Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00335
IV.2009.00335

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner


Urteil vom 16. Oktober 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1951 geborene X.___ bezieht seit 1998 eine halbe und seit 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (Urk. 7/98-101, Urk. 7/117, Urk. 7/143, Urk. 7/146, Urk. 7/170). Daneben wird ihm aufgrund eines Invaliditätsgrades von 30 % eine Rente der Unfallversicherung ausgerichtet (Urk. 7/49 S. 6, Urk. 10/9).
         Im Rahmen einer Rentenrevision beauftragte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Y.___ AG mit einer Begutachtung (Gutachten vom 31. Juli 2008; Urk. 7/178) und holte eine Stellungnahme der Berufsberatung ein (Urk. 7/179). Nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (Urk. 7/181, Urk. 7/185, Urk. 7/189) setzte sie mit Verfügung vom 12. März 2009 die ausgerichtete Rente per 1. Mai 2009 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 2).
2.         Dagegen erhob X.___ am 30. März 2009 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und weitere Ausrichtung von mindestens einer Dreiviertelsrente, eventualiter Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur ergänzenden medizinischen Abklärung. Daneben ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. Ursula Sintzel, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2009 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde und wies aufgrund des nunmehr mit 34 % berechneten Invaliditätsgrades sinngemäss auf die Möglichkeit einer reformatio in peius hin (Urk. 6). Mit Verfügung vom 25. Mai 2009 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Sintzel als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 11). Mit Replik vom 27. August 2009 und Duplik vom 23. September 2009 hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk. 14, Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.       Die Beschwerdegegnerin ging in der rentenherabsetzenden Verfügung vom 12. März 2009 gestützt auf das eingeholte Y.___-Gutachten vom 31. Juli 2008 davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe, weshalb ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 70 % wieder zumutbar sei (Urk. 2 S. 4). Der Beschwerdeführer hingegen bemängelt im Wesentlichen die Beweiskraft des Y.___-Gutachtens vom 31. Juli 2008. Insbesondere rügt er die Nichtberücksichtigung einer grossen Diskushernie L4/5 mit erheblicher Kompression des Duralschlauches und der Nervenwurzel (Urk. 1 S. 4 f.), die mangelnde Auseinandersetzung mit den früheren psychiatrischen Stellungnahmen und fehlende Ausführungen zur Überwindbarkeit des Schmerzsyndroms (Urk. 1 S. 5 ff.).

3.
3.1     Bei der Rentenzusprechung (Verfügungen vom 22. Dezember 1999) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass es dem Beschwerdeführer ab Januar 1998 zumutbar gewesen wäre, einer körperlich nicht zu stark belastenden Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % nachzugehen, und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 61 % (Urk. 7/95 S. 2). Diese Feststellung beruhte auf dem Gutachten des Spitals Z.___ vom 6. Mai 1999 beziehungsweise auf dessen Ergänzung vom 7. Juni 1999, worin die infolge einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf vier bis fünf Stunden pro Tag in behinderungsangepasster Tätigkeit geschätzt wurde (Urk. 7/83 S. 5 f., Urk. 7/86, Urk. 7/91). Dabei war man in somatischer Hinsicht von einer im rechten Knie bestehenden leichten Knorpelschädigung und Meniskusdefektsituation, von Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und von vor allem linksseitigen Schulterbeschwerden ausgegangen (Urk. 7/53, 7/83 S.3 f.)
         Im Rahmen der im April 2004 eingeleiteten Revision konnte die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung in Form von myofascialen Schmerzen mangels Bereitschaft zur Durchführung der nötigen Abklärungen nicht erstellt werden (Urk. 7/124, Urk. 7/139 S. 3). Die damaligen medizinischen Unterlagen wiesen auf eine Läsion der Supraspinatussehne rechts, auf eine moderate rechtsseitige chondrale Schädigung der Patella, auf Rückenschmerzen sowie auf eine Depression hin (Urk. 7/130/1-2, Urk. 7/131). Daraufhin erhöhte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom10. März 2005 die bisherige halbe Rente bei gleich gebliebenem IV-Grad von 61 % aufgrund der 4. IVG-Revision auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 7/141, Urk. 7/143). Diese Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft, womit davon auszugehen ist, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die bereits vor der Rentenzusprechung vorhanden gewesenen Beschwerdekomplexe nicht weiter zugenommen hatte.
3.2     Die Ärzte des Y.___ stellten im Gutachten vom 31. Juli 2008 folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/178 S. 14, S. 29):
1.    Chronische Supraspinatussehnentendopathie der rechten Schulter
2.    Panvertebrales Schmerzsyndrom mit hochwahrscheinlichen Intercostalneuralgien als Äquivalent für chronisch wiederkehrende links projizierte Thoraxschmerzen bei bisher mehrfach klinisch unauffälliger myocardialer Befundkonstellation
3.    Status nach operativer Behandlung einer Innenmeniskuskorbhenkelruptur rechts 1989 mit seinerseits prolongiertem und protrahiertem Verlauf, zweimaligen arthroskopischen Revisionen im Januar und Juli 1990, bereits 1990 beschriebener beginnender medialer Gonarthrose und femoropatellärem Knorpelschaden
         Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter hingegen den Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), einer Hypertonie sowie einer Adipositas, Klasse II, bei einem BMI von 33 bei (Urk. 7/178 S. 14, S. 25).
         Weiter gaben die Gutachter an, der Beschwerdeführer habe sich über Müdigkeit, Nervosität, Gewichtszunahme und Schmerzen im Bereich des Brustkorbs vor allem links, im Bereich der Wirbelsäule, der beiden Schultern (rechts mehr als links) und im rechten Knie beklagt (Urk. 7/178 S. 14).
         Laut dem psychiatrischen Konsiliarbericht liegen keine Anhaltspunkte für eine depressive Erkrankung vor. Es bestünden vielfältige Beschwerden mit der Überzeugung einer schweren Krankheit. Daraus seien soziale und berufliche Beeinträchtigungen entstanden, die über das Ausmass des körperlichen Befundes hinausgingen. Der Verlauf der Störung sei bisher chronisch fluktuierend und mit einer zusätzlichen Störung des sozialen, interpersonalen und familiären Verhaltens verbunden. Jedoch wirke sich die Störung aus psychiatrischer Sicht nicht auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus (Urk. 7/178 S. 12, S. 15). Zusätzlich wären die Auswirkungen der psychischen Problematik auf die Arbeitsfähigkeit bei Aufbringen allen guten Willens mit therapeutischen Methoden der Psychiatrie und Psychotherapie zu lindern, um eine Arbeit in seinen gesundheitlichen Verhältnissen entsprechendem Umfangs zu verrichten (Urk. 7/178 S. 25).
         Der orthopädische Konsiliararzt stellte fest, dass die Beweglichkeit des rechten Kniegelenkes entsprechend der linken Gegenseite trotz der geklagten Beschwerden uneingeschränkt sei. Es fänden sich keine groben Hinweise für einen manifesten arthrotischen Kniebinnenschaden. Trotzdem sei die Belastbarkeit des rechten Kniegelenkes eingeschränkt, so dass kniende Tätigkeiten und insbesondere die früher ausgeübte Tätigkeit als Bodenleger dauerhaft nicht mehr in Frage kommen würden. Im Bereich der Wirbelsäule imponiere ein weitgehend fixierter Rundrücken. Die in der Anamnese und in der Aktendokumentation mehrfach erwähnten Thoraxwandschmerzen, welche zu notfallmässigen Aufnahmen bei Verdacht einer myocardialen Ischämie geführt hätten, gingen mit grosser Wahrscheinlichkeit zu Lasten einer Intercostalneuralgie bei der beschriebenen Wirbelsäulenfehlstatik. Im Bereich der rechten Schulter handle es sich um eine nachgewiesene Supraspinatussehnentendopathie bei am 27. Juni 2003 sonographisch gesicherter narbig gedeckter Ruptur der rechten antero-lateralen Supraspinatussehne mit begleitender Bursitis subacromialis. Zusammenfassend bestehe eine Minderung der Belastbarkeit der rechten Schulter, der Wirbelsäule und des rechten Kniegelenkes. Aus orthopädischer Sicht seien wechselbelastende leichte Arbeiten noch zumutbar. Arbeiten in Schulter-, beziehungsweise Überschulterhöhe mit dem rechten Arm seien zu meiden. Geeignet seien überwiegend sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit des frei zu wählenden Wechsels zwischen Sitzen, Gehen und Stehen. Bei der Pathologie des rechten Kniegelenkes sollten Tätigkeiten kniend, hockend, kauernd, mit Aufenthalt auf unebenen Geländen, Gerüsten und Leitern sowie häufigem Treppensteigen gemieden werden. Eine Einschränkung der zu Fuss zurück zu legenden Gehstrecke resultiere noch nicht. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % begründeten die beschriebenen orthopädischen Befunde eine Minderung der Leistungsfähigkeit von 30 % (Urk. 7/178 S. 13, S. 15).
         Abschliessend führten die Gutachter aus, die in früheren Arztberichten erwähnte Depression sei weiter nicht präzisiert und aktuell nicht vorhanden. Bereits 1999 werde von einer somatoformen Schmerzstörung gesprochen, die aktuell bestätigt werde, aber keine Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 7/178 S. 19).
3.3     Im Bericht des Spitals Z.___ vom 24. November 2008 wurde ein Wurzelkompressionssyndrom L5 links bei Diskushernie L4/L5 links diagnostiziert. Laut den berichtenden Ärzten können die klinischen Beschwerden mit der am 8. Oktober 2008 kernspintomographisch nachgewiesenen Diskushernie gut erklärt werden. Aufgrund der Grösse des Befundes und der anhaltenden Beschwerden empfählen sie eine mikrochirurgische Entfernung (Urk. 3/2).

4.
4.1     Im Rahmen der Begutachtung durch das Y.___ bestätigte der psychiatrische Konsiliararzt zwar die bereits 1999 gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung, sprach dieser Erkrankung jedoch jegliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ab. Eine Begründung für diese Einschätzung lieferte er nicht. Insbesondere fehlt eine eingehende Auseinandersetzung mit den Ausführungen im psychiatrischen Gutachten des Spitals Z.___ vom 6. Mai 1999 und allenfalls eine Würdigung der dem Beschwerdeführer zumutbaren Arbeitsleistung unter Einbezug der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien (BGE 130 V 352). Eine sorgfältige Darstellung der medizinischen Lage aus psychiatrischer Sicht und nähere Angaben dazu, inwieweit sich die genannte psychische Störung seit der Rentenzusprechung beziehungsweise der Revision im Jahr 2004 verbessert hat, ist dem Konsiliargutachten nicht zu entnehmen. Dies wäre jedoch im vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung, denn die 1999 erfolgte Berentung wurde gerade mit den Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit begründet. Soweit es sich bei der psychiatrischen Zumutbarkeitsbeurteilung um eine bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit handelt, so stellt dies - wie in Erw. 1.3 bereits ausgeführt - für sich allein genommen keinen Revisionsgrund dar. Davon abgesehen bildet die mit BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung zur invalidenversicherungsrechtlichen Bedeutung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung keinen Grund, für die Anpassung einer laufenden Invalidenrente an geänderte Rechtgrundlagen (BGE 135 V 201).
         In orthopädischer Hinsicht fällt auf, dass die am 8. Oktober 2008 im Spital Z.___ kernspintomographisch festgestellte und im Zeitpunkt der Begutachtung durch das Y.___ zweifellos bereits vorhanden gewesene grosse Diskushernie laut obgenanntem Bericht des Spitals Z.___ gar die geklagten Beschwerden zu erklären vermag. Wie von Seiten des RAD eingeräumt wird (Urk. 3/4), erweisen sich somit nicht nur die Schmerzen im Schulter- und Kniebereich, sondern auch diejenigen in der Lendenwirbelsäule als objektivierbar. Folglich werden auch die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und die unter anderem darauf beruhende gutachterliche Zumutbarkeitsbeurteilung in Frage gestellt.
4.2     Das Y.___-Gutachten stellt somit keine rechtsgenügende Grundlage dar, um entscheiden zu können, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Rentenbeginn verbessert oder gar verschlechtert hat. Demzufolge ist die Verfügung vom 12. März 2009 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach ergänzender Abklärung der medizinischen Situation über eine allfällige Rentenrevision neu entscheide.

5.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

6.         Ausgangsgemäss ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'212.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. März 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'212.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Sintzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).