Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 28. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Februar 2009 aufgrund verbesserten Gesundheitszustandes von X.___ dessen bisherige Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monates aufgehoben hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 28. März 2009, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44 % beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2009 (Urk. 5 unter Auflage ihrer Akten, Urk. 6/1-55),
in Erwägung,
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung),
dass - ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich - die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) wird, wobei Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen,
dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Juli 1998 (Urk. 6/12) mit Wirkung ab 1. September 1997 gestützt auf den Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. November 1997 (Urk. 6/7), welcher eine charakterneurotische Fehlentwicklung mit kombinierter Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD-10: F92.8) diagnostiziert und aufgrund des damit einhergehenden depressiv-neurasthenischen bzw. neurotischen Konfliktsyndroms eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiert hatte, eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusprach, welchen Anspruch sie nach durchgeführten Revisionsverfahren in den Jahren 2001 (Urk. 6/15) und 2002 (Urk. 6/29) jeweils durch einfache Mitteilung (Urk. 6/23, 6/37) bestätigte,
dass zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, bildet, weshalb vorliegend der Zeitraum seit Rentenzusprache im Juli 1998 massgeblich ist,
dass der Beschwerdeführer schon ab Dezember 2000 bei der Z.___ mit einem Teilzeitpensum beschäftigt war (vgl. Urk. 6/15-16, 6/19, 6/42),
dass Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 6. Juli 2002 (Urk. 6/34) unter Nennung rezidivierender Depressionen, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), auf dem Boden einer anhaltenden Melancholie bzw. melancholisch-selbstwertunsicheren Persönlichkeit (ICD-10: F60.8) eine deutliche Besserung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers infolge weitgehend abgeklungener Depression beschrieb und die derzeitige Beschäftigung als Aushilfschauffeur mit einem Pensum von etwa 50 % als sinnvoll und angemessen betrachtete, von einer raschen und starken Steigerung der Arbeitstätigkeit jedoch abriet (Urk. 6/34/2),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der erneuten Revision vom Jahre 2007 (Urk. 6/39) am 4. September 2008 durch Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet wurde (Expertise vom 15. September 2008, Urk. 6/50), wobei der Gutachter eine schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.1) diagnostizierte (Urk. 6/50/13) und dafürhielt, die zusätzliche Diagnose einer Depression sei nicht (mehr) gerechtfertigt (Urk. 6/50/14),
dass Dr. B.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit (keine Teamarbeit, klar strukturiert, relativ einfach und repetitiv, mit der Möglichkeit, die Erledigung selber einzuteilen) als vollumfänglich zumutbar bezeichnete und die Leistungsfähigkeit in der derzeit ausgeübten Beschäftigung als Chauffeur mit 60 bis 70 % bezifferte (Urk. 6/50/14-15),
dass mithin eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers ausgewiesen ist,
dass bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist, wozu das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen),
dass für die Bestimmung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht und - sofern kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden können (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1),
dass der Beschwerdeführer nie in seinem erlernten Beruf als Kühlanlagemonteur tätig war und immer nur Teilzeitpensen bekleidete (Urk. 6/50/6; vgl. auch IK-Auszug, Urk. 6/4), weshalb es sich vorliegend rechtfertigt, das Valideneinkommen nicht auf der Grundlage des effektiv erzielten Verdienstes, sondern gestützt auf Tabellenlöhne (vgl. vorstehend) zu ermitteln,
dass die Beschwerdegegnerin der Ermittlung des Valideneinkommens zu Recht das Anforderungsniveau 3 für das Baugewerbe zugrunde gelegt hat, was zu einem solchen von Fr. 70'080.-- für das Jahr 2008 führt (LSE 2008, Tabelle T1, S. 23, Baugewerbe, Anforderungsniveau 3, Männer, Fr. 5'602.-- pro Monat; auf ein wöchentliches Pensum von 41.7 Stunden aufgerechnet: Fr. 5'840.-- [Die Volkswirtschaft, 7-8/2010, B9.2, S. 90] x 12 Monate), womit dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei von einem Valideneinkommen von Fr. 84'500.-- auszugehen (Urk. 1), nicht gefolgt werden kann,
dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2000 als Fahrer in ungekündigter - mithin stabiler und dauerhaften - Anstellung bei der Z.___, derzeit mit einem zumutbaren (vgl. oben, Einschätzung von Dr. B.___) Pensum von 70 % (Urk. 6/45), beschäftigt ist (Urk. 6/42), weshalb die Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf das vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte Einkommen in Höhe von Fr. 47'126.60 (Urk. 6/51/6) nicht zu beanstanden ist, führte doch auch das Abstellen auf eine vollzeitlich ausgeübte, behinderungsangepasste Arbeit nicht zu einem anderen Resultat (monatlicher Bruttolohn, Männer, Anforderungsniveau 4, total: Fr. 4'935.-- : 40 x 41.7 x 12 = Fr. 61'737.--, abzüglich allfälligem maximalen Leidensabzug von 25 % = Fr. 46'303.--, Invaliditätsgrad: 34 %),
dass der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 70'080.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 47'126.60 zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32.8 % führt, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und im vorliegenden Fall auf Fr. 400.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).