was aber über so lange Zeit eher weniger wahrscheinlich sei. Nur unter Annahme von Variante A könne somit von einer gegen 15 Jahre andauernden Dysthymie ausgegangen werden. Aus gutachterlicher Sicht gebe es kein Krankheitsbild, welches derartige Inkonsistenzen als Symptomatik aufweise. Als Erklärung für das Verhalten könne dienen, dass der Beschwerdeführer in jahrelanger Passivität und dem Einnehmen einer Krankenrolle gefangen sei und diese auch erstmalig im Rahmen eines differenzierten Begutachtungsprozesses aufrecht zu erhalten suche. Wie bewusstseinsnah oder -fern dies geschehe, müsse offen bleiben. Im vorliegenden Fall müsse aufgrund des allgemeinen, weitgehend besonnenen Verhaltens davon ausgegangen werden, dass die Symptomatik willentlich weitgehend gesteuert sei und keine Diagnose im Sinne einer konversiv-dissoziativen Störung vorliege. Zusammenfassend liege damit eine mehr oder weniger bewusstseinsnahe Aggravation, allenfalls auch eine Simulation vor auf dem Boden der bestehenden Dysthymie unter Einnahme einer passiven Krankenrolle, welche durch Rentenrevisionen jeweils noch zusätzliche Bestätigung gefunden habe.
         Gehe man von Variante A aus, dann gelte zusammenfassend folgende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit: Der Beschwerdeführer sei zu etwa 80 % arbeitsfähig in einer Tätigkeit, bei welcher das gestörte Verhalten zu Dritten keine entscheidende Rolle spiele. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei je hälftig qualitativ und quantitativ bedingt. Eine genaue Einschätzung sei aufgrund der Inkonsistenzen in der Begutachtung nicht möglich. Die Arbeitsfähigkeit liege mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unter 60 %, könne aber nach erfolgtem Arbeitstraining auch 100 % betragen. Ab wann die Einschätzung gelte, sei nicht seriös zu sagen und könne nur normativ durch den Rechtsanwender festgelegt werden.

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand bzw. die damit verbundene Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen der rentenzusprechenden Verfügung vom 2. November 1998 und der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 4. März 2009 in anspruchsrelevanter Weise verändert hat.
3.2     Das MEDAS-Gutachten vom 18. Oktober 2007 (Urk. 6/38) beantwortet bezüglich des somatischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Bezüglich der darin enthaltenen psychiatrischen Beurteilung hat der Beschwerdeführer jedoch zu Recht vorbringen lassen, dass diese insofern nicht zu überzeugen vermag, als sich die vom Gutachter gestellten Diagnosen "Verdacht auf Dysthymie, leichte depressive Episode" grundsätzlich ausschliessen. Aus diesem Grund und zur weiteren Klärung des Vorwurfs, wonach die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters, der Beschwerdeführer habe bei der Begutachtung willentlich nicht kooperiert, eine subjektiv gefärbte Hypothese und keine fundierte medizinische Beurteilung darstelle (Urk. 6/49), hat die Beschwerdegegnerin eine zusätzliche psychiatrische Begutachtung in Auftrag gegeben. Das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 24. August 2008 (Urk. 6/58) vermag die gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen. Es wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
3.3     Zu den Berichten der behandelnden Ärzte ist grundsätzlich festzuhalten, dass bei deren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Bei der Einschätzung von med. pract. E.___ ist ausserdem zu berücksichtigen, dass es sich bei ihm nicht um einen Psychiater handelt, weshalb dieser auch unter diesem Gesichtspunkt weniger Gewicht beizumessen ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesundheitszustand sei unstabil und zeitweise grossen Schwankungen ausgesetzt, weshalb eine Begutachtung für die endgültige Feststellung nicht entscheidend sein könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 28. August 2007 durch die Ärzte der MEDAS sowie am 30. Juli 2008 und am 16. August 2008 durch Dr. D.___ ausführlich untersucht worden ist und sich sein Zustand an diesen drei Daten im Wesentlichen gleich präsentiert hat. Es wird ausserdem den Schwankungen beim Gesundheitszustand dadurch Rechnung getragen, dass bei der Begutachtung mit der versicherten Person über ihr Befinden in der Vergangenheit gesprochen wird, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich bei sämtlichen Untersuchungen durch eine mangelnde Kooperation aufgefallen ist. Die objektivierbaren somatischen Befunde erweisen sich ausserdem als äusserst gering und sind nicht geeignet, auch nur vorübergehend eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Invalidität nur bei Dauerhaftigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bejahen ist. Besteht aber im Moment der Begutachtung gerade keine Arbeitsunfähigkeit, spricht dies gegen die Dauerhaftigkeit des gegenteiligen Zustandes.
3.4         Insgesamt ist damit übereinstimmend mit dem MEDAS-Gutachten und dem psychiatrischen Gutachten von Dr. D.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten Tätigkeit wie seiner angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter in einem Druckereibetrieb zu 80 % arbeitsfähig ist, wobei diese Arbeitsfähigkeit nach erfolgtem Arbeitstraining sogar 100 % beträgt (vgl. Erw. 2.5 am Ende).

4.
4.1     Laut dem Arbeitgeberbericht der Y.___-AG vom 17. Dezember 1997 (Urk. 6/3) hätte der Beschwerdeführer im Jahr 1996 ohne Eintritt des Gesundheitsschadens ein Einkommen von Fr. 81'237.-- (Fr. 4'489.-- Bruttomonatslohn + Fr. 1'760.-- durchschnittliche Schichtzulage x 13) erzielen können. Angepasst an den Nominallohnindex für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T.1.1.93: 1996 = 103.9, 2009 = 122.5) ergibt sich für das Jahr 2009 ein Einkommen von Fr. 95'779.90.
4.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2008 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.3         Entgegen der Berechnung der Beschwerdegegnerin kann zwar beim Invalideneinkommen nicht vom Einkommen bei der früheren Arbeitgeberin ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer diese Arbeit nicht mehr ausübt und das Arbeitsverhältnis seit langer Zeit aufgelöst ist. Es rechtfertigt sich jedoch die Annahme, dass der Beschwerdeführer weiterhin im Bereich "Verlag, Druck, Vervielfältigung" tätig sein könnte. In diesem Bereich verfügt er sodann auch über langjährige berufliche Erfahrung, so dass vom Wert gemäss Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) auszugehen ist. Der Zentralwert auf Anforderungsniveau 3 für im Bereich "Verlag, Druck, Vervielfältigung" beschäftigte Männer betrug im Jahre 2008 im privaten Sektor Fr. 6'608.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2008, Tabelle TA 1, S. 11), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 6'888.85 bzw. Fr. 82'666.20 pro Jahr (x 12) ergibt. Bei einem 80%-Pensum beträgt das Einkommen Fr. 66'132.95. Ein weiterer Abzug erscheint nicht gerechtfertigt, da den vorhandenen Einschränkungen mit der Annahme eines zeitlich auf 80 % beschränkten Einsatzes bereits genügend Rechnung getragen worden ist. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 95'779.90 ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 29'646.95 bzw. rund 31 %, womit der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

5.       Dem Beschwerdeführer ist eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden, weil aufgrund der damals von der Beschwerdegegnerin eingeholten medizinischen Berichte ein schweres depressives Zustandsbild bestanden hat, bei somatisch geringfügigen Befunden. Dieses depressive Zustandsbild besteht gemäss den neu eingeholten psychiatrischen Gutachten aktuell nicht. Es stellt sich deshalb die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insoweit wesentlich verbessert hat oder ob es sich lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes handelt, welche grundsätzlich als Revisionsgrund nicht genügt. In diesem Hinblick ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer laut dem Bericht von Dr. Z.___ vom 5. Februar 1998 (Urk. 8/6) bei der Untersuchung tief depressiv gewesen ist, jeden Blickkontakt vermieden und sich kaum zugänglich gezeigt hat. Obwohl er recht gut deutsch spreche, habe man ihm jedes Wort abringen müssen. Dies entspricht im Wesentlichen dem Zustand, welchen auch die Gutachter der MEDAS und Dr. D.___ beschrieben haben, es liegt mithin nach wie vor derselbe Gesundheitszustand beim Beschwerdeführer vor, was von diesem selbst denn auch geltend gemacht wird (Urk. 9). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die ursprüngliche Rentenzusprache lediglich aufgrund zweier, sehr kurzer Berichte der behandelnden Ärzte erfolgt ist. Im primär relevanten Bericht des Psychiaters Dr. Z.___ wird der psychische Zustand des Beschwerdeführers nur in einem einzigen, äusserst knapp gehaltenen, in zwei Sätzen bestehenden Abschnitt umschrieben. Eine Begründung für das diagnostizierte schwere depressive Zustandsbild findet sich nicht. Einzige Indizien für diese Diagnose waren offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nach aussen tief depressiv wirkte und unter Vermeidung von Blickkontakt mit dem Arzt praktisch keine Angaben machte. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wird denn auch nicht weiter begründet, sondern beruht auf den Selbstangaben des Beschwerdeführers, wonach er sich seit mehr als einem Jahr vollständig arbeitsunfähig fühlte. Die Beschwerdegegnerin wäre unter diesen Umständen gehalten gewesen, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen, insbesondere wäre die Einholung eines ausführlichen psychiatrischen Gutachtens zwingend erforderlich gewesen. Die Gewährung einer ganzen Rente erweist sich damit im Lichte der damaligen Aktenlage als nicht nachvollziehbar und damit als zweifelsohne unrichtig. Wäre die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht in genügendem Masse nachgekommen und hätte schon damals eine ausführliche psychiatrische Untersuchung angeordnet, wären die Inkonsistenzen in der Verhaltensweise des Beschwerdeführers, welche gemäss den psychiatrischen Gutachtern auf massive Aggravation, allenfalls gar Simulation, schliessen lassen, schon damals zu Tage getreten. Da es vorliegend um eine zu Unrecht ausgerichtete ganze Invalidenrente geht, erweist sich die Berichtigung der offensichtlich unrichtigen Verfügung ohne Weiteres als von erheblicher Bedeutung. Die Einstellung der Invalidenrente durch die Beschwerdegegnerin ist damit im Ergebnis richtig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen,



Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).