IV.2009.00338

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Frick
Urteil vom 23. Dezember 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Consulenza Giuridica Andicap
Isabella Fajetti Zanni
Via Linoleum 7, casa postale 834, 6512 Giubiasco

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1969 geborene X.___ - ausgebildete „Hotelgouvernante“ - arbeitete zuletzt von 1995 bis 1996 als Telefonistin für die Y.___ SA und war anschliessend arbeitslos („Richiesta di prestazioni AI per adulti“ vom 11. April 1999 [Urk. 9/30/4]; Urk. 9/13/5). Ab 1. März 1999 bezog sie gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; Verfügung vom 14. Januar 2000; Urk. 9/51), die von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Rahmen eines ersten Revisionsverfahrens mit Mitteilung vom 14. Februar 2002 bestätigt worden ist (Urk. 9/64).
         Anlässlich des nächsten amtlichen Revisionsverfahrens teilte die Versicherte der IV-Stelle mit Fragebogen für Revision der Invalidenrente vom 27. Februar 2007 mit, dass sich ihr Gesundheitszustand in dem Sinne verschlechtert habe, als dass sie seit 1. Oktober 2005 unter stärkeren Schmerzen und öfteren Blockaden leide (Urk. 9/76). Die Verwaltung klärte in der Folge die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse erneut ab (Urk. 9/77-79). Gestützt auf das beim Medizinischen Zentrum '___' (Z.___) veranlasste Gutachten vom 12. Juli 2008 (Urk. 9/92) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 20. August 2008 die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 14. Januar 2000 und die Einstellung ihrer ganzen Rente in Aussicht (Urk. 9/97). Nachdem die Versicherte hiegegen am 22. September 2008 hatte Einwände erheben lassen (Urk. 8/105), verfügte die IV-Stelle am 27. Februar 2009 Aufhebung der Verfügung vom 14. Januar 2000 und Einstellung der ganzen Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Urk. 2).

2.       Dagegen liess die Versicherte am 31. März 2009 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 27. Februar 2009 sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten, zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss am 13. Mai 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2 S. 53 und Erw. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, Erw. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 Erw. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des EVG vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
         Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt, wobei allerdings nicht ohne zwingende Notwendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditätsschätzung zugrunde gelegten Bemessungskriterien abgewichen werden soll. So hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute: Bundesgericht) wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der versicherten Person nicht präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich anderseits im Einzelfall einander ablösen können (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.1).
1.5     Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 178 Erw.2a, 292 Erw. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 Erw. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.2 mit Hinweis).
         Ein Verwaltungsakt ist zweifellos unrichtig, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit möglich ist (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2007, 9C_215/2007, Erw. 3.1). Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich (Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2009, 8C_1060/2008, Erw. 2.4). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden, nicht aber, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (beispielsweise Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2010, 9C_845/2009, Erw 3.2 mit Hinweisen).

2.
2.1
2.1.1   Die Rentenverfügung - mit der X.___ eine ganze Rente zugesprochen worden war - datiert vom 14. Januar 2000 (Urk. 9/51) und basiert gemäss dem „rapporto finale“ der IV-Stelle des Kantons L.___ vom 24. November 1999 (vgl. Urk. 9/49) in medizinischer Hinsicht auf Berichten von Dr. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Hausarzt der Versicherten, Prof. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie am Ospedale C.___, Servizio Cantonale di Neurochirurgia, sowie auf einem Bericht der '___' Rehabilitationsklinik D.___ vom 1. Oktober 1998 (Urk. 9/42/4-6). Die Berufsberatung der IV-Stelle L.___ errechnete gestützt auf ein Valideneinkommen von Fr. 42'000.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 12'250.-- (50 % von Fr. 24'500.--) einen Invaliditätsgrad von 71 % (Urk. 9/49/2).
2.1.2   Der Neurochirurg Dr. B.___, der am 9. April 1998 die vierte Diskus-Operation (L4/L5) der Versicherten durchgeführte hatte (vgl. Bericht der Hospitalisation vom 8. bis 16. April 1998 und Operation vom 9. April 1998 im Ospedale C.___ vom 28. Juli 1998; Urk. 9/62/11-12), äusserte sich am 12. August 1998 gegenüber der IV-Stelle des Kantons L.___ in dem Sinne, dass die Patientin dauernd für jegliche Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 9/23/4-5), wobei er diese Einschätzung mit späterem Verlaufsbericht an die IV-Stelle L.___ vom 4. Juni 1999 bestätigte (Urk. 9/36/2; Urk. 9/36/4).
2.1.3   Die Beschwerdeführerin war vom 14. August bis 5. September 1998 auf Zuweisung von Dr. B.___ (nach dessen Ausschluss einer Operationsindikation eines lumbal lokalisierten Schmerzes von pseudoradikulärer Natur mit peripherer Ausbreitung entlang der posterioren rechten unteren Extremität bis in den Achillesbereich) in der '___' Rehabilitationsklinik D.___ hospitalisiert, wobei die verantwortlichen Ärzte mit Bericht vom 1. Oktober 1998 rezidivierende hyperalgische lumbale Blockierungen bei/mit degenerativen Veränderungen, deutlicher Insuffizienz der Becken- und Rückenmuskulatur, statischer Fehlhaltung (lumbale Hyperlordose, Beckentiefstand links um etwa einen Zentimeter), Status nach Diskus-Operationen L5/S1, L2/L3, L3/4, L4/5, Adipositas Grad III sowie eine Adipositas Grad III permagna und eine dysthyme Persönlichkeit, passager medikamentös behandelt, diagnostizierten (Urk. 9/42/4) und festhielten, die Rehabilitation sei subjektiv und objektiv sehr zufriedenstellend verlaufen (Urk. 9/42/5). Bezüglich Arbeitsfähigkeit erklärten sie lediglich, die Patientin erhalte eine 100%ige Invalidenrente (Urk. 9/42/6).
2.1.4   Mit Verlaufsbericht vom 20. April 1999 hielt der damalige Hausarzt der Versicherten, Dr. A.___, zuhanden der IV-Stelle fest, die Patientin sei seit März 1998 als „Zimmermädchen“ zu 100 % arbeitsunfähig (was er bereits mit Bericht an die IV-Stelle vom 17. April 1998 festgestellt hatte; Urk. 9/21/1). Angesichts des jungen Alters der Patientin frage er sich, ob es nicht eine Wiedereingliederungsmöglichkeit in eine leichte Tätigkeit (beispielsweise Sekretärin oder Verkäuferin) gebe, damit die Patientin wenigstens zu 50 % eine Tätigkeit ausüben könnte (Urk. 9/34/1-2). Die IV-Stelle L.___ ersuchte Dr. A.___ mit Schreiben vom 30. Juli 1999 um Beantwortung der Frage, ab wann die attestierte Restarbeitsfähigkeit umgesetzt werden könnte (Urk. 9/41), wobei dieser mit Antwortschreiben vom 3. August 1999 bezüglich der Diagnosen auf den Austrittsbericht der Klinik D.___ verwies und die Arbeitsfähigkeit anbelangend festhielt, seit dem Austritt aus der Rehabilitation am 5. September 1998 sei die Patientin in der angestammten Tätigkeit als „Zimmermädchen“ zu 100 % arbeitsunfähig. In angepasster Tätigkeit (leicht und ohne physischen Anstrengungen wie eine vorwiegend sitzende Tätigkeit) könne er sich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorstellen (Urk. 9/42).
2.2     Die den Anspruch auf eine ganze Rente bestätigende Mitteilung der IV-Stelle vom 14. Februar 2002 (Urk. 9/64) basierte auf einem Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. E.___, Facharzt FMH Praktischer Arzt, vom 9. Februar 2002 an die IV-Stelle, der rezidivierende hyperalgische lumbale Blockierungen (seit 1988) mit/bei Status nach Diskusoperationen L5/S1, L2/L3, L3/L4, L4/L5, Wirbelsäulenfehlhaltung und Insuffizienz der Becken- und Rückenmuskulatur sowie eine Adipositas permagna diagnostizierte (Urk. 9/62/1) und folgende Befunde erhob: „Hyperlordose lumbal, Beckentiefstand links, Beweglichkeit der Halswirbelsäule leicht eingeschränkt mit Endphasenschmerz. Thorakale Beweglichkeit um 2/3 eingeschränkt mit Endphasenschmerz. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule deutlich eingeschränkt. Fersen- und Fussspitzengang mit Schmerzangabe möglich. Diffuse Hyposensibilität im Bereich der rechten unteren Extremität ventral“. Aufgrund dieser Befunde sowie des Krankheitsverlaufs sei anzunehmen, dass die Erhöhung der Arbeitsfähigkeit in nächster Zukunft nicht möglich sei (Urk. 9/62/2).
2.3
2.3.1   Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2009 betreffend Rentenaufhebung präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt: X.___ war vom 20. bis 28. Oktober 2005 im Spital '___', Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin (F.___), hospitalisiert gewesen. Dem Austrittsbericht vom 28. Oktober 2005 sind die Diagnosen eines akuten lumbospondylogenen Syndroms (MRI 20.10.05: Rezidiv einer Diskushernie L5/S1 median bis paramedian links mit Kompression der Nervenwurzel S1 im Recessus S1, Facettengelenksarthrose L5/S1), eines Status nach vier Diskushernienoperationen, letztmals 1998, und einer arteriellen Hypertonie zu entnehmen (Urk. 9/77/1).
2.3.2   Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und seit Juni 2004 Hausarzt der Versicherten, diagnostizierte mit Bericht an die IV-Stelle vom 11. April 2007 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Status nach viermaliger Diskushernienoperation, letztmals 1998, sowie eine Adipositas per magna und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Hypertonie (Urk. 9/79/1). Bei vorerst gleichbleibendem Verlauf sei es im Oktober 2005 zu einer akuten Verschlechterung gekommen (vgl. Bericht F.___ vom 28. Oktober 2005; soeben Erw. 2.3.1), in der Zwischenzeit habe sich die Situation wieder stabilisiert. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei dennoch unwahrscheinlich, die Versicherte sei sowohl in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 9/79/2; Urk. 9/79/4).
2.3.3   Im Rahmen der Begutachtung durch das Z.___ wurde die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2008 internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht (Urk. 9/92/1). Die Sachverständigen (Dr. med. H.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie; Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Innere Medizin; Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) erhoben folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/92/26):
- Chronisch intermittierendes, lumbospondylogenes bis lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit/bei:
- Status nach insgesamt viermaliger operativer Intervention in den Bandscheibenetagen L3 bis S1 zwischen 1988 und 1998
- intermittierend auftretender Wurzelreizsymptomatik L4/L5 und L5/S1 rechts
- Konventionell-radiologisch Osteochondrosen LWK2/3, LWK3/4 und LWK5/SWK1
- muskulostatischer Dysbalance bei muskulärer Dekonditionierung und morbider Adipositas
         Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien der Verdacht auf Innenmeniskusläsion am rechten Kniegelenk mit/bei Status nach Sturzereignis 2000 und initialer Retropatellararthrose beidseits, die Morbide Adipositas mit/bei BMI von 44.7 kg/ m2 und Arterieller Hypertonie, die Harninkontinenz vom gemischten Typ (Stress- und Urgekomponente) sowie die chronischen dyspeptischen Beschwerden mit/bei Status nach laparoskopischer Cholezystektomie (Urk. 9/92/26-27).
         Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Versicherte aufgrund der deutlich verminderten Belastbarkeit ihrer lumbalen Wirbelsäule bei Status nach insgesamt viermaliger operativer Intervention und nachweisbaren degenerativen Veränderungen zwischen L2 und S1 als „Hotelgouvernante“ sowie für alle mittelschweren bis schweren Tätigkeiten auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig. Hingegen bestehe aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich sehr leichte, wechselbelastende und rückenschonende Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wobei diese Einschätzung seit Abschluss der Rehabilitationsbehandlung in der Klinik D.___ vom 5. September 1998 gelte (Urk. 9/92/30-31). Es bestünden keine wesentlichen Diskrepanzen zu früheren Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen, wonach die Versicherte als „Hotelgouvernante“ nicht mehr arbeitsfähig sei. Bereits 1999 habe der behandelnde Hausarzt Dr. A.___ erwähnt, dass die Versicherte in einer angepassten Tätigkeit wahrscheinlich zu 50 % arbeiten könnte. Sie seien der Meinung, dass sie für eine optimal angepasste Tätigkeit gar zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 9/92/33).

3.
3.1     Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Z.___ vom 12. Juli 2008 sowie die Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Diensts (Dr. med. K.___, Facharzt FMH Praktischer Arzt) vom 16. August (Urk. 9/94/3) und 23. Dezember 2008 (Urk. 9/109/2) damit, dass die Versicherte seit 1998 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen und die rentenzusprechende Verfügung der IV-Stelle des Kantons L.___ vom 14. Januar 2000 offensichtlich unrichtig und wiedererwägungsweise aufzuheben sei, und verneinte gestützt darauf jeglichen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (Urk. 2; Urk. 8). Diese ist demgegenüber der Ansicht, dass weder ein Wiedererwägungs- noch ein Revisionsgrund gegeben sei und sie somit weiterhin Anspruch auf ihre bisherige ganze Rente habe (Urk. 1).
3.2    
3.2.1   Die IV-Stelle erachtet einerseits den der ursprünglichen Rentenverfügung zugrunde liegenden, durch die IV-Stelle des Kantons L.___ vorgenommenen, Einkommensvergleich (vgl. „rapporto finale“ vom 24. November 1999; Urk. 9/49/2) als offensichtlich unrichtig, da das Invalideneinkommen gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 1998 bei Fr. 44'764.50 (respektive Fr. 22'382.25 bei einem 50%igen Pensum) und nicht lediglich bei Fr. 24'500.--(respektive Fr. 12'500.-- bei einem 50%igen Pensum) festzusetzen gewesen wäre (Urk. 8). Diesbezüglich verweist die Beschwerdeführerin zurecht auf BGE 126 V 75, der festhält, dass der leidensbedingte Abzug höchstens 25 % betragen dürfe und den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen müsse. Sodann zieht sie das Urteil des Bundesgerichts, dannzumal Eidgenössisches Versicherungsgericht, vom 30. Juni 2000, I 411/98 Erw. 5 (Urk. 14), heran, wonach die Praxis des Kantons L.___, gemäss der das hypothetische Invalideneinkommen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt für wenig oder nicht qualifizierte Arbeitnehmer pauschal und nicht in Bezug auf die besonderen Umstände des Einzelfalles festgesetzt worden ist - wie vorliegend im Rahmen der der Versicherten eine Rente zusprechenden Verfügung vom 14. Januar 2000 -, der mit BGE 126 V 75 (vom 9. Mai 2000) eingeführten neuen Rechtsprechung nicht genüge (Urk. 3). Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2007, I 870/05, Erw. 10 kann eine auf der früheren im Kanton L.___ gängigen Praxis beruhende Verfügung nicht als offensichtlich unrichtig betrachtet werden, nur weil inzwischen neue Richtwerte für den Einkommensvergleich gültig sind. Dies entspricht denn auch dem Grundsatz, dass bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig sei, vom Rechtszustand auszugehen ist, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört und eine Praxisänderung kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen lassen vermag (BGE 117 V 8, Erw. 2c mit Hinweisen). Nach dem Gesagten hatte die ursprüngliche Rentenberechnung, namentlich die Festlegung des Invalideneinkommens, durch die IV-Stelle des Kantons L.___ mit der damals im L.___ gängigen Praxis in Einklang gestanden und kann folglich nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden.
3.2.2   Andererseits erachtet die IV-Stelle die ursprüngliche Rentenverfügung vom 14. Januar 2000 als offensichtlich unrichtig, weil Dr. A.___ in seinem dieser Verfügung zugrundeliegenden Bericht vom 20. April 1999 offensichtlich auch die Adipositas permagna in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einbezogen habe, währenddem das Z.___ diese versicherungsmedizinisch korrekt als „ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit“ ausgeschieden habe (Urk. 8 S. 2). Die Beschwerdeführerin lässt diesbezüglich darauf hinweisen, dass im Formular, das Dr. A.___ auszufüllen hatte, nicht zwischen Diagnosen mit und Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unterschieden worden war (Urk. 11 S. 1). Angesichts der Auseinandersetzung der Z.___-Gutachter mit der Arbeitsfähigkeitseinschätzung Dr. A.___s in dem Sinne, als dieser eine 50%ige und sie eine 100%ige Arbeitstätigkeit in angepasster Tätigkeit als zumutbar erachtet hätten, und die Gutachter dessen Attestierung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit folglich keinesfalls als nicht nachvollziehbar oder unrichtig erachteten, kann auf jeden Fall nicht von einer offensichtlichen, keine Zweifel offenlassenden Unrichtigkeit der der Verfügung vom 14. Januar 2000 zugrundegelegten Arbeitsfähigkeitseinschätzung gesprochen werden (vgl. auch oben Erw. 1.5).
3.2.3   Zu ergänzen ist, dass auch die Mitteilung vom 14. Februar 2002, mit der die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente bestätigte, nicht einer Wiedererwägung zugänglich ist. Auch wenn anlässlich dieser Rentenrevision einzig ein Bericht des damals seit kurzem behandelnden Hausarztes eingeholt worden ist, kann nicht alleine aus der schmalen Entscheidbasis eine zweifellose Unrichtigkeit abgeleitet werden. So benannte das Bundesgericht unlängst die Gefahr, dass die Wiedererwägung in einer Vielzahl langjähriger Rentenbezugsverhältnisse zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung zu werden drohe, was sich nicht mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen vertrage (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2010, 9C_587/2010, Erw. 3.3.1; vgl. hiezu auch das Urteil des Bundesgerichts vom 17. August 2009, 8C_1012/2008, Erw. 4.1, mit Hinweis, wonach es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspreche, laufende Ansprüche zufolge nachträglich gewonnener "besserer Einsicht" der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können). Dies gilt ebenso für die ursprüngliche Rentenverfügung vom 14. Januar 2000.
3.3    
3.3.1   Da die Renteneinstellung nicht unter dem Titel „Wiedererwägung“ geschützt werden kann, stellt sich die Frage einer Revision der ganzen Rente der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 17 ATSG, in deren Rahmen die Renteneinstellung per 30. April 2009  hätte vorgenommen werden können. Bei der der Renteneinstellungsverfügung zugrunde liegenden medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten durch das Z.___ vom 12. Juli 2008 handelt es sich allerdings um die - revisionsrechtlich nicht relevante (vgl. oben Erw. 1.4) - unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts, halten doch die begutachtenden Fachärzte des Z.___ explizit fest, dass ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und des Gesundheitszustandes seit dem Austritt der Versicherten aus der Rehabilitationsbehandlung in der '___' Rehabilitationsklinik D.___ (5. September 1998) sich nicht wesentlich verändert habe (vgl. Urk. 9/92/31-32). Im Übrigen sind den medizinischen Akten weder Anhaltspunkte auf eine (wesentliche) Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu entnehmen noch bringt die IV-Stelle vor, eine solche sei eingetreten. Selbst wenn die neuere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch das Z.___ als überzeugender erscheinen sollte als diejenige, welche zur früheren Rentengewährung geführt hatte, stellt dies keinen Revisionsgrund dar, der die verfügte Renteneinstellung zu begründen vermöchte (vgl. oben Erw. 1.4).
3.3.2   Die IV-Stelle wies zusätzlich in der Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2009 darauf hin, die Eheschliessung (gemäss Angaben der Versicherten handelte es sich lediglich um die Aufnahme eines gemeinsamen Haushaltes mit ihrem Lebenspartner; vgl. die Stellungnahme vom 8. Juni 2009 [Urk. 11 S. 2] und ihre Ausführungen anlässlich der Begutachtung im Z.___ [Urk. 9/92/10 und Urk. 9/92/36]) im März 2008 führe zur Frage der Umqualifizierung der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige (Urk. 2 S. 2). Ein allfälliger Statuswechsel würde einen Revisionsgrund darstellen (vgl. oben Erw. 1.4), wobei vorliegend mangels entsprechender Abklärungen nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob besondere Umstände respektive konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin im entscheidrelevanten Zeitraum (zwischen dem Erlass der rentenbestätigenden Mitteilung vom 14. Februar 2002 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2009) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr als zu 100 % erwerbstätig, sondern allenfalls teilweise oder ganz als im Haushalt tätig zu qualifizieren gewesen wäre. Deshalb ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt durch Vornahme einer Haushaltsabklärung - deren Durchführung im Übrigen auch die begutachtenden Fachärzte des Z.___ nahelegten (Urk. 9/92/33) - ergänzend ermittle. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.


4.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Demzufolge erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos (vgl. Urk. 1 S. 10).



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 31. März 2009 aufgehoben, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Consulenza Giuridica Andicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).